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Ein gerichtlich bestellter Behördenbetreuer, der über einen längeren Zeitraum unter Ausnutzung der ihm eingeräumten Befugnisse Gelder der zu betreuenden Personen in Höhe von ca. 15.000,- € veruntreut hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
 
Ein gerichtlich bestellter Behördenbetreuer, der über einen längeren Zeitraum unter Ausnutzung der ihm eingeräumten Befugnisse Gelder der zu betreuenden Personen in Höhe von ca. 15.000,- € veruntreut hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
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==Betreuung für Beamte==
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'''BGH, Beschluss vom 16.11.2011, XII ZB 6/11''', BeckRS 2011, 29929 = IBRRS 83942:
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# Im Verfahren zur Anordnung einer Betreuung zur Wahrnehmung der Rechte eines Beamten im Disziplinarverfahren nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 Bundesdisziplinarordnung sind die Vorschriften das FamFG anwendbar.
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# Im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers kann die Begutachtung des Betroffenen gemäß § 30 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 411 a ZPO durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten [[Sachverständigengutachtens]] aus einem anderen Verfahren ganz oder teilweise ersetzt werden, wenn dieses Gutachten den Anforderungen des § 280 Abs. 3 FamFG genügt.
    
==Literatur==
 
==Literatur==

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