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==Betreuung und Grundrechte==
 
==Betreuung und Grundrechte==
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Auch dem Betreuten stehen alle [[wikipedia:de:Grundrechte|Grundrechte]] zu. Fraglich ist in Bezug auf das Betreuungsrecht jedoch, wem gegenüber. Als weitere Akteure kommt im wesentlichen neben dem Betreuer das [[Vormundschaftsgericht]] (ab 1.9.2009 [[Betreuungsgericht]]) in Betracht, welches die Betreuung anordnet, den Betreuer auswählt und kontrolliert und ggf. einzelne Entscheidungen im Rahmen gerichtlicher [[Genehmigungspflichten]] trifft. Gegenüber dem Betreuer, der im Regelfall als Privatperson dem Betreuten entgegentritt, übt das Betreuungsgericht unmittelbare rechtsprechende [[wikipedia:de:Staatsgewalt|Staatsgewalt]] aus und ist daher direkt an die Grundrechte gebunden. In Betracht kommen im betreuungsrechtlichen Umfeld neben dem [[wikipedia:de:allgemeines Persönlichkeitsrecht|allgemeinen Persönlichkeitsrecht]] ({{Zitat Art|2|gg}} GG) die [https://de.wikipedia.org/wiki/Religionsfreiheit_in_Deutschland Religionsfreiheit in Deutschland], das Post- und [[wikipedia:de:Fernmeldegeheimnis|Fernmeldegeheimnis]] ({{Zitat Art|10|gg}} GG), das Recht auf [[wikipedia:de:Freizügigkeit|Freizügigkeit]] ({{Zitat Art|11|gg}} GG), das [[wikipedia:de:Wohnung|Wohnung]]sgrundrecht ({{Zitat Art|13|gg}} GG), das [[wikipedia:de:Eigentum|Eigentum]]sgrundrecht ({{Zitat Art|14|gg}} GG), der Anspruch auf [[wikipedia:de:rechtliches Gehör|rechtliches Gehör]] ({{Zitat Art|103|gg}} Abs. 1 GG) und die Rechtsgarantien bei [[wikipedia:de:Freiheitsentzug|Freiheitsentzug]] ({{Zitat Art|104|gg}} GG).
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Auch dem Betreuten stehen alle [[wikipedia:de:Grundrechte|Grundrechte]] zu. Fraglich ist in Bezug auf das Betreuungsrecht jedoch, wem gegenüber. Als weitere Akteure kommt im wesentlichen neben dem Betreuer das [[Vormundschaftsgericht]] (ab 1.9.2009 [[Betreuungsgericht]]) in Betracht, welches die Betreuung anordnet, den Betreuer auswählt und kontrolliert und ggf. einzelne Entscheidungen im Rahmen gerichtlicher [[Genehmigungspflichten]] trifft. Gegenüber dem Betreuer, der im Regelfall als Privatperson dem Betreuten entgegentritt, übt das Betreuungsgericht unmittelbare [[Rechtsprechung|rechtsprechende]] [[wikipedia:de:Staatsgewalt|Staatsgewalt]] aus und ist daher direkt an die Grundrechte gebunden. In Betracht kommen im betreuungsrechtlichen Umfeld neben dem [[wikipedia:de:allgemeines Persönlichkeitsrecht|allgemeinen Persönlichkeitsrecht]] ({{Zitat Art|2|gg}} GG) die [https://de.wikipedia.org/wiki/Religionsfreiheit_in_Deutschland Religionsfreiheit in Deutschland], das Post- und [[wikipedia:de:Fernmeldegeheimnis|Fernmeldegeheimnis]] ({{Zitat Art|10|gg}} GG), das Recht auf [[wikipedia:de:Freizügigkeit|Freizügigkeit]] ({{Zitat Art|11|gg}} GG), das [[wikipedia:de:Wohnung|Wohnung]]sgrundrecht ({{Zitat Art|13|gg}} GG), das [[wikipedia:de:Eigentum|Eigentum]]sgrundrecht ({{Zitat Art|14|gg}} GG), der Anspruch auf [[wikipedia:de:rechtliches Gehör|rechtliches Gehör]] ({{Zitat Art|103|gg}} Abs. 1 GG) und die Rechtsgarantien bei [[wikipedia:de:Freiheitsentzug|Freiheitsentzug]] ({{Zitat Art|104|gg}} GG).
    
===Grundrechte und die deutsche Staatsbürgerschaft===
 
===Grundrechte und die deutsche Staatsbürgerschaft===
 
In Deutschland wird zwischen sogenannten Jedermannsrechten (Menschenrechten), den Deutschenrechten und den Europäischen Grundrechten juristisch unterschieden. Jedermannsrechte erkennt der Kundige an den Formulierungen im Grundgesetz wie „Jeder hat das Recht …“, „Jedermann hat das Recht …“, „Alle Menschen …“ oder „Niemand darf …“. Jedermannsrechte sind zum Beispiel die wichtigen Grundrechte nach Artikel 1, 2, 3, 4, 5 und 17 GG.
 
