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| | Als Deutschenrechte werden diejenigen Grundrechte bezeichnet, die nur den deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern verfassungsrechtlich gewährt werden. Sie sind an der entsprechenden Formulierung im Grundgesetz erkennbar: „Alle Deutschen haben das Recht …“ oder „Alle Deutschen genießen …“. Nur den Deutschen stehen nach dem Grundgesetz die Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 GG, die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit nach Artikel 9 GG, die Freizügigkeit nach Artikel 11 GG, die Berufsfreiheit nach Artikel 12 GG und das Widerstandsrecht nach Artikel 20 Absatz 4 GG zu. Außerdem gilt auch das gleiche [[Zugangsrecht]] zu den öffentlichen Ämtern je nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß Artikel 33 Absatz 1 bis 3 GG nur für Deutsche. | | Als Deutschenrechte werden diejenigen Grundrechte bezeichnet, die nur den deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern verfassungsrechtlich gewährt werden. Sie sind an der entsprechenden Formulierung im Grundgesetz erkennbar: „Alle Deutschen haben das Recht …“ oder „Alle Deutschen genießen …“. Nur den Deutschen stehen nach dem Grundgesetz die Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 GG, die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit nach Artikel 9 GG, die Freizügigkeit nach Artikel 11 GG, die Berufsfreiheit nach Artikel 12 GG und das Widerstandsrecht nach Artikel 20 Absatz 4 GG zu. Außerdem gilt auch das gleiche [[Zugangsrecht]] zu den öffentlichen Ämtern je nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß Artikel 33 Absatz 1 bis 3 GG nur für Deutsche. |
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| − | Durch die Mitgliedschaft Deutschlands in der Europäischen Union gelten aber auch hier für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger aus den anderen EU-Mitgliedsstaaten die gemeinsamen Grundrechte der EU-Charta aus dem Jahr 2001 (Vertrag von Nizza). Zu diesen Europäischen Grundrechten gehören die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die Berufsfreiheit und das Recht auf soziale Sicherheit und Unterstützung. Europa soll nach und nach zu einem einheitlichen Sozial- und Wirtschaftsraum zusammenwachsen, ohne dass die verschiedenen nationalen Souveränitäten von den Mitgliedstaaten ganz aufgegeben werden müssen. Diese Rechtsform für kulturelle Vielfalt ist in Deutschland seit langem als „Gesamthand“ bekannt und stammt ursprünglich aus den germanischen Stammesrechten (Allmende). | + | Durch die Mitgliedschaft Deutschlands in der Europäischen Union gelten aber auch hier für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger aus den anderen EU-Mitgliedsstaaten die gemeinsamen Grundrechte der EU-Charta aus dem Jahr 2001 (Vertrag von Nizza). Zu diesen Europäischen Grundrechten gehören die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die Berufsfreiheit und das Recht auf soziale Sicherheit und Unterstützung. Europa soll nach und nach zu einem einheitlichen Sozial- und Wirtschaftsraum zusammenwachsen, '''ohne dass die verschiedenen nationalen Souveränitäten von den Mitgliedstaaten ganz aufgegeben werden müssen'''. Diese Rechtsform für kulturelle Vielfalt ist in Deutschland seit langem als „Gesamthand“ bekannt und stammt ursprünglich aus den germanischen Stammesrechten (= "Allmende"). |
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| | ==Eingriffsgrundlage== | | ==Eingriffsgrundlage== |
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| | ==Verhältnis Betreuer - Betreuter== | | ==Verhältnis Betreuer - Betreuter== |
