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[[Bild:Betreuungszahlen.gif|thumb|300px|right|Anzahl der Betreuten am Jahresende]]
 
[[Bild:Betreuungszahlen.gif|thumb|300px|right|Anzahl der Betreuten am Jahresende]]
 
[[Bild:Betreuungszahlen_einwohner.gif|thumb|300px|right|Betreuungen je Einwohner]]
 
[[Bild:Betreuungszahlen_einwohner.gif|thumb|300px|right|Betreuungen je Einwohner]]
 
[[Bild:Neue_Betreuungen1995_2007.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen 1995 - 2007]]
 
[[Bild:Neue_Betreuungen1995_2007.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen 1995 - 2007]]
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Die Entscheidung über die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] erfolgt durch das Betreuungsgericht. Es hat dabei zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen ({{Zitat de §|1896|bgb}} BGB) gegeben sind.
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Die Entscheidung über die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] erfolgt durch das Betreuungsgericht. Es hat dabei zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 1814 BGB) gegeben sind.
 
===Vorgehensweise===
 
===Vorgehensweise===
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Kann ein [[wikipedia:de:Volljährigkeit|Volljähriger]] auf Grund einer [[wikipedia:de:psychische Erkrankung|psychischen]] [[wikipedia:de:Krankheit|Krankheit]] oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das [[Betreuungsgericht]] (Teil des [[wikipedia:de:Amtsgericht|Amtsgerichtes]]) für ihn auf seinen [[wikipedia:de:Antrag|Antrag]] oder [[wikipedia:de:von Amts wegen|von Amts wegen]] einen [[Betreuerbestellung|Betreuer]].
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Kann ein [[wikipedia:de:Volljährigkeit|Volljähriger]] auf Grund einer [[wikipedia:de:Krankheit|Krankheit]] oder einer [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das [[Betreuungsgericht]] (Teil des [[wikipedia:de:Amtsgericht|Amtsgerichtes]]) für ihn auf seinen [[wikipedia:de:Antrag|Antrag]], nach [[Anregung der Betreuerbestellung|Anregung der Betreuung]] durch andere Personen oder [[wikipedia:de:von Amts wegen|von Amts wegen]] einen [[Betreuerbestellung|Betreuer]].
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Im württembergischen Teil von Baden-Württemberg ist für die [[Betreuerbestellung]] der [[wikipedia:de:Notar|Notar]] nach Maßgabe von {{Zitat-dej|§|37|LFGG}} des [[wikipedia:de:Landesrecht|Landesgesetzes]] Baden-Württemberg über die [[wikipedia:de:freiwillige Gerichtsbarkeit|freiwill. Gerichtsbarkeit]]) zuständig.
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===Volljährigkeit===
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===Volljährigkeit (§ 2 BGB)===
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Nur ein Volljähriger, also jemand, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann einen Betreuer erhalten. Ausnahme: nach {{Zitat de §|1908|bgb}} BGB ist bei einem 17jährigen die vorsorgliche [[Betreuerbestellung]] möglich, diese wird aber erst mit Erreichen der Volljährigkeit rechtswirksam. Die gesetzliche Vertretung eines Minderjährigen, der die u.g. (medizinischen) Voraussetzungen erfüllt, obliegt weiterhin den Eltern bzw. im Falle eines [[wikipedia:de:Sorgerecht|Sorgerechtsentzugs]] (oder Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge) einem [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormund]].
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Nur ein Volljähriger, also jemand, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann einen Betreuer erhalten. Ausnahme: nach § 1814 Abs. 5 BGB ist bei einem 17jährigen die vorsorgliche [[Betreuerbestellung]] möglich, diese wird aber erst mit Erreichen der Volljährigkeit rechtswirksam. Die gesetzliche Vertretung eines Minderjährigen, der die u.g. (medizinischen) Voraussetzungen erfüllt, obliegt weiterhin den Eltern bzw. im Falle eines [[wikipedia:de:Sorgerecht|Sorgerechtsentzugs]] (oder Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge) einem [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormund]].
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=== Medizinische Diagnose Krankheit oder Behinderung ===
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=== [[Medizinische Begriffe|Medizinische Diagnose]] Krankheit oder Behinderung ===
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Voraussetzung zur [[Betreuerbestellung]] ist eine [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychische Krankheit]] oder eine körperliche, geistige oder seelische [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]].  
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Voraussetzung zur [[Betreuerbestellung]] ist eine [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychische Krankheit]] oder eine [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]].  
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*a) psychische Krankheiten: Hierzu zählen alle körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen; jedoch auch seelische Störungen als Folge von Erkrankungen (z.B. Hirnhautentzündungen) oder [[wikipedia:de:Schädel-Hirn-Trauma|Hirnverletzung]]en. Gleiches gilt für [[wikipedia:de:Neurose|Neurose]]n ([[wikipedia:de:Zwangshandlung|Zwangshandlung]]en) oder Persönlichkeitsstörungen ([[wikipedia:de:Psychopathie|Psychopathie]]n);
 
*a) psychische Krankheiten: Hierzu zählen alle körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen; jedoch auch seelische Störungen als Folge von Erkrankungen (z.B. Hirnhautentzündungen) oder [[wikipedia:de:Schädel-Hirn-Trauma|Hirnverletzung]]en. Gleiches gilt für [[wikipedia:de:Neurose|Neurose]]n ([[wikipedia:de:Zwangshandlung|Zwangshandlung]]en) oder Persönlichkeitsstörungen ([[wikipedia:de:Psychopathie|Psychopathie]]n);
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Siehe hierzu auch die Klassifizierung (ICD-Code): http://www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlgm2007/fr-icd.htm?kf00.htm+
 
Siehe hierzu auch die Klassifizierung (ICD-Code): http://www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlgm2007/fr-icd.htm?kf00.htm+
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Vor allem für die Suchtleiden, Psychopathien und Neurosen kann allerdings der rein medizinische
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Vor allem für die Suchtleiden, Psychopathien und Neurosen kann allerdings der rein medizinische Krankheitsbegriff nicht ausschlaggebend sein. Denn der Betreuer wird bestellt, um Entscheidungen an Stelle des Betreuten treffen zu können. Rein ausführendes Organ solcher Entscheidungen kann er nicht sein,
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Krankheitsbegriff nicht ausschlaggebend sein. Denn der Betreuer wird bestellt, um Entscheidungen an
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dazu ist kein [[gesetzlicher Vertreter]] notwendig. Deshalb sind all diese Diagnosen nur dann wirklich Betreuungsgründe, wenn sie die Fähigkeit des Betroffenen, freie Entscheidungen zu treffen, erheblich
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Stelle des Betreuten zu treffen. Rein ausführendes Organ solcher Entscheidungen kann er nicht sein,
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einschränken. „Frei“ sind Entscheidungen, denen vernünftige Erwägungen zugrunde gelegt werden konnten. Das heißt: Juristisch relevant werden die genannten Krankheiten erst, wenn sie die Fähigkeit, Entscheidungen auf vernünftige Erwägungen zu gründen, erheblich einschränken. Das kann auf einer erheblichen Beeinträchtigung der Erkenntnisfähigkeit, der Fähigkeit zur Willensbildung oder zur Willensbetätigung beruhen. Nur wenn eine dieser Fähigkeiten von der Krankheit in erheblichem Maße betroffen ist, ist sie eine „psychische Krankheit“ im Rechtssinne.
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dazu ist kein [[gesetzlicher Vertreter]] notwendig. Deshalb sind all diese Diagnosen nur dann wirklich
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Betreuungsgründe, wenn sie die Fähigkeit des Betroffenen, freie Entscheidungen zu treffen, erheblich
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einschränken. „Frei“ sind Entscheidungen, denen vernünftige Erwägungen zugrunde gelegt werden
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konnten. Das heißt: Juristisch relevant werden die genannten Krankheiten erst, wenn sie die Fähigkeit, Entscheidungen auf vernünftige Erwägungen zu gründen, erheblich einschränken. Das kann auf einer erheblichen Beeinträchtigung der Erkenntnisfähigkeit, der Fähigkeit zur Willensbildung oder zur Willensbetätigung beruhen. Nur wenn eine dieser Fähigkeiten von der Krankheit in erheblichem Maße betroffen ist, ist sie eine „psychische Krankheit“ im Rechtssinne.
      
*b) [[wikipedia:de:geistige Behinderung|geistige Behinderung]]en: Hierunter fallen angeborene sowie die während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigung erworbene [[wikipedia:de:Intelligenzminderung|Intelligenzdefek]]te verschiedener Schweregrade. Auch hier ist nicht der getestete IQ ausschlaggebend, sondern die Frage, ob der Erkenntnis-, Willensbildungs- oder Willensbetätigungsprozess hierdurch erheblich beeinflusst wird.
 
