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| | § 1804 Satz 2 BGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass bei der Prüfung, ob eine Schenkung sittlicher Pflicht entspricht, auch - soweit feststellbar - auf den Willen des Betreuten Rücksicht zu nehmen ist. | | § 1804 Satz 2 BGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass bei der Prüfung, ob eine Schenkung sittlicher Pflicht entspricht, auch - soweit feststellbar - auf den Willen des Betreuten Rücksicht zu nehmen ist. |
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| − | '''[http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Oberlandesgerichte&Art=en&sid=3b1a7d8c8a50e2fa603608610488ac82&nr=4312&pos=4&anz=10 OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.06.2004], 8 W 495/03'''; FamRZ 2005, 62 = MittBayNot 2005, 229: | + | '''[http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Oberlandesgerichte&Art=en&sid=3b1a7d8c8a50e2fa603608610488ac82&nr=4312&pos=4&anz=10 OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.06.2004], 8 W 495/03'''; FamRZ 2005, 62 = MittBayNot 2005, 229 = Rpfleger 2004, 695: |
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| | Ein Übergabevertrag, durch den das dem Betreuten gehörende landwirtschaftliche Unternehmen gegen Zusage eines Altenteils auf den Sohn übertragen werden soll, ist nicht generell "nicht genehmigungsfähig". | | Ein Übergabevertrag, durch den das dem Betreuten gehörende landwirtschaftliche Unternehmen gegen Zusage eines Altenteils auf den Sohn übertragen werden soll, ist nicht generell "nicht genehmigungsfähig". |
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| | Zur rechtlichen Bewertung der Übertragung des Miteigentumsanteils des Betreuten an dessen Eigentumswohnung, die seinen einzigen Vermögenswert darstellt und von ihm zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an einen der Abkömmlinge gegen Übernahme einer inhaltlich stark beschränkten Pflegeverpflichtung durch den [[Ergänzungsbetreuer]] als unzulässige gemischte Schenkung. | | Zur rechtlichen Bewertung der Übertragung des Miteigentumsanteils des Betreuten an dessen Eigentumswohnung, die seinen einzigen Vermögenswert darstellt und von ihm zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an einen der Abkömmlinge gegen Übernahme einer inhaltlich stark beschränkten Pflegeverpflichtung durch den [[Ergänzungsbetreuer]] als unzulässige gemischte Schenkung. |
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| − | '''KG Berlin, Beschluss vom 13.03.2012, 1 W 542/11''', FGPrax 2012, 145 = MDR 2012, 654: | + | '''BGH, Beschluss vom 25. 01.2012, XII ZB 479/11; NJW 2012, 1956 = MDR 2012, 652 = FGPrax 2012, 108 m. Anm. Zimmer in: NJW 2012, 1919 = NWB DokID: PAAAE-08567''': |
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| | + | Für eine Genehmigung eines beabsichtigten Verzichts des Betreuers auf ein zugunsten des Betreuten bestelltes Wohnungsrecht, welches dieser nicht mehr nutzen kann, ist das Interesse des Betreuten maßgebend. Besteht das Interesse an einer Wohnungsnutzung endgültig nicht mehr, verliert das Wohnungsrecht seinen Vermögenswert, wenn das Recht auch nicht durch Vermietung oder Verkauf fruchtbar gemacht werden kann. Der Verzicht auf ein wertlos gewordenes Wohnungsrecht erfüllt nicht den Begriff der Schenkung im Sinne des § 1804 BGB. |
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| | + | '''KG Berlin, Beschluss vom 13.03.2012, 1 W 542/11''', BtPrax 2012, 123 = FGPrax 2012, 145 = MDR 2012, 654: |
