Vorsorgevollmacht: Unterschied zwischen den Versionen

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*[http://www.bmj.bund.de/files/-/953/Vorsorgevollmacht.pdf Vorsorgevollmacht (Bundesjustizministerium)]
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*[http://www.bmj.bund.de/files/23674aab197a5f89e68495b7541ee052/3162/BVollmacht_dt_russ.pdf Vorsorgevollmacht deutsch/russisch (PDF)]
 
*[http://www.bmj.bund.de/files/23674aab197a5f89e68495b7541ee052/3162/BVollmacht_dt_russ.pdf Vorsorgevollmacht deutsch/russisch (PDF)]
 
*[http://www.bmj.bund.de/files/23674aab197a5f89e68495b7541ee052/3166/BVollmacht_dt_t%C3%BCrk.pdf Vosorgevollmacht deutsch/türkisch (BMJ)]
 
*[http://www.bmj.bund.de/files/23674aab197a5f89e68495b7541ee052/3166/BVollmacht_dt_t%C3%BCrk.pdf Vosorgevollmacht deutsch/türkisch (BMJ)]

Version vom 20. Juli 2010, 11:39 Uhr

Vollmacht zur Vermeidung einer Betreuung - Allgemeine Hinweise -

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Vollmacht.jpg
Registrierte Vorsorgevollmachten

Voraussetzungen

Eine rechtliche Betreuung kann durch eine Vorsorgevollmacht vermieden werden. In einer solchen Erklärung gibt die betroffene Person in gesunden Tagen für den Fall einer später eintretenden Geschäftsunfähigkeit (z.B. durch altersbedingten Abbau von geistigen Fähigkeiten) jemand anderem die Vollmacht, im Namen der betroffenen Person zu handeln. Die Vorsorgevollmacht darf nicht mit einer Patientenverfügung verwechselt werden, in der eine gewünschte Heilbehandlung für den Bevollmächtigten (oder Betreuer) nach § 1901a BGB verbindlich festgelegt werden kann.

Eine Vorsorgevollmacht ist eine Willenserklärung, die einem anderen Menschen die rechtsgeschäftliche Vertretung erlaubt. Nach § 1896 Abs. 2 BGB ist dann die Bestellung eines rechtlichen Betreuers auch bei Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen1896 Abs. 1 BGB) entbehrlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch eine Vollmacht ebenso gut erledigt werden können. Der Bevollmächtigte ist, wenn auch nur in bestimmten Angelegenheiten, an das Betreuungsrecht gebunden. So muss er z.B. eine freiheitsentziehende Unterbringung und weiter freiheitsentziehende Maßnahmen (auch stark beruhigende Medikamente gehören eigentlich hierzu) vom Betreuungsgericht genehmigen lassen. Gleiches gilt für gefährliche ärztliche Behandlungen. Hingegen wird der Bevollmächtigte in finanziellen Angelegenheiten nicht durch das Betreuungsgericht kontrolliert.

Es sollte daher bei größerem Vermögen ein Kontrollbevollmächtigter eingesetzt werden, also ein weiterer Bevollmächtigter, gegenüber dem der eigentliche Bevollmächtigte auskunfts- und rechenschaftspflichtig ist.

Selbst gewählte Hilfe

Die Vollmacht ist also als selbst gewählte Hilfe für den Fall der krankheits- oder behinderungsbedingten Unfähigkeit, sich um eigene Angelegenheiten zu kümmern, vorrangig vor der staatlich angeordneten Betreuerbestellung (§ 1896 Abs. 2 BGB). Dies ist auch Ausfluss des grundgesetzlich verbürgten Rechtes auf freie Persönlichkeitsentfaltung. Die Vollmacht muss, um gegenüber der Betreuung gleich geeignet und somit vorrangig zu sein, rechtswirksam zustande gekommen sein.

Geschäftsfähigkeit als Voraussetzung

Hierzu ist zunächst erforderlich, dass der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung geschäftsfähig gewesen ist. Grundsätzlich ist das bei allen Volljährigen der Fall, wenn diese nicht auf Grund krankheitsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigung unfähig sind, Folgen und Tragweite ihres Handelns zu erkennen.

§ 104 Nr. 2 BGB bestimmt hierzu: „Geschäftsunfähig ist, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.“ Diese Feststellung kann im Streitfall nur durch einen Richter festgestellt werden. Als Normalfall ist von bestehender Geschäftsfähigkeit auszugeben. Wird der Vollmachtgeber zu einem späteren Zeitpunkt geschäftsunfähig, bleibt die Vollmacht wirksam bestehen (§ 672 i. V. m. § 168 BGB).

