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# § 326 Abs. 1 FamFG ist keine Befugnis zur Zuführung zu einer ambulanten bzw. offen stationären Behandlung eines Betreuten.
 
# § 326 Abs. 1 FamFG ist keine Befugnis zur Zuführung zu einer ambulanten bzw. offen stationären Behandlung eines Betreuten.
 
# Eine medizinische [[Zwangsbehandlung]] eines Betreuten auf einer offenen Krankenstation ist außerhalb einer geschlossenen [[Unterbringung]] unzulässig.
 
# Eine medizinische [[Zwangsbehandlung]] eines Betreuten auf einer offenen Krankenstation ist außerhalb einer geschlossenen [[Unterbringung]] unzulässig.
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'''LG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2012, 2 T 35/12'''
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Eine [[Unterbringung]] zur [[Heilbehandlung]] ist dann nicht anzuordnen, wenn sie allein darauf gerichtet ist, die Behandlung, in die der Betreuer zum Wohle des Betroffenen bereits eingewilligt hat, gegen den [[natürlicher Wille|natürlichen Willen]] des Betroffenen durchzusetzen. Eine formelle Ermächtigungsgrundlage für eine Zwangsbehandlung des Betreuten fehlt im Betreuungsrecht. Die [[Rechtsbeschwerde]] an den BGH wird zugelassen.
     

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