Änderungen

Zeile 3: Zeile 3:  
Für den Vertrag eines behinderten Menschen mit einer WfbM ist vor allem § 221 SGB IX von Bedeutung. Bei Einschränkungen der [[Geschäftsfähigkeit]] gelten abweichend von §§ 104, 105 BGB folgende Sonderregelungen:
 
Für den Vertrag eines behinderten Menschen mit einer WfbM ist vor allem § 221 SGB IX von Bedeutung. Bei Einschränkungen der [[Geschäftsfähigkeit]] gelten abweichend von §§ 104, 105 BGB folgende Sonderregelungen:
   −
§ 221 SGB IX
+
§ 221 SGB IX:
 +
 
 
(5) Ist ein volljähriger behinderter Mensch in den Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen im Sinne des § 219 aufgenommen worden und war er zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig, so gilt der von ihm geschlossene Werkstattvertrag in Ansehung einer bereits bewirkten Leistung und deren Gegenleistung, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, als wirksam.
 
(5) Ist ein volljähriger behinderter Mensch in den Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen im Sinne des § 219 aufgenommen worden und war er zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig, so gilt der von ihm geschlossene Werkstattvertrag in Ansehung einer bereits bewirkten Leistung und deren Gegenleistung, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, als wirksam.