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Der '''natürliche Wille''' ist der Wille, der in einem die [[Freier Wille|freie Willensbestimmung]] ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit gefasst wird.
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Der '''natürliche Wille''' ist der Wille, der in einem die [[Freier Wille|freie Willensbestimmung]] ausschließenden Zustand [[intellektuelle Beeinträchtigung|krankhafter Störung der Geistestätigkeit]] gefasst wird.
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==Allgemeines==
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==[[Allgemeines]]==
    
Die Unterscheidung zwischen [[freier Wille|freiem]] und natürlichem Willen ist insbesondere im Betreuungsrecht wichtig, da ein [[Betreuer]] - im Unterschied zum [[Maßregeln der Besserung und Sicherung|Bewährungshelfer]] - nicht gegen den freien Willen eines Volljährigen [[Betreuungsvoraussetzung|bestellt werden]] darf ({{Zitat de §|1814|bgb}} Abs. 2 BGB). Durch das Fehlen eines [[Freier Wille|freien Willens]] ist der Mensch heute weder [[Geschäftsfähigkeit|geschäfts-]] noch [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsunfähig]]. Der natürliche Wille hat eine menschenrechtliche Bedeutung.  
 
Die Unterscheidung zwischen [[freier Wille|freiem]] und natürlichem Willen ist insbesondere im Betreuungsrecht wichtig, da ein [[Betreuer]] - im Unterschied zum [[Maßregeln der Besserung und Sicherung|Bewährungshelfer]] - nicht gegen den freien Willen eines Volljährigen [[Betreuungsvoraussetzung|bestellt werden]] darf ({{Zitat de §|1814|bgb}} Abs. 2 BGB). Durch das Fehlen eines [[Freier Wille|freien Willens]] ist der Mensch heute weder [[Geschäftsfähigkeit|geschäfts-]] noch [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsunfähig]]. Der natürliche Wille hat eine menschenrechtliche Bedeutung.  
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Das [[Grundrechte|Grundrecht]] auf ein [[Selbstbestimmung|selbstbestimmtes]] Leben ({{Zitat Art|2|gg}} Absatz 1 GG) darf durch den Betreuer nur nach dem Maßstab der [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeit]] verletzt werden. Auch die Auswahl des Betreuers hat sich nach dem natürlichen Willen des Betreuten zu richten.
 
Das [[Grundrechte|Grundrecht]] auf ein [[Selbstbestimmung|selbstbestimmtes]] Leben ({{Zitat Art|2|gg}} Absatz 1 GG) darf durch den Betreuer nur nach dem Maßstab der [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeit]] verletzt werden. Auch die Auswahl des Betreuers hat sich nach dem natürlichen Willen des Betreuten zu richten.
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Der natürliche Wille taucht im Betreuungsrecht noch an anderer Stelle auf, bei den Sterilisationsvoraussetzungen in {{Zitat de §|1830|bgb}} Abs. 1 Nr. 1 BGB. Eine [[Sterilisation]] darf nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nämlich auch dem natürlichen Willen des Betroffenen nicht entgegenstehen.
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Der natürliche Wille taucht im Betreuungsrecht noch an anderer Stelle auf, bei den Sterilisationsvoraussetzungen in {{Zitat de §|1830|bgb}} Abs. 1 Nr. 1 BGB. Eine [[Sterilisation]] darf nach den Vorstellungen des [[Gesetzgebung|Gesetzgebers]] nämlich auch dem natürlichen Willen des Betroffenen nicht entgegenstehen.
    
Bei der [[Zwangsbehandlung|medizinischen Zwangsmaßnahme]] (§ 1832 BGB) geht es ebenfalls um den entgegenstehenden natürlichen Willen.
 
Bei der [[Zwangsbehandlung|medizinischen Zwangsmaßnahme]] (§ 1832 BGB) geht es ebenfalls um den entgegenstehenden natürlichen Willen.
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Auch vor jeder erneuten oder verlängerten ärztlichen Zwangsmaßnahme ist nochmals darauf hinzuwirken, dass der Betroffene seinen natürlichen Willen so ändert, dass dieser sich nicht (mehr) gegen die Maßnahme richtet.
 