*b) [[wikipedia:de:geistige Behinderung|geistige Behinderung]]en: Hierunter fallen angeborene sowie die während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigung erworbene [[wikipedia:de:Intelligenzminderung|Intelligenzdefek]]te verschiedener Schweregrade. Auch hier ist nicht der getestete IQ ausschlaggebend, sondern die Frage, ob der Erkenntnis-, Willensbildungs- oder Willensbetätigungsprozess hierdurch erheblich beeinflusst wird.
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*c) seelische Behinderungen: dies sind bleibende psychische Beeinträchtigungen, die als Folge von psychischen Erkrankungen entstanden sind. Auch die geistigen Auswirkungen des Altersabbaus (z.B. [[wikipedia:de:Alzheimer|Alzheimerkrankheit]], [[wikipedia:de:Demenz|Demenz]]) werden hierzu gerechnet. Darunter fällt auch das als Folge einer langjährigen chronischen Schizophrenie eintretende Defekt- oder Residualsyndrom.
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*c) seelische Behinderungen: dies sind bleibende [[intellektuelle Beeinträchtigung|psychische Beeinträchtigungen]], die als Folge von psychischen Erkrankungen entstanden sind. Auch die geistigen Auswirkungen des Altersabbaus (z.B. [[wikipedia:de:Alzheimer|Alzheimerkrankheit]], [[wikipedia:de:Demenz|Demenz]]) werden hierzu gerechnet. Darunter fällt auch das als Folge einer langjährigen chronischen Schizophrenie eintretende Defekt- oder Residualsyndrom.
    
*d) [[wikipedia:de:Körperbehinderung|körperliche Behinderungen]] können ebenfalls Anlass für die Bestellung eines Betreuers sein; allerdings nur, wenn sie die Fähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten wenigstens teilweise aufheben oder wesentlich behindern (z.B. bei dauernder Bewegungsunfähigkeit oder [[wikipedia:de:Taubblindheit|Taubblindheit]]). Als Betreuungsgrund kommen körperliche Behinderungen nur  
 
*d) [[wikipedia:de:Körperbehinderung|körperliche Behinderungen]] können ebenfalls Anlass für die Bestellung eines Betreuers sein; allerdings nur, wenn sie die Fähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten wenigstens teilweise aufheben oder wesentlich behindern (z.B. bei dauernder Bewegungsunfähigkeit oder [[wikipedia:de:Taubblindheit|Taubblindheit]]). Als Betreuungsgrund kommen körperliche Behinderungen nur  
 
in Frage, wenn sie die freie Willensbildung beeinträchtigen. Da der eigentliche Willensbildungsprozess
 
in Frage, wenn sie die freie Willensbildung beeinträchtigen. Da der eigentliche Willensbildungsprozess
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durch rein körperliche Behinderungen nicht beeinträchtigt sein kann, ist folglich eine Einschränkung
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durch rein körperliche Behinderungen nicht beeinträchtigt sein kann, ist folglich eine Einschränkung der Kommunikationsfähigkeit der einzig relevante Ansatz, aber auch nur dann, wenn er entweder die Erkenntnisfähigkeit oder die Fähigkeit zur Willensbetätigung erheblich einschränkt.
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der Kommunikationsfähigkeit der einzig relevante Ansatz, aber auch nur dann, wenn er
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entweder die Erkenntnisfähigkeit oder die Fähigkeit zur Willensbetätigung erheblich einschränkt.
      
Siehe hierfür auch die internationale Klassifikation für Behinderungen (ICF): http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icf/index.htm
 
Siehe hierfür auch die internationale Klassifikation für Behinderungen (ICF): http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icf/index.htm
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Keine Rolle mehr spielen die bis 1992 gültigen, im juristischen, nicht im medizinischen Sinne zu verstehenden Ausdrücke ”[[wikipedia:de:Geisteskrankheit|Geisteskrankheit]]” und ”Geistesschwäche”.
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Keine Rolle spielen die bis 1992 gültigen, im juristischen, nicht im medizinischen Sinne zu verstehenden Ausdrücke ”[[wikipedia:de:Geisteskrankheit|Geisteskrankheit]]” und ”Geistesschwäche”.
    
Die größte Gruppe der unter Betreuung stehenden Menschen sind alte Menschen, die an der [[wikipedia:de:Alzheimer|Alzheimerkrankheit]] erkrankt sind oder deren Gehirnleistung nachgelassen hat ([[wikipedia:de:Zerebralsklerose|Zerebralsklerose]], [[wikipedia:de:Korsakow-Syndrom|Korsakow-Syndrom]]), umgangssprachlich ''Verkalkung''). Daneben benötigen geistig behinderte Menschen auch im Erwachsenenalter einen Betreuer.  
 
Die größte Gruppe der unter Betreuung stehenden Menschen sind alte Menschen, die an der [[wikipedia:de:Alzheimer|Alzheimerkrankheit]] erkrankt sind oder deren Gehirnleistung nachgelassen hat ([[wikipedia:de:Zerebralsklerose|Zerebralsklerose]], [[wikipedia:de:Korsakow-Syndrom|Korsakow-Syndrom]]), umgangssprachlich ''Verkalkung''). Daneben benötigen geistig behinderte Menschen auch im Erwachsenenalter einen Betreuer.  
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Häufig wird bei Vorliegen einer [[wikipedia:de:Psychose|Psychose]] oder eines [[wikipedia:de:Borderline-Syndrom|Borderline-Syndrom]]s ein Betreuer bestellt. Auch Suchterkrankungen können bei entsprechendem Schweregrad psychische Krankheiten sein; die [[wikipedia:de:Sucht|Sucht]] muss aber im ursächl. Zusammenhang mit einer Behinderung oder geistigen Erkrankung stehen oder es muss ein auf die [[wikipedia:de:Sucht|Sucht]] zurückzuführender psychischer Zustand eingetreten sei (BayObLG FamRZ 1994, 1618). [[wikipedia:de:Alkoholismus|Alkoholikern]] und [[wikipedia:de:Drogensucht|Drogensüchtigen]] kann daher kein Betreuer bestellt werden, solange nur eine Suchterkrankung vorliegt (BayObLG FamRZ 2001, 1403; AG Neuruppin FamRZ 2005, 2097).
 
Häufig wird bei Vorliegen einer [[wikipedia:de:Psychose|Psychose]] oder eines [[wikipedia:de:Borderline-Syndrom|Borderline-Syndrom]]s ein Betreuer bestellt. Auch Suchterkrankungen können bei entsprechendem Schweregrad psychische Krankheiten sein; die [[wikipedia:de:Sucht|Sucht]] muss aber im ursächl. Zusammenhang mit einer Behinderung oder geistigen Erkrankung stehen oder es muss ein auf die [[wikipedia:de:Sucht|Sucht]] zurückzuführender psychischer Zustand eingetreten sei (BayObLG FamRZ 1994, 1618). [[wikipedia:de:Alkoholismus|Alkoholikern]] und [[wikipedia:de:Drogensucht|Drogensüchtigen]] kann daher kein Betreuer bestellt werden, solange nur eine Suchterkrankung vorliegt (BayObLG FamRZ 2001, 1403; AG Neuruppin FamRZ 2005, 2097).
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Nach dem OLG Köln genügt auch der dringende Verdacht auf eine [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychische Krankheit]] nicht (Beschluss des OLG Köln vom 22.06.2005, {{Rspr|16 Wx 70/05}}). Erforderlich sei vielmehr, dass der Betroffene in der Wahrnehmung seines Selbstbestimmungsrechts erheblich beeinträchtigt und zu eigenverantwortlichen Entscheidungen nicht mehr in der Lage ist (vgl. Beschluss des OLG Köln vom 07.06.2006, {{Rspr|16 Wx 83/04}} ).
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Nach dem OLG Köln genügt auch der dringende Verdacht auf eine [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychische Krankheit]] nicht (Beschluss des OLG Köln vom 22.06.2005, {{Rspr|16 Wx 70/05}}). Erforderlich sei vielmehr, dass der Betroffene in der Wahrnehmung seines [[Selbstbestimmung]]srechts erheblich beeinträchtigt und zu eigenverantwortlichen Entscheidungen nicht mehr in der Lage ist (vgl. Beschluss des OLG Köln vom 07.06.2006, {{Rspr|16 Wx 83/04}} ).
    