| − | Im Verhältnis zwischen dem Betreuten und dem Betreuer muss differenziert werden. Eindeutig ist eine Drittwirkung der Grundrechte gegeben. Da der Betreuer nicht nur bei speziellen [[Genehmigungspflichten]], sondern auch allgemein der [[Beaufsichtigung|Aufsicht]] des Betreuungsgerichtes unterliegt (und mit Ge- und Verboten einschließlich [[wikipedia:de:Zwangsgeld|Zwangsgeld]]ern belegt werden kann, vgl. {{Zitat de §|1862|bgb}} Abs. 3 BGB), hat das Gericht die Beachtung der Grundrechte durch den Betreuer im Rahmen seiner Aufsicht einzubeziehen. Auch eine mögliche [[Betreuerentlassung]] nach {{Zitat de §|1868|bgb}} Abs. 1 BGB kann sich darauf stützen. | + | Im Verhältnis zwischen dem Betreuten und dem Betreuer muss differenziert werden. Eindeutig ist eine '''Drittwirkung der Grundrechte''' gegeben. Da der Betreuer nicht nur bei speziellen [[Genehmigungspflichten]], sondern auch allgemein der [[Beaufsichtigung|Aufsicht]] des Betreuungsgerichtes unterliegt (und mit Ge- und Verboten einschließlich [[wikipedia:de:Zwangsgeld|Zwangsgeld]]ern belegt werden kann, vgl. {{Zitat de §|1862|bgb}} Abs. 3 BGB), hat das Gericht die Beachtung der Grundrechte durch den Betreuer im Rahmen seiner Aufsicht einzubeziehen. Auch eine mögliche [[Betreuerentlassung]] nach {{Zitat de §|1868|bgb}} Abs. 1 BGB kann sich darauf stützen. |
| | Das BVerfG hatte bereits 1960 die Aufsicht des Vormundschaftsgerichtes bei Unterbringungen als unabdingbar festgestellt ([http://www.servat.unibe.ch/law/dfr/bv010302.html Beschluss des Ersten Senats vom 10.02.1960], - 1 BvR 526/53, 29/58 --BVerfGE 10, 302). | | Das BVerfG hatte bereits 1960 die Aufsicht des Vormundschaftsgerichtes bei Unterbringungen als unabdingbar festgestellt ([http://www.servat.unibe.ch/law/dfr/bv010302.html Beschluss des Ersten Senats vom 10.02.1960], - 1 BvR 526/53, 29/58 --BVerfGE 10, 302). |
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| | Dem geäußerten oder mutmaßlichen Willen eines betreuten Menschen in Deutschland soll durch den [[Betreuerbestellung|bestellten Rechtsbetreuer]] möglichst viel Geltung verschafft werden. Dabei sind gemäß § 1821 Absatz 4 Satz 2 BGB insbesondere frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten zu beachten. An der Feststellung des mutmaßlichen Willens sollen ggf. auch nahe Angehörige und [[Vertrauensperson]]en des Betreuten beteiligt werden. | | Dem geäußerten oder mutmaßlichen Willen eines betreuten Menschen in Deutschland soll durch den [[Betreuerbestellung|bestellten Rechtsbetreuer]] möglichst viel Geltung verschafft werden. Dabei sind gemäß § 1821 Absatz 4 Satz 2 BGB insbesondere frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten zu beachten. An der Feststellung des mutmaßlichen Willens sollen ggf. auch nahe Angehörige und [[Vertrauensperson]]en des Betreuten beteiligt werden. |
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| − | Zur weitgehenden Wunschverwirklichung für seinen Betreuten sollte der Betreuer drei Grundrechtsschranken beachten: die subjektiven Rechte anderer Menschen, die verfassungsmäßige Ordnung und das - ökumenische - Sittengesetz von Deutschland. Bei der Abwägung zwischen Grundrechtseingriff und Grundrechtsschranke gilt der juristische [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeitsgrundsatz]] und ist die rechtsphilosophische Erkenntnis hilfreich, dass der Schutz aller subjektiven Rechte von Mitbürgerinnen und Mitbürgern sowie gute Sitten, Treu und Glauben im heutigen Deutschland im Rechtsbegriff der verfassungsmäßigen Ordnung schon enthalten sind. | + | Zur weitgehenden Wunschverwirklichung für seinen Betreuten sollte der Betreuer '''drei Grundrechtsschranken beachten: die subjektiven Rechte anderer Menschen, die verfassungsmäßige Ordnung und das - ökumenische - Sittengesetz von Deutschland'''. Bei der Abwägung zwischen Grundrechtseingriff und Grundrechtsschranke gilt der juristische [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeitsgrundsatz]] und ist die rechtsphilosophische Erkenntnis hilfreich, dass der Schutz aller subjektiven Rechte von Mitbürgerinnen und Mitbürgern sowie gute Sitten, Treu und Glauben im heutigen Deutschland im Rechtsbegriff der verfassungsmäßigen Ordnung schon enthalten sind. |
