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==Rechtsfolge Nichtigkeit==
 
==Rechtsfolge Nichtigkeit==
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Schenkungen, die der Betreuer vornimmt, sind grundsätzlich nichtig, selbst wenn sie vom [[Vormundschaftsgericht]] [[Genehmigungspflichten|genehmigt]] wurden (BayObLG, Rpfleger 1988, 22 = FamRZ 1988, 210 [LSe]; BayObLGZ 1996, 118, 120, m.w.N., = FamRZ 1996, 1359). Dies gilt auch für Zuwendungen, die eine vorweggenommene Erbfolge beinhalten (BayObLGZ 1996, 118, 120 = FamRZ 1996, 1359; Erman/Holzhauer, BGB, 9. Aufl., § 1804 Rz. 3). Eine Ausnahme gilt lediglich für Gelegenheitsgeschenke, Anstandsschenkungen und Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht genügt wird. Siehe hierzu u.a. BGB-Kommentar Müko-Wagenitz 4. Aufl. § 1804 Rdnr. 11,12, Palandt-Diederichsen BGB, 65. Aufl. § 1804 Rdnr. 1. Wagenitz macht deutlich: "Hat der Vormund eine nach § 1804 S. 1 unwirksame Schenkung vorgenommen, so kann diese vom volljährig gewordenen Mündel nicht rückwirkend genehmigt werden. Hier ist Neuvornahme notwendig; § 177 ist bei Verstoß gegen § 1804 nicht anzuwenden. Rechtsprechung u.a. BayObLG OLGE 32, 19; BayObLG RPfleger 1988, 22; OLG Hamm FamRZ 1985, 206, 207.
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Schenkungen, die der Betreuer vornahm, waren grundsätzlich nichtig, selbst wenn sie vom [[Vormundschaftsgericht]] [[Genehmigungspflichten|genehmigt]] wurden (BayObLG, Rpfleger 1988, 22 = FamRZ 1988, 210 [LSe]; BayObLGZ 1996, 118, 120, m.w.N., = FamRZ 1996, 1359). Dies galt auch für Zuwendungen, die eine vorweggenommene Erbfolge beinhalten (BayObLGZ 1996, 118, 120 = FamRZ 1996, 1359; Erman/Holzhauer, BGB, 9. Aufl., § 1804 Rz. 3). Eine Ausnahme galt lediglich für Gelegenheitsgeschenke, Anstandsschenkungen und Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht genügt wurde. Siehe hierzu u.a. BGB-Kommentar Müko-Wagenitz 4. Aufl. § 1804 Rdnr. 11,12, Palandt-Diederichsen BGB, 65. Aufl. § 1804 Rdnr. 1. Wagenitz macht deutlich: "Hat der Vormund eine nach § 1804 S. 1 unwirksame Schenkung vorgenommen, so kann diese vom volljährig gewordenen Mündel nicht rückwirkend genehmigt werden. Hier ist Neuvornahme notwendig; § 177 ist bei Verstoß gegen § 1804 nicht anzuwenden. Rechtsprechung u.a. BayObLG OLGE 32, 19; BayObLG RPfleger 1988, 22; OLG Hamm FamRZ 1985, 206, 207.
    
Hierzu entschied das BayObLG: 1. Überträgt der Betreuer Grundbesitz des Betreuten unentgeltlich auf dessen künftige Erben (vorweggenommene [[wikipedia:de:Erbschaft|Erbfolge]]), so ist dieser Vertrag grundsätzlich nichtig und deshalb nicht genehmigungsfähig. 2. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn mit der Übertragung einer sittlichen Pflicht genügt wird. 3. Eine sittliche Pflicht, künftigen Erben zu Lebzeiten unentgeltlich Vermögen zu übertragen, bestehe auch dann nicht, wenn mit dieser Übertragung für die künftigen Erben eine Steuerersparnis erreicht werden kann (BayObLGZ 1996, 118 (Nr. 29) = BayObLGR 1996, 61 = BtPrax 1996, 183 = FamRZ 1996, 1359 = FGPrax 1996, 147 = MittBayNot 1996,432 = NJWE-FER 1997,104 (LS)=NJW-RR 1997,452 = RDLH 1996, 171 = Rpfleger 1996, 508 = MittrhNotK 1997,86).
 
