Die Wäschekennzeichnung in Pflegeheimen ist als Teil der Regelleistung "Wäscheversorgung" mit den Pflegesätzen abgegolten und nicht als Zusatzleistung gesondert zu vergüten. Die Heimaufsichtsbehörden des Landes sind berechtigt, Verpflichtungen der Heimbetreiber, die sich aus dem Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Hessen ergeben, im Einzelfall festzustellen und falls erforderlich durch heimordnungsrechtliche Anordnungen durchzusetzen. | Die Wäschekennzeichnung in Pflegeheimen ist als Teil der Regelleistung "Wäscheversorgung" mit den Pflegesätzen abgegolten und nicht als Zusatzleistung gesondert zu vergüten. Die Heimaufsichtsbehörden des Landes sind berechtigt, Verpflichtungen der Heimbetreiber, die sich aus dem Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Hessen ergeben, im Einzelfall festzustellen und falls erforderlich durch heimordnungsrechtliche Anordnungen durchzusetzen. |