Amtspflichtverletzung: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Haftung bei Amtspflichtverletzungen durch deutsche Beamte ist in § 839 BGB gesetzlich geregelt. | Die Haftung bei Amtspflichtverletzungen durch deutsche Beamte ist in § 839 BGB gesetzlich geregelt. | ||
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+ | ==Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherung== | ||
+ | Die Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland richtet sich bei Verletzung einer ihnen einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht auch nach § 839 BGB und Art. 34 GG. Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane haften für die Schäden, die dem Versicherungsträger aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzungen der ihnen obliegenden Pflichten entsteht. Dies ist in § 42 SGB IV gesetzlich normiert. | ||
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+ | Die Träger der Sozialversicherung in Deutschland sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Diese Selbstverwaltung wird in der Regel durch die Versicherten und die Arbeitgeber in Deutschland ausgeübt – also formal nicht vom Staat! Die Verfassung der Träger der Sozialversicherung ist ab § 29 SGB IV bis § 42 SGB IV sozialgesetzlich geregelt. Ab § 43 SGB IV folgen die Normen zur Wahl dieser Selbstverwaltungsorgane (= Sozialwahl). Gemäß § 58 SGB IV beträgt die Amtsdauer der gewählten Mitglieder '''sechs Jahre'''. | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
* [[Betreuungsbehörde]] | * [[Betreuungsbehörde]] | ||
+ | * [[gesetzlicher Vertreter]] | ||
* [[Amtsermittlungspflicht]] | * [[Amtsermittlungspflicht]] | ||
* [[Informationspflicht]] | * [[Informationspflicht]] | ||
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* [[Beaufsichtigung]] | * [[Beaufsichtigung]] | ||
* [[Finanzamt]] | * [[Finanzamt]] | ||
+ | * [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden]] |
Aktuelle Version vom 8. Mai 2025, 12:33 Uhr
Die Haftung bei Amtspflichtverletzungen durch deutsche Beamte ist in § 839 BGB gesetzlich geregelt.
Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherung
Die Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland richtet sich bei Verletzung einer ihnen einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht auch nach § 839 BGB und Art. 34 GG. Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane haften für die Schäden, die dem Versicherungsträger aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzungen der ihnen obliegenden Pflichten entsteht. Dies ist in § 42 SGB IV gesetzlich normiert.
Die Träger der Sozialversicherung in Deutschland sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Diese Selbstverwaltung wird in der Regel durch die Versicherten und die Arbeitgeber in Deutschland ausgeübt – also formal nicht vom Staat! Die Verfassung der Träger der Sozialversicherung ist ab § 29 SGB IV bis § 42 SGB IV sozialgesetzlich geregelt. Ab § 43 SGB IV folgen die Normen zur Wahl dieser Selbstverwaltungsorgane (= Sozialwahl). Gemäß § 58 SGB IV beträgt die Amtsdauer der gewählten Mitglieder sechs Jahre.