Hierzu entschied das BayObLG: 1. Überträgt der Betreuer Grundbesitz des Betreuten unentgeltlich auf dessen künftige Erben (vorweggenommene [[wikipedia:de:Erbschaft|Erbfolge]]), so ist dieser Vertrag grundsätzlich nichtig und deshalb nicht genehmigungsfähig. 2. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn mit der Übertragung einer sittlichen Pflicht genügt wird. 3. Eine sittliche Pflicht, künftigen Erben zu Lebzeiten unentgeltlich Vermögen zu übertragen, bestehe auch dann nicht, wenn mit dieser Übertragung für die künftigen Erben eine Steuerersparnis erreicht werden kann (BayObLGZ 1996, 118 (Nr. 29) = BayObLGR 1996, 61 = BtPrax 1996, 183 = FamRZ 1996, 1359 = FGPrax 1996, 147 = MittBayNot 1996,432 = NJWE-FER 1997,104 (LS)=NJW-RR 1997,452 = RDLH 1996, 171 = Rpfleger 1996, 508 = MittrhNotK 1997,86).
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==Erlaubte Sittlichkeits- und Anstandsschenkungen==
 
==Erlaubte Sittlichkeits- und Anstandsschenkungen==
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Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, kann der Betreuer namens des Betreuten machen ({{Zitat de §|1804|bgb}} Satz 2 BGB). Darunter fallen Geschenke zu Geburtstagen, Weihnachten, Verlobung, Hochzeit, Examen usw. an nahe Angehörige. Bezüglich der Höhe kommt es auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betreuten an.
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Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, kann der Betreuer namens des Betreuten machen ({{Zitat de §|1854|bgb}} Nr. 8 BGB). Darunter fallen Geschenke zu Geburtstagen, Ostern, Weihnachten, Verlobung, Hochzeit, Examen usw. an nahe Angehörige. Bezüglich der Höhe kommt es auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betreuten an.
    
Der Begriff des Anstands verweist auf kulturelle und soziale Schenksitten, vor allem auf die Jahresgaben zu allgemeinen (Weihnachten) und persönlichen Feiertagen (Geburtstag) und zu Lebenshöhepunkten wie Taufe, Firmung oder Konfirmation und Hochzeit, Silber- oder Goldhochzeit und bei Beerdigungsfeiern, ferner auf das übliche Trinkgeld (von ca. 10 – 15 % des jeweiligen Preises bei Dienstleistungen wie Bewirtungen).
 
Der Begriff des Anstands verweist auf kulturelle und soziale Schenksitten, vor allem auf die Jahresgaben zu allgemeinen (Weihnachten) und persönlichen Feiertagen (Geburtstag) und zu Lebenshöhepunkten wie Taufe, Firmung oder Konfirmation und Hochzeit, Silber- oder Goldhochzeit und bei Beerdigungsfeiern, ferner auf das übliche Trinkgeld (von ca. 10 – 15 % des jeweiligen Preises bei Dienstleistungen wie Bewirtungen).
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Einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entspricht eine Schenkung, wenn ihr Unterbleiben nach den Anschauungen der mit dem Schenkenden sozial gleichgestellten Kreisen nicht unterbleiben könnte, ohne dass der Schenkende eine Einbuße in der Achtung und Anerkennung dieser Kreise erleiden würde (BGH, NJW 1981, 111; Staudinger/Engler, BGB, 12. Aufl., § 1804 Rz. 16; MünchKomm/Kollhosser, BGB, 3. Aufl., § 534 Rz. 7). Als Anstandsschenkung kann auch eine Zuwendung, die für sich betrachtet einen hohen Geldwert darstellt, eingestuft werden, wenn dadurch der Lebensstandard des Schenkers überhaupt nicht und sein Vermögen nicht nennenswert berührt werden (BayObLG, Rpfleger 1988, 22, 23 = FamRZ 1988, 210 [LSe]).
 
Einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entspricht eine Schenkung, wenn ihr Unterbleiben nach den Anschauungen der mit dem Schenkenden sozial gleichgestellten Kreisen nicht unterbleiben könnte, ohne dass der Schenkende eine Einbuße in der Achtung und Anerkennung dieser Kreise erleiden würde (BGH, NJW 1981, 111; Staudinger/Engler, BGB, 12. Aufl., § 1804 Rz. 16; MünchKomm/Kollhosser, BGB, 3. Aufl., § 534 Rz. 7). Als Anstandsschenkung kann auch eine Zuwendung, die für sich betrachtet einen hohen Geldwert darstellt, eingestuft werden, wenn dadurch der Lebensstandard des Schenkers überhaupt nicht und sein Vermögen nicht nennenswert berührt werden (BayObLG, Rpfleger 1988, 22, 23 = FamRZ 1988, 210 [LSe]).
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Ob eine solche Schenkung vorliegt, muss der Betreuer in eigener Verantwortung entscheiden. Für Schenkungen ist eine [[Genehmigungspflichten|Genehmigungspflicht]] des Betreuungsgerichtes NICHT vorgesehen. Bedarf die Schenkung, nach einer anderen Vorschrift jedoch einer Genehmigung (z.B. Grundstücksangelegenheiten nach {{Zitat de §|1821|bgb}}, Entnahme aus [[Mündelsicher|versperrt angelegtem Guthaben]] nach {{Zitat de §|1812|bgb}}) BGB, hat das Gericht bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vertrages auch die Frage mit einzubeziehen, ob eine zulässige Schenkung vorliegt (BayObLGZ 1996, 118 = FamRZ 1996, 1359; OLG Hamm, NJW-RR 1987, 453 = FamRZ 1987, 751; BayObLG BayObLGZ 1998,5=NJWE-FER 1998, 81 = BtPrax 1998, 72 = FamRZ 1999, 47).
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Ob eine solche Schenkung vorliegt, musste früher der Betreuer in eigener Verantwortung entscheiden. Für Schenkungen war eine [[Genehmigungspflichten|Genehmigungspflicht]] des Betreuungsgerichtes noch nicht vorgesehen. Bedurfte die Schenkung, nach einer anderen Vorschrift jedoch einer Genehmigung (z.B. Grundstücksangelegenheiten nach {{Zitat de §|1821|bgb}}, Entnahme aus [[Mündelsicher|versperrt angelegtem Guthaben]] nach {{Zitat de §|1812|bgb}}) BGB, hatte das Gericht bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vertrages auch die Frage mit einzubeziehen, ob eine zulässige Schenkung vorliegt (BayObLGZ 1996, 118 = FamRZ 1996, 1359; OLG Hamm, NJW-RR 1987, 453 = FamRZ 1987, 751; BayObLG BayObLGZ 1998,5=NJWE-FER 1998, 81 = BtPrax 1998, 72 = FamRZ 1999, 47).
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§ 1804 Satz 2 BGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass bei der Prüfung, ob eine Schenkung sittlicher Pflicht entspricht, auch - soweit feststellbar - auf den [[freier Wille|Willen]] des Betreuten Rücksicht zu nehmen ist, gleichgültig, ob der Betreute [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] ist oder nicht.
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§ 1804 Satz 2 BGB war verfassungskonform dahin auszulegen, dass bei der Prüfung, ob eine Schenkung sittlicher Pflicht entspricht, auch - soweit feststellbar - auf den [[freier Wille|Willen]] des Betreuten Rücksicht zu nehmen ist, gleichgültig, ob der Betreute [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] ist oder nicht.
    