Ein Betreuer kann  bestellt werden, wenn zwar kein akuter Handlungsbedarf besteht, auf Grund einer Psychose aber im Falle eines akuten Schubes sofort gehandelt werden muss (BayObLG, BtPrax 1993, 171). Ein Betreuer kann auch bestellt werden für eine hirntote schwangere Frau, deren Kreislauf und Atmung in einer Klinik künstlich aufrechterhalten werden (AG Hersbruck {{Rspr|XVII 1556/92}} , Beschluss vom 16.10.1992, FamRZ 1992, 1471 = NJW 1992, 3245)
 
Ein Betreuer kann  bestellt werden, wenn zwar kein akuter Handlungsbedarf besteht, auf Grund einer Psychose aber im Falle eines akuten Schubes sofort gehandelt werden muss (BayObLG, BtPrax 1993, 171). Ein Betreuer kann auch bestellt werden für eine hirntote schwangere Frau, deren Kreislauf und Atmung in einer Klinik künstlich aufrechterhalten werden (AG Hersbruck {{Rspr|XVII 1556/92}} , Beschluss vom 16.10.1992, FamRZ 1992, 1471 = NJW 1992, 3245)
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Nach dem [http://www.bmj.de/files/-/2455/2.%20Evaluationsbericht%20BR.pdf Zwischenbericht 2007 des Kölner ISG] waren folgende medizinische Diagnosen Grundlagen die Bestellung beruflicher Betreuer im Jahre 2005:
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*6,9 % Körperliche Behinderung
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*19,9 % Demenz
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*16,7 % Sucht
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*33,4 % sonstige psychische Krankheit
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*15,9 % geistige Behinderung
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*19,7 % Mischbild Krankheit und Behinderung
      
=== Auswirkungen auf die Erledigung eigener Angelegenheiten ===
 
=== Auswirkungen auf die Erledigung eigener Angelegenheiten ===
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Bei psychischen Krankheiten fehlt oft die Erkenntnis, krank zu sein. Daraus resultiert dann oft das Unvermögen, die psychische Krankheit behandeln zu lassen. Dies allein rechtfertigt aber noch keine [[Betreuerbestellung]], so lange sich seine Auswirkungen auf das Krankbleiben beschränken, der Betroffene also über die psychische Krankheit als solche hinaus im Alltag nicht beeinträchtigt ist. Denn die Krankheit als solche bildet ja eben noch keinen ausreichenden Betreuungsgrund, mag sie nun behandelt werden oder nicht.
 
Bei psychischen Krankheiten fehlt oft die Erkenntnis, krank zu sein. Daraus resultiert dann oft das Unvermögen, die psychische Krankheit behandeln zu lassen. Dies allein rechtfertigt aber noch keine [[Betreuerbestellung]], so lange sich seine Auswirkungen auf das Krankbleiben beschränken, der Betroffene also über die psychische Krankheit als solche hinaus im Alltag nicht beeinträchtigt ist. Denn die Krankheit als solche bildet ja eben noch keinen ausreichenden Betreuungsgrund, mag sie nun behandelt werden oder nicht.
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Nicht erforderlich ist jedoch, dass dem Betroffene durch das Unvermögen zur Besorgung eigener Angelegenheiten ein Schaden droht. Es reicht aus, dass eine Angelegenheit geregelt werden muss, für die der Betroffene juristisch zuständig ist, und dass er dies nicht kann. Die Betreuung kann somit auch ausschließlich im Interesse eines Außenstehenden angeordnet werden. {{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 2 Satz 1 BGB gilt erst für die Tätigkeit des Betreuers, nicht schon für dessen Bestellung. Deshalb ist es zum Beispiel zulässig, dem [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigen]] einen Betreuer zu bestellen, damit der Vermieter das mit ihm geschlossene [[Wohnungsangelegenheiten|Mietverhältnis]] wirksam kündigen kann (vgl. {{Zitat de §|131|bgb}} Abs. 1 BGB).
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Nicht erforderlich ist jedoch, dass dem Betroffene durch das Unvermögen zur Besorgung eigener Angelegenheiten ein Schaden droht. Es reicht aus, dass eine Angelegenheit geregelt werden muss, für die der Betroffene juristisch zuständig ist, und dass er dies nicht kann. Die Betreuung kann somit auch ausschließlich im Interesse eines Außenstehenden angeordnet werden. § 1821 BGB gilt erst für die Tätigkeit des Betreuers, nicht schon für dessen Bestellung. Deshalb ist es zum Beispiel zulässig, dem [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigen]] einen Betreuer zu bestellen, damit der Vermieter das mit ihm geschlossene [[Wohnungsangelegenheiten|Mietverhältnis]] wirksam kündigen kann (vgl. {{Zitat de §|131|bgb}} Abs. 1 BGB).
    
Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
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'''BGH, Beschluss vom 06.07.2011,  XII ZB 80/11''', MDR 2011, 1041 = FamRZ 2011, 1390 = BtPrax 2011, 210 = BeckRS 2011, 19946 = IBRRS 81511 =  LSK 2011, 370287 = RdLH 2011, 142:
 
'''BGH, Beschluss vom 06.07.2011,  XII ZB 80/11''', MDR 2011, 1041 = FamRZ 2011, 1390 = BtPrax 2011, 210 = BeckRS 2011, 19946 = IBRRS 81511 =  LSK 2011, 370287 = RdLH 2011, 142:
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Der in § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB enthaltene Grundsatz der Erforderlichkeit verlangt für die Bestellung eines Betreuers  
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Der in § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. (jetzt § 1814 Abs. 3 BGB) enthaltene Grundsatz der Erforderlichkeit verlangt für die Bestellung eines Betreuers  
 
tatrichterliche Feststellungen dazu, ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht.
 
tatrichterliche Feststellungen dazu, ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht.
 
Der objektive Betreuungsbedarf ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen.
 
Der objektive Betreuungsbedarf ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen.
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# Ein Betreuer darf nicht bestellt werden, wenn das Betreuungsziel nicht erreichbar ist.
 
# Ein Betreuer darf nicht bestellt werden, wenn das Betreuungsziel nicht erreichbar ist.
 
# Für eine [[Zwangsbehandlung]] von untergebrachten Personen nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB fehlt es an einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Die Norm genügt nicht den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in den Entscheidungen vom 23.03.2011 und vom 12.10.2011 an die Bestimmtheit eines Gesetzes zum schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung aufgestellt hat.
 
# Für eine [[Zwangsbehandlung]] von untergebrachten Personen nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB fehlt es an einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Die Norm genügt nicht den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in den Entscheidungen vom 23.03.2011 und vom 12.10.2011 an die Bestimmtheit eines Gesetzes zum schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung aufgestellt hat.
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'''BGH, Beschluss vom 21. Januar 2015 - XII ZB 324/14''':
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# Auch im Bereich der Vermögenssorge kann die Erforderlichkeit der Betreuung nicht allein mit der subjektiven Unfähigkeit des Betreuten begründet werden, seine diesbezüglichen Angelegenheiten selbst zu regeln; vielmehr muss aufgrund konkreter tatrichterlicher Feststellungen die gegenwärtige Gefahr begründet sein, dass der Betreute einen Schaden erleidet, wenn man ihm die Erledigung seiner vermögensrechtlichen Angelegenheiten eigenverantwortlich selbst überließe (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 XII ZB 80/11 FamRZ 2011, 1391).
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# Das Vorliegen eines aktuellen Handlungsbedarfs zugunsten des Vermögens des Betreuten ist nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass dieser Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird.
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# Zur Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Vertretung in behördlichen und gerichtlichen Verfahren.
    
=== Keine vorrangigen anderen Hilfen ausreichend ===
 
=== Keine vorrangigen anderen Hilfen ausreichend ===
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[[Bild:Vorsorgevollmachten.png|thumb|300px|right|Registrierte Vorsorgevollmachten]]
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[[Bild:Vorsorgevollmachten.gif|thumb|300px|right|Registrierte Vorsorgevollmachten]]
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Die Bestellung eines Betreuers ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut durch andere Hilfsangebote besorgt werden können ({{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 2 Satz 2 BGB). Weiter ist Voraussetzung, dass die Angelegenheiten, die für die betroffene Person besorgt werden müssen, nicht durch andere Hilfen, die ohne [[wikipedia:de:gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] möglich sind, gleich gut erledigt werden können. Andere Hilfen können z.B. Familienangehörige, [[wikipedia:de:Nachbarschaftshilfe|Nachbarschaftshilfe]] oder soziale Dienste sein, sowie von der betroffenen Person [[wikipedia:de:Vollmacht|bevollmächtigte Dritte]]. Die Betreuung nach dem BGB ist somit [[wikipedia:de:Subsidiarität|subsidiär]] (nachrangig). Durch die Einfügung des Wortes ”rechtlich” in {{Zitat de §|1896|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] im Jahre 1999 ist verdeutlicht worden, dass Betreuungstätigkeit eine rechtliche Vertretung darstellt.
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Die Bestellung eines Betreuers ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso durch andere Hilfsangebote besorgt werden können ({{Zitat de §|1814|bgb}} Abs. 3 Satz 2 BGB). Weiter ist Voraussetzung, dass die Angelegenheiten, die für die betroffene Person besorgt werden müssen, nicht durch andere Hilfen, die ohne [[wikipedia:de:gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] möglich sind, gleich gut erledigt werden können (siehe auch: [[erweiterte Unterstützung]]).  
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Andere Hilfen können z.B. Familienangehörige, [[wikipedia:de:Nachbarschaftshilfe|Nachbarschaftshilfe]] oder soziale Dienste sein, sowie von der betroffenen Person [[wikipedia:de:Vollmacht|bevollmächtigte Dritte]]. Die Betreuung nach dem BGB ist somit [[wikipedia:de:Subsidiarität|subsidiär]] (nachrangig). Durch die Einfügung des Wortes ”rechtlich” in {{Zitat de §|1814|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] im Jahre 1999 ist verdeutlicht worden, dass Betreuungstätigkeit eine rechtliche Vertretung darstellt.
    
