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Zwischem den Heim und dem Bewohner (ggf. gesetzlich vertreten durch den Betreuer) ist ein Heimvertrag zu schließen. In diesem sind die einzelnen Heimleistungen zu erfassen. Seit 01.10.2009 gilt anstelle des Heimgesetzes das [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/BJNR231910009.html Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)]; die bisherigen Heimverträge wurden zum 01.05.2010 auf das neue Gesetz umgestellt. Die Neuregelung findet sich [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 2 WBVG]. Ist ein Bewohner nicht mehr geschäftsfähig, so ist der Betreuer zuständig für den Abschluss des Heimvertrags.  Wurde der Heimvertrag dennoch durch einen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähigen]] Heimbewohner unterschrieben, gilt er nach [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 2 WBVG] als rechtswirksam, soweit bereits Leistungen erbracht wurden.  
 
Zwischem den Heim und dem Bewohner (ggf. gesetzlich vertreten durch den Betreuer) ist ein Heimvertrag zu schließen. In diesem sind die einzelnen Heimleistungen zu erfassen. Seit 01.10.2009 gilt anstelle des Heimgesetzes das [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/BJNR231910009.html Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)]; die bisherigen Heimverträge wurden zum 01.05.2010 auf das neue Gesetz umgestellt. Die Neuregelung findet sich [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 2 WBVG]. Ist ein Bewohner nicht mehr geschäftsfähig, so ist der Betreuer zuständig für den Abschluss des Heimvertrags.  Wurde der Heimvertrag dennoch durch einen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähigen]] Heimbewohner unterschrieben, gilt er nach [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 2 WBVG] als rechtswirksam, soweit bereits Leistungen erbracht wurden.  
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Aktuelle Rechtsprechung
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'''Rechtsprechung'''
    
'''OLG Brandenburg, Urteil vom 05.11.2008, 7 U 103/08: Übernahme von Heimkosten ohne Zustandekommen eines Heimvertrags''':
 
'''OLG Brandenburg, Urteil vom 05.11.2008, 7 U 103/08: Übernahme von Heimkosten ohne Zustandekommen eines Heimvertrags''':
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Im entschiedenen Fall wurde eine Bewohnerin von einer Pflegeeinrichtung aufgenommen, die erkennbar nicht mehr geschäftsfähig war, was auch vom Hausarzt bestätigt worden war. Die Einrichtung verzichtete daraufhin auf den Abschluss eines
 
Im entschiedenen Fall wurde eine Bewohnerin von einer Pflegeeinrichtung aufgenommen, die erkennbar nicht mehr geschäftsfähig war, was auch vom Hausarzt bestätigt worden war. Die Einrichtung verzichtete daraufhin auf den Abschluss eines
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schriftlichen Heimvertrags mit dieser Bewohnerin und regte die Einrichtung einer rechtlichen
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schriftlichen Heimvertrags mit dieser Bewohnerin und [[Anregung der Betreuerbestellung|regte die Einrichtung einer rechtlichen
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Betreuung an. Die Bewohnerin blieb sechs Monate in der Einrichtung, zog dann in eine andere Einrichtung
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Betreuung an]]. Die Bewohnerin blieb sechs Monate in der Einrichtung, zog dann in eine andere Einrichtung
 
und verstarb dort. Der Anteil an Heimkosten, der nicht von der Pflegekasse übernommen
 
und verstarb dort. Der Anteil an Heimkosten, der nicht von der Pflegekasse übernommen
 
wurde, war allerdings nur für den ersten Monat vergütet worden. Die Einrichtung verlangte daher
 
wurde, war allerdings nur für den ersten Monat vergütet worden. Die Einrichtung verlangte daher
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Die Wäschekennzeichnung in Pflegeheimen ist als Teil der Regelleistung "Wäscheversorgung" mit den Pflegesätzen abgegolten und nicht als Zusatzleistung gesondert zu vergüten.  Die Heimaufsichtsbehörden des Landes sind berechtigt, Verpflichtungen der Heimbetreiber, die sich aus dem Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Hessen ergeben, im Einzelfall festzustellen und falls erforderlich durch heimordnungsrechtliche Anordnungen durchzusetzen.
 