Rechtsprechung zur Wirksamkeit einer Vollmacht

OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2009, 15 Wx 316/08, FGPrax 2009, 215:

Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen zum Zeitpunkt der Erteilung einer Vorsorgevollmacht muss das Gericht im Wege der Amtsermittlung (§ 12 FGG, jetzt § 26 FamFG) nachgehen. Erweist sich ein eingeholtes Sachverständigengutachten, das eine Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen angenommen hat, bei kritischer Würdigung als lückenhaft, muss das Gericht ergänzende Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung treffen. Der Vorrang der Vorsorgevollmacht (§ 1896 Abs. 2 S. 2 BGB) darf nicht dadurch überspielt werden, dass das Gericht bereits aus einem lückenhaften Gutachten die abschließende Schlussfolgerung zieht, Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht könnte nicht ausgeräumt werden, so dass eine Betreuerbestellung erforderlich sei.

OLG München, Beschluss vom 05.06.2009, 33 Wx 278/08, FGPrax 2009, 221:

Stand die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen nicht bereits zum Zeitpunkt der Beurkundung sicher fest, so steht eine diagnostizierte fortgeschrittene Demenz einer früher erteilten notariellen Vorsorgevollmacht nicht entgegen. Wurde durch den Betroffenen bewusst und in freier Willensentschließung eine Vertrauensperson bevollmächtigt, so kann eine hierauf bezogene partielle Geschäftsfähigkeit selbst dann zu bejahen sein, wenn nicht auszuschließende leichtere kognitive Defizite zu Bedenken gegen die Wirksamkeit anderweitiger Willenserklärungen Anlass geben können.

OLG München, Beschluss vom 04.11.2009, 33 Wx 285/09:

Sind zum Zeitpunkt der Erteilung einer Vorsorgevollmacht für die soziale Umgebung des Vollmachtgebers einschließlich seiner Hausärztin keine geistigen Beeinträchtigungen bei ihm erkennbar, unterliegt die rückschauende Diagnose der Geschäftsunfähigkeit durch einen Sachverständigen, der den Betroffenen erstmals nach mehr als vier Monaten seit der Vollmachterteilung untersucht, strengen Anforderungen. Eine "graduell fortschreitende dementielle Erkrankung" nach Einlieferung in eine psychiatrische Klinik wegen akut aufgetretener Verwirrtheit und Orientierungsstörungen lässt für sich genommen keinen hinreichenden Schluss auf den Zustand zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung zu.

Vereinbarung als Grundlage

Der Vollmacht liegt eine Vereinbarung zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer zugrunde. Bei dieser Vereinbarung, dem sog. Grundgeschäft, handelt es sich üblicherweise um einen Auftrag, wenn die Vollmachtstätigkeit unentgeltlich erfolgen soll, was meist bei einer Tätigkeit für einen Angehörigen üblich ist (§§ 662 ff. BGB).

Soll der Vollmachtnehmer (Bevollmächtigter) vergütet werden, handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB). Im letzteren Fall ist zusätzlich zu beachten, dass bei einer geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung der Bevollmächtigte eine Zulassung als Rechtsanwalt oder Notar benötigt.

Das Grundgeschäft kann formlos, auch mündlich vereinbart werden. Es empfiehlt sich aber, vor allem bei entgeltlicher Vollmachtstätigkeit, eine schriftliche Vereinbarung.

Auftrag bzw. Geschäftsbesorgung

In der Vereinbarung verpflichtet der Bevollmächtigte, die Vollmacht entsprechend den mit dem Vollmachtgeber getroffenen Regelungen auszuüben. Beispielsweise kann dies eine Absprache sein, dass der Vollmachtnehmer erst dann von der Vollmacht Gebrauch macht, wenn die Krankheit oder Behinderung des Vollmachtgebers so weit fortgeschritten ist, dass dieser sich selbst nicht mehr um seine Angelegenheiten kümmern kann.

Keine Übernahmepflicht

Niemand ist verpflichtet, eine Vollmachtstätigkeit gegen seinen Willen zu übernehmen. Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Um sicher zu gehen, dass die als Bevollmächtigter ausgesuchte Person tatsächlich bereit ist, die Vollmachtstätigkeit wahrzunehmen, wird bisweilen empfohlen, ihr Einverständnis mit in die Vollmachtsurkunde aufzunehmen und den Bevollmächtigten zusätzlich unterschreiben zu lassen.

Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn das Grundgeschäft, wie oft unter Angehörigen üblich, nur mündlich vereinbart wurde.

Keine geschäftsmäßige Besorgung

Die Vollmacht kann im Kreis naher Angehöriger und im sozialen Umfeld von Jedermann wahrgenommen werden. Geschäftsmäßige Wahrnehmung ist ohne besondere gerichtliche Erlaubnis nur Anwälten erlaubt.

Rechtsprechung hierzu:

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 28.11.2006, 1 W 446/05, FamRZ 2007, 1042 = NJW-RR 2007, 1089:

Eine Vorsorgevollmacht, die in erster Linie deshalb erteilt wird, damit der Vertreter geschäftsmäßig für den Vollmachtgeber in behördlichen und gerichtlichen Verfahren auftreten und dort Anträge stellen kann, ist wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Das hindert den Vollmachtgeber grundsätzlich aber nicht, Verfahrenshandlungen des Bevollmächtigten zu genehmigen.

BGH, Urteil vom 11.10.2001, III ZR 182/00; NJW 2002, 54 = ZIP 2001, 2091 = MDR 2002, 23 = AnwBl 2002, 369 = DNotZ 2002, 51

Nichtigkeit nach Rechtsberatungsgesetz erstreckt sich auf Vollmacht: Ist der Geschäftsbesorgungsvertrag zur Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Bauträgermodell wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig (BGHZ 145, 265), so erstreckt sich die Nichtigkeit auch auf die dem Treuhänder dazu erteilte Vollmacht.

BGH, Urteil vom 24.10.2006, XI ZR 216/ 05; ZIP 2007, 16 = MDR 2007, 347 = NJW-RR 2007, 395 = NZM 2007, 180 = WM 2007, 116:

Weitere BGH-Entscheidung zur Vollmachtsnichtigkeit (im Bereich Grundstücksrecht)

Formfreiheit der Vollmachtsurkunde

Die Vollmacht selbst ist ebenfalls grundsätzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden (§ 167 Abs. 2 BGB). Auch hier empfiehlt sich mindestens Schriftform (§ 126 BGB), weil mündliche Vollmachten im Rechtsverkehr allgemein nicht akzeptiert werden.

Schriftform zu Beweiszwecken

Schon aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft ist eine schriftliche Abfassung angebracht. Die Vollmacht muss nicht handschriftlich verfasst sein (in diesem Fall wäre allerdings die Gefahr der Fälschung geringer; außerdem lässt sich späteren Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers eher begegnen, wenn der Text vollständig eigenhändig geschrieben worden ist).

Man kann eine Vollmachtsurkunde auch mit der Maschine oder dem PC schreiben oder von einer anderen Person schreiben lassen. Schließlich kann man sich auch eines geeigneten Vordruckmusters bedienen. Ort, Datum und vollständige eigenhändige Unterschrift dürfen jedoch keinesfalls fehlen.

Heilbehandlung und Freiheitsentziehung

Sofern die Vollmacht sich auf die Einwilligung in Untersuchungen, Heilbehandlungen oder sonstige ärztliche Eingriffe beziehen soll, ist zum einen die Schriftform nötig. Außerdem müssen diese Handlungen ausdrücklich in der Vollmacht erwähnt werden (§ 1904 Abs. 2 BGB). Es reicht also bei medizinischen Behandlung eine so genannte Generalvollmacht nicht aus. Das gleiche gilt, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, in freiheitsentziehende Maßnahmen (auch Fixierungen usw.) einzuwilligen (§ 1906 Abs. 5 BGB).

Durch Vorsorgevollmacht kann die Befugnis zur Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen i.S. von (§ 1906 Abs. 4 BGB und zu gefährlichen Heilbehandlungsmaßnahmen1904 BGB) geregelt werden. Die Vollmacht muss jedoch die Übertragung gerade dieser Befugnis auf den Bevollmächtigten ausdrücklich enthalten und macht das vormundschaftsgerichtliche Genehmigungsverfahren nicht entbehrlich.

Beglaubigung erhöht Akzeptanz

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Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt es sich, Vollmachtsurkunden durch die örtliche Betreuungsbehörde beglaubigen zu lassen (§ 6 BtBG). In einigen Bundesländern beglaubigen auch weitere öffentliche Dienststellen Vollmachtsurkunden (z.B. in Hessen das Ortsgericht oder in Baden-Württemberg die Ratsschreiber).