Das OLG Karlsruhe hatte den Fall eines familienangehörigen Betreuers zu entscheiden, der in Vertretung der Betreuten eine Schenkung an sich vorgenommen hatte, um einen Schadensersatzprozess zu führen (OLG Karlsruhe BtPrax 2000, 177 = FGPrax 2000, 145 = MDR 2000, 1439 = NJW-RR 2000, 1315 = NJWE-FER 2000, 288 (LS)= OLGR 2000, 321). Es kam eine der sittlichen Pflicht entsprechende Schenkung in Betracht. Sie setzte eine aus den Umständen des Einzelfalles erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung voraus. Dabei waren insbesondere die Vermögensverhältnisse der Beteiligten und die zwischen ihnen bestehenden persönlichen Beziehungen zu würdigen (BGH LM, § 534 BGB Nr. 1; Engler in Staudinger, BGB, 13. Bearb., § 1804 Rdnr. 14). Daher konnte die Unterstützung naher Angehöriger, die keinen rechtlichen (Unterhalts-) Anspruch gegen den Leistenden haben, als Erfüllung einer sittlichen Pflicht angesehen werden (Engler in Staudinger, a. a. O., Rdnr. 15, unter Hinweis auf BayObLG OLGE 32, 19). Das OLG stellte aber klar, dass auch dann, wenn eine solche Schenkung nach § 1804 II möglich sei, ein Verstoss gegen das Verbot von [[wikipedia:de:Insich-Geschäft|Insich-Geschäften]] vorlag, das die Bestellung eines [[Ergänzungsbetreuer]]s (§ 1899 Abs. 4 BGB) zur etwaigen Genehmigung erforderlich mache (BGH, NJW-RR 1994, 291; OLG Hamm OLGZ 1984, 432).  Auch das KG (JFG 13, 187) hat einen Verstoß gegen das Schenkungsverbot verneint, wenn das Rechtsgeschäft dazu dient, den Familienfrieden zu wahren (hierzu vgl. auch OLG Köln OLGZ 1969, 263).
 
Das OLG Karlsruhe hatte den Fall eines familienangehörigen Betreuers zu entscheiden, der in Vertretung der Betreuten eine Schenkung an sich vorgenommen hatte, um einen Schadensersatzprozess zu führen (OLG Karlsruhe BtPrax 2000, 177 = FGPrax 2000, 145 = MDR 2000, 1439 = NJW-RR 2000, 1315 = NJWE-FER 2000, 288 (LS)= OLGR 2000, 321). Es kam eine der sittlichen Pflicht entsprechende Schenkung in Betracht. Sie setzte eine aus den Umständen des Einzelfalles erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung voraus. Dabei waren insbesondere die Vermögensverhältnisse der Beteiligten und die zwischen ihnen bestehenden persönlichen Beziehungen zu würdigen (BGH LM, § 534 BGB Nr. 1; Engler in Staudinger, BGB, 13. Bearb., § 1804 Rdnr. 14). Daher konnte die Unterstützung naher Angehöriger, die keinen rechtlichen (Unterhalts-) Anspruch gegen den Leistenden haben, als Erfüllung einer sittlichen Pflicht angesehen werden (Engler in Staudinger, a. a. O., Rdnr. 15, unter Hinweis auf BayObLG OLGE 32, 19). Das OLG stellte aber klar, dass auch dann, wenn eine solche Schenkung nach § 1804 II möglich sei, ein Verstoss gegen das Verbot von [[wikipedia:de:Insich-Geschäft|Insich-Geschäften]] vorlag, das die Bestellung eines [[Ergänzungsbetreuer]]s (§ 1899 Abs. 4 BGB) zur etwaigen Genehmigung erforderlich mache (BGH, NJW-RR 1994, 291; OLG Hamm OLGZ 1984, 432).  Auch das KG (JFG 13, 187) hat einen Verstoß gegen das Schenkungsverbot verneint, wenn das Rechtsgeschäft dazu dient, den Familienfrieden zu wahren (hierzu vgl. auch OLG Köln OLGZ 1969, 263).
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Eine restriktivere Linie vertritt demgegenüber das BayObLG, das von dem an sich selbstverständlichen Grundsatz ausgeht, dass niemand gehalten sei, sein
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Eine restriktivere Linie vertrat demgegenüber das BayObLG, das von dem an sich selbstverständlichen Grundsatz ausging, dass niemand gehalten sei, sein
 
