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==Wie kann der Medizinische Dienst Konflikten vorbeugen?==
 
==Wie kann der Medizinische Dienst Konflikten vorbeugen?==
 
Der im deutschen Sozialgesetzbuch, Buch 5 (§§ 275 ff. SGB V), im 9. Kapitel umfassend gesetzlich geregelte Medizinische Dienst der Kranken- bzw. Pflegekassen prüft regelmäßig in stationären Pflegeeinrichtungen die leistungsrechtlichen Vereinbarungen. Vor allem die Verbesserung und Sicherung der Qualität von Pflege und Versorgung der Heimbewohnenden sind das Aufgabenziel. Es wird regelmäßig ein Prüfbericht erstellt, der auch konkrete Empfehlungen zur Beseitigung von festgestellten Qualitätsmängeln enthalten kann. Die geprüfte Qualität der allgemeinen Pflegeleistungen, der medizinischen Behandlungspflege, der sozialen Betreuung einschließlich der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung gemäß § 43b SGB XI wird auch als Prüfbericht an die zuständige Heimaufsichtsbehörde versandt. Gemäß § 115 Abs. 2 SGB XI entscheiden dann die Landesverbände der Pflegekassen unter Beteiligung des zuständigen Trägers der [[Sozialhilfe]], welche Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung im Heim zu treffen sind.
 
Der im deutschen Sozialgesetzbuch, Buch 5 (§§ 275 ff. SGB V), im 9. Kapitel umfassend gesetzlich geregelte Medizinische Dienst der Kranken- bzw. Pflegekassen prüft regelmäßig in stationären Pflegeeinrichtungen die leistungsrechtlichen Vereinbarungen. Vor allem die Verbesserung und Sicherung der Qualität von Pflege und Versorgung der Heimbewohnenden sind das Aufgabenziel. Es wird regelmäßig ein Prüfbericht erstellt, der auch konkrete Empfehlungen zur Beseitigung von festgestellten Qualitätsmängeln enthalten kann. Die geprüfte Qualität der allgemeinen Pflegeleistungen, der medizinischen Behandlungspflege, der sozialen Betreuung einschließlich der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung gemäß § 43b SGB XI wird auch als Prüfbericht an die zuständige Heimaufsichtsbehörde versandt. Gemäß § 115 Abs. 2 SGB XI entscheiden dann die Landesverbände der Pflegekassen unter Beteiligung des zuständigen Trägers der [[Sozialhilfe]], welche Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung im Heim zu treffen sind.
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==außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren==
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Zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten hat der [[Gesetzgebung|deutsche Gesetzgeber]] am 19.02.2016 das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) erlassen. Es können nun sowohl private als auch behördliche Verbraucherschlichtungsstellen in ganz Deutschland eingerichtet werden, um die staatliche Justiz finanziell und personell zu entlasten. Gemäß § 12 Abs. 1 VSBG ist die Verfahrenssprache Deutsch, gemäß Absatz 2 sind aber auch andere Sprachen zulässig. Der Streitmittler und die weiteren in der Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens eingebundenen Personen sind gemäß § 22 VSBG zur [[Schweigepflicht|Verschwiegenheit verpflichtet]]. Auf § 4 Satz 3 des deutschen Mediationsgesetzes wird verwiesen.
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Mediation ist gemäß § 1 MediationsG ein [[Vertrauensperson|vertrauliches]] und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren [[Freier Wille|freiwillig]] und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben. Ein Mediator oder eine Mediatorin ist jeweils eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.
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==[[Zug-um-Zug-Leistung]]==
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Die aus einem gemeinsam und [[Freier Wille|freiwillentlich]] unterzeichneten gegenseitigen Vertrag sich verpflichteten Parteien besitzen beide gemäß § 320 BGB das Recht zur Einrede des nicht erfüllten Vertrags, wenn sie dieser Meinung sind. Der so Meinende bezahlt dann nach dieser Einrede den vertraglichen Preis nicht. Erhebt dann die andere Partei, die etwas (falsches?) Vertragsgegenständliches geleistet hat, Klage vor dem Zivilgericht auf die ihm geschuldete Gegenleistung (meistens Geld), dann kann das Zivilgericht die Streitparteien gemäß § 322 BGB zur Vertragserfüllung Zug um Zug verurteilen.
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Liegt eine solche Verurteilung auf schriftlicher Beweisbasis des unterzeichneten Vertrags vor, dann kann der Gläubiger seinen Anspruch auf Bezahlung auch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der [[Zwangsvollstreckung]] gemäß § 274 Abs. 2 BGB verfolgen, wenn sein Schuldner im sogenannten Annahmeverzug (siehe § 293 BGB) verharrt. Um die staatlichen Zivilgerichte arbeits- und [[Gerichtskosten|kostenmäßig]] zu entlasten, werden in solchen Dissensfällen der einfacheren Art freiwillige Schiedsverfahren sehr empfohlen.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Altenheim]]
 
* [[Altenheim]]
 
* [[Betreutes Wohnen]]
 
* [[Betreutes Wohnen]]
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* [[Informationspflicht]]
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* [[MDK-Gutachten]], [[Schwerbehindertenausweis]]
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* [[Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz]]
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* [[Behindertenkonvention]], [[Haager Übereinkommen]]
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* [[Unterstützungspflicht]], [[Gesundheitssorge]], [[ärztliche Zwangsmaßnahme]]
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* [[Informationspflicht]], [[elektronische Patientenakte]]
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* [[Dokumentationspflicht]]
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* [[Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz]], [[Betreuungsarbeitsgemeinschaft]]
 
* [[Verbraucherinsolvenz]]
 
* [[Verbraucherinsolvenz]]
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* [[Mittellosigkeit]]
 
* [[Neu|Was ist neu?]]
 
* [[Neu|Was ist neu?]]
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* [[Prozessführung]]
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* [[Prozessführung]], [[digitale Barrierefreiheit]], [[Gemeinwohlorientierung]]
 
* [[Prozessfähigkeit]]
 
* [[Prozessfähigkeit]]
−
* [[Vertretung gegenüber Behörden]]
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* [[Widerspruchsrecht]]
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* [[Vertretung gegenüber Behörden]], [[eidesstattliche Versicherung]]
 
* [[Beaufsichtigung]]
 
* [[Beaufsichtigung]]
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* [https://www.biva.de/streitschlichtung-im-heim/ Infoseite des BIVA-Pflegeschutzbundes]
 
* [https://www.biva.de/streitschlichtung-im-heim/ Infoseite des BIVA-Pflegeschutzbundes]
 
* [https://www.verbraucher-schlichter.de/ Plattform Verbraucher-Schlichter]
 
* [https://www.verbraucher-schlichter.de/ Plattform Verbraucher-Schlichter]
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[[Kategorie:Rechtsprechung]]
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