Die Wäschekennzeichnung in Pflegeheimen ist als Teil der Regelleistung "Wäscheversorgung" mit den Pflegesätzen abgegolten und nicht als Zusatzleistung gesondert zu vergüten.  Die Heimaufsichtsbehörden des Landes sind berechtigt, Verpflichtungen der Heimbetreiber, die sich aus dem Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Hessen ergeben, im Einzelfall festzustellen und falls erforderlich durch heimordnungsrechtliche Anordnungen durchzusetzen.
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'''LG Mainz, Urteil vom 31.05.2013 – 4 O 113/12'''
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Der Abschluss eines Heim- und Pflegevertrags darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass ein Angehöriger oder Betreuer für die Verbindlichkeiten aus dem Vertrag einsteht.
    
'''BVerwG, Beschluss vom 28.5.2014 - Az: 8 B 71.13''':
 
'''BVerwG, Beschluss vom 28.5.2014 - Az: 8 B 71.13''':
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Überlässt der Betreiber eines Seniorenheims interessierten Pflegegästen oder Dritten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Wohn- und Betreuungsvertrags als Anlage zu einem vorformulierten Vertragsentwurf eine "Beitrittserklärung", in der sich ein Dritter als Beitretender verpflichtet, selbständig und neben dem Pflegegast für dessen Verpflichtungen aus dem Vertrag aufzukommen, liegt hierin eine Zuwiderhandlung gegen [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__14.html § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG] i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 10 UKlaG, wenn der Beitritt des Dritten im Wohn- und Betreuungsvertrag nicht vereinbart ist.
 
Überlässt der Betreiber eines Seniorenheims interessierten Pflegegästen oder Dritten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Wohn- und Betreuungsvertrags als Anlage zu einem vorformulierten Vertragsentwurf eine "Beitrittserklärung", in der sich ein Dritter als Beitretender verpflichtet, selbständig und neben dem Pflegegast für dessen Verpflichtungen aus dem Vertrag aufzukommen, liegt hierin eine Zuwiderhandlung gegen [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__14.html § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG] i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 10 UKlaG, wenn der Beitritt des Dritten im Wohn- und Betreuungsvertrag nicht vereinbart ist.
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===Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Heimbewohners===
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===[[Betreuer]] als [[gesetzlicher Vertreter]] des Heimbewohners===
 
Heimverträge sind nicht vom Betreuungsgericht zu genehmigen. Anderer Ansicht dazu: Harm in "Rechtspfleger" 2/2012, der für eine Genehmigungspflicht nach § 1833 BGB plädiert.
 
Heimverträge sind nicht vom Betreuungsgericht zu genehmigen. Anderer Ansicht dazu: Harm in "Rechtspfleger" 2/2012, der für eine Genehmigungspflicht nach § 1833 BGB plädiert.
    
[[Genehmigungen]] sind aber für eine vorherige [[Wohnungskündigung]] (§ 1833 BGB) bzw. für den Verkauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung (§ 1833 BGB) nötig.
 
[[Genehmigungen]] sind aber für eine vorherige [[Wohnungskündigung]] (§ 1833 BGB) bzw. für den Verkauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung (§ 1833 BGB) nötig.
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Da im Heimvertrag in der Regel Unterkunft und Versorgung, Verpflegung und Krankenpflege sowie soziale Betreuung angeboten wird und die Heimkosten zu bezahlen sind, benötigt ein Betreuer, dessen [[Aufgabenkreis]] nicht ausdrücklich die Vertretung in Heimangelegenheiten umfasst, die Aufgabenkreise [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]]. GGf. muss der Aufgabenkreis erweitert werden.
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Da im Heimvertrag in der Regel Unterkunft und Versorgung, Verpflegung und Krankenpflege sowie soziale Betreuung angeboten wird und die Heimkosten zu bezahlen sind, benötigt ein Betreuer, dessen [[Aufgabenkreis]] nicht ausdrücklich die Vertretung in Heimangelegenheiten umfasst, die Aufgabenbereiche [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]]. GGf. muss der [[Aufgabenkreis]] erweitert werden.
    
