Änderungen

K
Zeile 35: Zeile 35:     
==Verhältnis Betreuer - Betreuter==
 
==Verhältnis Betreuer - Betreuter==
−
Im Verhältnis zwischen dem Betreuten und dem Betreuer muss differenziert werden. Eindeutig ist eine Drittwirkung der Grundrechte gegeben. Da der Betreuer nicht nur bei speziellen [[Genehmigungspflichten]], sondern auch allgemein der [[Beaufsichtigung|Aufsicht]] des Betreuungsgerichtes unterliegt (und mit Ge- und Verboten einschließlich [[wikipedia:de:Zwangsgeld|Zwangsgeld]]ern belegt werden kann, vgl. {{Zitat de §|1862|bgb}} Abs. 3 BGB), hat das Gericht die Beachtung der Grundrechte durch den Betreuer im Rahmen seiner Aufsicht einzubeziehen. Auch eine mögliche [[Betreuerentlassung]] nach {{Zitat de §|1868|bgb}} Abs. 1 BGB kann sich darauf stützen.
+
Im Verhältnis zwischen dem Betreuten und dem Betreuer muss differenziert werden. Eindeutig ist eine '''Drittwirkung der Grundrechte''' gegeben. Da der Betreuer nicht nur bei speziellen [[Genehmigungspflichten]], sondern auch allgemein der [[Beaufsichtigung|Aufsicht]] des Betreuungsgerichtes unterliegt (und mit Ge- und Verboten einschließlich [[wikipedia:de:Zwangsgeld|Zwangsgeld]]ern belegt werden kann, vgl. {{Zitat de §|1862|bgb}} Abs. 3 BGB), hat das Gericht die Beachtung der Grundrechte durch den Betreuer im Rahmen seiner Aufsicht einzubeziehen. Auch eine mögliche [[Betreuerentlassung]] nach {{Zitat de §|1868|bgb}} Abs. 1 BGB kann sich darauf stützen.
 
Das BVerfG hatte bereits 1960 die Aufsicht des Vormundschaftsgerichtes bei Unterbringungen als unabdingbar festgestellt ([http://www.servat.unibe.ch/law/dfr/bv010302.html Beschluss des Ersten Senats vom 10.02.1960], - 1 BvR 526/53, 29/58 --BVerfGE 10, 302).
 
Das BVerfG hatte bereits 1960 die Aufsicht des Vormundschaftsgerichtes bei Unterbringungen als unabdingbar festgestellt ([http://www.servat.unibe.ch/law/dfr/bv010302.html Beschluss des Ersten Senats vom 10.02.1960], - 1 BvR 526/53, 29/58 --BVerfGE 10, 302).
   Zeile 55: Zeile 55:  
Dem geäußerten oder mutmaßlichen Willen eines betreuten Menschen in Deutschland soll durch den [[Betreuerbestellung|bestellten Rechtsbetreuer]] möglichst viel Geltung verschafft werden. Dabei sind gemäß § 1821 Absatz 4 Satz 2 BGB insbesondere frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten zu beachten. An der Feststellung des mutmaßlichen Willens sollen ggf. auch nahe Angehörige und [[Vertrauensperson]]en des Betreuten beteiligt werden.
 
