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==Schenkungen anläßlich Wohnungsauflösungen==
 
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Anläßlich einer [[Wohnungsauflösung]], die nach einer Heimaufnahme des Betreuten oft unumgänglich ist, werden Betreuer oft von Angehörigen des Betreuten um Schenkungen aus dem Hausrat angegangen. Hausratsgegenstände, die weder vom Betreuten weiter verwendet werden können noch zur Finanzierung des Heimaufenthaltes veräußert werden müssen, könnten vorübergehend leihweise an Angehörige (gegen Quittung) gehen. Verliehene Gegenstände verbleiben im Eigentum des Betreuten. Die Übergabe von Gebrauchtmöbeln, Kleidung oder anderen Einrichtungsgegenständen (ohne wesentlichen Verkaufswert) an gemeinnützige Organisationen sollte vom [[Betreuungsgericht]] genehmigt werden.
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Anläßlich einer [[Wohnungsauflösung]], die nach einer Heimaufnahme des Betreuten oft unumgänglich ist, werden Betreuer oft von Angehörigen des Betreuten um Schenkungen aus dem Hausrat angegangen. Hausratsgegenstände, die weder vom Betreuten weiter verwendet werden können noch zur Finanzierung des Heimaufenthaltes veräußert werden müssen, könnten vorübergehend leihweise an Angehörige (gegen Quittung) gehen. Verliehene Gegenstände verbleiben im Eigentum des Betreuten. Die Übergabe von Gebrauchtmöbeln, Kleidung oder anderen Einrichtungsgegenständen (ohne wesentlichen Verkaufswert) an [[Gemeinwohlorientierung|gemeinnützige Organisationen]] sollte vom [[Betreuungsgericht]] genehmigt werden.
    
==Ausstattung==
 
==Ausstattung==
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Die Zahlung einer Ausstattung ([[wikipedia:de:Migift|Mitgift]], Aussteuer, vgl. {{Zitat de §|1624|bgb}} BGB) als eine nach {{Zitat de §|1854|bgb}} Nr. 8 BGB [[Genehmigungspflichten|genehmigungspflichtige]] Leistung liegt vor, wenn die Vermögenswerte dem Kind mit Rücksicht auf eine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zu dem Zweck der Begründung und Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung gegeben werden (BGHZ 44, 91, 93 = FamRZ 1965, 502; Palandt/Diederichsen, BGB, 56. Aufl., {{Zitat de §|1624|bgb}} Rz. 1). Es kann sich dabei in aller Regel nur um Zuwendung des Elternteils gegenüber einem Kind handeln. Weitere Verwandtschaftsbeziehungen berechtigen nicht zu einer (nach Betreuungsrecht erlaubten) Ausstattung. Das OLG Zweibrücken hat am 18.12.1997, 5 UF 166/95  festgestellt: "Im Sinne von § 1624 BGB privilegiert sind nur Zuwendungen der Eltern, nicht auch der Großeltern. Zuwendungen, die nach Anlass und Zweck § 1624 BGB entsprechen, aber von Dritten, wie etwa anderen Verwandten, gewährt werden, nehmen am Sonderrecht der Ausstattung nicht teil. Personen, die eine Ausstattung erhalten haben, sind im späteren Erbfall des Schenkers ausgleichspflichtig, § 2050 BGB. Die Ausstattung unterliegt im übrigen auch nicht der Schenkungsteuer.
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Die Zahlung einer Ausstattung ([[wikipedia:de:Migift|Mitgift]], Aussteuer, vgl. {{Zitat de §|1624|bgb}} BGB) als eine nach {{Zitat de §|1854|bgb}} Nr. 8 BGB [[Genehmigungspflichten|genehmigungspflichtige]] Leistung liegt vor, wenn die Vermögenswerte dem Kind mit Rücksicht auf eine [[Personenstand|Verheiratung]] oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zu dem Zweck der Begründung und Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung gegeben werden (BGHZ 44, 91, 93 = FamRZ 1965, 502; Palandt/Diederichsen, BGB, 56. Aufl., {{Zitat de §|1624|bgb}} Rz. 1). Es kann sich dabei in aller Regel nur um Zuwendung des Elternteils gegenüber einem Kind handeln. Weitere Verwandtschaftsbeziehungen berechtigen nicht zu einer (nach Betreuungsrecht erlaubten) Ausstattung. Das OLG Zweibrücken hat am 18.12.1997, 5 UF 166/95  festgestellt: "Im Sinne von § 1624 BGB privilegiert sind nur Zuwendungen der Eltern, nicht auch der Großeltern. Zuwendungen, die nach Anlass und Zweck § 1624 BGB entsprechen, aber von Dritten, wie etwa anderen Verwandten, gewährt werden, nehmen am Sonderrecht der Ausstattung nicht teil. Personen, die eine Ausstattung erhalten haben, sind im späteren Erbfall des Schenkers ausgleichspflichtig, § 2050 BGB. Die Ausstattung unterliegt im übrigen auch nicht der Schenkungsteuer.
    
==[[Rechtsprechung]]==
 
==[[Rechtsprechung]]==
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===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
 
====Zum neuen Recht ab 2023====
 
====Zum neuen Recht ab 2023====
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*Damrau: Zur Anwendung der Gerichte. Genehmigungspflicht gem. § 1850 Nrn 4 unf 5 BGB bei Schenkungen von Wohnung- und Teileigentum, Rpfleger 2026, 57
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*Damrau: Zur Anwendung der Gerichte. Genehmigungspflicht gem. § 1852 Nr. 1b BGB bei Schenkung eines Kommanditanteils an einen Betreuten.., Rpfleger 2026, 123
 
*Reinfarth: Möglichkeiten und Grenzen der Schenkungen in der rechtl. Betreuung; BtPrax 2024, 117
 
*Reinfarth: Möglichkeiten und Grenzen der Schenkungen in der rechtl. Betreuung; BtPrax 2024, 117
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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*[[Wohnungsauflösung]]
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*[[Wohnungsauflösung]], [[Gemeinwohlorientierung]]
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*[[Personenstand]]
 
*[[Betreuer als Erbe]]
 
*[[Betreuer als Erbe]]
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*[[Trennungsgebot]], [[Insichgeschäft]]
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*[[Trennungsgebot]], [[Insichgeschäft]], [[Betreuerhaftung]]
 
*[[Geschäftsfähigkeit]]
 
*[[Geschäftsfähigkeit]]
 
*[[Alltagsgeschäfte]]
 
*[[Alltagsgeschäfte]]
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