Anderweitige Regelungen treffen außer Berlin nur noch die Bundesländer Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und das Saarland (Stand 1.7.2009). In Brandenburg besteht für die Betreuung Angehöriger weder eine Anzeige- noch eine Genehmigungspflicht (§ 83 IV Brand. LBG), für sonstige Betreuungen besteht nur eine Anzeigepflicht (§ 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Brand. LBG). Eine Untersagung ist nach § 86 LBG möglich. Nordrhein-Westfalen hingegen sieht für alle Betreuungen, auch die von Angehörigen, eine Genehmigungspflicht vor (§ 49 LBG NW). Das Saarland hingegen kennt generell im Bereich von Nebentätigkeiten nur noch Anzeigepflichten (§ 86 Saarl. BG). Die Untersagungsmöglichkeit findet sich in § 87 Saarl. BG. | Anderweitige Regelungen treffen außer Berlin nur noch die Bundesländer Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und das Saarland (Stand 1.7.2009). In Brandenburg besteht für die Betreuung Angehöriger weder eine Anzeige- noch eine Genehmigungspflicht (§ 83 IV Brand. LBG), für sonstige Betreuungen besteht nur eine Anzeigepflicht (§ 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Brand. LBG). Eine Untersagung ist nach § 86 LBG möglich. Nordrhein-Westfalen hingegen sieht für alle Betreuungen, auch die von Angehörigen, eine Genehmigungspflicht vor (§ 49 LBG NW). Das Saarland hingegen kennt generell im Bereich von Nebentätigkeiten nur noch Anzeigepflichten (§ 86 Saarl. BG). Die Untersagungsmöglichkeit findet sich in § 87 Saarl. BG. |