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| | Soweit der Betreuer zu Schenkungen aus dem Vermögen des Betroffenen nicht befugt ist, wird nicht allein das Verpflichtungs-, sondern auch das dingliche Vollzugsgeschäft erfasst. Im Grundbuchverfahren sind an den Nachweis, dass die Verfügung nicht dem Schenkungsverbot unterfällt, in der Regel ähnliche Grundsätze maßgeblich, wie sie bei der Beurteilung der Entgeltlichkeit von Verfügungen des Testamentsvollstreckers oder befreiten Vorerben maßgebend sind. Der Nachweis ist erbracht, wenn sich die Parteien auf einen Kaufpreis von 80 Prozent des durch ein Gutachten ermittelten Verkehrswerts geeinigt haben und das Betreuungsgericht die Verfügung über das Grundstück genehmigt hat. Zwar ist das Grundbuchamt an die Beurteilung des Betreuungsgerichts nicht gebunden, jedoch stehen diesem gegenüber dem Grundbuchamt weitergehende Mittel zur Ermittlung der für eine Schenkung erforderlichen Vorstellungen der Parteien zur Verfügung, so dass die Genehmigung ein starkes Indiz für die Entgeltlichkeit ist. | | Soweit der Betreuer zu Schenkungen aus dem Vermögen des Betroffenen nicht befugt ist, wird nicht allein das Verpflichtungs-, sondern auch das dingliche Vollzugsgeschäft erfasst. Im Grundbuchverfahren sind an den Nachweis, dass die Verfügung nicht dem Schenkungsverbot unterfällt, in der Regel ähnliche Grundsätze maßgeblich, wie sie bei der Beurteilung der Entgeltlichkeit von Verfügungen des Testamentsvollstreckers oder befreiten Vorerben maßgebend sind. Der Nachweis ist erbracht, wenn sich die Parteien auf einen Kaufpreis von 80 Prozent des durch ein Gutachten ermittelten Verkehrswerts geeinigt haben und das Betreuungsgericht die Verfügung über das Grundstück genehmigt hat. Zwar ist das Grundbuchamt an die Beurteilung des Betreuungsgerichts nicht gebunden, jedoch stehen diesem gegenüber dem Grundbuchamt weitergehende Mittel zur Ermittlung der für eine Schenkung erforderlichen Vorstellungen der Parteien zur Verfügung, so dass die Genehmigung ein starkes Indiz für die Entgeltlichkeit ist. |
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| | + | '''LG Kassel, Beschluss vom 12.10.2012, 3 T 349/12, BtPrax 2012, 259 = NJW-RR 2013, 199 ''': |
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| | + | Genehmigung einer durch den Betreuer vorgenommenen schenkweisen Auszahlung von 80.000,00 € an die Söhne der Betroffenen. Der Betreuer bedarf gemäß § 1908 i I Satz 1 BGB i.V.m. § 1812 BGB zur Verfügung über eine Forderung des Betroffenen der betreuungsger. Genehmigung. Nach Maßgabe von § 1908 i II Satz 1 i.V.m. § 1804 BGB darf der Betreuer keine Schenkungen in Vertretung des Betroffenen vornehmen. Ausgenommen hiervon sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird sowie Gelegenheitsgeschenke, die dem Wunsch des Betreuten entsprechen und nach seinen Lebensverhältnissen üblich sind. Das Verbot der Schenkung erfasst grundsätzlich sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft (KG BtPrax 2012, 123). Die Schenkung als solche bedarf – wenn sie zulässig ist – keiner gerichtlichen Genehmigung. Genehmigungsbedürftig ist allein die Verfügung des Betreuers über das Sparvermögen (vgl. BayObLG RPfleger 2003, 649). Ist – wie vorliegend – die Zulässigkeit der Schenkung indes fraglich und im Streit, kann der Betreuer gleichwohl nach Maßgabe von § 1908 i II Satz 1 i.V.m. § 1837 BGB eine Entscheidung des Betreuungsgerichts beantragen. |
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| | '''LG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2012, 11 O 259/12''': | | '''LG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2012, 11 O 259/12''': |