Vertragspartner ist stets der Betreute, nicht der Betreuer. D.h., dass die Vertragspflichten, also insbes. Zahlung des Heimentgeltes den Betreuten treffen (§ 164 BGB). Betreuer sollten aufpassen, dass sie nicht persönlich zahlungspflichtig werden, z.B. wenn nicht erkennbar ist, dass der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] und nicht als eigentlicher Vertragspartner unterschreibt oder wenn der Betreuer eine selbstschuldnerische Bürgschaft eingeht.
 
Vertragspartner ist stets der Betreute, nicht der Betreuer. D.h., dass die Vertragspflichten, also insbes. Zahlung des Heimentgeltes den Betreuten treffen (§ 164 BGB). Betreuer sollten aufpassen, dass sie nicht persönlich zahlungspflichtig werden, z.B. wenn nicht erkennbar ist, dass der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] und nicht als eigentlicher Vertragspartner unterschreibt oder wenn der Betreuer eine selbstschuldnerische Bürgschaft eingeht.
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===  Vertragsdauer ===
 
===  Vertragsdauer ===
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Kernstück der gesetzlichen Regelunge ist die Vorschrift über die Vertragsdauer ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 WBVG]), die die Kündigungsschutzvorschriften enthält.  
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Kernstück der gesetzlichen Regelungen ist die Vorschrift über die Vertragsdauer ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 WBVG]), die die Kündigungsschutzvorschriften enthält.  
    
Der Vertrag ist grundsätzlich auf unbestimmte Zeit zu schließen ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 1 WBVG]). Mit dem [[Tod des Betreuten]] endet auch das Vertragsverhältnis ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 3 WBVG]).
 
Der Vertrag ist grundsätzlich auf unbestimmte Zeit zu schließen ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 1 WBVG]). Mit dem [[Tod des Betreuten]] endet auch das Vertragsverhältnis ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 3 WBVG]).
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Die Kündigung eines Heimvertrages, mit welchem dem Betreuten ein Zimmer überlassen wird, bedarf nach [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1907.html § 1907 Abs. 1 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1833 BGB) zur Wirksamkeit grundsätzlich der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Dies gilt im Hinblick auf [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__1.html § 1 WBVG] nur dann nicht, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Vereinbarung dahingehend besteht, dass sich das Heim zur Erbringung und der Bewohner zur Abnahme von Pflegeleistungen verpflichten. Nicht ausreichend ist lediglich die Erklärung des Heimes, für den Fall einer festgestellten, dauernden Pflegebedürftigkeit eine anderweitige geeignete und dem Gesundheitszustand des Bewohners angemessene Unterkunft und Versorgung anzubieten.
 
Die Kündigung eines Heimvertrages, mit welchem dem Betreuten ein Zimmer überlassen wird, bedarf nach [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1907.html § 1907 Abs. 1 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1833 BGB) zur Wirksamkeit grundsätzlich der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Dies gilt im Hinblick auf [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__1.html § 1 WBVG] nur dann nicht, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Vereinbarung dahingehend besteht, dass sich das Heim zur Erbringung und der Bewohner zur Abnahme von Pflegeleistungen verpflichten. Nicht ausreichend ist lediglich die Erklärung des Heimes, für den Fall einer festgestellten, dauernden Pflegebedürftigkeit eine anderweitige geeignete und dem Gesundheitszustand des Bewohners angemessene Unterkunft und Versorgung anzubieten.
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=== Tod des Heimbewohners===
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=== [[Tod des Betreuten|Tod des Heimbewohners]]===
 
