Die Durchführung [[Unterbringung|freiheitsentziehender Maßnahmen]] fällt in den [[Aufgabenkreis]] Aufenthaltsbestimmung. Das OLG Hamm stellte anläßlich einer [[Betreuerhaftung|Schadensersatzforderung]] gegen einen Betreuer fest, dass der Aufgabenkreis [[Gesundheitssorge]] für eine Unterbringung nicht ausreichend ist (OLG Hamm FamRZ 2001, 861 m. Anm. Beck in [[BtPrax]] 2001, 195). | Die Durchführung [[Unterbringung|freiheitsentziehender Maßnahmen]] fällt in den [[Aufgabenkreis]] Aufenthaltsbestimmung. Das OLG Hamm stellte anläßlich einer [[Betreuerhaftung|Schadensersatzforderung]] gegen einen Betreuer fest, dass der Aufgabenkreis [[Gesundheitssorge]] für eine Unterbringung nicht ausreichend ist (OLG Hamm FamRZ 2001, 861 m. Anm. Beck in [[BtPrax]] 2001, 195). |