Eine Betreuerbestellung darf also nur erfolgen, wenn eine objektive konkrete Erforderlichkeit der Fürsorge vorliegt
 
Eine Betreuerbestellung darf also nur erfolgen, wenn eine objektive konkrete Erforderlichkeit der Fürsorge vorliegt
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und wenn der nicht damit einverstandene Betroffene geschäftsunfähig ist (Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht, 3. Auflage 2001, § 1896 Rn. 17). Die Erkrankung muss einen solchen Grad erreichen, dass die Fähigkeit des Betroffenen zur Wahrnehmung seines Selbstbestimmungsrechts ausgeschlossen oder so erheblich beeinträchtigt ist, dass er für die Aufgabenkreise der Betreuung zu eigenverantwortlichen Entscheidungen nicht in der Lage ist (OLG Hamm FamRZ 1995, 433).
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und wenn der nicht damit einverstandene Betroffene geschäftsunfähig ist (Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht, 3. Auflage 2001, § 1896 Rn. 17). Die Erkrankung muss einen solchen Grad erreichen, dass die Fähigkeit des Betroffenen zur Wahrnehmung seines [[Selbstbestimmung]]srechts ausgeschlossen oder so erheblich beeinträchtigt ist, dass er für die Aufgabenbereiche der Betreuung zu eigenverantwortlichen Entscheidungen nicht in der Lage ist (OLG Hamm FamRZ 1995, 433).
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Die Betreuung steht an letzter Stelle der möglichen Hilfen. So sind z.B. ambulante Hilfen bzw. eben alles, was den
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Die Betreuung steht an letzter Stelle der möglichen Hilfen und ist somit [[Subsidiaritätsprinzip|subsidiär]]. So sind z.B. ambulante Hilfen bzw. eben alles, was den
 
Menschen in tatsächlicher Hinsicht dient, vor die Betreuung zu stellen sind (auch LG Hamburg BtPrax 1993,
 
Menschen in tatsächlicher Hinsicht dient, vor die Betreuung zu stellen sind (auch LG Hamburg BtPrax 1993,
 
209). Hierzu zählen Hilfen für die Bewältigung des täglichen Lebens, z.B. der Einsatz von Haushaltshilfen oder
 
209). Hierzu zählen Hilfen für die Bewältigung des täglichen Lebens, z.B. der Einsatz von Haushaltshilfen oder
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Wenn es nur darum geht, dass jemand rein tatsächliche Angelegenheiten nicht mehr selbständig besorgen kann (etwa seinen Haushalt nicht mehr führen, die Wohnung nicht mehr verlassen kann usw.), so rechtfertigt dies in der Regel nicht die [[Betreuerbestellung]]. Hier wird es im Normalfall auf ganz [[wikipedia:de:Haushaltshilfe (Sozialleistung)|praktische Hilfen]] ankommen (z.B. [[wikipedia:de:Reinigungskraft|Sauberhalten der Wohnung]], [[wikipedia:de:Essen auf Rädern|Versorgung mit Essen]]), für die man keinen [[wikipedia:de:gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] braucht.
 
Wenn es nur darum geht, dass jemand rein tatsächliche Angelegenheiten nicht mehr selbständig besorgen kann (etwa seinen Haushalt nicht mehr führen, die Wohnung nicht mehr verlassen kann usw.), so rechtfertigt dies in der Regel nicht die [[Betreuerbestellung]]. Hier wird es im Normalfall auf ganz [[wikipedia:de:Haushaltshilfe (Sozialleistung)|praktische Hilfen]] ankommen (z.B. [[wikipedia:de:Reinigungskraft|Sauberhalten der Wohnung]], [[wikipedia:de:Essen auf Rädern|Versorgung mit Essen]]), für die man keinen [[wikipedia:de:gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] braucht.
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So hat das Landgericht Duisburg am 24.11.2003 (BtPrax 2004, 156) die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt, da bisher die Angehörigen des Betroffenen in der Vergangenheit bereit und in der Lage waren, sich um entsprechende Belange des Betroffenen (hier: Geltendmachung von Sozialhilfe) (ohne Einrichtung einer Betreuung) zu kümmern.
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So hat das Landgericht Duisburg am 24.11.2003 (BtPrax 2004, 156) die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt, da bisher die Angehörigen des Betroffenen in der Vergangenheit bereit und in der Lage waren, sich um entsprechende Belange des Betroffenen (hier: Geltendmachung von [[Sozialhilfe]]) (ohne Einrichtung einer Betreuung) zu kümmern.
    
Mit der [[Vorsorgevollmacht]] kann man für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit einer Person seines [[wikipedia:de:Vertrauen|Vertrauen]]s Vollmacht für alle eventuell anfallenden [[wikipedia:de:Rechtsgeschäft|Rechtsgeschäft]]e erteilen und so die Anordnung einer Betreuung vermeiden. Hierfür müssen ggf. bestimmte  [[wikipedia:de:Formvorschrift|Formvorschrift]]en beachtet werden.
 
Mit der [[Vorsorgevollmacht]] kann man für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit einer Person seines [[wikipedia:de:Vertrauen|Vertrauen]]s Vollmacht für alle eventuell anfallenden [[wikipedia:de:Rechtsgeschäft|Rechtsgeschäft]]e erteilen und so die Anordnung einer Betreuung vermeiden. Hierfür müssen ggf. bestimmte  [[wikipedia:de:Formvorschrift|Formvorschrift]]en beachtet werden.
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[[Bild:Anfragen_vorsorgeregister.gif|thumb|300px|right|Abfragen beim Vorsorgeregister]]
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Allerdings kann es z.B. sein, dass eine Betreuung trotz Vorhandenseins von [[wikipedia:de:Verwandtschaft|Familienangehörigen]] oder [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]] nötig wird, nämlich dann, wenn diese Personen gegen Wohl und Willen der betroffenen Person handeln oder von ihr nicht mehr kontrolliert werden können. Außerdem müssen die oben genannten [[wikipedia:de:Sozialleistung|sozialen Hilfen]] beantragt, organisiert und ggf. bezahlt werden. Hierfür ist in der Regel ein [[wikipedia:de:gesetzlicher Vertreter|gesetzlicher Vertreter]] nötig.
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Allerdings kann es z.B. sein, dass eine Betreuung trotz Vorhandenseins von [[wikipedia:de:Verwandtschaft|Familienangehörigen]] oder [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]] nötig wird, nämlich dann, wenn diese Personen gegen Wohl und Willen der betroffenen Person handeln oder von ihr nicht mehr kontrolliert werden können. Außerdem müssen die oben genannten [[wikipedia:de:Sozialleistung|sozialen Hilfen]] beantragt, organisiert und ggf. bezahlt werden. Hierfür ist in der Regel ein [[wikipedia:de:gesetzlicher Vertreter|gesetzlicher Vertreter]] nötig.
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Rechtsprechung:
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''Landgericht Lüneburg, Beschluss v 9.5.2025, 8 T 6/25'''
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Die Bestellung eines Betreuers ist dann nicht erforderlich i.S.d. § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Hilfeleistung bereitsteht, die den krankheits- oder behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf des Betroffenen deckt.
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#Eine Hilfeleistung steht für den Betroffenen dann bereit, wenn sie zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits erbracht wird oder sich nahtlos an eine Betreuung anschließt
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#Handelt es sich bei der anderen Hilfe um [[Assistenzleistungen]] i.S.d. § 78 SGB IX, so steht diese Hilfe bereit, wenn sie vom Leistungsträger bewilligt und vom Leistungserbringer dem Betroffenen tatsächlich zur Verfügung gestellt wird.
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'''BGH, Beschluss vom 5. November 2025 - XII ZB 105/25'''
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Die Durchführung von (weiteren) Ermittlungen in einem [[Betreuungsverfahren]] setzt hinreichende Anhaltspunkte dafür voraus, dass die Einrichtung einer Betreuung oder die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]s in Betracht kommt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Juli 2021 XII ZB 135/21 FamRZ 2021, 1738).
    