In Deutschland wird zwischen sogenannten Jedermannsrechten (Menschenrechten), den Deutschenrechten und den Europäischen Grundrechten juristisch unterschieden. Jedermannsrechte erkennt der Kundige an den Formulierungen im Grundgesetz wie „Jeder hat das Recht …“, „Jedermann hat das Recht …“, „Alle Menschen …“ oder „Niemand darf …“. Jedermannsrechte sind zum Beispiel die wichtigen Grundrechte nach Artikel 1, 2, 3, 4, 5 und 17 GG.
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Als Deutschenrechte werden diejenigen Grundrechte bezeichnet, die nur den deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern verfassungsrechtlich gewährt werden. Sie sind an der entsprechenden Formulierung im Grundgesetz erkennbar: „Alle Deutschen haben das Recht …“ oder „Alle Deutschen genießen …“. Nur den Deutschen stehen nach dem Grundgesetz die Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 GG, die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit nach Artikel 9 GG, die Freizügigkeit nach Artikel 11 GG, die Berufsfreiheit nach Artikel 12 GG und das Widerstandsrecht nach Artikel 20 Absatz 4 GG zu. Außerdem gilt auch das gleiche Zugangsrecht zu den öffentlichen Ämtern je nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß Artikel 33 Absatz 1 bis 3 GG nur für Deutsche.  
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Als Deutschenrechte werden diejenigen Grundrechte bezeichnet, die nur den deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern verfassungsrechtlich gewährt werden. Sie sind an der entsprechenden Formulierung im Grundgesetz erkennbar: „Alle Deutschen haben das Recht …“ oder „Alle Deutschen genießen …“. Nur den Deutschen stehen nach dem Grundgesetz die Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 GG, die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit nach Artikel 9 GG, die Freizügigkeit nach Artikel 11 GG, die Berufsfreiheit nach Artikel 12 GG und das Widerstandsrecht nach Artikel 20 Absatz 4 GG zu. Außerdem gilt auch das gleiche [[Zugangsrecht]] zu den öffentlichen Ämtern je nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß Artikel 33 Absatz 1 bis 3 GG nur für Deutsche.  
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Durch die Mitgliedschaft Deutschlands in der Europäischen Union gelten aber auch hier für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger aus den anderen EU-Mitgliedsstaaten die gemeinsamen Grundrechte der EU-Charta aus dem Jahr 2001 (Vertrag von Nizza). Zu diesen Europäischen Grundrechten gehören die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die Berufsfreiheit und das Recht auf soziale Sicherheit und Unterstützung. Europa soll nach und nach zu einem einheitlichen Sozial- und Wirtschaftsraum zusammenwachsen, ohne dass die verschiedenen nationalen Souveränitäten von den Mitgliedstaaten ganz aufgegeben werden müssen. Diese Rechtsform für kulturelle Vielfalt ist in Deutschland seit langem als „Gesamthand“ bekannt und stammt ursprünglich aus den germanischen Stammesrechten (Allmende).
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Durch die Mitgliedschaft Deutschlands in der Europäischen Union gelten aber auch hier für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger aus den anderen EU-Mitgliedsstaaten die gemeinsamen Grundrechte der EU-Charta aus dem Jahr 2001 (Vertrag von Nizza). Zu diesen Europäischen Grundrechten gehören die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die Berufsfreiheit und das Recht auf soziale Sicherheit und Unterstützung. Europa soll nach und nach zu einem einheitlichen Sozial- und Wirtschaftsraum zusammenwachsen, '''ohne dass die verschiedenen nationalen Souveränitäten von den Mitgliedstaaten ganz aufgegeben werden müssen'''. Diese Rechtsform für kulturelle Vielfalt ist in Deutschland seit langem als „Gesamthand“ bekannt und stammt ursprünglich aus den germanischen Stammesrechten (= "Allmende").
    