Die Heimleitung sollte durch den Heimvertrag zusichern, die Angehörigen eines Bewohners zu informieren, wenn dieser ernsthaft erkrankt bzw. so krank ist, dass mit seinem Tod gerechnet werden muss. In den Heimvertrag gehört möglichst auch die Verpflichtung der Einrichtung, die Hinterlassenschaft eines verstorbenen Bewohners sicherzustellen. Das Vertragsverhältnis endet mit dem Tod der Bewohnerin bzw. des Bewohners. Es kann jedoch nach dem Heimgesetz ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 3 WBVG]) vereinbart werden, dass das Vertragsverhältnis bis zu zwei Wochen über den Sterbetag hinaus weiter gilt. In diesen Fällen muss das Entgelt um den Wert der vom Träger ersparten Aufwendungen ermäßigt werden.
 
Die Heimleitung sollte durch den Heimvertrag zusichern, die Angehörigen eines Bewohners zu informieren, wenn dieser ernsthaft erkrankt bzw. so krank ist, dass mit seinem Tod gerechnet werden muss. In den Heimvertrag gehört möglichst auch die Verpflichtung der Einrichtung, die Hinterlassenschaft eines verstorbenen Bewohners sicherzustellen. Das Vertragsverhältnis endet mit dem Tod der Bewohnerin bzw. des Bewohners. Es kann jedoch nach dem Heimgesetz ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 3 WBVG]) vereinbart werden, dass das Vertragsverhältnis bis zu zwei Wochen über den Sterbetag hinaus weiter gilt. In diesen Fällen muss das Entgelt um den Wert der vom Träger ersparten Aufwendungen ermäßigt werden.
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Die Höhe der vertraglich geregelten Heimkosten, die nach Tagessätzen gerechnet werden, werden durch die überörtlichen Sozialhilfeträger mit den einzelnen Heimen ausgehandelt.  
 
Die Höhe der vertraglich geregelten Heimkosten, die nach Tagessätzen gerechnet werden, werden durch die überörtlichen Sozialhilfeträger mit den einzelnen Heimen ausgehandelt.  
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Je nach Betreuungsbedarf und Pflegegrad liegen die Gesamtheimkosten meist zwischen 2.500 und 5.000 Euro/Monat. Die monatlichen Einkünfte des Heimbewohners (Rente usw.) reichen meist nicht aus. Soweit nicht die Pflegeversicherung aufkommt (siehe unten), müssen ungedeckte Heimkosten aus angespartem Barvermögen gezahlt werden. Der Bewohner hat sein Vermögen einzusetzen, bevor [[Sozialhilfe]] (Hilfe zum Lebensunterhalt in Heimen und Anstalten) zum Tragen kommt. Hierbei dürfen 10.000 Euro nach § 90 SGB XII gemäß [https://www.gesetze-im-internet.de/bshg_88abs2dv_1988/BSHG%C2%A788Abs2DV_1988.pdf der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII] dazu anrechnungsfrei bleiben.  
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Je nach Betreuungsbedarf und Pflegegrad liegen die Gesamtheimkosten meist zwischen 2.500 und 5.000 Euro/Monat. Die monatlichen Einkünfte des Heimbewohners (Rente usw.) reichen meist nicht aus. Soweit nicht die Pflegeversicherung aufkommt (siehe unten), müssen ungedeckte Heimkosten aus angespartem Barvermögen gezahlt werden. Der Bewohner hat sein Vermögen einzusetzen, bevor [[Sozialhilfe]] (Hilfe zum Lebensunterhalt in Heimen und Anstalten) zum Tragen kommt. Hierbei dürfen [[Freibetrag|10.000 Euro]] nach § 90 SGB XII gemäß [https://www.gesetze-im-internet.de/bshg_88abs2dv_1988/BSHG%C2%A788Abs2DV_1988.pdf der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII] dazu anrechnungsfrei bleiben.  
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Sofern die Kosten des Heimes (teilweise) vom Sozialamt getragen werden müssen, ist es wichtig, frühzeitig, d.h. spätestens am Tag der Aufnahme, den Sozialhilfeträger über den Sozialhilfebedarf in Kenntnis zu setzen. An die Angaben im MDK-Gutachten ist der Sozialhilfeträger im Rahmen der sog. "Bindungswirkung" nach § 62 SGB XII nicht gebunden, da es bei den durch den MDK durchgeführten Begutachtungen in einer stationären Einrichtung gängige Praxis ist, mangels Kenntnis des häuslichen Wohnumfeldes die Heimbetreuungsnotwendigkeit pauschal zu bejahen.
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Sofern die Kosten des Heimes (teilweise) vom Sozialamt getragen werden müssen, ist es wichtig, frühzeitig, d.h. spätestens am Tag der Aufnahme, den Sozialhilfeträger über den Sozialhilfebedarf in Kenntnis zu setzen. An die Angaben im [[MDK-Gutachten]] ist der Sozialhilfeträger im Rahmen der sog. "Bindungswirkung" nach § 62 SGB XII nicht gebunden, da es bei den durch den MDK durchgeführten Begutachtungen in einer stationären Einrichtung gängige Praxis ist, mangels Kenntnis des häuslichen Wohnumfeldes die Heimbetreuungsnotwendigkeit pauschal zu bejahen.
    