Die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde ist mit 10 Euro Gebühr zwar erheblich billiger als eine notarielle Beurkundung (bei der es auf die Höhe des Vermögens des Vollmachtgebers ankommt), sie bedeutet jedoch nur eine Identitätsprüfung des Vollmachtgebers. Eine Beglaubigung vom Notar dürfte aber bei normalen Vermögen auch nicht mehr als 20,-- bis 30,-- Euro kosten.

D.h., es wird nur die Unterschrift bzw. das Handzeichen auf der Vollmachtsurkunde beglaubigt. Auf intensivere Rechtsberatung und Formulierungshilfen für die Vollmacht muss hierbei verzichtet werden.

Allerdings stellen Betreuungsbehörden (und Betreuungsvereine) oft Musterformblätter für Vorsorgevollmachten (und Betreuungsverfügungen) zur Verfügung. Bei Betreuungsvereinen gibt es seit 1.7.2005 auch die Möglichkeit, sich rechtlich in Bezug auf Vorsorgevollmachten beraten zu lassen.

Eine Unterschriftsbeglaubigung,ist oftmals erforderlich, z.B. bei Erklärungen zum Grundbuch (§ 29 GBO) oder bei Gerichtsverfahren, wenn dies von der Gegenseite verlangt wird (§ 80 Abs. 2 ZPO).

Um die Akzeptanz bei Geldinstituten zu gewährleisten, ist es ratsam, den Bevollmächtigten dort persönlich einzuführen.

Notarielle Beurkundung

Größere Rechtssicherheit, vor allem bei Grundstücksgeschäften und bei großen Vermögenswerten, bietet die notarielle Beurkundung (§ 1299 BGB). Dies gilt vor allem dann, wenn die Vorsorgevollmacht unwiderruflich erteilt werden soll.

Im Unterschied zur Unterschriftsbeglaubigung hat bei einer notariellen Beurkundung der Vorsorgevollmacht eine Prüfung der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers durch den Notar zu erfolgen, die zwar für das Gericht nicht verbindlich, aber meist doch hilfreich ist.

Der Notar berät darüber hinaus und hilft dabei, klare Formulierungen in die Vollmachtsurkunde aufzunehmen.

Die Originalvollmacht (so genannte Urschrift) verbleibt beim Notar. Für den Bevollmächtigten wird eine beglaubigte Abschrift ausgefertigt. Hierdurch ist auch dem Verlust der Vollmachtsurkunde vorgebeugt. Die Kosten einer Beurkundung sind abhängig vom Vermögen, bzw. dessen Geschäftswert. Bei 50.000,-- Euro kostet die Beurkundung etwa 100,-- Euro.

Rechtsprechung

OLG Zweibrücken, Beschluss v. 27.10.2008, 3 W 162/08; NJW-RR 2009, 574 = ZEV 2009, 340:

Zu den Beurkundungskosten einer Vorsorgevollmacht mit Betreuungs- und Patientenverfügung. Werden in einer Verhandlung mehrere teilweise gegenstandsgleiche Erklärungen mit unterschiedlichem Gebührensatz, nämlich eine Generalvollmacht in der Form einer Vorsorgevollmacht, eine Betreuungsverfügung sowie eine Patientenverfügung beurkundet, so ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Notar bei einer Vergleichsberechnung die Gebühren für jede Erklärung gesondert berechnet und diese für den Kostenschuldner günstiger ist als der höchste Gebührensatz für die Gesamtbeurkundung.

Registrierung im Vorsorgeregister

Es ist empfehlenswert, die Vorsorgevollmacht beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zu registrieren. Die Registriergebühr beträgt z.Zt. 18,50 Euro. Am 31.12.2008 waren dort bereits 823.765 Vollmachten registriert.

Vormundschaftsgerichte erhalten Auskunft aus dem Register. Internetadresse: http://www.vorsorgeregister.de. Registriervordrucke gibt es auch bei Betreuungsbehörden, Betreuungsvereinen und Notaren. Siehe auch unten unter Formulare.

Inkrafttreten nicht gesetzlich geregelt

Für Vorsorgevollmachten gibt es im BGB keine gegenüber dem allgemeinen Vollmachtsrecht abweichende Regelungen.

