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# Ein Antrag des Verfahrenspflegers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 62 FamFG ist unzulässig. Das ihm in Unterbringungssachen gemäß § 335 Abs. 2 FamFG eingeräumte [[Beschwerde]]recht umfasst nicht die Antragsbefugnis nach § 62 FamFG.
 
# Ein Antrag des Verfahrenspflegers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 62 FamFG ist unzulässig. Das ihm in Unterbringungssachen gemäß § 335 Abs. 2 FamFG eingeräumte [[Beschwerde]]recht umfasst nicht die Antragsbefugnis nach § 62 FamFG.
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'''BGH, Beschluss vom 11.04.2012, XII ZB 504/11''':
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'''BGH, Beschluss vom 11.04.2012, XII ZB 504/11''', NJW-RR 2012, 833 = FGPrax 2012, 163:
    
# Auch im [[Beschwerde]]verfahren in einer Betreuungssache besteht grundsätzlich die Pflicht des Beschwerdegerichts, den Betroffenen persönlich anzuhören.
 
# Auch im [[Beschwerde]]verfahren in einer Betreuungssache besteht grundsätzlich die Pflicht des Beschwerdegerichts, den Betroffenen persönlich anzuhören.
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[[Anhörung]] und [[Sachverständigengutachten|Gutachtenerstattung]] im [[Unterbringungsverfahren]] nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG).
 
[[Anhörung]] und [[Sachverständigengutachten|Gutachtenerstattung]] im [[Unterbringungsverfahren]] nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG).
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'''BGH, Beschluss vom 17.10.2012, XII ZB 181/12 ''':   
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'''BGH, Beschluss vom 17.10.2012, XII ZB 181/12 ''',  NJW 2013, 691 = FGPrax 2013, 26 = NJ 2013, 160:   
 
   
 
   
 
# In einem [[Betreuungsverfahren]] darf der Betroffene gegen seinen Willen in seiner Wohnung weder angehört noch begutachtet werden.
 
# In einem [[Betreuungsverfahren]] darf der Betroffene gegen seinen Willen in seiner Wohnung weder angehört noch begutachtet werden.
 
# Wirkt der Betroffene an einer erforderlichen [[Anhörung]] bzw. [[Begutachtung]] nicht mit, so kann das Gericht seine [[Vorführung]] anordnen.
 
# Wirkt der Betroffene an einer erforderlichen [[Anhörung]] bzw. [[Begutachtung]] nicht mit, so kann das Gericht seine [[Vorführung]] anordnen.
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'''BGH, Beschluss vom 17.07.2013, XII ZB 311/12''', NJW 2013, 691 = FGPrax 2013, 26 = NJ 2013, 160:
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'''BGH, Beschluss vom 17.07.2013, XII ZB 311/12''':
    
Einer erneuten [[Anhörung]] des Betroffenen bedarf es auch dann grundsätzlich nicht, wenn zunächst nur eine sog. [[Kontrollbetreuung]] angeordnet wurde und diese innerhalb von sechs Monaten erweitert worden ist.  
 
Einer erneuten [[Anhörung]] des Betroffenen bedarf es auch dann grundsätzlich nicht, wenn zunächst nur eine sog. [[Kontrollbetreuung]] angeordnet wurde und diese innerhalb von sechs Monaten erweitert worden ist.