Wird die Heimbetreuungsbedürftigkeit verneint, werden Kosten für die Heimunterbringung aus Sozialhilfemitteln nicht übernommen. Es empfiehlt sich daher, den Hausstand erst aufzulösen, wenn Klarheit hinsichtlich dieser Frage besteht, da ansonsten die Probleme noch vielfältiger werden können. Es ist daher anzuraten, schon vor einer Heimaufnahme diese Fragen mit dem Sozialhilfeträger abzuklären, der hier idR den Amtsarzt einschalten wird.  
 
Wird die Heimbetreuungsbedürftigkeit verneint, werden Kosten für die Heimunterbringung aus Sozialhilfemitteln nicht übernommen. Es empfiehlt sich daher, den Hausstand erst aufzulösen, wenn Klarheit hinsichtlich dieser Frage besteht, da ansonsten die Probleme noch vielfältiger werden können. Es ist daher anzuraten, schon vor einer Heimaufnahme diese Fragen mit dem Sozialhilfeträger abzuklären, der hier idR den Amtsarzt einschalten wird.  
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Wird der Betreute erst später, also im Laufe des Heimaufhaltes [[Mittellosigkeit|mittellos]], sollte der Betreuer rechtzeitig, bevor die Schonvermögensgrenze von 10.000 Euro (§ 90 SGB XII) erreicht wird, einen [[Sozialhilfe]]antrag stellen. Hierzu bestehen die üblichen Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff. SGB I). Der Betreuer hat dem Sozialhilfeträger insbesondere Angaben über Einkommen, Vermögen und evtl. unterhaltspflichtige Personen zu erteilen.
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Wird der Betreute erst später, also im Laufe des Heimaufhaltes [[Mittellosigkeit|mittellos]], sollte der Betreuer rechtzeitig, bevor die Schonvermögensgrenze von 10.000 Euro (§ 90 SGB XII) erreicht wird, einen [[Sozialhilfe]]antrag stellen. Hierzu bestehen die üblichen [[Mitwirkungspflicht]]en (§§ 60 ff. SGB I). Der Betreuer hat dem Sozialhilfeträger insbesondere Angaben über Einkommen, Vermögen und evtl. unterhaltspflichtige Personen zu erteilen.
    