Normalfall: Vorlage der Urkunde reicht aus

Bei allgemeinen Vollmachten im Geschäftsleben, dazu gehören auch Bank- und Postvollmachten, geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Bevollmächtigte unverzüglich tätig werden darf und hat daher dazu keine speziellen Regelungen aufgenommen. Daher reicht eine Übergabe der Vollmachtsurkunde an den Bevollmächtigten aus, dieser ist dann unverzüglich berechtigt, tätig zu werden.

Bei Vorsorgevollmachten ist es aber so, dass diese möglicherweise Jahre vor ihrer eigentlichen Erforderlichkeit verfasst werden, z.B. weil degenerative Erkrankungen (Demezn, Alzheimer usw.) erst im Anfangsstadium sind oder für ungewisse Situationen (Unfall, Koma nach Operation usw.) vorgebeugt werden soll.

Abweichendes sollte separat geregelt werden

Während früher Formulierungen wie „wenn ich aus Krankheitsgründen nicht in der Lage sein sollte…“ oft empfohlen wurden, ist dies inzwischen seitens der Justizministerien nicht mehr der Fall. Es wird empfohlen, in der Vollmachtsurkunde selbst keine Inkraftretensregelungen aufzunehmen, da sonst andere Beteiligte (Banken, Behörden, Geschäftspartner usw.) sich nicht sicher sein können, ob der Vollmachtgeber berechtigt ist, tätig zu werden und ggf. dann doch eine Betreuerbestellung nötig wird.

Empfohlen wird stattdessen eine Absprache in der Vereinbarung zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer (Grundgeschäft.). Das heißt allerdings auch, dass der Bevollmächtigte nach außen (gegenüber Banken, Behörden usw.) jederzeit tätig werden kann. Eine Vorsorgevollmacht sollte daher nur erteilt werden, wenn man als Vollmachtgeber uneingeschränktes Vertrauen gegenüber dem Bevollmächtigten hat.

Vollmachtswiderruf durch Vollmachtgeber

Die Vorsorgevollmacht bleibt grundsätzlich unbeschränkt wirksam. Nach § 168 BGB endet die Vollmacht mit dem Ende des Grundgeschäftes, also z.B. durch Widerruf seitens des Vollmachtgebers (oder Kündigung seitens des Bevollmächtigten; vgl. § 671 BGB). Der Widerruf bzw. die Kündigung muss jeweils gegenüber dem Anderen erklärt werden. Dieses sollte schriftlich erfolgen.

Geschäftsfähigkeit ist Voraussetzung

Eine Voraussetzung sowohl für den Widerruf der Vollmacht durch den Vollmachtgeber als auch für den rechtswirksamen Empfang einer Kündigung durch den Bevollmächtigten ist, dass der Vollmachtgeber (noch) geschäftsfähig ist (vgl. § 104 Nr. 2, § 131 BGB). Gerade bei Vorsorgevollmachten kann das zweifelhaft sein, da ja diese Vollmacht gerade dann einsetzen soll, wenn die mentalen Fähigkeiten des Vollmachtgebers nachgelassen haben.

Im Zweifel sollte das Vormundschaftsgericht imformiert werden. Es kann dann einen Betreuer bestellen zur Wahrnehmung von Rechten gegenüber dem Bevollmächtigten (§ 1896 Abs. 3 BGB)

Kündigung durch Vollmachtnehmer

In § 671 BGB heißt es, dass der Bevollmächtigte nur so kündigen soll, dass der Vollmachtgeber selbst Fürsorge für seine Angelegenheiten treffen kann. Das ist, wie oben beschrieben, selten möglich. Auch Bevollmächtigte sollten, wenn sie die Vollmachtstätigkeit nicht weiter wahrnehmen wollen, das Vormundschaftsgericht verständigen.

Tod des Vollmachtgebers oder Bevollmächtigten

Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, endet die Vollmacht nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers (§ 672 BGB), kann aber jederzeit vom Erben widerrufen werden. Demgegenüber endet die Vollmacht mit dem Tod des Bevollmächtigten (§ 673 BGB). Dessen Erbe sollte das Betreuungsgericht verständigen. Auch hier kommt nun eine Betreuung in Betracht.