Auch vor jeder erneuten oder verlängerten ärztlichen Zwangsmaßnahme ist nochmals darauf hinzuwirken, dass der Betroffene seinen natürlichen Willen so ändert, dass dieser sich nicht (mehr) gegen die Maßnahme richtet.
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'''BGH, Beschluss vom 29. April 2026 - XII ZB 60/26'''
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#Als natürlicher Wille im Sinne des § 1832 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jede Willenskundgabe eines Einwilligungsunfähigen angesehen werden, die bewusst und nicht bloß reflexartig erfolgt. Voraussetzung hierfür ist lediglich die Fähigkeit des Betreuten zur Entäußerung seines natürlichen Willens.
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#Steht einer ärztlichen Maßnahme der natürliche Wille des Betreuten nicht entgegen, verbietet sich ein Vorratsbeschluss für den Fall, dass sich der Betreute zu einem späteren Zeitpunkt doch gegen die Maßnahme aussprechen sollte (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGHZ 193, 337 = FamRZ 2012, 1366 und vom 22. September 2010 - XII ZB 135/10 - FamRZ 2010, 1976).
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'''BGH, Beschluss vom 19. August 2026 - XII ZB 149/26''':
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# Als natürlicher Wille im Sinne des § 1832 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jede Willenskundgabe eines Einwilligungsunfähigen angesehen werden, die bewusst und nicht bloß reflexartig erfolgt. Voraussetzung hierfür ist lediglich die Fähigkeit des Betreuten zur Entäußerung seines natürlichen Willens. Steht einer ärztlichen Maßnahme der natürliche Willen des Betreuten nicht entgegen, verbietet sich ein Vorratsbeschluss für den Fall, dass sich der Betreute zu einem späteren Zeitpunkt doch gegen die Maßnahme aussprechen sollte (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. April 2026 - XII ZB 60/26 - FamRZ 2026, 1125).
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#Ob der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet werden kann (§ 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BGB), ist allein anhand der Eignung der Maßnahme zur Schadensabwendung zu beurteilen. Wenn ein Betreuter - gleich aus welchen Gründen - die intramuskuläre Verabreichung eines Depotpräparats ablehnt, aber zuverlässig zur oralen Einnahme eines Präparats mit demselben Wirkstoff bereit ist, besteht regelmäßig keine Veranlassung für eine zwangsweise Verabreichung des Depotpräparats, sofern die orale Darreichungsform des Wirkstoffs zur Behandlung der psychischen Erkrankung des Betreuten in ähnlicher Weise geeignet ist wie das Depotpräparat.
    
==Literatur==
 
==Literatur==
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
*[http://www.betreuungen-krueger.de Michael Krüger: NATUR IM RECHT? Zum Umgang mit dem Widerspruch eines „natürlichen Willens" (PDF)]
 
*[http://www.betreuungen-krueger.de Michael Krüger: NATUR IM RECHT? Zum Umgang mit dem Widerspruch eines „natürlichen Willens" (PDF)]
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* [[intellektuelle Beeinträchtigung]], [[Verfahrensfähigkeit]]
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* [[intellektuelle Beeinträchtigung]], [[Verfahrensfähigkeit]], [[Behindertenkonvention]]
 
* [[Unterstützte Kommunikation]], [[Einwilligungsfähigkeit]]
 
* [[Unterstützte Kommunikation]], [[Einwilligungsfähigkeit]]
 
* [[Zugangsrecht]]
 
* [[Zugangsrecht]]
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* [[Unterstützungspflicht]], [[Notfalldaten]], [[Psychisch-Kranken-Gesetz]]
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* [[Unterstützungspflicht]], [[Notfalldaten]], [[Psychisch-Kranken-Gesetz]], [[Medizinische Begriffe]]
 
* [[Anzeigepflicht]]
 
* [[Anzeigepflicht]]
 
* [[elektronische Patientenakte]]
 
* [[elektronische Patientenakte]]
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* [[Sterilisation]]
 
* [[Sterilisation]]
 
* [[Sterbehilfe]], [[Sterbehilfedokumente]]
 
* [[Sterbehilfe]], [[Sterbehilfedokumente]]
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* [[Eherecht und Betreuung]], [[Betreuerbestellung]]
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* [[Eherecht und Betreuung]], [[Betreuerbestellung]], [[Alltagsgeschäfte]]
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* [[Maßregeln der Besserung und Sicherung]], [[ordre public]], [[Polizeirecht]]
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* [[Maßregeln der Besserung und Sicherung]], [[ordre public]], [[Polizeirecht]], [[Forensik]]
 
* [[Unterbringungsähnliche Maßnahme]]
 
* [[Unterbringungsähnliche Maßnahme]]
 
* [[Betreuungsverfügung]]
 
* [[Betreuungsverfügung]]
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