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| − | ==Allgemeines== | + | '''Achtung: der Artikel entspricht der Rechtslage ab 1.1.2023.''' |
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| | + | ==[[Allgemeines]]== |
| | Als '''Verfügungsgeld''' (§ 1839 BGB) wird seit 1.1.2023 das Geld des Betreuten bezeichnet, das zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt ist (in Abgrenzung zum [[Anlagegeld]]). | | Als '''Verfügungsgeld''' (§ 1839 BGB) wird seit 1.1.2023 das Geld des Betreuten bezeichnet, das zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt ist (in Abgrenzung zum [[Anlagegeld]]). |
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| − | Es folgt der alten Regelung in § 1806 BGB a.F., in der es hieß, dass dasjenige Geld nicht angelegt werden muss, das genau den Anfangs beschriebenen Zweck dient. | + | Es folgt der alten Regelung in § 1806 BGB a.F., in der es hieß, dass dasjenige Geld nicht angelegt werden muss, das genau den Anfangs beschriebenen Zweck dient. |
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| | ==Höhe des Verfügungsgeldes== | | ==Höhe des Verfügungsgeldes== |
| − | Eine feste Summe besteht nicht. Aber die monatliche [[Sozialhilfe|Grundsicherung]]/Bürgergeld oder bei Heimbewohnern der Barbetrag nach § 27b Abs. 3 SGB XII fällt mit Sicherheit darunter. | + | Eine feste Summe besteht nicht. Aber die monatliche [[Sozialhilfe|Grundsicherung]] oder bei Heimbewohnern der Barbetrag nach § 27b Abs. 3 SGB XII fällt mit Sicherheit darunter. |
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| | ==Girokonto== | | ==Girokonto== |
| − | Dieses Geld soll auf dem Girokonto bereit gehalten werden (§ 1840 BGB). Ausgenommen Barauszahlungen an den Betreuten. Eine kleinere Barkasse des Betreuers ist zwar unerwünscht, aber nicht verboten. Das betrifft vor allem Betreuungen, bei denen kleine Geldbeträge in kurzen Abständen ausgezahlt werden - und es dem Betreuer unzumutbar ist, ständig ein Geldinstitut aufzusuchen. | + | Dieses Geld soll auf dem [[Girokonto]] bereit gehalten werden (§ 1840 BGB). Ausgenommen Barauszahlungen an den Betreuten. Eine kleinere Barkasse des Betreuers ist zwar unerwünscht, aber nicht verboten. Das betrifft vor allem Betreuungen, bei denen kleine Geldbeträge in kurzen Abständen ausgezahlt werden - und es dem Betreuer unzumutbar ist, ständig ein Geldinstitut aufzusuchen. |
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| | ==Weitere Ausführungen== | | ==Weitere Ausführungen== |
| − | Aus der Gesetzesbegründung (Bt-Drs. 19/24445, S. 274): „Ein für den Betreuten eingerichtetes Anderkonto des Betreuers ist danach nicht zulässig. Es soll grundsätzlich vermieden werden, dass der Betreuer Bargeld des Betreuten beispielweise bei sich zu Hause aufbewahrt. Bargeld kann leichter veruntreut werden oder verloren gehen als Giralgeld, dessen Abflüsse über die Kontobewegungen für das Gericht besser nachzuvollziehen | + | Aus der Gesetzesbegründung (Bt-Drs. 19/24445, S. 274): „Ein für den Betreuten eingerichtetes [[wikipedia:de:Anderkonto|Anderkonto]] des Betreuers ist danach nicht zulässig. Es soll grundsätzlich vermieden werden, dass der Betreuer Bargeld des Betreuten beispielweise bei sich zu Hause aufbewahrt. Bargeld kann leichter veruntreut werden oder verloren gehen als Giralgeld, dessen Abflüsse über die Kontobewegungen für das Gericht besser nachzuvollziehen sind. |
| − | sind. Die Ausnutzung eines eingeräumten Dispokredits auf dem Girokonto ist zulässig (vergleiche § 1854 Nummer 2 BGB-E). Eine Kreditkarte darf dem Betreuer für das Konto nicht ausgestellt werden, es sei denn das Betreuungsgericht hat die Ausstellung einer Kreditkarte nach § 1854 Nummer 2 BGB-E ausdrücklich genehmigt. Unbenommen bleibt aber die Möglichkeit, das Konto mittels einer auf das Guthaben begrenzten Girocard am Automaten zu verwalten. Das Konto kann online – auch bei einer Direktbank – geführt werden. … Dem Betreuten ist Bargeld zur eigenen Verwaltung zu überlassen, wenn er es wünscht. Dies ist sogar geboten, wenn es seine eigenständige Lebensgestaltung fördert.“ | + | |
| | + | Die Ausnutzung eines eingeräumten Dispokredits auf dem [[Girokonto]] ist zulässig (vergleiche § 1854 Nr. 2 BGB). Eine Kreditkarte darf dem Betreuer für das Konto nicht ausgestellt werden, es sei denn das Betreuungsgericht hat die Ausstellung einer Kreditkarte nach § 1854 Nr. 2 BGB ausdrücklich genehmigt. Unbenommen bleibt aber die Möglichkeit, das Konto mittels einer auf das Guthaben begrenzten Girocard am Automaten zu verwalten. |
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| | + | Das Konto kann online – auch bei einer Direktbank – geführt werden. … Dem Betreuten ist Bargeld zur eigenen Verwaltung zu überlassen, wenn er es wünscht. Dies ist sogar geboten, wenn es seine eigenständige Lebensgestaltung fördert.“ |
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| | + | ==Verfügungsgeld auf Anlagekonto== |
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| | + | Anlagekonten sind Konten, die keine Girokonten sind, zB Spar-, Festgeld- oder Tagesgeldkonten. Auf diesen sind üblicherweise [[Anlagegeld]]er, also solche, die nicht für Ausgaben bereit zu halten sind. Der Gesetzgeber lässt es aber zu, dass sich auch Verfügungsgelder auf Anlagekonten befinden. Diese müssen dann speziell gekennzeichnet sein, denn für Sie gilt weder das Gebot des [[Sperrvermerk]]es nach § 1846 Abs. 1 Satz 2 BGB, noch die [[Genehmigungspflichten|Genehmigungspflicht]] bei Verfügungen über diese, § 1849 Abs. 2 Nr. 1c BGB. |
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| | + | ==[[Rechtsprechung]]== |
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| | + | '''LG Freiburg, Beschluss vom 12.03.2025, 4 T 137/24''' |
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| | + | Als Betreuer eingesetzte Eltern eines Betreuten verstoßen nicht pflichtwidrig gegen das Verwendungsverbot, wenn sie sich das Pflegegeld des Betroffenen nach § 37 SGB XI und Sozialleistungen nach § 42a Abs. 3 SGB XII) auf ihr eigenes Konto überweisen, weil insoweit jeweils Verfügungsgeld nach § 1839 BGB vorliegt. |
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| | + | ==Siehe auch== |
| | + | * [[Trennungsgebot]] |
| | + | * [[Selbstverwaltungserklärung]] |
| | + | * [[Alltagsgeschäfte]], [[Personenstand]] |
| | + | * [[Selbstbestimmung]] |
| | + | * [[Grundrechte]], [[Diskriminierungsverbot]] |
| | + | * [[Vermögenssorge]], [[Anlagegeld]], [[Vermögensverzeichnis]], [[Freibetrag]] |
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| | [[Kategorie:Vermögenssorge]] | | [[Kategorie:Vermögenssorge]] |