| | Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers im Sinne der §§ 70 III Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG sind Verfahren nach § 1896 BGB. Dabei kann es sich sowohl um ein Erstverfahren als auch um ein Verlängerungsverfahren handeln, für das § 295 I FamFG eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme, also der §§ 1896 ff. BGB, anordnet. Demgegenüber bezieht sich die hier in Rede stehende Norm des § 1908 b I BGB, die die Rechtsgrundlage für die (Teil-)Entlassung des Betreuers darstellt, nur auf diejenigen Fälle, in denen bei fortbestehender Betreuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen werden soll (Beschluss vom 15.09.2010 - XII ZB 166/10). Die Entlassung des bisherigen Betreuers berührt also nicht den Fortbestand der Betreuung als solche. Dieses Verfahren wird deshalb auch nicht von den §§ 70 III Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst; vielmehr fällt es unter die Auffangnorm des § 271 Nr. 3 FamFG. Da die (Teil-)Entlassung des Betreuers gemäß § 1908 b BGB nicht die Aufhebung der Betreuung nach sich zieht, kommt auch eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 70 III Satz 1 Nr. 1 2. Alt. FamFG nicht in Betracht. | | Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers im Sinne der §§ 70 III Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG sind Verfahren nach § 1896 BGB. Dabei kann es sich sowohl um ein Erstverfahren als auch um ein Verlängerungsverfahren handeln, für das § 295 I FamFG eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme, also der §§ 1896 ff. BGB, anordnet. Demgegenüber bezieht sich die hier in Rede stehende Norm des § 1908 b I BGB, die die Rechtsgrundlage für die (Teil-)Entlassung des Betreuers darstellt, nur auf diejenigen Fälle, in denen bei fortbestehender Betreuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen werden soll (Beschluss vom 15.09.2010 - XII ZB 166/10). Die Entlassung des bisherigen Betreuers berührt also nicht den Fortbestand der Betreuung als solche. Dieses Verfahren wird deshalb auch nicht von den §§ 70 III Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst; vielmehr fällt es unter die Auffangnorm des § 271 Nr. 3 FamFG. Da die (Teil-)Entlassung des Betreuers gemäß § 1908 b BGB nicht die Aufhebung der Betreuung nach sich zieht, kommt auch eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 70 III Satz 1 Nr. 1 2. Alt. FamFG nicht in Betracht. |
| − | '''BGH, Beschluss vom 20.07.2011, XII ZB 445/10'''; BeckRS 2011, 22813 = http://lexetius.com/2011,4386 = BtPrax 2011, 274 (Ls) = NJW-RR 2011, 1569 | + | '''BGH, Beschluss vom 20.07.2011, XII ZB 445/10'''; BeckRS 2011, 22813 = http://lexetius.com/2011,4386 = BtPrax 2011, 274 (Ls) = NJW-RR 2011, 1569 = FGPrax 2011, 320: |
| | Eine Rechtmittelbelehrung, die fälschlicherweise darauf hinweist, dass gegen den Beschluss das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde stattfinde, stellt keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar. | | Eine Rechtmittelbelehrung, die fälschlicherweise darauf hinweist, dass gegen den Beschluss das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde stattfinde, stellt keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar. |