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§ 1804 Satz 2 BGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass bei der Prüfung, ob eine Schenkung sittlicher Pflicht entspricht, auch - soweit feststellbar - auf den [[freier Wille|Willen]] des Betreuten Rücksicht zu nehmen ist, gleichgültig, ob der Betreute [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] ist oder nicht.
 
§ 1804 Satz 2 BGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass bei der Prüfung, ob eine Schenkung sittlicher Pflicht entspricht, auch - soweit feststellbar - auf den [[freier Wille|Willen]] des Betreuten Rücksicht zu nehmen ist, gleichgültig, ob der Betreute [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] ist oder nicht.
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Das OLG Karlsruhe hatte den Fall eines familienangehörigen Betreuers zu entscheiden, der in Vertretung der Betreuten eine Schenkung an sich vorgenommen hatte, um einen Schadensersatzprozess zu führen (OLG Karlsruhe BtPrax 2000, 177 = FGPrax 2000, 145 = MDR 2000, 1439 = NJW-RR 2000, 1315 = NJWE-FER 2000, 288 (LS)= OLGR 2000, 321). Es kam eine der sittlichen Pflicht entsprechende Schenkung in Betracht. Sie setzte eine aus den Umständen des Einzelfalles erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung voraus. Dabei waren insbesondere die Vermögensverhältnisse der Beteiligten und die zwischen ihnen bestehenden persönlichen Beziehungen zu würdigen (BGH LM, § 534 BGB Nr. 1; Engler in Staudinger, BGB, 13. Bearb., § 1804 Rdnr. 14). Daher konnte die Unterstützung naher Angehöriger, die keinen rechtlichen (Unterhalts-) Anspruch gegen den Leistenden haben, als Erfüllung einer sittlichen Pflicht angesehen werden (Engler in Staudinger, a. a. O., Rdnr. 15, unter Hinweis auf BayObLG OLGE 32, 19). Das OLG stellte aber klar, dass auch dann, wenn eine solche Schenkung nach § 1804 II möglich sei, ein Verstoss gegen das Verbot von [[wikipedia:de:Insich-Geschäft|Insich-Geschäften]] vorlag, das die Bestellung eines [[Ergänzungsbetreuer]]s (§ 1899 Abs. 4 BGB) zur etwaigen Genehmigung erforderlich mache (BGH, NJW-RR 1994, 291; OLG Hamm OLGZ 1984, 432).
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Das OLG Karlsruhe hatte den Fall eines familienangehörigen Betreuers zu entscheiden, der in Vertretung der Betreuten eine Schenkung an sich vorgenommen hatte, um einen Schadensersatzprozess zu führen (OLG Karlsruhe BtPrax 2000, 177 = FGPrax 2000, 145 = MDR 2000, 1439 = NJW-RR 2000, 1315 = NJWE-FER 2000, 288 (LS)= OLGR 2000, 321). Es kam eine der sittlichen Pflicht entsprechende Schenkung in Betracht. Sie setzte eine aus den Umständen des Einzelfalles erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung voraus. Dabei waren insbesondere die Vermögensverhältnisse der Beteiligten und die zwischen ihnen bestehenden persönlichen Beziehungen zu würdigen (BGH LM, § 534 BGB Nr. 1; Engler in Staudinger, BGB, 13. Bearb., § 1804 Rdnr. 14). Daher konnte die Unterstützung naher Angehöriger, die keinen rechtlichen (Unterhalts-) Anspruch gegen den Leistenden haben, als Erfüllung einer sittlichen Pflicht angesehen werden (Engler in Staudinger, a. a. O., Rdnr. 15, unter Hinweis auf BayObLG OLGE 32, 19). Das OLG stellte aber klar, dass auch dann, wenn eine solche Schenkung nach § 1804 II möglich sei, ein Verstoss gegen das Verbot von [[wikipedia:de:Insich-Geschäft|Insich-Geschäften]] vorlag, das die Bestellung eines [[Ergänzungsbetreuer]]s (§ 1899 Abs. 4 BGB) zur etwaigen Genehmigung erforderlich mache (BGH, NJW-RR 1994, 291; OLG Hamm OLGZ 1984, 432).  Auch das KG (JFG 13, 187) hat einen Verstoß gegen das Schenkungsverbot verneint, wenn das Rechtsgeschäft dazu dient, den Familienfrieden zu wahren (hierzu vgl. auch OLG Köln OLGZ 1969, 263).
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Eine restriktivere Linie vertritt demgegenüber das BayObLG, das von dem an sich selbstverständlichen Grundsatz ausgeht, dass niemand gehalten sei, sein
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Vermögen zu Lebzeiten auf seine künftigen Erben zu übertragen (FamRZ 1996, 1359) und dass die Verbotsschranke des § 1804 BGB nur überbrückt werden könne, wenn ein Unterbleiben der Schenkung dazu führen würde, dass der Schenkende eine Einbuße an Achtung erlitte (FamRZ 1999, 47).
    
==Gelegenheitsgeschenke==
 
==Gelegenheitsgeschenke==