Vermögen zu Lebzeiten auf seine künftigen Erben zu übertragen (FamRZ 1996, 1359) und dass die Verbotsschranke des § 1804 BGB nur überbrückt werden könne, wenn ein Unterbleiben der Schenkung dazu führen würde, dass der Schenkende eine Einbuße an Achtung erlitte (FamRZ 1999, 47).
 
Vermögen zu Lebzeiten auf seine künftigen Erben zu übertragen (FamRZ 1996, 1359) und dass die Verbotsschranke des § 1804 BGB nur überbrückt werden könne, wenn ein Unterbleiben der Schenkung dazu führen würde, dass der Schenkende eine Einbuße an Achtung erlitte (FamRZ 1999, 47).
    
==Gelegenheitsgeschenke==
 
==Gelegenheitsgeschenke==
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Gelegenheitsgeschenke kann der Betreuer in Vertretung des Betreuten auch dann machen, wenn dies dem Wunsch des Betreuten entspricht und nach seinen Lebensverhältnissen üblich ist (§ 1908 i Abs. 2 Satz 1 BGB). Auf [[Geschäftsfähigkeit]] des Betreuten kommt es beim ,,Wunsch" nicht an; auch der Geschäftsunfähige kann eindeutige Wünsche haben. Wann Üblichkeit nach den Lebensverhältnissen anzunehmen ist, ist unklar. Es wird auf die Einkommens- und Lebensverhältnisse und die bisherigen Gewohnheiten des Betroffenen ankommen. Hat der wohlhabende Betreute jahrelang den Museumsverein finanziell gefördert, fällt dies zwar nicht unter § 1804 Satz 2 BGB, wohl aber unter Umständen unter § 1908 i Abs. 2 Satz 1 BGB.
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Gelegenheitsgeschenke kann der Betreuer in Vertretung des Betreuten auch dann machen, wenn dies dem Wunsch des Betreuten entspricht und nach seinen Lebensverhältnissen üblich ist (§ 1854 Nr. 8 BGB). Auf [[Geschäftsfähigkeit]] des Betreuten kommt es beim ,,Wunsch" nicht an; auch der Geschäftsunfähige kann eindeutige Wünsche haben. Wann Üblichkeit nach den Lebensverhältnissen anzunehmen ist, ist unklar. Es wird auf die Einkommens- und Lebensverhältnisse und die bisherigen Gewohnheiten des Betroffenen ankommen.  
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Die Bestimmung des § 1908 i II 1 erweitert die Ausnahmen vom Schenkungsverbot um solche Gelegenheitsgeschenke, die dem Wunsch des geschäftsunfähigen oder unter [[Einwilligungsvorbehalt]] stehenden Betreuten entsprechen und nach seinen Lebensverhältnissen angemessen sind. Wann Üblichkeit nach den Lebensverhältnissen anzunehmen ist, ist unklar. Es wird auf die Einkommens- und Lebensverhältnisse und die bisherigen Gewohnheiten des Betroffenen ankommen. Mitgliedsbeiträge und Spenden an Vereine, denen der Betreute schon vor der Betreuung angehörte oder die er regelmäßig bedacht hat, können somit vom Betreuer fortgesetzt werden. Hier ist auch auf frühere Willensäußerungen eines aktuell nicht mehr äußerungsfähigen Betreuten abzustellen, {{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 3 Satz 2 ([[Betreuungsverfügung]], Aussagen von Angehörigen). Der Betreuer sollte hier im Auge behalten, dass durch Schenkungen eine Hilfebedürftigkeit i.S. des [[Sozialhilfe]]rechtes eintreten oder beschleunigt werden kann. Auch wenn der Betreuer keine Amtspflichten gegenüber dem Sozialhilfeträger hat, sollte er berücksichtigen, dass Schenkungen, die in den letzten 10 Jahren vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit ausgesprochen wurden, der Rückforderung nach {{Zitat de §|528|bgb}} BGB unterliegen.
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Gelegenheitsgeschenke, die dem Wunsch des geschäftsunfähigen oder unter [[Einwilligungsvorbehalt]] stehenden Betreuten entsprechen und nach seinen Lebensverhältnissen angemessen sind wie Mitgliedsbeiträge und Spenden an Vereine, denen der Betreute schon vor der Betreuung angehörte oder die er regelmäßig bedacht hat, können vom Betreuer fortgesetzt werden. Hier ist auch auf frühere Willensäußerungen eines aktuell nicht mehr äußerungsfähigen Betreuten abzustellen, {{Zitat de §|1821|bgb}} Abs. 4 ([[Betreuungsverfügung]], Aussagen von Angehörigen). Der Betreuer sollte hier im Auge behalten, dass durch Schenkungen eine Hilfebedürftigkeit i.S. des [[Sozialhilfe]]rechtes eintreten oder beschleunigt werden kann. Auch wenn der Betreuer keine Amtspflichten gegenüber dem Sozialhilfeträger hat, sollte er berücksichtigen, dass Schenkungen, die in den letzten 10 Jahren vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit ausgesprochen wurden, der Rückforderung nach {{Zitat de §|528|bgb}} BGB unterliegen.
    