Der Abschluss eines Altenheimvertrages zu Gunsten des Betreuten begründet für den Betreuer keine eigene persönliche Haftung in Bezug auf die aus dem Vertrag resultierenden Verbindlichkeiten (AG Essen, NJWE-FER 2000, 257). Es häufen sich Fälle, in denen Betreiber von Alten- und Pflegeheimen versuchen, das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des (zukünftigen) Bewohners auf den Betreuer abzuwälzen. Zum Teil werden Betreuer beim Abschluss eines Heimvertrages aufgefordert, eine „Heimkostenübernahmeerklärung“ zu unterschreiben.
 
Der Abschluss eines Altenheimvertrages zu Gunsten des Betreuten begründet für den Betreuer keine eigene persönliche Haftung in Bezug auf die aus dem Vertrag resultierenden Verbindlichkeiten (AG Essen, NJWE-FER 2000, 257). Es häufen sich Fälle, in denen Betreiber von Alten- und Pflegeheimen versuchen, das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des (zukünftigen) Bewohners auf den Betreuer abzuwälzen. Zum Teil werden Betreuer beim Abschluss eines Heimvertrages aufgefordert, eine „Heimkostenübernahmeerklärung“ zu unterschreiben.
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Nicht übernommen werden die so genannten Hotelkosten. Das bedeutet: Unterkunft und Verpflegung hat der Pflegebedürftige selbst zu zahlen. Außerdem kann das Pflegeheim dem Pflegebedürftigen Investitionskosten in Rechnung stellen, soweit diese nicht vom jeweiligen Bundesland übernommen werden.
 
Nicht übernommen werden die so genannten Hotelkosten. Das bedeutet: Unterkunft und Verpflegung hat der Pflegebedürftige selbst zu zahlen. Außerdem kann das Pflegeheim dem Pflegebedürftigen Investitionskosten in Rechnung stellen, soweit diese nicht vom jeweiligen Bundesland übernommen werden.
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Eine ausführliche Erläuterung der Leistungen der Pflegekasse, zur Begutachtung und zur Einstufung in einen Pflegegrad findet sich zum Beispiel auf der Internetseite [https://www.pflege.de/ pflege.de].
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Eine ausführliche Erläuterung der Leistungen der Pflegekasse, zur [[MDK-Gutachten|Begutachtung]] und zur Einstufung in einen Pflegegrad findet sich zum Beispiel auf der Internetseite [https://www.pflege.de/ pflege.de].
    
Wichtig: zugleich oder vor dem Heimumzug ist die Pflegekasse von der Heimaufnahme zu informieren und bisherige Leistungen sind auf die o.g. vollstationäre Pflege umzustellen.  
 
Wichtig: zugleich oder vor dem Heimumzug ist die Pflegekasse von der Heimaufnahme zu informieren und bisherige Leistungen sind auf die o.g. vollstationäre Pflege umzustellen.  
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Das AG Gießen vertrat in einem Strafverfahren gegen einen Betreuer wegen Strafvereitelung kürzlich die Auffassung, dass der Betreuer dafür hätte sorgen müssen, dass die Geldstrafe des Betreuten aus dessen Sozialhilfe-Taschengeld gezahlt werde.
 
Das AG Gießen vertrat in einem Strafverfahren gegen einen Betreuer wegen Strafvereitelung kürzlich die Auffassung, dass der Betreuer dafür hätte sorgen müssen, dass die Geldstrafe des Betreuten aus dessen Sozialhilfe-Taschengeld gezahlt werde.
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==Zwangsweise Heimunterbringung?==
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==[[Unterbringung|Zwangsweise Heimunterbringung]]?==
    
Rechtsprechung hierzu:
 
Rechtsprechung hierzu:
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# Bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Vorkehrungen zur Verhinderung einer Selbstschädigung durch den Bewohner eines Pflegeheims ist maßgebend, ob im Einzelfall wegen der körperlichen oder geistigen Verfassung des Bewohners aus der ex-ante-Sicht ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte. Dabei muss auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bereits eine Gefahr, deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, aber zu besonders schweren Folgen führen kann, geeignet ist, Sicherungspflichten des Heimträgers zu begründen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 28. April 2005 - III ZR 399/04, BGHZ 163, 53 und vom 22. August 2019 - III ZR 113/18, BGHZ 223, 95).
 
# Bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Vorkehrungen zur Verhinderung einer Selbstschädigung durch den Bewohner eines Pflegeheims ist maßgebend, ob im Einzelfall wegen der körperlichen oder geistigen Verfassung des Bewohners aus der ex-ante-Sicht ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte. Dabei muss auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bereits eine Gefahr, deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, aber zu besonders schweren Folgen führen kann, geeignet ist, Sicherungspflichten des Heimträgers zu begründen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 28. April 2005 - III ZR 399/04, BGHZ 163, 53 und vom 22. August 2019 - III ZR 113/18, BGHZ 223, 95).
 
# Bei erkannter oder erkennbarer Selbstschädigungsgefahr darf ein an Demenz erkrankter Heimbewohner, bei dem unkontrollierte und unkalkulierbare Handlungen jederzeit möglich erscheinen, nicht in einem - zumal im Obergeschoss gelegenen - Wohnraum mit unproblematisch erreichbaren und einfach zu öffnenden Fenstern untergebracht werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung besteht hingegen keine Pflicht zu besonderen (vorbeugenden) Sicherungsmaßnahmen.
 
# Bei erkannter oder erkennbarer Selbstschädigungsgefahr darf ein an Demenz erkrankter Heimbewohner, bei dem unkontrollierte und unkalkulierbare Handlungen jederzeit möglich erscheinen, nicht in einem - zumal im Obergeschoss gelegenen - Wohnraum mit unproblematisch erreichbaren und einfach zu öffnenden Fenstern untergebracht werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung besteht hingegen keine Pflicht zu besonderen (vorbeugenden) Sicherungsmaßnahmen.
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'''VG Berlin, Urt. vom 30.10.2925, 1 K 86/24 '''
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Das VG Berlin hat in einem Urteil entschieden, dass ein Pflegeheim die polizeilichen Rückführungskosten bei einem aus dem Heim entwichenen Bewohner nicht tragen muss.
    
==Personenortungsanlagen bei Heimbewohnern==
 
==Personenortungsanlagen bei Heimbewohnern==
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Das Sozialamt muss einem Heimbewohner die Fahrt zum Zahnarzt zahlen, wenn er keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benutzen kann. Das entschied das Regensburger Sozialgericht. Der Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII muss für einen heimuntergebrachten SGB-XII-Leistungsempfänger die Fahrtkosten zu ambulanten (Zahn-) Arztbehandlungen übernehmen, wenn diese Fahrten notwendig sind, der Betroffene nicht auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden kann und weder Krankenkasse noch das Pflegeheim die Kosten vorrangig übernehmen müssen.
 
Das Sozialamt muss einem Heimbewohner die Fahrt zum Zahnarzt zahlen, wenn er keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benutzen kann. Das entschied das Regensburger Sozialgericht. Der Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII muss für einen heimuntergebrachten SGB-XII-Leistungsempfänger die Fahrtkosten zu ambulanten (Zahn-) Arztbehandlungen übernehmen, wenn diese Fahrten notwendig sind, der Betroffene nicht auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden kann und weder Krankenkasse noch das Pflegeheim die Kosten vorrangig übernehmen müssen.
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== Besuche im Heim während der Corona-Zeit==
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== Besuche im Heim während der [[Corona]]-Zeit==
    
*[https://www.bagso.de/fileadmin/user_upload/bagso/06_Veroeffentlichungen/2020/Stellungnahme_Soziale_Isolation_Pflegeheime.pdf Stellungnahme der BAGSO zur Besuchssituation in Heimen]
 
*[https://www.bagso.de/fileadmin/user_upload/bagso/06_Veroeffentlichungen/2020/Stellungnahme_Soziale_Isolation_Pflegeheime.pdf Stellungnahme der BAGSO zur Besuchssituation in Heimen]
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==Verschwiegenheitspflicht==
 