Dem geäußerten oder mutmaßlichen Willen eines betreuten Menschen in Deutschland soll durch den [[Betreuerbestellung|bestellten Rechtsbetreuer]] möglichst viel Geltung verschafft werden. Dabei sind gemäß § 1821 Absatz 4 Satz 2 BGB insbesondere frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten zu beachten. An der Feststellung des mutmaßlichen Willens sollen ggf. auch nahe Angehörige und [[Vertrauensperson]]en des Betreuten beteiligt werden.
   −
Zur weitgehenden Wunschverwirklichung für seinen Betreuten sollte der Betreuer drei Grundrechtsschranken beachten: die subjektiven Rechte anderer Menschen, die verfassungsmäßige Ordnung und das - ökumenische - Sittengesetz von Deutschland. Bei der Abwägung zwischen Grundrechtseingriff und Grundrechtsschranke gilt der juristische [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeitsgrundsatz]] und ist die rechtsphilosophische Erkenntnis hilfreich, dass der Schutz aller subjektiven Rechte von Mitbürgerinnen und Mitbürgern sowie gute Sitten, Treu und Glauben im heutigen Deutschland im Rechtsbegriff der verfassungsmäßigen Ordnung schon enthalten sind.
+
Zur weitgehenden Wunschverwirklichung für seinen Betreuten sollte der Betreuer '''drei Grundrechtsschranken beachten: die subjektiven Rechte anderer Menschen, die verfassungsmäßige Ordnung und das - ökumenische - Sittengesetz von Deutschland'''. Bei der Abwägung zwischen Grundrechtseingriff und Grundrechtsschranke gilt der juristische [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeitsgrundsatz]] und ist die rechtsphilosophische Erkenntnis hilfreich, dass der Schutz aller subjektiven Rechte von Mitbürgerinnen und Mitbürgern sowie gute Sitten, Treu und Glauben im heutigen Deutschland im Rechtsbegriff der verfassungsmäßigen Ordnung schon enthalten sind.
    
===Grundrecht auf freie Wahl eines [[Betreuungsverein]]s gemäß Artikel 4 Absatz 1 GG===
 
===Grundrecht auf freie Wahl eines [[Betreuungsverein]]s gemäß Artikel 4 Absatz 1 GG===
Zeile 64: Zeile 64:     
===gerichtliche [[Gewaltschutzanordnung]] zum Schutz des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG===
 
===gerichtliche [[Gewaltschutzanordnung]] zum Schutz des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG===
−
Das deutsche Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ist zum einen ein Abwehrrecht gegen den Staat, um zwangsweise durchgeführte Experimente an rechtlich betreuten Menschen für alle Zukunft in Deutschland auszuschließen. In der Zusammenschau mit Art. 1 Abs. 1 GG ist der deutsche Staat aber auch zum Schutz der Grundrechte aller Menschen in Deutschland auf körperliche Unversehrtheit verpflichtet worden – auch innerhalb der eigenen Familien und im Privatbereich. Dies ist wegen des Grundrechts auf Religions-, Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit im Einzelfall oft sehr schwierig (z.B. traditionelles Züchtigungsrecht; Dämonenglaube; religiöser Exorzismus).
+
Das deutsche Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ist zum einen ein Abwehrrecht gegen den Staat, um zwangsweise durchgeführte Experimente an rechtlich betreuten Menschen für alle Zukunft in Deutschland auszuschließen. In der Zusammenschau mit Art. 1 Abs. 1 GG ist der deutsche Staat aber auch zum Schutz der Grundrechte aller Menschen in Deutschland auf körperliche Unversehrtheit verpflichtet worden – auch innerhalb der eigenen Familien und im Privatbereich. Dies ist wegen des Grundrechts auf Religions-, Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit im Einzelfall oft sehr schwierig (z.B. traditionelles Züchtigungsrecht; [https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Forensik#Psychiatriegeschichte Dämonenglaube; religiöser Exorzismus]).
    
===[[Kontrollbetreuer]] als gerichtlich bestellte [[Beaufsichtigung|Rechtsaufsicht]] gegen Grundrechtseingriffe durch bisher unbeaufsichtigte Vorsorgebevollmächtigte===
 
===[[Kontrollbetreuer]] als gerichtlich bestellte [[Beaufsichtigung|Rechtsaufsicht]] gegen Grundrechtseingriffe durch bisher unbeaufsichtigte Vorsorgebevollmächtigte===
Zeile 94: Zeile 94:     
===[[Zwangsbehandlung]] als Notwehr des Betreuers?===
 
