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| | § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB verlangt im Gegensatz zur [[PsychKG|öffentlich-rechtlichen Unterbringung]] keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betreuten. Notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für dessen Leib oder Leben, wobei die Anforderungen an die Voraussehbarkeit einer Selbsttötung jedoch nicht überspannt werden dürfen. Die Prognose ist im Wesentlichen Sache des Tatrichters. | | § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB verlangt im Gegensatz zur [[PsychKG|öffentlich-rechtlichen Unterbringung]] keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betreuten. Notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für dessen Leib oder Leben, wobei die Anforderungen an die Voraussehbarkeit einer Selbsttötung jedoch nicht überspannt werden dürfen. Die Prognose ist im Wesentlichen Sache des Tatrichters. |
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| − | '''BGH, Beschluss vom 22.09.2010, XII ZB 135/10''',NJW 2010, 3718 = FGPrax 2010, 317: | + | '''BGH, Beschluss vom 22.09.2010, XII ZB 135/10''', NJW 2010, 3718 = FGPrax 2010, 317: |
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| | Da es sich bei der [[Zwangsbehandlung|Zwangsmedikation]] um einen schweren Eingriff in die [[Grundrechte]] des Betroffenen handelt, die die Ausübung von Gewalt beispielsweise durch [[Fixierung]] gestattet, ist die Genehmigung nur dann zulässig, wenn die Zwangsmedikation erforderlich und angemessen ist. Aufgrund der Schwere des Eingriffs ist diese Frage besonders sorgfältig zu prüfen. | | Da es sich bei der [[Zwangsbehandlung|Zwangsmedikation]] um einen schweren Eingriff in die [[Grundrechte]] des Betroffenen handelt, die die Ausübung von Gewalt beispielsweise durch [[Fixierung]] gestattet, ist die Genehmigung nur dann zulässig, wenn die Zwangsmedikation erforderlich und angemessen ist. Aufgrund der Schwere des Eingriffs ist diese Frage besonders sorgfältig zu prüfen. |
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| − | '''BGH, Beschluss vom 21.09.2011, XII ZB 263/11''': | + | '''BGH, Beschluss vom 21.09.2011, XII ZB 263/11''', NJW 2011, 3579: |
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| | Eine [[Unterbringung]] nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist unzulässig, wenn durch sie lediglich die regelmäßige Einnahme verordneter Medikamente sichergestellt werden soll, anstelle der Unterbringung jedoch auch eine Überwachung der Einnahme im häuslichen Umfeld durch einen ambulanten Pflegedienst möglich wäre. | | Eine [[Unterbringung]] nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist unzulässig, wenn durch sie lediglich die regelmäßige Einnahme verordneter Medikamente sichergestellt werden soll, anstelle der Unterbringung jedoch auch eine Überwachung der Einnahme im häuslichen Umfeld durch einen ambulanten Pflegedienst möglich wäre. |