# Im Verfahren zur Anordnung einer Betreuung zur Wahrnehmung der Rechte eines Beamten im Disziplinarverfahren nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 Bundesdisziplinarordnung sind die Vorschriften das FamFG anwendbar. | # Im Verfahren zur Anordnung einer Betreuung zur Wahrnehmung der Rechte eines Beamten im Disziplinarverfahren nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 Bundesdisziplinarordnung sind die Vorschriften das FamFG anwendbar. |