===Rechtsprechung zum Vollmachtsvorrang===  
 
===Rechtsprechung zum Vollmachtsvorrang===  
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# Vorwürfe von Ärzten gegenüber den vorsorgebevollmächtigten Eltern eines Betreuten reichen für sich allein, ohne weitere Feststellungen gemäß § 12 FGG, nicht aus, um entgegen § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Betreuer zu bestellen.
 
# Vorwürfe von Ärzten gegenüber den vorsorgebevollmächtigten Eltern eines Betreuten reichen für sich allein, ohne weitere Feststellungen gemäß § 12 FGG, nicht aus, um entgegen § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Betreuer zu bestellen.
 
# Der Betreuer hat bei seiner, die Einwilligung des [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligungsunfähigen]] ersetzenden Entscheidung über eine ärztliche Behandlung, die Vorstellungen und Wünsche des Betreuten im Rahmen von § 1901 BGB zu berücksichtigen.
 
# Der Betreuer hat bei seiner, die Einwilligung des [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligungsunfähigen]] ersetzenden Entscheidung über eine ärztliche Behandlung, die Vorstellungen und Wünsche des Betreuten im Rahmen von § 1901 BGB zu berücksichtigen.
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'''BayOBLG, Beschluss vom 09.04.2003, 3Z BR 242/02''':
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Eine Vorsorgevollmacht macht die Betreuung nur dann entbehrlich, wenn die Angelegenheit des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen gesetzlichen Betreuer besorgt werden kann (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht gegeben, wenn der Bevollmächtigte als zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht tauglich erscheint, so etwa wenn der Verdacht begründet ist, er werde die Vollmacht zu eigennützigen Zwecken missbrauchen.
    
'''OLG Brandenburg, Beschluss vpm 28.10.2003''', {{Rspr|11 Wx 38/03}}, OLGR 2005, 587  - Keine Betreuung bei Vorsorgevollmacht:
 
'''OLG Brandenburg, Beschluss vpm 28.10.2003''', {{Rspr|11 Wx 38/03}}, OLGR 2005, 587  - Keine Betreuung bei Vorsorgevollmacht:
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# Eine [[Vorsorgevollmacht]] steht der Anordnung der Betreuung auch dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte als zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht tauglich erscheint, namentlich erhebliche Zweifel an seiner Redlichkeit im Raum stehen. In diesem Fall genügt die Einsetzung eines [[Kontrollbetreuer]]s gemäß § 1896 Abs. 3 BGB regelmäßig nicht.
 
# Eine [[Vorsorgevollmacht]] steht der Anordnung der Betreuung auch dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte als zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht tauglich erscheint, namentlich erhebliche Zweifel an seiner Redlichkeit im Raum stehen. In diesem Fall genügt die Einsetzung eines [[Kontrollbetreuer]]s gemäß § 1896 Abs. 3 BGB regelmäßig nicht.
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'''BGH, Beschluss vom 07.03.2012 - XII ZB 583/11''':
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'''BGH, Beschluss vom 07.03.2012,XII ZB 583/11''', NJW-RR 2012, 772 = MDR 2012, 587 = DNotZ 2012, 753 = FGPrax 2012, 109:
    
# Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13.0.4.2011 - XII ZB 584/10 Rn. 15 mwN).
 
# Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13.0.4.2011 - XII ZB 584/10 Rn. 15 mwN).
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# Der Begriff "[[Aufgabenkreis]]" im Sinne des § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB schließt nicht aus, dem Betreuer gegebenenfalls nur eine einzige Angelegenheit zuzuweisen (BayObLG NJWE-FER 2001, 151).
 
