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| | Vorläufige [[Unterbringung]] eines psychisch Kranken ist bei Störung der Impulskontrolle und erheblichen verbalen Aggressionen rechtmäßig. | | Vorläufige [[Unterbringung]] eines psychisch Kranken ist bei Störung der Impulskontrolle und erheblichen verbalen Aggressionen rechtmäßig. |
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| − | '''BGH, Beschluss vom 28.12.2009, XII ZB 225/09 ''': | + | '''BGH, Beschluss vom 28.12.2009, XII ZB 225/09''', FamRZ 2010, 202 = MDR 2010, 388 = RdLH 2010, 31 (Kurzwiedergabe) = RuP 2010, 34 = FGPrax 2010, 94 = NJW-RR 2010, 289: |
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| − | Eine Unterbringung kann nicht gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. BGB ("... weil … eine [[Heilbehandlung]] … notwendig ist, …“) genehmigt werden, wenn die angestrebte Heilbehandlung - aus welchen Gründen auch immer - nicht oder nicht mehr durchgeführt wird. Deshalb darf eine bereits erteilte Genehmigung nicht länger aufrechterhalten werden, wenn der Betreute bereits untergebracht ist, sich aber sodann herausstellt, dass die in der Unterbringungseinrichtung tätigen Ärzte - in Abweichung von dem der Genehmigung zugrunde liegenden ärztlichen Gutachten - eine Heilbehandlung für medizinisch nicht geboten erachten und eine solche Behandlung deshalb nicht durchführen. | + | Eine Unterbringung kann nicht gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. BGB ("... weil ... eine Heilbehandlung ... notwendig ist, ...") genehmigt werden, wenn die angestrebte Heilbehandlung - aus welchen Gründen auch immer - nicht oder nicht mehr durchgeführt wird. Deshalb darf eine bereits erteilte Genehmigung nicht länger aufrechterhalten werden, wenn der Betreute bereits untergebracht ist, sich aber sodann herausstellt, dass die in der Unterbringungseinrichtung tätigen Ärzte - in Abweichung von dem der Genehmigung zugrunde liegenden ärztlichen Gutachten - eine Heilbehandlung für medizinisch nicht geboten erachten und eine solche Behandlung deshalb nicht durchführen. |
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| − | '''BGH, Beschluss vom 13.01.2010, XII ZB 248/09''': | + | '''BGH, Beschluss vom 13.01.2010, XII ZB 248/09''', BtPrax 2010, 78 = FGPrax 2010, 96 = NJW-RR 2010, 291: |
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| − | Die zivilrechtliche [[Unterbringung]] durch einen Betreuer nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr voraus; notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten. Die Gefahr für Leib oder Leben setzt kein zielgerichtetes Verhalten des Betreuten voraus, so dass auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen kann, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist. | + | Die zivilrechtliche Unterbringung durch einen Betreuer nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr voraus; notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten. Die Gefahr für Leib oder Leben setzt kein zielgerichtetes Verhalten des Betreuten voraus, so dass auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen kann, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist. |
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| | '''LG Ulm, Beschluss vom 11.06.2010, 3 T 49/10''': | | '''LG Ulm, Beschluss vom 11.06.2010, 3 T 49/10''': |
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| | Von § 1906 Abs. 4 BGB werden nur individuelle, auf die Bedürfnisse des einzelnen Betroffenen abgestimmte - also personenbezogene - Einzelmaßnahmen erfasst. Maßnahmen, die nicht personenbezogen sind, sondern die Freiheit aller Bewohner eines Heims oder einer Station gleichermaßen treffen, also anstaltsbezogen sind, sind dagegen Unterbringungsmaßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 1 BGB. | | Von § 1906 Abs. 4 BGB werden nur individuelle, auf die Bedürfnisse des einzelnen Betroffenen abgestimmte - also personenbezogene - Einzelmaßnahmen erfasst. Maßnahmen, die nicht personenbezogen sind, sondern die Freiheit aller Bewohner eines Heims oder einer Station gleichermaßen treffen, also anstaltsbezogen sind, sind dagegen Unterbringungsmaßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 1 BGB. |
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| − | '''BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010, XII ZB 118/10''': | + | '''BGH, Beschluss vom 23.06.2010, XII ZB 118/10''': |
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| | Nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist eine [[Unterbringung]] des Betreuten durch den Betreuer zulässig, wenn eine [[Heilbehandlung]] notwendig ist, die ohne die Unterbringung nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Erkrankung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht zu erkennen oder nach dieser Einsicht zu handeln im Stande ist. Dem Verhältnismäßigkeitsprinzip kommt bei der Anwendung dieser Vorschrift die Funktion eines notwendigen Korrektivs für Eingriffe in das Freiheitsrecht besondere Bedeutung zu. | | Nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist eine [[Unterbringung]] des Betreuten durch den Betreuer zulässig, wenn eine [[Heilbehandlung]] notwendig ist, die ohne die Unterbringung nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Erkrankung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht zu erkennen oder nach dieser Einsicht zu handeln im Stande ist. Dem Verhältnismäßigkeitsprinzip kommt bei der Anwendung dieser Vorschrift die Funktion eines notwendigen Korrektivs für Eingriffe in das Freiheitsrecht besondere Bedeutung zu. |
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| | + | '''BGH, Beschluss vom 11.08.2010, XII ZB 78/10''': |
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| | + | § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB verlangt im Gegensatz zur [[PsychKG|öffentlich-rechtlichen Unterbringung]] keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betreuten. Notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für dessen Leib oder Leben, wobei die Anforderungen an die Voraussehbarkeit einer Selbsttötung jedoch nicht überspannt werden dürfen. Die Prognose ist im Wesentlichen Sache des Tatrichters. |
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| | ===Weitere Rechtsprechung im Wortlaut=== | | ===Weitere Rechtsprechung im Wortlaut=== |