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| | ===Grundrecht auf freie Wahl eines [[Betreuungsverein]]s gemäß Artikel 4 Absatz 1 GG=== | | ===Grundrecht auf freie Wahl eines [[Betreuungsverein]]s gemäß Artikel 4 Absatz 1 GG=== |
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| | ===gerichtliche [[Gewaltschutzanordnung]] zum Schutz des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG=== | | ===gerichtliche [[Gewaltschutzanordnung]] zum Schutz des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG=== |
| − | Das deutsche Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ist zum einen ein Abwehrrecht gegen den Staat, um zwangsweise durchgeführte Experimente an rechtlich betreuten Menschen für alle Zukunft in Deutschland auszuschließen. In der Zusammenschau mit Art. 1 Abs. 1 GG ist der deutsche Staat aber auch zum Schutz der Grundrechte aller Menschen in Deutschland auf körperliche Unversehrtheit verpflichtet worden – auch innerhalb der eigenen Familien und im Privatbereich. Dies ist wegen des Grundrechts auf Religions-, Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit im Einzelfall oft sehr schwierig (z.B. traditionelles Züchtigungsrecht; Dämonenglaube; religiöser Exorzismus). | + | Das deutsche Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ist zum einen ein Abwehrrecht gegen den Staat, um zwangsweise durchgeführte Experimente an rechtlich betreuten Menschen für alle Zukunft in Deutschland auszuschließen. In der Zusammenschau mit Art. 1 Abs. 1 GG ist der deutsche Staat aber auch zum Schutz der Grundrechte aller Menschen in Deutschland auf körperliche Unversehrtheit verpflichtet worden – auch innerhalb der eigenen Familien und im Privatbereich. Dies ist wegen des Grundrechts auf Religions-, Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit im Einzelfall oft sehr schwierig (z.B. traditionelles Züchtigungsrecht; [https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Forensik#Psychiatriegeschichte Dämonenglaube; religiöser Exorzismus]). |
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| | ===[[Kontrollbetreuer]] als gerichtlich bestellte [[Beaufsichtigung|Rechtsaufsicht]] gegen Grundrechtseingriffe durch bisher unbeaufsichtigte Vorsorgebevollmächtigte=== | | ===[[Kontrollbetreuer]] als gerichtlich bestellte [[Beaufsichtigung|Rechtsaufsicht]] gegen Grundrechtseingriffe durch bisher unbeaufsichtigte Vorsorgebevollmächtigte=== |
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| | ===[[Zwangsbehandlung]] als Notwehr des Betreuers?=== | | ===[[Zwangsbehandlung]] als Notwehr des Betreuers?=== |
