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Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers im Sinne der §§ 70 III Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG sind Verfahren nach § 1896 BGB. Dabei kann es sich sowohl um ein Erstverfahren als auch um ein Verlängerungsverfahren handeln, für das § 295 I FamFG eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme, also der §§ 1896 ff. BGB, anordnet. Demgegenüber bezieht sich die hier in Rede stehende Norm des § 1908 b I BGB, die die Rechtsgrundlage für die (Teil-)Entlassung des Betreuers darstellt, nur auf diejenigen Fälle, in denen bei fortbestehender Betreuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen werden soll (Beschluss vom 15.09.2010 - XII ZB 166/10). Die Entlassung des bisherigen Betreuers berührt also nicht den Fortbestand der Betreuung als solche. Dieses Verfahren wird deshalb auch nicht von den §§ 70 III Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst; vielmehr fällt es unter die Auffangnorm des § 271 Nr. 3 FamFG. Da die (Teil-)Entlassung des Betreuers gemäß § 1908 b BGB nicht die Aufhebung der Betreuung nach sich zieht, kommt auch eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 70 III Satz 1 Nr. 1 2. Alt. FamFG nicht in Betracht.
 
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers im Sinne der §§ 70 III Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG sind Verfahren nach § 1896 BGB. Dabei kann es sich sowohl um ein Erstverfahren als auch um ein Verlängerungsverfahren handeln, für das § 295 I FamFG eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme, also der §§ 1896 ff. BGB, anordnet. Demgegenüber bezieht sich die hier in Rede stehende Norm des § 1908 b I BGB, die die Rechtsgrundlage für die (Teil-)Entlassung des Betreuers darstellt, nur auf diejenigen Fälle, in denen bei fortbestehender Betreuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen werden soll (Beschluss vom 15.09.2010 - XII ZB 166/10). Die Entlassung des bisherigen Betreuers berührt also nicht den Fortbestand der Betreuung als solche. Dieses Verfahren wird deshalb auch nicht von den §§ 70 III Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst; vielmehr fällt es unter die Auffangnorm des § 271 Nr. 3 FamFG. Da die (Teil-)Entlassung des Betreuers gemäß § 1908 b BGB nicht die Aufhebung der Betreuung nach sich zieht, kommt auch eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 70 III Satz 1 Nr. 1 2. Alt. FamFG nicht in Betracht.
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'''BGH, Beschluss vom 20.07.2011, XII ZB 445/10'''; BeckRS 2011, 22813 = http://lexetius.com/2011,4386 = BtPrax 2011, 274 (Ls) = NJW-RR 2011, 1569
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'''BGH, Beschluss vom 20.07.2011, XII ZB 445/10'''; BeckRS 2011, 22813 = http://lexetius.com/2011,4386 = BtPrax 2011, 274 (Ls) = NJW-RR 2011, 1569 = FGPrax 2011, 320:
    
Eine Rechtmittelbelehrung, die fälschlicherweise darauf hinweist, dass gegen den Beschluss das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde stattfinde, stellt keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar.
 
Eine Rechtmittelbelehrung, die fälschlicherweise darauf hinweist, dass gegen den Beschluss das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde stattfinde, stellt keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar.

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