==Eingriffsgrundlage==
 
==Eingriffsgrundlage==
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Das [[wikipedia:de:Grundgesetz|Grundgesetz]] garantiert jedem Menschen ein Leben in [[wikipedia:de:Würde|Würde]]. [[Selbstbestimmung]], Freiheit der Person, [[wikipedia:de:körperliche Unversehrtheit|körperliche Unversehrtheit]] und Gleichheit vor dem Gesetz gehören zu den wichtigsten Grundrechten. In diese Grundrechte darf per Gesetz eingegriffen werden, der Wesenskern muss aber erhalten bleiben. Daher ist das Wohl des Betreuten vorrangig durch ihn selbst zu bestimmen. In diese Grundrechte darf nur nach Maßstab der [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeit]] eingegriffen werden, wenn Rechte des Betreuten oder Dritter von gleichem Rang gefährdet sind. Hierin sind die Grenzen der „Freiheit zur Krankheit“ zu sehen, die das [[wikipedia:de:Bundesverfassungsgericht|BVerfG]] bislang nicht eindeutig gezogen hat (BVerfGE 58, 208, 224 ff). In einem Beschluss vom 23.03.1998 ({{Rspr|NJW 1998, 1774}}) hat das BVerfG bestätigt, dass auch dem psychisch Kranken „in gewissen Grenzen die ‚Freiheit zur Krankheit‘ belassen bleiben muss“. Der Schutz Dritter ist nicht Aufgabe des Betreuungsrechtes. Hierfür sind Ländergesetze zuständig.
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Das [[wikipedia:de:Grundgesetz|Grundgesetz]] garantiert jedem Menschen ein Leben in [[wikipedia:de:Würde|Würde]]. [[Selbstbestimmung]], Freiheit der Person, [[wikipedia:de:körperliche Unversehrtheit|körperliche Unversehrtheit]] und Gleichheit vor dem Gesetz gehören zu den wichtigsten Grundrechten. In diese Grundrechte darf per Gesetz eingegriffen werden, der Wesenskern muss aber erhalten bleiben. Daher ist das Wohl des Betreuten vorrangig durch ihn selbst zu bestimmen. In diese Grundrechte darf nur nach Maßstab der [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeit]] eingegriffen werden, wenn Rechte des Betreuten oder Dritter von gleichem Rang gefährdet sind. Hierin sind die Grenzen der „Freiheit zur Krankheit“ zu sehen, die das [[wikipedia:de:Bundesverfassungsgericht|BVerfG]] bislang nicht eindeutig gezogen hat (BVerfGE 58, 208, 224 ff). In einem Beschluss vom 23.03.1998 ({{Rspr|NJW 1998, 1774}}) hat das BVerfG bestätigt, dass auch dem psychisch Kranken „in gewissen Grenzen die ‚Freiheit zur Krankheit‘ belassen bleiben muss“. Der Schutz Dritter ist nicht Aufgabe des Betreuungsrechtes. [[Sozialpsychiatrischer Dienst|Hierfür sind Ländergesetze zuständig]].
    
==Betreuungsverfahren==
 
==Betreuungsverfahren==
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==Verhältnis Betreuer - Betreuter==
 
==Verhältnis Betreuer - Betreuter==
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Im Verhältnis zwischen dem Betreuten und dem Betreuer muss differenziert werden. Eindeutig ist eine Drittwirkung der Grundrechte gegeben. Da der Betreuer nicht nur bei speziellen [[Genehmigungspflichten]], sondern auch allgemein der [[Beaufsichtigung|Aufsicht]] des Betreuungsgerichtes unterliegt (und mit Ge- und Verboten einschließlich [[wikipedia:de:Zwangsgeld|Zwangsgeld]]ern belegt werden kann, vgl. {{Zitat de §|1862|bgb}} Abs. 3 BGB), hat das Gericht die Beachtung der Grundrechte durch den Betreuer im Rahmen seiner Aufsicht einzubeziehen. Auch eine mögliche [[Betreuerentlassung]] nach {{Zitat de §|1868|bgb}} Abs. 1 BGB kann sich darauf stützen.
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Im Verhältnis zwischen dem Betreuten und dem Betreuer muss differenziert werden. Eindeutig ist eine '''Drittwirkung der Grundrechte''' gegeben. Da der Betreuer nicht nur bei speziellen [[Genehmigungspflichten]], sondern auch allgemein der [[Beaufsichtigung|Aufsicht]] des Betreuungsgerichtes unterliegt (und mit Ge- und Verboten einschließlich [[wikipedia:de:Zwangsgeld|Zwangsgeld]]ern belegt werden kann, vgl. {{Zitat de §|1862|bgb}} Abs. 3 BGB), hat das Gericht die Beachtung der Grundrechte durch den Betreuer im Rahmen seiner Aufsicht einzubeziehen. Auch eine mögliche [[Betreuerentlassung]] nach {{Zitat de §|1868|bgb}} Abs. 1 BGB kann sich darauf stützen.
 
Das BVerfG hatte bereits 1960 die Aufsicht des Vormundschaftsgerichtes bei Unterbringungen als unabdingbar festgestellt ([http://www.servat.unibe.ch/law/dfr/bv010302.html Beschluss des Ersten Senats vom 10.02.1960], - 1 BvR 526/53, 29/58 --BVerfGE 10, 302).
 