==Schenkungen anläßlich Wohnungsauflösungen==
 
==Schenkungen anläßlich Wohnungsauflösungen==
 
[[Bild:Umzug.jpg|right]]  
 
[[Bild:Umzug.jpg|right]]  
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Anläßlich einer [[Wohnungsauflösung]], die nach einer Heimaufnahme des Betreuten oft unumgänglich ist, werden Betreuer oft von Angehörigen des Betreuten um Schenkungen aus dem Hausrat angegangen. Es gilt hier das allgemeine Schenkungsverbot. Zur Vermeidung kann der Betreuer Hausratsgegenstände, die weder vom Betreuten weiter verwendet werden können noch zur Finanzierung des Heimaufenthaltes veräußert werden müssen, leihweise an Angehörige (gegen Quittung) überlassen. Diese Leihe ist keine Schenkung und unterliegt nicht dem Schenkungsverbot. Verliehene Gegenstände verbleiben im Eigentum des Betreuten. Die Übergabe von Gebrauchtmöbeln, Kleidung oder anderer Einrichtung (ohne wesentlichen Verkaufswert) an gemeinnützige Organisationen stellt zwar eine Schenkung dar, diese wird aber als Sittlichkeitsschenkung nicht unter das Schenkungsverbot des § 1804 BGB fallen.
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Anläßlich einer [[Wohnungsauflösung]], die nach einer Heimaufnahme des Betreuten oft unumgänglich ist, werden Betreuer oft von Angehörigen des Betreuten um Schenkungen aus dem Hausrat angegangen. Hausratsgegenstände, die weder vom Betreuten weiter verwendet werden können noch zur Finanzierung des Heimaufenthaltes veräußert werden müssen, könnten vorübergehend leihweise an Angehörige (gegen Quittung) gehen. Verliehene Gegenstände verbleiben im Eigentum des Betreuten. Die Übergabe von Gebrauchtmöbeln, Kleidung oder anderen Einrichtungsgegenständen (ohne wesentlichen Verkaufswert) an [[Gemeinwohlorientierung|gemeinnützige Organisationen]] sollte vom [[Betreuungsgericht]] genehmigt werden.
    