# Der Begriff "[[Aufgabenkreis]]" im Sinne des § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB schließt nicht aus, dem Betreuer gegebenenfalls nur eine einzige Angelegenheit zuzuweisen (BayObLG NJWE-FER 2001, 151).
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=== Keine Betreuungsanordnung gegen den freien Willen ===
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'''BGH, Beschluss vom 13.02.2013, XII ZB 647/12:'''
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Bei der Prüfung der Eignung des Vorsorgebevollmächtigten kann diesem das Verschulden seines im Betreuungsverfahren tätigen Rechtsanwalts nicht zuge-rechnet werden.
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'''BGH, Beschluss vom 7.8.2013 - XII ZB 671/12''':
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Ein Vorsorgebevollmächtigter ist auch dann ungeeignet, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, wenn er auch unverschuldet objektiv nicht in der Lage ist, die Vorsorgevollmacht zum Wohle des Betroffenen auszuüben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. März 2012 XII ZB 583/11 FamRZ 2012, 868).
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'''OLG München, Beschl v 07.07.2014, 34 Wx 265/14,'''  DNotZ 2014, 677 = FamRZ 2014, 1943 = FGPrax 2014, 199 =  NJW 2014, 3166
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Wirksamkeit einer betreuungsvermeidenden Vollmacht über den Tod hinaus.
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'''LG Kleve, Beschl v 17.03.2015 - 4 T 62/15''':
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Die Bestellung eines Betreuers ist bei einer umfassenden und zweifelsfrei wirksam erteilten Vorsorgevollmacht auch dann nicht erforderlich, wenn eine Bank nicht bereit ist, diese zu akzeptieren.
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'''BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 610/14''':
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Ist zweifelhaft, ob eine Vorsorgevollmacht wirksam widerrufen worden ist, können die Angelegenheiten des Betroffenen durch den Bevollmächtigten wegen der dadurch bedingt eingeschränkten Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr regelmäßig nicht ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden.
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'''BGH, Beschluss vom 23. September 2015 - XII ZB 225/15''':
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Eine Betreuung ist nur dann gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht erforderlich, wenn konkrete Alternativen im Sinne dieser Vorschrift bestehen. Die Möglichkeit einer Bevollmächtigung steht der Erforderlichkeit der Betreuung daher nur entgegen, wenn es tatsächlich mindestens eine Person gibt, welcher der Betroffene das für eine Vollmachterteilung erforderliche Vertrauen entgegen bringt und die zur Übernahme der anfallenden Aufgaben als Bevollmächtigter des Betroffenen bereit und in der Lage ist.
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'''BGH, Beschluss vom 25. April 2018 - XII ZB 216/17'''
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Eine Betreuung kann trotz Vorsorgevollmacht dann erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint.
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'''BGH, Beschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 242/19''':
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Zur Erforderlichkeit einer Betreuung bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht.
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Bei der Beurteilung der Frage, ob der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint, darf der Tatrichter einzelne Umstände bzw. Vorfälle nicht isoliert betrachten; er hat vielmehr eine Gesamtschau all derjenigen Umstände vorzunehmen, die für und gegen eine Eignung sprechen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 XII ZB 141/16 FamRZ 2017, 1712).
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'''AG Erfurt, Beschluss vom 27.07.2020, 7 XVII 382/20'''
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Einem Krankenhaus, das trotz Vorliegens einer Vorsorgevollmacht, an deren Wirksamkeit keine Zweifel bestehen, ein [[Betreuungsverfahren]] anregt, können unter den Voraussetzungen des § 81 Abs. 4 FamFG die Kosten des Betreuungsverfahrens auferlegt werden.
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'''BGH, Beschluss vom 29. Juli 2020 - XII ZB 106/20'''
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# Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es bei der wirksamen Bevollmächtigung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 425/14 - FamRZ 2016, 701).
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# Die Frage, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachterteilung nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, hat das Gericht nach § 26 FamFG von Amts wegen aufzuklären. Dabei ist die Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB kein medizinischer Befund, sondern ein Rechtsbegriff, dessen Voraussetzungen das Gericht unter kritischer Würdigung des Sachverständigengutachtens festzustellen hat.
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'''AG Dresden, Beschluss vom 10.03.2022, 404 XVII 2174/21'''
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# Zum Wesen der Betreuung (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 425/14).
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#Zur Erforderlichkeit der Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. April 2021 - XII ZB 164/20 und BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 498/15).
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# Zu den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 413/17).
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# Zur Überzeugungsbildung nach § 37 Abs. 1 FamFG.
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'''BGH, Beschluss vom 29.03.2023 - XII ZB 515/22'''
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Ein Bevollmächtigter ist ungeeignet, die Angelegenheiten des Betroffenen nach dessen Wünschen zu besorgen, wenn zu befürchten ist, dass er die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers besorgt.
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Ergeben sich aus der Vereinbarung und dem erklärten Willen des Vollmachtgebers keine konkreten Vorgaben, kann der Betroffene seine Wünsche nicht mehr äußern und bestehen auch keine individuellen Anhaltspunkte für seinen mutmaßlichen Willen, richtet sich dieser nach seinen objektiven Bedürfnissen.
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Die Möglichkeit des Betreuungsgerichts, nach § 34 Abs. 2 FamFG von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen abzusehen, wenn dieser offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun, entbindet das Gericht nicht von der in § 278 Abs. 1 Satz 2 FamFG enthaltenen Verpflichtung, sich einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu verschaffen.
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Sind behebbare Mängel bei der Ausübung einer Vorsorgevollmacht festzustellen, erfordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich zunächst den Versuch, mittels eines zu bestellenden Kontrollbetreuers auf den Bevollmächtigten positiv einzuwirken, insbesondere durch Verlangen nach Auskunft und Rechenschaftslegung (§ 666 BGB) sowie die Ausübung bestehender Weisungsrechte.
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Besteht die dringende Gefahr, dass ein Bevollmächtigter durch fehlende Bereitschaft zum Konsens mit anderen Bevollmächtigten nicht den Wünschen des Vollmachtgebers entsprechend handelt und dadurch die Person des Vollmachtgebers oder dessen Vermögen erheblich gefährdet, kann das Betreuungsgericht gemäß § 1820 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB anordnen, dass er die ihm erteilte Vollmacht insgesamt oder in bestimmten Angelegenheiten nicht ausüben darf.
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'''BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2023 - XII ZB 334/22'''
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# Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet erscheint, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. November 2022 - XII ZB 212/22 - FamRZ 2023, 308).
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# Lässt sich die Gefahr für das Wohl des Betroffenen durch die Bestellung eines Kontrollbetreuers nach §§ 1815 Abs. 3, 1820 Abs. 3 BGB nicht hinreichend abwenden, ist eine Vollbetreuung einzurichten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2014 - XII ZB 301/13 - FamRZ 2014, 738 und vom 13. April 2011 - XII ZB 584/10 - FamRZ 2011, 964).
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'''LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 30.10.2024, 13 T 6024/24'''
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Die Bestellung eines Betreuers ist insbesondere dann nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, erledigt werden können, insbesondere durch solche Unterstützung, die auf sozialen Rechten oder anderen Vorschriften beruht (§ 1814 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Die Betreuung ist insoweit nachrangig gegenüber Selbsthilfemöglichkeiten, durch deren Wahrnehmung der Betreuungsbedarf auf andere Seite befriedigt wird oder werden kann.
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'''BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2024 - XII ZB 289/24'''
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Die Frage, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachterteilung nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, hat das Gericht nach § 26 FamFG von Amts wegen aufzuklären. Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen hat es von Amts wegen nachzugehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. Juni 2022 - XII ZB 544/21 - FamRZ 2022, 1556).
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'''BGH, Beschluss vom 18.12.2024, XII ZB 488/23'''
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Umfasst eine wirksam erteilte Vollmacht nur einen Teil der Angelegenheiten, für die Betreuungsbedarf besteht, darf aufgrund des in § 1814 Abs. 3 Satz 2 BGB enthaltenen Subsidiaritätsgrundsatzes grundsätzlich ein Betreuer nur für die übrigen Angelegenheiten bestellt werden. Dabei schließt der Begriff „Aufgabenkreis“ im Sinne des § 1815 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht aus, dem Betreuer gegebenenfalls nur eine einzige Angelegenheit zuzuweisen
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'''LG Offenburg, Beschluss vom 18.03.2025, 1 T 23/25'''
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#Trotz Vorliegens einer umfassenden Generalvollmacht kann eine Betreuung iSd § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB erforderlich sein, wenn die Vollmacht als Auflassungsvollmacht nicht den grundbuchrechtlichen Anforderungen des § 29 Abs. 1 GBO entspricht.
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# Durch die Reform des Betreuungsrechts ist das allgemeine Schenkungsverbot aufgehoben worden. Eine vom „nicht betreuten“ Ehegatten geplante Übertragung des gemeinsamen Familienheims im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, welcher der Betreute durch seinen Betreuer zustimmt, ist grundsätzlich mit gerichtlicher Genehmigung denkbar.
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===Zu anderen Hilfen===
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'''BSG, Urteil vom 30.6.2016, B 8 SO 7/15 R ''':
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Die rechtliche Betreuung geht der Eingliederungshilfe (§§ 53 ff SGB XII) bei der Beurteilung der erforderlichen Leistungen eines Ambulant-betreuten-Wohnens nicht vor. Bei der Unterscheidung zwischen der rechtlichen und der sozialhilferechtlichen Betreuung ist zu beachten, dass erstere nur die Rechtsfürsorge erfasst, während die Betreuung im Rahmen des Ambulanten-Wohnens der tatsächlichen Alltagsbewältigung dient, soweit nicht Rechtshandlungen betroffen sind. Vom Ambulant-betreuten-Wohnen werden im Übrigen alle Hilfeleistungen im eigenen Wohnumfeld erfasst, die dazu dienen, den behinderten Menschen zu befähigen, dort selbstständig zu leben; sie sind nicht rein gegenständlich auf die Wohnung beschränkt.
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'''LG Duisburg, Beschluss vom 08.02.2023, 12 T 11/23''':
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Zur Ablehnung der Bestellung eines Betreuers nach § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch andere Hilfen erledigt werden können, insbesondere durch solche Unterstützung, die auf sozialen Rechten oder anderen Vorschriften beruht.
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'''LG Lüneburg, Beschluss vom 09.05.2025, 8 T 6/25'''
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# Die Bestellung eines Betreuers ist dann nicht erforderlich i.S.d. § 1814 Abs. 3 S.2 Nr.2 BGB, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Hilfeleistung bereitsteht, die den krankheits- oder behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf des Betroffenen deckt.
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# Eine Hilfeleistung steht für den Betroffenen dann bereit, wenn sie zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits erbracht wird oder sich nahtlos an eine Betreuung anschließt.
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# Handelt es sich bei der anderen Hilfe um Assistenzleistungen i.S.d. § 78 SGB IX, so steht diese Hilfe bereit, wenn sie vom Leistungsträger bewilligt und vom Leistungserbringer dem Betroffenen tatsächlich zur Verfügung gestellt wird.
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'''LG Hagen, Beschluss vom 10.04.2026, 3 T 236/25'''
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Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn nach § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB die Angelegenheiten des Betroffenen durch andere Hilfen (hier: Ambulant Betreutes Wohnen) erledigt werden können.
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'''SG Altenburg, Urteil vom 21.01.2026, S 21 SO 1040/23'''
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Von Assistenzleistungen gemäß §§ 76 Abs. 2 S. 2, 78 Abs. 1 SGB IX sind auch Hilfestellungen bei finanziellen und behördlichen Angelegenheiten umfasst. Im Verhältnis der rechtlichen Betreuung zu befähigenden Eingliederungshilfeleistungen ist vom Nachrang der rechtlichen Betreuung auszugehen.
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=== Keine Betreuungsanordnung gegen den [[Freier Wille|freien Willen]] ===
 
Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen [[freier Wille| Willen nicht frei bestimmen]] kann (vgl. z.B. BayObLG [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1995, 510, BayObLG Rpfleger 1996, 245; BayObLGZ 1995, 146/148 m.w.N.; OLG Frankfurt BtPrax 1997, 123 LS; OLG Hamm FamRZ 1995, 433/435), d.h. nicht imstande ist, seinen Willen unbeeinflußt von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (vgl. BGH {{Rspr|NJW 1996, 918}}/919).
 
Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen [[freier Wille| Willen nicht frei bestimmen]] kann (vgl. z.B. BayObLG [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1995, 510, BayObLG Rpfleger 1996, 245; BayObLGZ 1995, 146/148 m.w.N.; OLG Frankfurt BtPrax 1997, 123 LS; OLG Hamm FamRZ 1995, 433/435), d.h. nicht imstande ist, seinen Willen unbeeinflußt von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (vgl. BGH {{Rspr|NJW 1996, 918}}/919).
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Seit dem 01.07.2005 ist diese Voraussetzung in {{Zitat de §|1896|bgb}} BGB als Absatz 1a explizit aufgenommen worden. Wenn der Wille durch Krankheits- oder Behinderungseinflüsse beeinträchtigt wird, kann evtl. kein freier Wille mehr gebildet werden (vgl. dazu [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]], {{Zitat de §|104|bgb}} BGB). Kann nur vorübergehend kein freier Wille gebildet werden, ist die zwangsweise [[Betreuerbestellung]] nur für den Zeitraum zulässig, in dem der Betroffene über keinen freien Willen verfügt.  
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Seit dem 01.07.2005 ist diese Voraussetzung in {{Zitat de §|1814|bgb}} BGB als Absatz 2 explizit aufgenommen worden. Wenn der Wille durch Krankheits- oder Behinderungseinflüsse beeinträchtigt wird, kann evtl. kein freier Wille mehr gebildet werden (vgl. dazu [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]], {{Zitat de §|104|bgb}} BGB). Kann nur vorübergehend kein freier Wille gebildet werden, ist die zwangsweise [[Betreuerbestellung]] nur für den Zeitraum zulässig, in dem der Betroffene über keinen freien Willen verfügt.  
    