Das BVerfG hatte bereits 1960 die Aufsicht des Vormundschaftsgerichtes bei Unterbringungen als unabdingbar festgestellt ([http://www.servat.unibe.ch/law/dfr/bv010302.html Beschluss des Ersten Senats vom 10.02.1960], - 1 BvR 526/53, 29/58 --BVerfGE 10, 302).
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Dem geäußerten oder mutmaßlichen Willen eines betreuten Menschen in Deutschland soll durch den [[Betreuerbestellung|bestellten Rechtsbetreuer]] möglichst viel Geltung verschafft werden. Dabei sind gemäß § 1821 Absatz 4 Satz 2 BGB insbesondere frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten zu beachten. An der Feststellung des mutmaßlichen Willens sollen ggf. auch nahe Angehörige und [[Vertrauensperson]]en des Betreuten beteiligt werden.
 
Dem geäußerten oder mutmaßlichen Willen eines betreuten Menschen in Deutschland soll durch den [[Betreuerbestellung|bestellten Rechtsbetreuer]] möglichst viel Geltung verschafft werden. Dabei sind gemäß § 1821 Absatz 4 Satz 2 BGB insbesondere frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten zu beachten. An der Feststellung des mutmaßlichen Willens sollen ggf. auch nahe Angehörige und [[Vertrauensperson]]en des Betreuten beteiligt werden.
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Zur weitgehenden Wunschverwirklichung für seinen Betreuten sollte der Betreuer drei Grundrechtsschranken beachten: die subjektiven Rechte anderer Menschen, die verfassungsmäßige Ordnung und das - ökumenische - Sittengesetz von Deutschland. Bei der Abwägung zwischen Grundrechtseingriff und Grundrechtsschranke gilt der juristische [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeitsgrundsatz]] und ist die rechtsphilosophische Erkenntnis hilfreich, dass der Schutz aller subjektiven Rechte von Mitbürgerinnen und Mitbürgern sowie gute Sitten, Treu und Glauben im heutigen Deutschland im Rechtsbegriff der verfassungsmäßigen Ordnung schon enthalten sind.
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Zur weitgehenden Wunschverwirklichung für seinen Betreuten sollte der Betreuer '''drei Grundrechtsschranken beachten: die subjektiven Rechte anderer Menschen, die verfassungsmäßige Ordnung und das - ökumenische - Sittengesetz von Deutschland'''. Bei der Abwägung zwischen Grundrechtseingriff und Grundrechtsschranke gilt der juristische [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeitsgrundsatz]] und ist die rechtsphilosophische Erkenntnis hilfreich, dass der Schutz aller subjektiven Rechte von Mitbürgerinnen und Mitbürgern sowie gute Sitten, Treu und Glauben im heutigen Deutschland im Rechtsbegriff der verfassungsmäßigen Ordnung schon enthalten sind.
    
===Grundrecht auf freie Wahl eines [[Betreuungsverein]]s gemäß Artikel 4 Absatz 1 GG===
 
===Grundrecht auf freie Wahl eines [[Betreuungsverein]]s gemäß Artikel 4 Absatz 1 GG===
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===gerichtliche [[Gewaltschutzanordnung]] zum Schutz des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG===
 
===gerichtliche [[Gewaltschutzanordnung]] zum Schutz des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG===
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Das deutsche Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ist zum einen ein Abwehrrecht gegen den Staat, um zwangsweise durchgeführte Experimente an rechtlich betreuten Menschen für alle Zukunft in Deutschland auszuschließen. In der Zusammenschau mit Art. 1 Abs. 1 GG ist der deutsche Staat aber auch zum Schutz der Grundrechte aller Menschen in Deutschland auf körperliche Unversehrtheit verpflichtet worden – auch innerhalb der eigenen Familien und im Privatbereich. Dies ist wegen des Grundrechts auf Religions-, Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit im Einzelfall oft sehr schwierig (z.B. traditionelles Züchtigungsrecht; Dämonenglaube; religiöser Exorzismus).
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Das deutsche Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ist zum einen ein Abwehrrecht gegen den Staat, um zwangsweise durchgeführte Experimente an rechtlich betreuten Menschen für alle Zukunft in Deutschland auszuschließen. In der Zusammenschau mit Art. 1 Abs. 1 GG ist der deutsche Staat aber auch zum Schutz der Grundrechte aller Menschen in Deutschland auf körperliche Unversehrtheit verpflichtet worden – auch innerhalb der eigenen Familien und im Privatbereich. Dies ist wegen des Grundrechts auf Religions-, Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit im Einzelfall oft sehr schwierig (z.B. traditionelles Züchtigungsrecht; [https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Forensik#Psychiatriegeschichte Dämonenglaube; religiöser Exorzismus]).
    
