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‘‘‘LG Berlin, Beschluss vom 28.05.2018, 51 T 122/18‘‘‘
 
‘‘‘LG Berlin, Beschluss vom 28.05.2018, 51 T 122/18‘‘‘
 
   
 
   
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Die rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung zur Abgabe der Vermögensauskunft ist ausgeschlossen. Die Vermögensauskunft ist grundsätzlich durch den Schuldner selbst oder einen gesetzlichen Vertreter abzugeben.
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Die rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung zur Abgabe der Vermögensauskunft ist ausgeschlossen. Die Vermögensauskunft ist grundsätzlich durch den Schuldner selbst oder einen gesetzlichen Vertreter abzugeben. § 51 Abs. 3 ZPO ist im Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802 c ZPO nicht anwendbar. Gemäß § 61 Abs. 3 ZPO steht ein Bevollmächtigter einem gesetzlichen Vertreter nur dann gleich, wenn eine nicht prozessfähige natürliche Person wirksam eine andere natürliche Person mit ihrer gerichtlichen Vertretung beantragt hat und die Bevollmächtigung geeignet ist, die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.
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§ 51 Abs. 3 ZPO ist im Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802 c ZPO nicht anwendbar. Gemäß § 61 Abs. 3 ZPO steht ein Bevollmächtigter einem gesetzlichen Vertreter nur dann gleich, wenn eine nicht prozessfähige natürliche Person wirksam eine andere natürliche Person mit ihrer gerichtlichen Vertretung beantragt hat und die Bevollmächtigung geeignet ist, die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.
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'''OLG Celle, Beschluss vom 20.6.2018 – 6 W 78/18''', BeckRS 2018, 13277 ◊ NJW-Spezial 2018, 455 (m. Anm.) ◊ ZErb 2018, 200 ◊ LSK 2018, 13277 (Ls.) ◊ ZEV 2018, 486 (Ls.) ◊ FuR 2018, 498 ◊ NJW 2018, 2807 (Ls.) ◊ NJW-RR 2018, 1031
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Ist der Vertretene in einem Erbscheinsverfahren nicht mehr zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in der Lage, kann sein gesetzlicher Vertreter, zum Beispiel ein Betreuer, die Erklärung abgeben, jedoch als eigene Erklärung und nicht für den Vertretenen. Dabei steht ein Vorsorgebevollmächtigter einem gesetzlichen Vertreter gleich.
    
==Zwangsversteigerungsverfahren==
 
==Zwangsversteigerungsverfahren==