In der Beschlussbegründung des Bayrischen Obersten Landesgerichts zum freien Willen, die Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nimmt und von zahlreichen Gerichten übernommen wurde, heißt es: "Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu schädigen (vgl. zuletzt BayObLG FamRZ 2006, 289, früher bereits FamRZ 2003, 962 = Rpfleger 2003, 362 = [[BtPrax]] 2003, 178 sowie BayObLGR 2001,19 (LS)= [[BtPrax]] 2001, 79 = FamRZ 2001, 1249)."
 
In der Beschlussbegründung des Bayrischen Obersten Landesgerichts zum freien Willen, die Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nimmt und von zahlreichen Gerichten übernommen wurde, heißt es: "Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu schädigen (vgl. zuletzt BayObLG FamRZ 2006, 289, früher bereits FamRZ 2003, 962 = Rpfleger 2003, 362 = [[BtPrax]] 2003, 178 sowie BayObLGR 2001,19 (LS)= [[BtPrax]] 2001, 79 = FamRZ 2001, 1249)."
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Stimmt der Betroffene der [[Betreuerbestellung|Einrichtung einer Betreuung]] nicht zu, ist neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht. Das gilt auch dann, wenn eine Betreuung für den Betroffenen objektiv vorteilhaft wäre (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 09.02.2011 - XII ZB 526/10).
 
Stimmt der Betroffene der [[Betreuerbestellung|Einrichtung einer Betreuung]] nicht zu, ist neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht. Das gilt auch dann, wenn eine Betreuung für den Betroffenen objektiv vorteilhaft wäre (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 09.02.2011 - XII ZB 526/10).
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'''LG Mainz, Beschluss vom 10.05.2016, 8 T 43/16''':
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Das jedenfalls für die Anfangszeit der Tätigkeit des Betreuers zu erwartende krankheitsbedingte Fehlen einer jeglichen Kooperationsbereitschaft steht der Anordnung einer Betreuung nur dann entgegen, wenn es gegenüber den sich für den Betroffenen aus der Krankheit ergebenden Nachteilen unverhältnismäßig erscheint, die Betreuung gegen den Willen des Betroffenen durchzuführen.
    
===Betreuung auf eigenen Antrag hin oder von Amts wegen ===
 
===Betreuung auf eigenen Antrag hin oder von Amts wegen ===
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Kann eine alte Frau lediglich "nicht mit Geld umgehen", so dass sie stark verschuldet ist, rechtfertigt dies nicht die Bestellung eines amtlichen Betreuers (hier unter anderem angeordnet für den [[Aufgabenkreis]] "[[Vermögenssorge]]") auf Staatskosten. Dies wäre nur gerechtfertigt, wenn die Person wegen einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung unfähig wäre, ihre Vermögensangelegenheiten "sinnvoll und realitätsbezogen" zu regeln. (Hier vom Oberlandesgericht Köln verneint, weil die alte Dame durchaus noch in der Lage sei, für sich selbst zu sorgen, was zum Beispiel dadurch bewiesen sei, dass sie - mit Hilfe des diakonischen Werkes - ein Verbraucherinsolvenzverfahren eingeleitet habe.)
 
Kann eine alte Frau lediglich "nicht mit Geld umgehen", so dass sie stark verschuldet ist, rechtfertigt dies nicht die Bestellung eines amtlichen Betreuers (hier unter anderem angeordnet für den [[Aufgabenkreis]] "[[Vermögenssorge]]") auf Staatskosten. Dies wäre nur gerechtfertigt, wenn die Person wegen einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung unfähig wäre, ihre Vermögensangelegenheiten "sinnvoll und realitätsbezogen" zu regeln. (Hier vom Oberlandesgericht Köln verneint, weil die alte Dame durchaus noch in der Lage sei, für sich selbst zu sorgen, was zum Beispiel dadurch bewiesen sei, dass sie - mit Hilfe des diakonischen Werkes - ein Verbraucherinsolvenzverfahren eingeleitet habe.)
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====Analphabetismus als Betreuungsgrund ?====
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'''LG Kleve, Beschluss vom 7.3.2013, 4 T 29/13''', BtPrax 2013, 166 = FamRZ 2013, 1835 = NJW-RR 2013, 1161;
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§ 1896 BGB kann auf Analphabeten nicht analog angewendet werden, da es sich bei Analphabetismus nicht um eine Behinderung handelt. Da alle Menschen als Analphabeten geboren werden, liegt kein angeborenes Intelligenzdefizit vor. Auch ein später erworbenes Intelligenzdefizit scheidet aus, es handelt sich schlichtweg um eine nicht erlernte Fähigkeit, die auch nicht den Schluss auf eine geistige Behinderung zulässt – schließlich sind fast die Hälfte der Weltbevölkerung Analphabeten.
    
====Betreuerbestellung zur Verhinderung einer (weiteren) Verschuldung des Betroffenen====
 
====Betreuerbestellung zur Verhinderung einer (weiteren) Verschuldung des Betroffenen====
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Wer auf das mündliche Angebot einer Betreuung sichtlich aufgeregt wird und mit überschlagener Sprache pauschal jegliche Hilfe ablehnt, mit Suizid droht, falls die Betreuung bestehen bleibe, seine Papiere bei der Schuldnerberatung abgestellt und sein gesamtes Guthaben vom Konto abgehoben hat, kann krankheitsbedingt die Notwendigkeit seiner Betreuung nicht einsehen. Die Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine [[Betreuerbestellung]] sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen.
 
Wer auf das mündliche Angebot einer Betreuung sichtlich aufgeregt wird und mit überschlagener Sprache pauschal jegliche Hilfe ablehnt, mit Suizid droht, falls die Betreuung bestehen bleibe, seine Papiere bei der Schuldnerberatung abgestellt und sein gesamtes Guthaben vom Konto abgehoben hat, kann krankheitsbedingt die Notwendigkeit seiner Betreuung nicht einsehen. Die Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine [[Betreuerbestellung]] sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen.
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'''BGH Beschluss v 23.1.2013, XII ZB 395/12,''' BeckRS 2013, 03981:
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Kann der Betroffene aufgrund einer psychischen Erkrankung seine Angelegenheiten hinsichtlich der Aufgabenbereiche [[Gesundheitssorge]] und Heilbehandlung nicht selbst besorgen, so ist ihm hierfür grundsätzlich auch dann ein Betreuer zu bestellen, wenn er die notwendige Behandlung ablehnt.
    
====Psychische Krankheit - "Altersstarrsinn" gehört nicht  dazu====
 
====Psychische Krankheit - "Altersstarrsinn" gehört nicht  dazu====
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Nach einem Streit über ein Bankkonto, für das die Eltern ihrer Tochter eine Vollmacht erteilten, behauptete die Tochter gegenüber dem Amtsgericht, die Zustände in der Wohnung seien unhaltbar und den Eltern sei daher ein Betreuer zu verpassen. Ihr Vater verbrauche außerdem sechs Flaschen Schnaps die Woche. Die Anschuldigungen erwiesen sich als grundlos. Das Gericht urteilte, dass unter diesen Umständen eine grobe Verfehlung vorliege, die die Eltern zum Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks berechtige.
 