===[[Kontrollbetreuer]] als gerichtlich bestellte [[Beaufsichtigung|Rechtsaufsicht]] gegen Grundrechtseingriffe durch bisher unbeaufsichtigte Vorsorgebevollmächtigte===
 
===[[Kontrollbetreuer]] als gerichtlich bestellte [[Beaufsichtigung|Rechtsaufsicht]] gegen Grundrechtseingriffe durch bisher unbeaufsichtigte Vorsorgebevollmächtigte===
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===Grundrecht auf Informationsfreiheit gemäß Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 (2. Halbsatz) GG durch [[digitale Barrierefreiheit]] sichern!===
 
===Grundrecht auf Informationsfreiheit gemäß Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 (2. Halbsatz) GG durch [[digitale Barrierefreiheit]] sichern!===
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Wer sich in Deutschland aus allgemein zugänglichen, digitalen Wissensquellen ungehindert selbst unterrichten kann, dessen Jedermannsrecht auf Informationsfreiheit ist hier gewahrt. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle immer dann, wenn sie technisch geeignet ist, der Allgemeinheit Informationen zu beschaffen. Die Allgemeinheit besteht aus einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, der auf Wunsch – wegen des [[Datenschutz]]es - auch anonym bleiben kann und zu dem auch Menschen mit Behinderung gehören.
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Wer sich in Deutschland aus allgemein zugänglichen, digitalen Wissensquellen und mit Hilfe des [[Rundfunkbeitrag|Rundfunks]] ungehindert selbst unterrichten kann, dessen Jedermannsrecht auf Informationsfreiheit ist hier gewahrt. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle immer dann, wenn sie technisch geeignet ist, der Allgemeinheit Informationen zu beschaffen. Die Allgemeinheit besteht aus einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, der auf Wunsch – wegen des [[Datenschutz]]es - auch anonym bleiben kann und zu dem auch Menschen mit Behinderung gehören.
    
Das Grundrecht auf Informationsfreiheit für alle Menschen schützt in Deutschland sowohl das gewollte Entgegennehmen von sogenannten „Newslettern“ über die eigene eMail-Adresse als auch das aktive Beschaffen von gesuchten Informationen durch eigene Recherchen auf Internetplattformen. Die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte negative Informationsfreiheit soll den Einzelnen vor ungewollt aufgedrängten Informationen bewahren. Die globale Internettechnik erfüllt diese rechtlichen Forderungen aus Europa technisch und völkerrechtlich weitgehend noch nicht. Das Europäische Recht bietet hier bisher den besten digitalen Verbraucherschutz.
 
Das Grundrecht auf Informationsfreiheit für alle Menschen schützt in Deutschland sowohl das gewollte Entgegennehmen von sogenannten „Newslettern“ über die eigene eMail-Adresse als auch das aktive Beschaffen von gesuchten Informationen durch eigene Recherchen auf Internetplattformen. Die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte negative Informationsfreiheit soll den Einzelnen vor ungewollt aufgedrängten Informationen bewahren. Die globale Internettechnik erfüllt diese rechtlichen Forderungen aus Europa technisch und völkerrechtlich weitgehend noch nicht. Das Europäische Recht bietet hier bisher den besten digitalen Verbraucherschutz.
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Vor allem bei der [[Unterbringung]] und bei [[unterbringungsähnliche Maßnahme|unterbringungsähnlichen Maßnahmen]] gehört der Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Person nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 GG quasi zu den [[Betreuerpflichten]]. Freiheit der Person bedeutet ja körperliche Bewegungsfreiheit. Wenn diese Bewegungsfreiheit jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit zu haftbaren Schäden für den Betreuten führt, muss diese Freiheit vom Betreuer rechtmäßig eingeschränkt werden können.  
 
Vor allem bei der [[Unterbringung]] und bei [[unterbringungsähnliche Maßnahme|unterbringungsähnlichen Maßnahmen]] gehört der Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Person nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 GG quasi zu den [[Betreuerpflichten]]. Freiheit der Person bedeutet ja körperliche Bewegungsfreiheit. Wenn diese Bewegungsfreiheit jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit zu haftbaren Schäden für den Betreuten führt, muss diese Freiheit vom Betreuer rechtmäßig eingeschränkt werden können.  
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Für alle Freiheitsentziehungen in Deutschland gilt gemäß Artikel 104 GG, dass zuvor eine richterliche Entscheidung getroffen werden muss. Dies wird im reformierten Deutschen Betreuungsrecht mit Hilfe der [[Genehmigungspflichten|Genehmigungspflicht]] geregelt. Außerdem muss für diesen Grundrechtseingriff in die Freiheit der Person auch der juristische [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeitsgrundsatz]] beachtet werden. Angehörige und [[Vertrauensperson]]en des Betreuten sollten zur Entscheidungsfindung vom [[Betreuungsrichter]] angehört werden. Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Notwendigkeit der [[Unterbringung]] des Betreuten könnte auch ein [[Betreuerwechsel]] angezeigt sein.
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Für alle Freiheitsentziehungen in Deutschland gilt gemäß Artikel 104 GG, dass zuvor eine [[Rechtsprechung zur Unterbringung|richterliche Entscheidung getroffen werden muss]]. Dies wird im reformierten Deutschen Betreuungsrecht mit Hilfe der [[Genehmigungspflichten|Genehmigungspflicht]] geregelt. Außerdem muss für diesen Grundrechtseingriff in die Freiheit der Person auch der juristische [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeitsgrundsatz]] beachtet werden. Angehörige und [[Vertrauensperson]]en des Betreuten sollten zur Entscheidungsfindung vom [[Betreuungsrichter]] angehört werden. Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Notwendigkeit der [[Unterbringung]] des Betreuten könnte auch ein [[Betreuerwechsel]] angezeigt sein.
    