==Ausstattung==
 
==Ausstattung==
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Nicht unter das Schenkungsverbot fällt die Zahlung einer Ausstattung ([[wikipedia:de:Migift|Mitgift]], Aussteuer, vgl. {{Zitat de §|1624|bgb}} BGB). Eine solche nach {{Zitat de §|1908|bgb}} BGB [[Genehmigungspflichten|genehmigungspflichtige]] Leistung liegt nur vor, wenn die Vermögenswerte dem Kind mit Rücksicht auf eine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zu dem Zweck der Begründung und Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung gegeben werden (BGHZ 44, 91, 93 = FamRZ 1965, 502; Palandt/Diederichsen, BGB, 56. Aufl., {{Zitat de §|1624|bgb}} Rz. 1). Es kann sich dabei in aller Regel nur um Zuwendung des Elternteils gegenüber einem Kind handeln. Weitere Verwanschaftsbeziehungen berechtigen nicht zu einer (nach Betreuungsrecht erlaubten) Ausstattung. Das OLG Zweibrücken hat am 18.12.1997, 5 UF 166/95  festgestellt: "Im Sinne von § 1624 BGB privilegiert sind nur Zuwendungen der Eltern, nicht auch der Großeltern. Zuwendungen, die nach Anlass und Zweck § 1624 BGB entsprechen, aber von Dritten, wie etwa anderen Verwandten, gewährt werden, nehmen am Sonderrecht der Ausstattung nicht teil. Personen, die eine Ausstattung erhalten haben, sind im späteren Erbfall des Schenkers ausgleichspflichtig, § 2050 BGB. Die Ausstattung unterliegt im übrigen auch nicht der Schenkungsteuer.
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Die Zahlung einer Ausstattung ([[wikipedia:de:Migift|Mitgift]], Aussteuer, vgl. {{Zitat de §|1624|bgb}} BGB) als eine nach {{Zitat de §|1854|bgb}} Nr. 8 BGB [[Genehmigungspflichten|genehmigungspflichtige]] Leistung liegt vor, wenn die Vermögenswerte dem Kind mit Rücksicht auf eine [[Personenstand|Verheiratung]] oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zu dem Zweck der Begründung und Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung gegeben werden (BGHZ 44, 91, 93 = FamRZ 1965, 502; Palandt/Diederichsen, BGB, 56. Aufl., {{Zitat de §|1624|bgb}} Rz. 1). Es kann sich dabei in aller Regel nur um Zuwendung des Elternteils gegenüber einem Kind handeln. Weitere Verwandtschaftsbeziehungen berechtigen nicht zu einer (nach Betreuungsrecht erlaubten) Ausstattung. Das OLG Zweibrücken hat am 18.12.1997, 5 UF 166/95  festgestellt: "Im Sinne von § 1624 BGB privilegiert sind nur Zuwendungen der Eltern, nicht auch der Großeltern. Zuwendungen, die nach Anlass und Zweck § 1624 BGB entsprechen, aber von Dritten, wie etwa anderen Verwandten, gewährt werden, nehmen am Sonderrecht der Ausstattung nicht teil. Personen, die eine Ausstattung erhalten haben, sind im späteren Erbfall des Schenkers ausgleichspflichtig, § 2050 BGB. Die Ausstattung unterliegt im übrigen auch nicht der Schenkungsteuer.
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==Rechtsprechung==
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==[[Rechtsprechung]]==
 
'''BayObLG, Beschluss vom 24.05.1996, 3Z BR 104/96'''; FamRZ 1996, 1359 = NJW-RR 1997, 452 = FGPrax 1996, 147 = Rpfleger 1996, 508:
 
'''BayObLG, Beschluss vom 24.05.1996, 3Z BR 104/96'''; FamRZ 1996, 1359 = NJW-RR 1997, 452 = FGPrax 1996, 147 = Rpfleger 1996, 508:
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# Ein von einem Betreuer abgegebenes Schenkungsversprechen, durch das eine unter Betreuung stehende Person ihren gesamten zum Todestag bestehenden Nachlass einer Stiftung verspricht, unterliegt dem Schenkungsverbot der §§ 1908 i Abs. 2 Satz 1, 1804 BGB (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 479/11 - FamRZ 2012, 967).
 