Nach einem Streit über ein Bankkonto, für das die Eltern ihrer Tochter eine Vollmacht erteilten, behauptete die Tochter gegenüber dem Amtsgericht, die Zustände in der Wohnung seien unhaltbar und den Eltern sei daher ein Betreuer zu verpassen. Ihr Vater verbrauche außerdem sechs Flaschen Schnaps die Woche. Die Anschuldigungen erwiesen sich als grundlos. Das Gericht urteilte, dass unter diesen Umständen eine grobe Verfehlung vorliege, die die Eltern zum Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks berechtige.
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====Betreuung im Drittinteresse====
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Die Rechtsprechung erkennt ausnahmsweise an, dass ein Betreuer auch im ausschließlichen Interesse eines Dritten (zB eines Vertragspartners) bestellt werden darf, wenn es um die Geltendmachung von Rechten gegen den Betroffenen geht und der Dritte daran ohne die Bestellung eines Betreuers wegen [[Geschäftsunfähigkeit]] des Betroffenen gehindert wäre, zB wegen § 131 BGB (BayOLG, FamRZ 1996, 1369).
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'''AG Ludwigslust, Beschluss vom 26.09.2014, 5 C 63/11'''
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# Erfordert der in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Anspruch auf effektiven Rechtsschutz die Durchsetzbarkeit einer Forderung auch gegen eine prozessunfähige Partei, muss dies in verfassungskonformer Auslegung von § 24 FamFG zumindest das Recht auf eine rechtsmittelfähige Entscheidung durch das Betreuungsgericht, wenn nicht sogar ein eigenes Antragsrecht des Klägers eines derartigen Verfahrens im Hinblick auf die Einrichtung einer Betreuung für die prozessunfähige Gegenpartei nach sich ziehen.
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# Erfolgt die Einrichtung einer Betreuung in einem solchen Fall vorwiegend im Interesse des Prozessgegners des Prozessunfähigen als Drittem, kann für die Entscheidung des Betreuungsrichters eine sog. "Betreuungsunfähigkeit" des Letzteren nicht ins Gewicht fallen.
    
===Keine Betreuerbestellung bei Alkoholsucht ohne Folgeerkrankung===
 
===Keine Betreuerbestellung bei Alkoholsucht ohne Folgeerkrankung===
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'''[http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&Art=en&sid=762c7b2793c59b1ebc439bbf1c57cf8d&nr=450&anz=1&pos=0&Frame=2 OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.09.2004]''', {{Rspr|5 W 236/04}}; {{Rspr|5 W 236/04}} - 75, OLGR 2005, 215:
 
'''[http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&Art=en&sid=762c7b2793c59b1ebc439bbf1c57cf8d&nr=450&anz=1&pos=0&Frame=2 OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.09.2004]''', {{Rspr|5 W 236/04}}; {{Rspr|5 W 236/04}} - 75, OLGR 2005, 215:
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Die über die Anordnung der [[Vorführung]] hinausgehende Anordnung der [[Unterbringung]] setzt eine strenge Verhältinismäßigkeitsprüfung voraus. Allein die Stellung einer Vielzahl unsinniger oder keinen Erfolg versprechender Anträge bei Gericht ergibt nicht zwangsläufig die Notwendigkeit der Betreuerbestellung.
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Die über die Anordnung der [[Vorführung]] hinausgehende Anordnung der [[Unterbringung]] setzt eine strenge [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältinismäßigkeitsprüfung]] voraus. Allein die Stellung einer Vielzahl unsinniger oder keinen Erfolg versprechender Anträge bei Gericht ergibt nicht zwangsläufig die Notwendigkeit der [[Betreuerbestellung]].
    
===Sonderfall hirntote Schwangere===
 
===Sonderfall hirntote Schwangere===
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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[[Freier Wille]], [[Bestellung mehrerer Betreuer]], [[Gegenbetreuer]], [[Betreuervorschlag]], [[Kontrollbetreuer]], [[Verhinderungsbetreuer]], [[Sterilisationsbetreuer]]
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[[Freier Wille]], [[Einstweilige Anordnung]], [[Bestellung mehrerer Betreuer]], [[Gegenbetreuer]], [[Betreuervorschlag]], [[Kontrollbetreuer]], [[Verhinderungsbetreuer]], [[Sterilisationsbetreuer]]
    
==Literatur==
 
==Literatur==
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===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
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*[http://www.btsrz.de/images/stories/autoren_beitraege_pdf/Beitrag_Horst_Bhm_.pdf Böhm: Die Erforderlichkeit in der Betreuung und der Wille des Betroffenen; BtSRZ 2011, 44 (PDF)]
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*Beetz: Das Verhältnis von rechtlicher Betreuung und der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII; info also 2024, 20
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*Böhm: Die Erforderlichkeit in der Betreuung und der Wille des Betroffenen; BtSRZ 2011, 44 (PDF)
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*ders.: Haben die Betreuungsgerichte ein Alkoholproblem? FamRZ 2017, 15
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*Bünnigmann: Gradwanderung zwischen Negation und Notwendigkeit rechtlicher Betreuung; BtPrax 2016, 140
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*Bürkel: Andere Hilfen im Kontext rechtlicher Betreuung; BtR aktuell 2024, 21
 
*Crefeld: Zur Feststellung von Betreuungsbedürftigkeit; Recht & Psychiatrie, Heft 3/2009
 
*Crefeld: Zur Feststellung von Betreuungsbedürftigkeit; Recht & Psychiatrie, Heft 3/2009
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*[http://www.bt-portal.de/btprax/aktuelle-ausgabe/artikelansicht/zeitschriften-artikel/aktuelle-ausgabe/erforderlichkeit-der-betreuung-und-der-vorrang-anderer-hilfen.html Dieckmann: Erforderlichkeit der Betreuung und der Vorrang anderer Hilfen; BtPrax 2011, 185]
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*Dieckmann: Erforderlichkeit der Betreuung und der Vorrang anderer Hilfen; BtPrax 2011, 185
 
*Dodegge: Der Schutz des freien Willens durch die Rechtsinstitute Betreuung, Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung; FPR 2008, 591
 
*Dodegge: Der Schutz des freien Willens durch die Rechtsinstitute Betreuung, Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung; FPR 2008, 591
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*ders.: Zu den Voraussetzungen des § 1896 BGB:  BR (Behindertenrecht) 2007, 9
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*Gößling: Rechtliche Betreuung bei Strafgefangenen – eine rechtliche und praktische Einordnung; FamRZ 2024, 245
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*Jordans: Anordnung einer Betreuung trotz Vorliegen einer Vollmacht, MDR 2015, 1045
 
*Jürgens: Erforderlichkeitsgrundsatz im Betreuungsverfahren; [[BtPrax]] 2002, 18
 
*Jürgens: Erforderlichkeitsgrundsatz im Betreuungsverfahren; [[BtPrax]] 2002, 18
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*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/9_Qualitaet_im_Betreuungswesen_200711.pdf#Page=111 Knittel/Looz/Schulze Erforderlichkeit der Betreuung/Wille des Betreuten; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 113 (PDF)]
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*Knittel/Looz/Schulze Erforderlichkeit der Betreuung/Wille des Betreuten; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 113  
 
*Schmidt: Betreuung und Unterbringung bei Süchtigen; BtPrax 2001, 188
 
*Schmidt: Betreuung und Unterbringung bei Süchtigen; BtPrax 2001, 188
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*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/9_Qualitaet_im_Betreuungswesen_200711.pdf#Page=115 Seitz: Erforderlichkeit der Betreuung und freier Wille der Betroffenen; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 117 (PDF)]
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*Seitz: Erforderlichkeit der Betreuung und freier Wille der Betroffenen; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 117  
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*Sobota: Betreuungsvermeidende Wirkung ausgewählter sozialrechtlicher Beratung- und Unterstützungsangebote... BtPrax 2023, 83 und 119
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===wissenschaftliche Untersuchungen===
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*Sturmberg/Hövelmann: Abschied von formalistischen Denkmustern - Anmerkungen zur sog. Unbetreubarkeit; BtPrax 2020, 47
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*[http://www.hausarbeiten.de/faecher/hausarbeit/soa/13367.html Gräf: Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers...]
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*[http://www.hausarbeiten.de/faecher/vorschau/2225.html Boyrali: Schizophrenie - Ein kurzer Überblick über Ursachen, Symptome und Therapiemöglichkeiten]
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*[http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Machbarkeitsstudie_ISG.html Machbarkeitsstudie Subsiarität im Betreuungsrecht (ISG Köln, 2012 im Auftrag des BMJ)]
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==Weblinks==
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*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Tagungen/Bayerischer_BGT/01/B%C3%B6hm_Erforderlichkeit_in_der_Betreuung.pdf Böhm: Erforderlichkeit in der Betreuung und der Wille des Betroffenen; Vortrag vor dem bayr. VGT 2010 (PDF)]
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*[http://dejure.org/dienste/lex/BGB/1896/1.html Rechtsprechung zu § 1896 BGB im Volltext]
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*[http://www.deutscher-verein.de/05-empfehlungen/empfehlungen_archiv/2011/DV%2033-11.pdf Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Stärkung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in der Betreuung (PDF)]
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*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Stellungnahmen/2009-2011/Schwerpunktthema_Erforderlichkeit_201202.pdf Stellungnahme des Betreuungsgerichtstages zur Erforderlichkeit von Betreuerbestellungen (PDF)]
       
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