===[[Zwangsbehandlung]] als Notwehr des Betreuers?===
 
===[[Zwangsbehandlung]] als Notwehr des Betreuers?===
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Eigenmächtiges zwangsweises Vorgehen des Betreuers gegen seinen Betreuten ist ein Grundrechtseingriff gegen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG. Dieser Eingriff wäre nur bei einem Angriff als Notwehrhandlung gerechtfertigt. In allen anderen Fällen wäre die [[Zwangsbehandlung]] für den Betreuer als Nötigung, Freiheitsberaubung oder Körperverletzung [[Strafprozess|strafbar]]. Daher sollte der Betreuer die für ihn persönlich unzumutbaren Fälle rechtzeitig an das zuständige [[Betreuungsgericht]] zurückgeben und damit selbst den notwendigen [[Betreuerwechsel]] einleiten.
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Eigenmächtiges zwangsweises Vorgehen des Betreuers gegen seinen Betreuten ist ein Grundrechtseingriff gegen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG. Dieser Eingriff wäre nur bei einem Angriff als Notwehrhandlung (§ 32 StGB) gerechtfertigt. In allen anderen Fällen wäre die [[Zwangsbehandlung]] für den Betreuer als Nötigung (§ 240 StGB), Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) oder Körperverletzung (§ 223 StGB) [[Strafprozess|strafbar]]. Daher sollte der Betreuer die für ihn persönlich unzumutbaren Fälle rechtzeitig an das zuständige [[Betreuungsgericht]] zurückgeben und damit selbst den notwendigen [[Betreuerwechsel]] einleiten.
    
===[[Zwangsbehandlung]] als Nothilfe durch den Betreuer?===
 
===[[Zwangsbehandlung]] als Nothilfe durch den Betreuer?===
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Das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 GG steht im Zusammenhang mit der freien Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Artikel 2 Absatz 1 GG. Eine eigene Wohnung zu besitzen, bedeutet räumliche Privatsphäre zu haben. Dringt staatliche Gewalt in eine Privatwohnung ein und beendet sie gar das Wohnungsbesitzverhältnis des Betreuten, dann wird in dieses Grundrecht umfassend und endgültig eingegriffen.
 
Das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 GG steht im Zusammenhang mit der freien Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Artikel 2 Absatz 1 GG. Eine eigene Wohnung zu besitzen, bedeutet räumliche Privatsphäre zu haben. Dringt staatliche Gewalt in eine Privatwohnung ein und beendet sie gar das Wohnungsbesitzverhältnis des Betreuten, dann wird in dieses Grundrecht umfassend und endgültig eingegriffen.
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Der Grundrechtseingriff ist gemäß Artikel 13 Absatz 7 GG nur zur Abwehr einer Lebensgefahr für den Betreuten gerechtfertigt. Auch auf Grund eines Gesetzes zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutz gefährdeter Jugendlicher wären staatliche Grundrechtseingriffe in die Unverletzlichkeit der Wohnung verfassungsrechtlich zulässig.  Im Falle der [[Wohnungsauflösung]] im Zusammenhang mit einer [[Unterbringung|Heimunterbringung]] des Betreuten sollte vom Betreuer das [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]] beachtet werden.
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Der Grundrechtseingriff ist gemäß Artikel 13 Absatz 7 GG nur zur Abwehr einer Lebensgefahr für den Betreuten gerechtfertigt. Auch auf Grund eines Gesetzes zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und [[ordre public|Ordnung]], insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutz gefährdeter Jugendlicher wären staatliche Grundrechtseingriffe in die Unverletzlichkeit der Wohnung verfassungsrechtlich zulässig.  Im Falle der [[Wohnungsauflösung]] im Zusammenhang mit einer [[Unterbringung|Heimunterbringung]] des Betreuten sollte vom Betreuer das [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]] beachtet werden.
    