Rechtsprechung:

BGH Urteil, vom 25.10.1994, XI ZR 239/93, BGHZ 127, 239 = NJW 1995, 250 = BB 1994, 2441 =DNotZ 1995, 388:

Wird von einer postmortalen Vollmacht Gebrauch gemacht, hat die Bank die ihr erteilten Weisungen grundsätzlich unverzüglich und vorbehaltlos auszuführen, es sei denn, daß der Bevollmächtigte in ersichtlich verdächtiger Weise von der Vollmacht Gebrauch macht. Die Bank ist nicht berechtigt oder verpflichtet, die Zustimmung des Erben abzuwarten oder durch Zuwarten den Widerruf der postmortalen Vollmacht zu ermöglichen.

Abweichende Rechtsprechung zum Tod des Vollmachtgebers:

OLG Hamm, Beschluss vom 17.09.2002, 15 W 338/02, FamRZ 2003, 324 = NJW-RR 2003, 800 = OLGR 2003, 44

Eine Altersvorsorgevollmacht, deren zugrunde liegendes Auftragsverhältnis darauf zugeschnitten ist, dem Bevollmächtigten für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht einzuräumen, die uneingeschränkt der gesetzlichen Vertretungsmacht eines für alle Angelegenheiten des Betreuten bestellten Betreuers entspricht, erlischt mit dem Tode des Vollmachtgebers auch für den Bereich der Vermögensverwaltung.

Die Vollmacht kann eine Betreuung vermeiden

Viele Menschen empfanden die Entmündigung, die bis 1991 der Bestellung eines Vormundes vorausging, als erheblichen Einschnitt in ihre Rechte.

Mit dem Betreuungsgesetz ergaben sich deutliche Verbesserungen für Betroffene im gerichtlichen Verfahren. Dennoch haben auch weiterhin viele Menschen die Befürchtung, dass über ihren Kopf hinweg entschieden und durch das Gericht eine Person als Betreuer bestellt wird, die von ihnen nicht gewünscht ist. Tatsächlich sind Wünsche der Betroffenen vom Gericht nicht ausnahmslos zu beachten.

Deshalb wurde bereits mit dem Betreuungsgesetz 1992 die Vorrangigkeit der selbst bestimmten Betreuungsvorsorge festgelegt (§ 1896 Abs. 2 BGB). Danach darf auch dann kein Betreuer bestellt werden, obwohl die medizinischen Betreuungsvoraussetzungen vorliegen, wenn die Hilfe durch einen Bevollmächtigten genau so gut wie durch einen Betreuer erfolgen kann.

Selbstbestimmung bei der Auswahl

Ein wichtiger Aspekt hierbei ist es, dass man im Rahmen der Erteilung einer Vorsorgevollmacht völlig eigenständig die Person auswählen kann, der man die Wahrnehmung der eigenen Rechte und Pflichten für den Fall überträgt, dass man sich selbst nicht mehr um sich zu kümmern vermag. Dies hat zum einen den Vorteil, dass man selbst entscheidet, wer und in welchem Umfang vertretungsberechtigt sein soll.

Es hat den Nachteil, dass keine neutrale Stelle, wie das Vormundschaftsgericht, überprüft, ob die als Vertreter ausgewählte Person in der Lage ist, die ihr gestellten Aufgaben angemessen zu erfüllen.

Bei der Bestellung eines Betreuers dagegen soll sich das Gericht davon vergewissern, ob die als Betreuer vorgesehene Person z.B. eigene wirtschaftliche Interessen an der Tätigkeit hat, die eine Aufgabenwahrnehmung für den Betroffenen erschweren oder unmöglich machen.

Vertrauensverhältnis muss vorhanden sein

Letztlich bedeuten diese Feststellungen, dass es dringend angebracht ist, einen Vorsorgebevollmächtigten nur dann zu bestellen, wenn im engen familiären und sozialen Umfeld eine Person vorhanden ist, die bereit und in der Lage ist, die ihr möglicherweise übertragenen Pflichten zu erfüllen und die das uneingeschränkte Vertrauen des Vollmachtgebers verdient.

Sollte man über eine solche Vertrauensperson nicht verfügen, ist es möglicherweise angebrachter, statt einer Vorsorgevollmacht eine Betreuungsverfügung zu verfassen und dem Vormundschaftsgericht die letztendliche Entscheidung über die Betreuerauswahl und die Überwachung des Betreuers zu überlassen.

Kaum gerichtliche Kontrolle vorhanden

Im Unterschied zum Betreuer, der durch das Vormundschaftsgericht umfassend beaufsichtigt wird, unterliegt der Bevollmächtigte nur bei der Entscheidung über gefährliche Heilbehandlungen nach § 1904 Abs. 2 BGB und freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1906 Abs. 5 BGB der Genehmigungspflicht des Vormundschaftsgerichtes.