==Verschwiegenheitspflicht==
   −
Alle Mitglieder von Bewohnerbeiräten, Angehörigen- und Betreuerbeiräten sowie sonstige beratende Fachpersonen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, da die Menschen in Heimen zu den [[Vulnerabilität|vulnerablen Gruppen]] gehören.
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Alle Mitglieder von Bewohnerbeiräten, Angehörigen- und Betreuerbeiräten sowie sonstige beratende Fachpersonen sind zur [[Schweigepflicht|Verschwiegenheit verpflichtet]], da die Menschen in Heimen zu den [[Vulnerabilität|vulnerablen Gruppen]] gehören.
    
==Heim als Erbe des Heimbewohners ?==
 
==Heim als Erbe des Heimbewohners ?==
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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[[Grundrechte]], [[Vulnerabilität]], [[Schwerbehindertenausweis]], [[Corona]], [[Unterbringung]], [[unterbringungsähnliche Maßnahme]], [[Fixierung]], [[Wohnungsauflösung]], [[Heimmitarbeiter als Betreuer]],  [[Betreuungsverein]], [[Rundfunkbeitrag]], [[Wahlrecht]], [[Gesundheitliche Versorgungsplanung]]
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* [[Grundrechte]], [[MDK-Gutachten]], [[Selbstbestimmung]], [[Vulnerabilität]], [[Schwerbehindertenausweis]], [[Medikationsplan]], [[Corona]], [[Unterbringung]], [[unterbringungsähnliche Maßnahme]], [[Fixierung]], [[Wohnungsauflösung]], [[Heimmitarbeiter als Betreuer]],  [[Betreuungsverein]], [[Rundfunkbeitrag]], [[Wahlrecht]], [[Gesundheitliche Versorgungsplanung]], [[Notfalldaten]]; [[Verbraucherstreitbeilegung]], [[Rechtsverkehr in Deutschland]]
 +
* [[Dokumentationspflicht]], [[Unterstützungspflicht]]
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* [[Checkliste Wohnungsangelegenheiten]]
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* [[Neu|Was ist neu?]]
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==
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* de Boer:  Lebenswertes Leben für demente alte Menschen; BtPrax 1994, 182
 
* de Boer:  Lebenswertes Leben für demente alte Menschen; BtPrax 1994, 182
 
*Borutta: Schulnoten für Heime; BtMan 2009, 185
 
*Borutta: Schulnoten für Heime; BtMan 2009, 185
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*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/5_Zum_Wohl_des_Betreuten_200305.pdf#page=195 Becker/Brucker: Die Verantwortung des Betreuers für die Lebensqualität des Heimbewohners. In: Brill, Karl-Ernst (Hrsg.): „Zum Wohl des Betreuten.“ Zehn Jahre nach einer Jahrhundertreform: Schutzgarantien und Qualität im Betreuungswesen. Recklinghausen 2003, 195]
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*Becker/Brucker: Die Verantwortung des Betreuers für die Lebensqualität des Heimbewohners. In: Brill, Karl-Ernst (Hrsg.): „Zum Wohl des Betreuten.“ Zehn Jahre nach einer Jahrhundertreform: Schutzgarantien und Qualität im Betreuungswesen. Recklinghausen 2003, 195
 
*Brucker/Kimmel: Gewalt gegen alte Menschen und Prävention von Altenwohlgefährdung, BtPrax 2013, 141
 
*Brucker/Kimmel: Gewalt gegen alte Menschen und Prävention von Altenwohlgefährdung, BtPrax 2013, 141
 
*Bühler/Stolz: Gesundheitliche Versorgungsplanung im Pflegeheim; BtPrax 2016, 133
 
*Bühler/Stolz: Gesundheitliche Versorgungsplanung im Pflegeheim; BtPrax 2016, 133
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