===[[Umgangsbestimmung]] durch den Betreuer als Grundrechtseingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Betreuten nach Artikel 2 Absatz 1 GG?===
 
===[[Umgangsbestimmung]] durch den Betreuer als Grundrechtseingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Betreuten nach Artikel 2 Absatz 1 GG?===
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Das Jedermannsgrundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Absatz 1 GG ist aus juristischer Sicht ein sogenanntes Auffanggrundrecht, das gegenüber den spezielleren Grundrechten nach dem Subsidiaritätsprinzip zurücktritt, wenn deren engere Schutzbereiche jeweils ausreichen. Als Grundrechtsschranken gelten die verfassungsmäßige Ordnung einschließlich aller subjektiven Rechte anderer Menschen sowie des – ökumenischen – Sittengesetzes in Deutschland.
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Das Jedermannsgrundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Absatz 1 GG ist aus juristischer Sicht ein sogenanntes Auffanggrundrecht, das gegenüber den spezielleren Grundrechten nach dem [[Subsidiaritätsprinzip]] zurücktritt, wenn deren engere Schutzbereiche jeweils ausreichen. Als Grundrechtsschranken gelten die verfassungsmäßige Ordnung einschließlich aller subjektiven Rechte anderer Menschen sowie des – ökumenischen – Sittengesetzes in Deutschland.
    
Der Grundrechtseingriff durch den Betreuer ist demnach zur Abwehr einer konkreten Gefahr für den Betreuten gerechtfertigt. Im Falle der [[Umgangsbestimmung]] im Zusammenhang mit einer [[Gewaltschutzanordnung]] zum Schutz des Betreuten sollte vom Betreuer auch das [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]] beachtet werden.
 
Der Grundrechtseingriff durch den Betreuer ist demnach zur Abwehr einer konkreten Gefahr für den Betreuten gerechtfertigt. Im Falle der [[Umgangsbestimmung]] im Zusammenhang mit einer [[Gewaltschutzanordnung]] zum Schutz des Betreuten sollte vom Betreuer auch das [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]] beachtet werden.
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===[[Sterilisation]] als notwendige Bedingung für die Eheschließung eines heterosexuellen Paares mit geistiger Behinderung?===
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===[[Sterilisation]] als notwendige Bedingung für die Eheschließung eines heterosexuellen Paares mit [[intellektuelle Beeinträchtigung|geistiger Behinderung]]?===
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Das Grundrecht auf [[Ehefähigkeit|Eheschließung]] gemäß Art. 6 Abs. 1 GG könnte bei einem heterosexuellen Paar mit geistiger Behinderung beschränkt werden durch das Grundrecht des wahrscheinlich in der ehelichen Gemeinschaft gezeugten und geborenen Kindes auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Nach einer [[Sterilisation]] fällt diese mögliche Grundrechtsbeschränkung wegen Unfruchtbarkeit weg.
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Das Grundrecht auf [[Ehefähigkeit|Eheschließung]] gemäß Art. 6 Abs. 1 GG könnte bei einem heterosexuellen Paar [[intellektuelle Beeinträchtigung|mit geistiger Behinderung]] beschränkt werden durch das Grundrecht des wahrscheinlich in der ehelichen Gemeinschaft gezeugten und geborenen Kindes auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Nach einer [[Sterilisation]] fällt diese mögliche Grundrechtsbeschränkung wegen Unfruchtbarkeit weg.
    
===[[Erbausschlagung]] durch den Betreuer als Grundrechtseingriff in die Eigentumsgarantie für den Betreuten nach Artikel 14 GG?===
 
===[[Erbausschlagung]] durch den Betreuer als Grundrechtseingriff in die Eigentumsgarantie für den Betreuten nach Artikel 14 GG?===
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Ein Grundrechtseingriff durch die [[Ausschließlichkeitserklärung]] des Betreuers zum Zwecke der besseren [[Gesetzliche Vertretung|Stellvertretung]] des Betreuten vor Gericht und [[Vertretung gegenüber Behörden|bei Behörden]] ist inhaltlich nicht gegeben, weil das Fehlen des rechtlichen Gehörs für die gerichtliche Entscheidung unerheblich ist – eben wegen der vorangegangenen begründeten [[Betreuerbestellung]]. Die Rechtssicherheit und die gute Funktionsfähigkeit der [[Rechtspfleger|Rechtspflege]] in Deutschland dienen auch als Rechtfertigungsgründe für diesen Grundrechtseingriff.
 