Der Betreuer hat demgegenüber auch jährlich über seine Tätigkeit beim Gericht zu berichten und in vielen Fällen die gesamte Vermögensverwaltung offen zu legen

Gefahr: Erlaubnis von InSich-Geschäften

§ 181 BGB verbietet grundsätzlich, dass ein Vertreter Rechtsgeschäfte tätigt, in denen er auf beiden Seiten des Vertrags auftritt, einmal als Vertreter eines anderen und einmal als eigene Person. So ist es einem Betreuer verboten, vom Betreuten etwas zu erwerben oder sich schenken zu lassen.

In einer Vollmacht ist es hingegen möglich, den Bevollmächtigten vom Verbot solcher In-Sich-Geschäfte zu befreien. Eine solche Befreiung ließe eine Schenkung aus dem Vermögen des Vollmachtgebers an den Bevollmächtigten zu. Soweit es um Grundstücksgeschäfte geht, ist die Befreiung von § 181 BGB nur mit notarieller Beurkundung der Vorsorgevollmacht zulässig.

Betreuung ist gegenüber Vollmacht nachrangig

§ 1896 Abs. 2 BGB stellt eindeutig klar, dass eine Vollmacht, soweit sie genau so gut wie eine Betreuung ist, vorrangig ist. Hierdurch ist klar festgelegt, dass eine selbst bestimmte Hilfe gegenüber einer staatlich bestimmten Hilfe vorzuziehen ist.

Indes kann als erstes unklar sein, ob überhaupt eine Vollmacht rechtswirksam zustande gekommen ist. Dies ist z.B. dann strittig, wenn eine Vollmacht, die eigenhändig erteilt wurde, kein Datum enthält oder von dritter Seite die Vermutung aufgestellt wird, dass einem Menschen, der schon krankheitsbedingt beeinträchtigt ist, eine Unterschrift unter eine vorformulierte Vollmachtsurkunde „untergeschoben“ wurde, ohne dass der Betreffende noch verstehen konnte, was er unterschrieben hat.

Solchen Befürchtungen kann am besten dadurch vorgebeugt werden, dass eine Vollmacht notariell beurkundet wird. Auch eine Unterschriftsbeglaubigung, z.B. durch die Betreuungsbehörde kann helfen, Zweifeln an der Rechtswirksamkeit zu begegnen.

Siehe auch die Rechtsprechung zum Vollmachtsvorrang.

Bestehende Betreuung muss ggf. aufgehoben werden

Nicht selten kommt es vor, dass eine Betreuung durch das Vormundschaftsgericht angeordnet wird und erst danach eine Vollmacht bekannt wird. Nach der Regelung des § 1896 Abs. 2 BGB muss dann geprüft werden, ob die Betreuung wieder aufzuheben ist. Soweit ein Betreuer eine Vorsorgevollmacht auffindet, hat er sie unverzüglich dem Vormundschaftsgericht zu melden (§ 1901a BGB).

Es muss dann verglichen werden, für welche Aufgaben ein Bevollmächtigter bestellt wurde. Überschneiden sich Vollmacht und Betreueraufgabenkreis, ist grundsätzlich die Betreuung aufzuheben. Sind die Bereiche nur teilweise überschneidend, ist ggf. der Aufgabenkreis des Betreuers auf die Bereiche einzuschränken, die von der Vollmacht nicht umfasst sind.

Bei Missbrauch kann der Betreuer widerrufen

Allerdings wird in einer solchen Situation auch festzustellen sein, warum es zur Betreuerbestellung kam und nicht der Bevollmächtigte schon von sich aus zuvor tätig geworden ist. Möglicherweise wusste der Bevollmächtigte gar nichts davon, dass er in einer Vollmacht eingesetzt wurde und ist nicht an der Vollmachtstätigkeit interessiert.

Vielleicht ist auch die Durchführung des Betreuungsverfahrens ein Hinweis, dass sich der Bevollmächtigte, anders als vom Vollmachtgeber gewünscht, nicht in geeigneter Weise um den Vollmachtgeber kümmert.

