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herbeigeführt hat, etwa weil er sich im Prozess parteilich verhalten hat und deshalb mit Erfolg abgelehnt worden ist. Erweist sich jedoch die dem Ablehnungsgesuch der Partei stattgebende gerichtliche Entscheidung als nicht vertretbar, geht der Sachverständige seines Vergütungsanspruchs keinesfalls verlustig. Insoweit hat er eine etwaige Unverwertbarkeit seiner Leistungen schon nicht adäquat kausal verursacht.
 
herbeigeführt hat, etwa weil er sich im Prozess parteilich verhalten hat und deshalb mit Erfolg abgelehnt worden ist. Erweist sich jedoch die dem Ablehnungsgesuch der Partei stattgebende gerichtliche Entscheidung als nicht vertretbar, geht der Sachverständige seines Vergütungsanspruchs keinesfalls verlustig. Insoweit hat er eine etwaige Unverwertbarkeit seiner Leistungen schon nicht adäquat kausal verursacht.
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'''BGH, Beschluss vom 11.08.2010, XII ZB 138/10''':
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'''BGH, Beschluss vom 11.08.2010, XII ZB 138/10''',  BtPrax 2010, 278 = RdLH 2010, 174:
    
Von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens kann abgesehen werden, wenn zu besorgen ist, die Bekanntgabe werde die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden. In einem solchen Fall muss jedoch ein [[Verfahrenspfleger]] bestellt werden, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht.
 
Von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens kann abgesehen werden, wenn zu besorgen ist, die Bekanntgabe werde die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden. In einem solchen Fall muss jedoch ein [[Verfahrenspfleger]] bestellt werden, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht.
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'''BGH, Beschluss vom 15.09.2010, XII ZB 383/10''', MDR 2010, 1264 = NJW 2011, 520 = FGPrax 2010, 317 (Ls.) = FamRZ 2010, 1726:
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'''BGH, Beschluss vom 15.09.2010, XII ZB 383/10''', BtPrax 2010, 291 (Ls) = FamRZ 2010, 1726 = FGPrax 2010, 317 (Ls.) = BeckRS 2010, 22314 = IBRRS 76924 = LSK 2010, 460601 = MedR 2011, 434 (m. Anm. Schmidt-Recla) = NJW 2011, 520:
    
# Auch der behandelnde Arzt des Betroffenen kann im [[Unterbringungsverfahren]] gemäß § 321 Abs. 1 FamFG zum Sachverständigen bestellt werden, solange es sich nicht um Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren handelt, § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG.
 
# Auch der behandelnde Arzt des Betroffenen kann im [[Unterbringungsverfahren]] gemäß § 321 Abs. 1 FamFG zum Sachverständigen bestellt werden, solange es sich nicht um Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren handelt, § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG.
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# Anders verhält es sich nur dann, wenn das Betreuungsgericht anordnet, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung [[Vorführung|vorgeführt]] wird oder wenn es zur Vorbereitung des Sachverständigengutachtens die Unterbringung des Betroffenen beschließt (vgl. §§ 278 Abs. 1, 283 Abs. 1 S. 2, 284 Abs. 1 S. 2 FamFG).
 
# Anders verhält es sich nur dann, wenn das Betreuungsgericht anordnet, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung [[Vorführung|vorgeführt]] wird oder wenn es zur Vorbereitung des Sachverständigengutachtens die Unterbringung des Betroffenen beschließt (vgl. §§ 278 Abs. 1, 283 Abs. 1 S. 2, 284 Abs. 1 S. 2 FamFG).
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'''BGH, Beschluss vom 08.06.2011,  XII ZB 43/11''', BtPrax 2011, 217 = NJW 2011, 2577 =  FGPrax 2011, 232 (Ls.):
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'''BGH, Beschluss vom 08.06.2011,  XII ZB 43/11''', BeckRS 2011, 18397 = FGPrax 2011, 232 (Ls) = IBRRS 81074 = NJW 2011, 2577 = LSK 2011, 330336 = MDR 2011, 917 = FamRZ 2011, 1289 = BtPrax 2011, 217:
    
Sieht das Betreuungsgericht von der vollständigen schriftlichen  
 
Sieht das Betreuungsgericht von der vollständigen schriftlichen  
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das Gutachten spricht.
 
das Gutachten spricht.
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'''BGH, Beschluss vom 27.07.2011, XII ZB 118/11''', BtPrax 2011, 208 = NJW-RR 2011, 1507:
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'''BGH, Beschluss vom 27.07.2011, XII ZB 118/11''', BtPrax 2011, 208 = NJW-RR 2011, 1507 = BeckRS 2011, 20615 = MDR 2011, 1039 = FamRZ 2011, 1577 = RdLH 2011, 141:
    
# Ist der Amtsrichter trotz eines gegenläufigen [[Sachverständigengutachten]]s aufgrund des persönlichen Eindrucks des Betroffenen zu der Überzeugung gelangt, dass dieser einen freien Willen i.S. des § 1896 Abs. 1 a BGB bilden könne, und hat er deshalb die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt, darf das Beschwerdegericht die Betreuung grundsätzlich nicht ohne [[Anhörung]] des Betroffenen anordnen.
 
# Ist der Amtsrichter trotz eines gegenläufigen [[Sachverständigengutachten]]s aufgrund des persönlichen Eindrucks des Betroffenen zu der Überzeugung gelangt, dass dieser einen freien Willen i.S. des § 1896 Abs. 1 a BGB bilden könne, und hat er deshalb die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt, darf das Beschwerdegericht die Betreuung grundsätzlich nicht ohne [[Anhörung]] des Betroffenen anordnen.
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# Bei der Auswahl des Betreuers sind gemäß § 1897 Abs. 4 BGB auch die Wünsche eines Geschäftsunfähigen zu berücksichtigen, sofern dieser seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Dabei kommt es maßgeblich auf die Wünsche des Betroffenen im Zeitpunkt der Betreuerbestellung an; das gilt auch für Vorschläge, bestimmte Personen nicht zu bestellen.
 
# Bei der Auswahl des Betreuers sind gemäß § 1897 Abs. 4 BGB auch die Wünsche eines Geschäftsunfähigen zu berücksichtigen, sofern dieser seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Dabei kommt es maßgeblich auf die Wünsche des Betroffenen im Zeitpunkt der Betreuerbestellung an; das gilt auch für Vorschläge, bestimmte Personen nicht zu bestellen.
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'''BGH, Beschluss vom 09.11.2011 - XII ZB 286/11'''; BtPrax 2012, 25 = RuP 2012, 37:
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'''BGH, Beschluss vom 09.11.2011 - XII ZB 286/11'''; BtPrax 2012, 25 = RuP 2012, 37 = BeckRS 2011, 27338 = IBRRS 83577 = FamRZ 2012, 104:
 
   
 
   
 
# Das gemäß § 280 FamFG im [[Betreuungsverfahren]] einzuholende Sachverständigengutachten muss so gefasst sein, dass das Gericht es auf seine wissenschaftiche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin überprüfen kann (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 256/10 - FamRZ 2011, 637 Rn. 12 mwN).
 
# Das gemäß § 280 FamFG im [[Betreuungsverfahren]] einzuholende Sachverständigengutachten muss so gefasst sein, dass das Gericht es auf seine wissenschaftiche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin überprüfen kann (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 256/10 - FamRZ 2011, 637 Rn. 12 mwN).