Ein Grundrechtseingriff durch die [[Ausschließlichkeitserklärung]] des Betreuers zum Zwecke der besseren [[Gesetzliche Vertretung|Stellvertretung]] des Betreuten vor Gericht und [[Vertretung gegenüber Behörden|bei Behörden]] ist inhaltlich nicht gegeben, weil das Fehlen des rechtlichen Gehörs für die gerichtliche Entscheidung unerheblich ist – eben wegen der vorangegangenen begründeten [[Betreuerbestellung]]. Die Rechtssicherheit und die gute Funktionsfähigkeit der [[Rechtspfleger|Rechtspflege]] in Deutschland dienen auch als Rechtfertigungsgründe für diesen Grundrechtseingriff.
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==Geschichte der Grundrechte in Deutschland==
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Nach der Französischen Revolution von 1789 wurden in Europa die ersten Staatsverfassungen mit verpflichtenden Grundrechtskatalogen von den jeweiligen [[Gesetzgebung|gesetzgebenden Versammlungen]] erlassen (z.B. die französische „Charte Constitutionelle“ von 1815 und die belgische Verfassung von 1831). In Deutschland ist die entsprechende Forderung nach mehr politischer Freiheit für alle Staatsbürgerinnen und Staatsbürger erst nach dem Ende des Ersten Weltkrieges im Text der Weimarer Reichsverfassung von 1919 verwirklicht worden. Die kurze Phase von Grundrechtsansprüchen für alle Deutschen (Männer und Frauen) scheiterte bekanntlich an alten Gewohnheiten aus der langjährigen Regierungsform Monarchie von Gottes Gnaden. Der politische Populismus mit Hilfe der damals neuen technischen Medien von Funk und Film verhinderte den Erfolg der ersten deutschen Demokratie. Die deutschen [[Wahlrecht|Wähler und Wählerinnen]] entschieden sich 1933 mehrheitlich für eine antidemokratische Partei, die NSDAP.
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Der zweite Versuch einer deutschen Staatsverfassung mit Grundrechtskatalog gelang ab 1949 dank der westlichen Besatzungsmächte, vor allem dank der U.S.A. Die vorübergehend kommunistisch bzw. sozialistisch regierten Gebiete in Ostdeutschland traten nach vierzig (40) Jahren diesem attraktiven „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ bei (siehe unter [[Neu]]). Die sogenannte „Ewigkeitsklausel“ des Art. 79 Abs. 3 GG verhindert (hoffentlich) für die Zukunft das erneute Scheitern der deutschen Staatsverfassung. Die [[Föderalismus|Gliederung des Bundes in Länder]], die grundsätzliche Mitwirkung der [[Bundesländer]] bei der demokratischen [[Gesetzgebung]] und die wesentlichen Grundsätze in Art. 1 GG (= Menschenwürde) und Art. 20 GG (= Verfassungsgrundsätze) sind nämlich unveränderlich!
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==Europäische Grundwerte==
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Die Werte, auf die sich die Europäische Union (EU) als Staatenbund gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen derzeit 27 Mitgliedstaaten in einer europäischen Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, [[Diskriminierungsverbot|Nichtdiskriminierung]], Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet (Art. 2 EUV).
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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[[Personalausweis]], [[Postkontrolle]], [[Anhörung]], [[Vorführung]], [[Betreuungsrichter]], [[Heilbehandlung]], [[Zwangsbehandlung]], [[Freier Wille]], [[Sterbehilfe]], [[Erörterungsgespräch]], [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]], [[Selbstbestimmung]], [[Wahlrecht]], [[Digitale Barrierefreiheit]], [[Unterstützte Entscheidungsfindung]], [[UN-Behindertenrechtskonvention]], [[Mittellosigkeit]], [[Ausländer]], [[Betreuungsverein]], [[Betreuungsgerichtshilfe]], [[Abschiebung]], [[Haager Übereinkommen]]
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* [[Personalausweis]], [[Postkontrolle]], [[Anhörung]], [[Vorführung]], [[Betreuungsrichter]], [[Rechtsanwalt]], [[Zugangsrecht]], [[Heilbehandlung]], [[Zwangsbehandlung]], [[natürlicher Wille]], [[Sterbehilfe]], [[Erörterungsgespräch]], [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]], [[Selbstbestimmung]], [[Gewaltschutzanordnung]], [[Widerspruchsrecht]], [[Diskriminierungsverbot]], [[Wahlrecht]], [[Digitale Barrierefreiheit]], [[Unterstützte Entscheidungsfindung]], [[Kirchenaustritt]], [[Personenstand]], [[UN-Behindertenrechtskonvention]], [[Mittellosigkeit]], [[Ausländer]], [[Betreuungsverein]], [[Betreuungsgerichtshilfe]], [[Abschiebung]], [[Haager Übereinkommen]], [[Subsidiaritätsprinzip]]
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* [[ordre public]], [[Amtsermittlungspflicht]], [[Sachverständigengutachten]], [[Freier Wille]], [[Notfalldaten]]
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* [[Vulnerabilität]], [[Gemeinwohlorientierung]]
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* [[Neu|Was ist neu?]]
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==Weblinks==
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* [http://fra.europa.eu/de Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA), Standort: Österreich]
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* [https://eige.europa.eu/ Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE), Standort: Litauen]
    
==Literatur==
 
==Literatur==
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