In derartig gelagerten Fällen kann es sein, dass das Vormundschaftsgericht zu dem Schluss kommt, dass die Vollmacht im Einzelfall keine geeignete Alternative zur Betreuung darstellt. In solchen Fällen wird der Betreuer in der Regel als gesetzlicher Vertreter des Vollmachtgebers einen Vollmachtswiderruf (§ 671 BGB) erwägen.

Kontrollbetreuer kann bestellt werden

Es gibt jedoch eine Situation, in der parallel neben einer bestehenden Bevollmächtigung ein Betreuer bestellt werden kann und beide Tätigkeiten nebeneinander stehen. Dies ist der Fall, wenn das Vormundschaftsgericht zu dem Schluss kommt, dass der Vollmachtgeber krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu kontrollieren. In diesem Fall ist dann eine Betreuung möglich, die als alleinigen Aufgabenkreis die Überwachung des Bevollmächtigten beinhaltet (§ 1896 Abs. 3 BGB ).

Es müssen hierfür keine Anhaltspunkte für einen Vollmachtsmissbrauch bestehen, es reicht aus, dass ein Kontrollbedarf bezüglich der Vollmachtstätigkeit besteht, z.B. bei großen Vermögenswerten.

Rechtsprechung zur Kontrollbetreuerbestellung.

Kontrollbetreuer hat Auskunftsansprüche

Der Kontrollbetreuer nach § 1896 Abs. 3 BGB (auch Vollmachts- oder Überwachungsbetreuer genannt], hat gegenüber dem Bevollmächtigten Auskunftsansprüche (§ 666 BGB). Er kann also die Vorlage von Unterlagen aus der Vollmachtstätigkeit verlangen. Ergeben sich Anzeichen für einen Vollmachtsmissbrauch, kann er die Vollmacht widerrufen. Danach muss das Vormundschaftsgericht neu über den Umfang der Betreuung entscheiden.

1. Ein Vollmachtsbetreuer kann bestellt werden, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, den Bevollmächtigten selbst zu überwachen, und Umfang und Schwierigkeit der von dem Bevollmächtigten zu besorgenden Geschäfte eine Überwachung des Bevollmächtigten als angezeigt erscheinen lassen.

2. Wird nach schriftlichem Vorschlag des Betroffenen zur Auswahl eines Betreuers und vor Eintritt der Voraussetzungen von § 1896 Abs. 1 BGB dem Vorgeschlagenen Generalvollmacht erteilt, so schließt dies die Bestellung eines Vollmachtsbetreuers nicht aus.

3. Ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Geltendmachen von Rechten gegenüber dem Bevollmächtigten" (Vollmachtsbetreuer) kann regelmäßig auch die betreffende Vollmacht widerrrufen. Für die Entschließung hierzu steht ihm ein Freiraum zu.

Ein Vollmachtsbetreuer gem. § 1896 Abs. 3 BGB kann nur bestellt werden, wenn festgestellt ist, dass eine Vollmacht wirksam erteilt war und dass sie nicht wieder erloschen ist. Gem. § 1896 Abs. 3 BGB kann als Aufgabenkreis eines Betreuers auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten ggü. seinen Bevollmächtigten bestimmt werden. Dies knüpft an den insb. in § 1896 Abs. 2 BGB verwirklichten Grundsatz des Nachranges der Betreuung an (s. etwa BT-Drucks. 11/4528, S. 121). Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Ziff. 1 BGB). Sie ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Ziff. 2 BGB). All dies setzt aber voraus, dass eine Vollmacht wirksam erteilt ist und noch fortbesteht. Die Vollmacht wird durch Rechtsgeschäft erteilt; die Geschäftsfähigkeit des die Vollmacht Erteilenden ist deshalb Wirksamkeitsvoraussetzung. Andererseits erlischt die Vollmacht durch Fortfall der Geschäftsfähigkeit grundsätzlich nicht (§ 168 S. 1, 672 S. 1 BGB). Die Vollmacht kann aber widerrufen werden (vgl. § 168 S. 2, 3 BGB), und zwar auch durch einen Bevollmächtigten, wenn dessen Vollmacht so weit reicht.

Siehe auch

Vorsorgevollmacht - vertiefte Infos, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung, Beglaubigung durch Betreuungsbehörde


Literatur

Bücher im Bundesanzeiger-Verlag

Weitere Bücher

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Zeitschriftenbeiträge

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Broschüren zur Vorsorge


wissenschaftliche Untersuchungen

Weblinks

Formulare zu Vorsorgevollmachten

Klarsicht.gif

Formulare zu Patientenverfügungen

Sonstiges