| − | Eigenmächtiges zwangsweises Vorgehen des Betreuers gegen seinen Betreuten ist ein Grundrechtseingriff gegen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG. Dieser Eingriff wäre nur bei einem Angriff als Notwehrhandlung gerechtfertigt. In allen anderen Fällen wäre die [[Zwangsbehandlung]] für den Betreuer als Nötigung, Freiheitsberaubung oder Körperverletzung [[Strafprozess|strafbar]]. Daher sollte der Betreuer die für ihn persönlich unzumutbaren Fälle rechtzeitig an das zuständige [[Betreuungsgericht]] zurückgeben und damit selbst den notwendigen [[Betreuerwechsel]] einleiten. | + | Eigenmächtiges zwangsweises Vorgehen des Betreuers gegen seinen Betreuten ist ein Grundrechtseingriff gegen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG. Dieser Eingriff wäre nur bei einem Angriff als Notwehrhandlung (§ 32 StGB) gerechtfertigt. In allen anderen Fällen wäre die [[Zwangsbehandlung]] für den Betreuer als Nötigung (§ 240 StGB), Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) oder Körperverletzung (§ 223 StGB) [[Strafprozess|strafbar]]. Daher sollte der Betreuer die für ihn persönlich unzumutbaren Fälle rechtzeitig an das zuständige [[Betreuungsgericht]] zurückgeben und damit selbst den notwendigen [[Betreuerwechsel]] einleiten. |
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| | ===[[Zwangsbehandlung]] als Nothilfe durch den Betreuer?=== | | ===[[Zwangsbehandlung]] als Nothilfe durch den Betreuer?=== |
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| | ==Geschichte der Grundrechte in Deutschland== | | ==Geschichte der Grundrechte in Deutschland== |
| − | Nach der Französischen Revolution von 1789 wurden in Europa die ersten Staatsverfassungen mit verpflichtenden Grundrechtskatalogen von den jeweiligen gesetzgebenden Versammlungen erlassen (z.B. die französische „Charte Constitutionelle“ von 1815 und die belgische Verfassung von 1831). In Deutschland ist die entsprechende Forderung nach mehr politischer Freiheit für alle Staatsbürgerinnen und Staatsbürger erst nach dem Ende des Ersten Weltkrieges im Text der Weimarer Reichsverfassung von 1919 verwirklicht worden. Die kurze Phase von Grundrechtsansprüchen für alle Deutschen (Männer und Frauen) scheiterte bekanntlich an alten Gewohnheiten aus der langjährigen Regierungsform Monarchie von Gottes Gnaden. Der politische Populismus mit Hilfe der damals neuen technischen Medien von Funk und Film verhinderte den Erfolg der ersten deutschen Demokratie. Die deutschen [[Wahlrecht|Wähler und Wählerinnen]] entschieden sich 1933 mehrheitlich für eine antidemokratische Partei, die NSDAP. | + | Nach der Französischen Revolution von 1789 wurden in Europa die ersten Staatsverfassungen mit verpflichtenden Grundrechtskatalogen von den jeweiligen [[Gesetzgebung|gesetzgebenden Versammlungen]] erlassen (z.B. die französische „Charte Constitutionelle“ von 1815 und die belgische Verfassung von 1831). In Deutschland ist die entsprechende Forderung nach mehr politischer Freiheit für alle Staatsbürgerinnen und Staatsbürger erst nach dem Ende des Ersten Weltkrieges im Text der Weimarer Reichsverfassung von 1919 verwirklicht worden. Die kurze Phase von Grundrechtsansprüchen für alle Deutschen (Männer und Frauen) scheiterte bekanntlich an alten Gewohnheiten aus der langjährigen Regierungsform Monarchie von Gottes Gnaden. Der politische Populismus mit Hilfe der damals neuen technischen Medien von Funk und Film verhinderte den Erfolg der ersten deutschen Demokratie. Die deutschen [[Wahlrecht|Wähler und Wählerinnen]] entschieden sich 1933 mehrheitlich für eine antidemokratische Partei, die NSDAP. |
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| − | Der zweite Versuch einer deutschen Staatsverfassung mit Grundrechtskatalog gelang ab 1949 dank der westlichen Besatzungsmächte, vor allem dank der U.S.A. Die vorübergehend kommunistisch bzw. sozialistisch regierten Gebiete in Ostdeutschland traten nach vierzig Jahren diesem attraktiven „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ bei (siehe unter [[Neu]]). Die sogenannte „Ewigkeitsklausel“ des Art. 79 Abs. 3 GG verhindert (hoffentlich) für die Zukunft das erneute Scheitern der deutschen