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Die Durchführung [[Unterbringung|freiheitsentziehender Maßnahmen]] fällt in den [[Aufgabenkreis]] Aufenthaltsbestimmung. Das OLG Hamm stellte anläßlich einer [[Betreuerhaftung|Schadensersatzforderung]] gegen einen Betreuer fest, dass der Aufgabenkreis [[Gesundheitssorge]] für eine Unterbringung nicht ausreichend ist (OLG Hamm FamRZ 2001, 861 m. Anm. Beck in [[BtPrax]] 2001, 195).
 
Die Durchführung [[Unterbringung|freiheitsentziehender Maßnahmen]] fällt in den [[Aufgabenkreis]] Aufenthaltsbestimmung. Das OLG Hamm stellte anläßlich einer [[Betreuerhaftung|Schadensersatzforderung]] gegen einen Betreuer fest, dass der Aufgabenkreis [[Gesundheitssorge]] für eine Unterbringung nicht ausreichend ist (OLG Hamm FamRZ 2001, 861 m. Anm. Beck in [[BtPrax]] 2001, 195).
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'''OLG Stuttgart Beschluss vom 29.06.2004, 8 W 239/04''':
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'''OLG Stuttgart Beschluss vom 29.06.2004, 8 W 239/04''', FPR 2004, 711 = Justiz 2004, 303 = OLGR 2004,545:
    
Ein Betreuer mit den [[Aufgabenkreis]]en "[[Aufenthaltsbestimmung]] und [[Gesundheitsfürsorge]]" ist ermächtigt, ein Verfahren auf Genehmigung der [[Unterbringung]] zu betreiben; eine Erweiterung seines Aufgabenkreises auf "freiheitsentziehende Maßnahmen" ist nicht erforderlich.
 
Ein Betreuer mit den [[Aufgabenkreis]]en "[[Aufenthaltsbestimmung]] und [[Gesundheitsfürsorge]]" ist ermächtigt, ein Verfahren auf Genehmigung der [[Unterbringung]] zu betreiben; eine Erweiterung seines Aufgabenkreises auf "freiheitsentziehende Maßnahmen" ist nicht erforderlich.