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# Wirkt der Betroffene an einer erforderlichen [[Anhörung]] bzw. [[Begutachtung]] nicht mit, so kann das Gericht seine [[Vorführung]] anordnen.
 
# Wirkt der Betroffene an einer erforderlichen [[Anhörung]] bzw. [[Begutachtung]] nicht mit, so kann das Gericht seine [[Vorführung]] anordnen.
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'''BGH, Beschluss vom 17.07.2013, XII ZB 311/12''':
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'''BGH, Beschluss vom 17.07.2013, XII ZB 311/12''', NJW 2013, 691 = FGPrax 2013, 26 = NJ 2013, 160:
    
Einer erneuten [[Anhörung]] des Betroffenen bedarf es auch dann grundsätzlich nicht, wenn zunächst nur eine sog. [[Kontrollbetreuung]] angeordnet wurde und diese innerhalb von sechs Monaten erweitert worden ist.  
 
Einer erneuten [[Anhörung]] des Betroffenen bedarf es auch dann grundsätzlich nicht, wenn zunächst nur eine sog. [[Kontrollbetreuung]] angeordnet wurde und diese innerhalb von sechs Monaten erweitert worden ist.