Staatsverfassung. Die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der demokratischen [[Gesetzgebung]] und die wesentlichen Grundsätze in Art. 1 GG (= Menschenwürde) und Art. 20 GG (= Verfassungsgrundsätze) sind nämlich unveränderlich! | + | Der zweite Versuch einer deutschen Staatsverfassung mit Grundrechtskatalog gelang ab 1949 dank der westlichen Besatzungsmächte, vor allem dank der U.S.A. Die vorübergehend kommunistisch bzw. sozialistisch regierten Gebiete in Ostdeutschland traten nach vierzig (40) Jahren diesem attraktiven „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ bei (siehe unter [[Neu]]). Die sogenannte „Ewigkeitsklausel“ des Art. 79 Abs. 3 GG verhindert (hoffentlich) für die Zukunft das erneute Scheitern der deutschen Staatsverfassung. Die [[Föderalismus|Gliederung des Bundes in Länder]], die grundsätzliche Mitwirkung der [[Bundesländer]] bei der demokratischen [[Gesetzgebung]] und die wesentlichen Grundsätze in Art. 1 GG (= Menschenwürde) und Art. 20 GG (= Verfassungsgrundsätze) sind nämlich unveränderlich! |
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| | + | ==Europäische Grundwerte== |
| | + | Die Werte, auf die sich die Europäische Union (EU) als Staatenbund gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen derzeit 27 Mitgliedstaaten in einer europäischen Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, [[Diskriminierungsverbot|Nichtdiskriminierung]], Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet (Art. 2 EUV). |
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| | ==Siehe auch== | | ==Siehe auch== |
| − | * [[Personalausweis]], [[Postkontrolle]], [[Anhörung]], [[Vorführung]], [[Betreuungsrichter]], [[Rechtsanwalt]], [[Zugangsrecht]], [[Heilbehandlung]], [[Zwangsbehandlung]], [[Freier Wille]], [[Sterbehilfe]], [[Erörterungsgespräch]], [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]], [[Selbstbestimmung]], [[Gewaltschutzanordnung]], [[Widerspruchsrecht]], [[Diskriminierungsverbot]], [[Wahlrecht]], [[Digitale Barrierefreiheit]], [[Unterstützte Entscheidungsfindung]], [[Kirchenaustritt]], [[UN-Behindertenrechtskonvention]], [[Mittellosigkeit]], [[Ausländer]], [[Betreuungsverein]], [[Betreuungsgerichtshilfe]], [[Abschiebung]], [[Haager Übereinkommen]], [[Subsidiaritätsprinzip]] | + | * [[Personalausweis]], [[Postkontrolle]], [[Anhörung]], [[Vorführung]], [[Betreuungsrichter]], [[Rechtsanwalt]], [[Zugangsrecht]], [[Heilbehandlung]], [[Zwangsbehandlung]], [[natürlicher Wille]], [[Sterbehilfe]], [[Erörterungsgespräch]], [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]], [[Selbstbestimmung]], [[Gewaltschutzanordnung]], [[Widerspruchsrecht]], [[Diskriminierungsverbot]], [[Wahlrecht]], [[Digitale Barrierefreiheit]], [[Unterstützte Entscheidungsfindung]], [[Kirchenaustritt]], [[Personenstand]], [[UN-Behindertenrechtskonvention]], [[Mittellosigkeit]], [[Ausländer]], [[Betreuungsverein]], [[Betreuungsgerichtshilfe]], [[Abschiebung]], [[Haager Übereinkommen]], [[Subsidiaritätsprinzip]] |
| − | * [[ordre public]], [[Amtsermittlungspflicht]] | + | * [[ordre public]], [[Amtsermittlungspflicht]], [[Sachverständigengutachten]], [[Freier Wille]], [[Notfalldaten]] |
| | + | * [[Vulnerabilität]], [[Gemeinwohlorientierung]] |
| | * [[Neu|Was ist neu?]] | | * [[Neu|Was ist neu?]] |
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| | + | ==Weblinks== |
| | + | * [http://fra.europa.eu/de Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA), Standort: Österreich] |
| | + | * [https://eige.europa.eu/ Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE), Standort: Litauen] |
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| | ==Literatur== | | ==Literatur== |