===[[Zwangsbehandlung]] als Notwehr des Betreuers?===
−
Eigenmächtiges zwangsweises Vorgehen des Betreuers gegen seinen Betreuten ist ein Grundrechtseingriff gegen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG. Dieser Eingriff wäre nur bei einem Angriff als Notwehrhandlung gerechtfertigt. In allen anderen Fällen wäre die [[Zwangsbehandlung]] für den Betreuer als Nötigung, Freiheitsberaubung oder Körperverletzung [[Strafprozess|strafbar]]. Daher sollte der Betreuer die für ihn persönlich unzumutbaren Fälle rechtzeitig an das zuständige [[Betreuungsgericht]] zurückgeben und damit selbst den notwendigen [[Betreuerwechsel]] einleiten.
+
Eigenmächtiges zwangsweises Vorgehen des Betreuers gegen seinen Betreuten ist ein Grundrechtseingriff gegen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG. Dieser Eingriff wäre nur bei einem Angriff als Notwehrhandlung (§ 32 StGB) gerechtfertigt. In allen anderen Fällen wäre die [[Zwangsbehandlung]] für den Betreuer als Nötigung (§ 240 StGB), Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) oder Körperverletzung (§ 223 StGB) [[Strafprozess|strafbar]]. Daher sollte der Betreuer die für ihn persönlich unzumutbaren Fälle rechtzeitig an das zuständige [[Betreuungsgericht]] zurückgeben und damit selbst den notwendigen [[Betreuerwechsel]] einleiten.
    
===[[Zwangsbehandlung]] als Nothilfe durch den Betreuer?===
 
===[[Zwangsbehandlung]] als Nothilfe durch den Betreuer?===
Zeile 147: Zeile 147:     
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
−
* [[Personalausweis]], [[Postkontrolle]], [[Anhörung]], [[Vorführung]], [[Betreuungsrichter]], [[Rechtsanwalt]], [[Zugangsrecht]], [[Heilbehandlung]], [[Zwangsbehandlung]], [[natürlicher Wille]], [[Sterbehilfe]], [[Erörterungsgespräch]], [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]], [[Selbstbestimmung]], [[Gewaltschutzanordnung]], [[Widerspruchsrecht]], [[Diskriminierungsverbot]], [[Wahlrecht]], [[Digitale Barrierefreiheit]], [[Unterstützte Entscheidungsfindung]], [[Kirchenaustritt]], [[UN-Behindertenrechtskonvention]], [[Mittellosigkeit]], [[Ausländer]], [[Betreuungsverein]], [[Betreuungsgerichtshilfe]], [[Abschiebung]], [[Haager Übereinkommen]], [[Subsidiaritätsprinzip]]
+
* [[Personalausweis]], [[Postkontrolle]], [[Anhörung]], [[Vorführung]], [[Betreuungsrichter]], [[Rechtsanwalt]], [[Zugangsrecht]], [[Heilbehandlung]], [[Zwangsbehandlung]], [[natürlicher Wille]], [[Sterbehilfe]], [[Erörterungsgespräch]], [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]], [[Selbstbestimmung]], [[Gewaltschutzanordnung]], [[Widerspruchsrecht]], [[Diskriminierungsverbot]], [[Wahlrecht]], [[Digitale Barrierefreiheit]], [[Unterstützte Entscheidungsfindung]], [[Kirchenaustritt]], [[Personenstand]], [[UN-Behindertenrechtskonvention]], [[Mittellosigkeit]], [[Ausländer]], [[Betreuungsverein]], [[Betreuungsgerichtshilfe]], [[Abschiebung]], [[Haager Übereinkommen]], [[Subsidiaritätsprinzip]]
 
* [[ordre public]], [[Amtsermittlungspflicht]], [[Sachverständigengutachten]], [[Freier Wille]], [[Notfalldaten]]
 
* [[ordre public]], [[Amtsermittlungspflicht]], [[Sachverständigengutachten]], [[Freier Wille]], [[Notfalldaten]]
−
* [[Vulnerabilität]]
+
* [[Vulnerabilität]], [[Gemeinwohlorientierung]]
 
* [[Neu|Was ist neu?]]
 
* [[Neu|Was ist neu?]]
  
7.540

Bearbeitungen