Anregung der Betreuerbestellung: Unterschied zwischen den Versionen
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Zuständig ist grundsätzlich das Betreuungsgericht (eine Abteilung des Amtsgerichtes) am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen, das ist i.d.R. der Wohnsitz. | Zuständig ist grundsätzlich das Betreuungsgericht (eine Abteilung des Amtsgerichtes) am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen, das ist i.d.R. der Wohnsitz. | ||
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| − | *[ | + | *[https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/amtsgerichte/hersbruck/anregung_zur_bestellung_eines_betreuers.pdf Anregung einer Betreuerbestellung Bayern (PDF)] |
| − | + | *[https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/zwischentext_formulare/bs_26a.pdf Anregung einer Betreuerbestellung NRW (PDF)] | |
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| − | [[Betreuungsvoraussetzung]], [[Betreuungsverfügung]] | + | * [[Betreuervorschlag]] |
| − | + | * [[Betreuungsvoraussetzung]], [[intellektuelle Beeinträchtigung]], [[Betreuungsverfügung]], [[Betreuer (Ehrenamt)]], [[Krankenhaussozialdienst]], [[Betreuerbestellung]], [[Betreuungsverein]], [[Rechtsverkehr in Deutschland]], [[Amtsermittlungspflicht]], [[MDK-Gutachten]], [[Gesamtplanverfahren]], [[Vulnerabilität]], [[Gemeinwohlorientierung]] | |
| − | + | * [[Angehörigenvertretungsrecht]], [[Altenheim]] | |
| + | * [[Betreuungsbehörde]], [[Betreuungsgericht]], [[Betreuungsrichter]] | ||
[[Kategorie:Arbeitshilfen]] | [[Kategorie:Arbeitshilfen]] | ||
Aktuelle Version vom 23. September 2026, 10:29 Uhr
Die Anregung an das Betreuungsgericht, für eine andere natürliche Person einen Betreuer zu bestellen, kann von jedermann gegeben werden. Bestimmte Antragsbefugnisse für Familienangehörige oder den Staatsanwalt, wie im früheren Vormundschaftsrecht, gibt es nicht mehr.
Zuständig ist grundsätzlich das Betreuungsgericht (eine Abteilung des Amtsgerichtes) am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen, das ist i.d.R. der Wohnsitz.
Sinnvollerweise sollte die Anregung schriftlich erfolgen, nachstehend sind Vordruckvorschläge abgedruckt.
Als Familienangehöriger kann man zugleich beantragen, an dem Betreuungsverfahren als Verfahrensbeteiligter hinzugezogen zu werden (§ 274 Abs. 4 FamFG). Es gibt dazu einen Beschluss des Gerichtes. Gegen eine Ablehnung der Verfahrensbeteiligung besteht die Möglichkeit, binnen 14 Tage die sog. "sofortige Beschwerde" schriftlich einzulegen.
Die örtliche Betreuungsbehörde, eine Dienststelle der Kommune (Stadtverwaltung/Kreisverwaltung/Landratsamt) kann auch informiert werden.
Vordrucke
Siehe auch
- Betreuervorschlag
- Betreuungsvoraussetzung, intellektuelle Beeinträchtigung, Betreuungsverfügung, Betreuer (Ehrenamt), Krankenhaussozialdienst, Betreuerbestellung, Betreuungsverein, Rechtsverkehr in Deutschland, Amtsermittlungspflicht, MDK-Gutachten, Gesamtplanverfahren, Vulnerabilität, Gemeinwohlorientierung
- Angehörigenvertretungsrecht, Altenheim
- Betreuungsbehörde, Betreuungsgericht, Betreuungsrichter