# Ein von einem Betreuer abgegebenes Schenkungsversprechen, durch das eine unter Betreuung stehende Person ihren gesamten zum Todestag bestehenden Nachlass einer Stiftung verspricht, unterliegt dem Schenkungsverbot der §§ 1908 i Abs. 2 Satz 1, 1804 BGB (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 479/11 - FamRZ 2012, 967).
 
# Zur Abgrenzung der Schenkung unter Lebenden, deren Erfüllung bis zum Tode des Schenkers aufgeschoben ist, von der Schenkung von Todes wegen.
 
# Zur Abgrenzung der Schenkung unter Lebenden, deren Erfüllung bis zum Tode des Schenkers aufgeschoben ist, von der Schenkung von Todes wegen.
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'''LG Offenburg, Beschluss vom 18.03.2025, 1 T 23/25'''
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Durch die [[Betreuungsrechtsreform|Reform des Betreuungsrechts]] ist das allgemeine Schenkungsverbot aufgehoben worden. Eine vom „nicht betreuten“ Ehegatten geplante Übertragung des gemeinsamen Familienheims im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, welcher der Betreute durch seinen Betreuer zustimmt, ist grundsätzlich mit gerichtlicher Genehmigung denkbar.
    
==Literatur==
 
==Literatur==
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===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
 
====Zum neuen Recht ab 2023====
 
====Zum neuen Recht ab 2023====
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*Damrau: Zur Anwendung der Gerichte. Genehmigungspflicht gem. § 1850 Nrn 4 unf 5 BGB bei Schenkungen von Wohnung- und Teileigentum, Rpfleger 2026, 57
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*Damrau: Zur Anwendung der Gerichte. Genehmigungspflicht gem. § 1852 Nr. 1b BGB bei Schenkung eines Kommanditanteils an einen Betreuten.., Rpfleger 2026, 123
 
*Reinfarth: Möglichkeiten und Grenzen der Schenkungen in der rechtl. Betreuung; BtPrax 2024, 117
 
*Reinfarth: Möglichkeiten und Grenzen der Schenkungen in der rechtl. Betreuung; BtPrax 2024, 117
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*Rastätter: Grundstücksschenkungen an Minderjährige; BWNotZ 2006, 1
 
*Rastätter: Grundstücksschenkungen an Minderjährige; BWNotZ 2006, 1
 
*Zorn: Ein großzügiges Geschenk; RpflStud. 2000, 142
 
*Zorn: Ein großzügiges Geschenk; RpflStud. 2000, 142
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==Weblinks==
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*[http://www.dnoti.de/topact/top0003.htm Gutachten des Dt. Notarinstituts zur Hofübergabe bei Betreuten]
      
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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*[[Wohnungsauflösung]], [[Gemeinwohlorientierung]]
 +
*[[Personenstand]]
 
*[[Betreuer als Erbe]]
 
*[[Betreuer als Erbe]]
 +
*[[Trennungsgebot]], [[Insichgeschäft]], [[Betreuerhaftung]]
 
*[[Geschäftsfähigkeit]]
 
*[[Geschäftsfähigkeit]]
 
*[[Alltagsgeschäfte]]
 
*[[Alltagsgeschäfte]]
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==Formulare==
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*[http://vertragsvorlagen.sueddeutsche.de/p/751/?search=Schenkungsvertrag Formular Schenkungsvertrag]
   
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]
 
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]
 
[[Kategorie:Auswirkungen]]
 
[[Kategorie:Auswirkungen]]
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