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Die Wäschekennzeichnung in Pflegeheimen ist als Teil der Regelleistung "Wäscheversorgung" mit den Pflegesätzen abgegolten und nicht als Zusatzleistung gesondert zu vergüten.  Die Heimaufsichtsbehörden des Landes sind berechtigt, Verpflichtungen der Heimbetreiber, die sich aus dem Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Hessen ergeben, im Einzelfall festzustellen und falls erforderlich durch heimordnungsrechtliche Anordnungen durchzusetzen.
 
Die Wäschekennzeichnung in Pflegeheimen ist als Teil der Regelleistung "Wäscheversorgung" mit den Pflegesätzen abgegolten und nicht als Zusatzleistung gesondert zu vergüten.  Die Heimaufsichtsbehörden des Landes sind berechtigt, Verpflichtungen der Heimbetreiber, die sich aus dem Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Hessen ergeben, im Einzelfall festzustellen und falls erforderlich durch heimordnungsrechtliche Anordnungen durchzusetzen.
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'''LG Mainz, Urteil vom 31.05.2013 – 4 O 113/12'''
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Der Abschluss eines Heim- und Pflegevertrags darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass ein Angehöriger oder Betreuer für die Verbindlichkeiten aus dem Vertrag einsteht.
    
'''BVerwG, Beschluss vom 28.5.2014 - Az: 8 B 71.13''':
 
'''BVerwG, Beschluss vom 28.5.2014 - Az: 8 B 71.13''':

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