| | Unter dem “persönlichen Kontakt“ ist zu verstehen, dass der*die Betreuer*in persönlichen Kontakt mit dem betreuten Menschen hält, sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck verschafft und die Angelegenheiten des betreuten Menschen mit ihm bespricht. Durch den persönlichen Kontakt soll ermöglicht werden, dass die geeignete rechtlich betreuende Person die gerichtlich angeordneten Aufgabenbereiche nach den Wünschen des betreuten Menschen rechtlich besorgen kann (§ 1816 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1821 Abs. 5 BGB). Die Häufigkeit des persönlichen Kontakts ist nicht festgelegt. Es ist jedoch anhand der Erforderlichkeit und des Umfangs der Betreuung anzupassen (Vgl. Brosey/Lesting/Loer/Marschner, 9. Aufl. 2022, §1821 Abs. 5, Rn. 191). | | Unter dem “persönlichen Kontakt“ ist zu verstehen, dass der*die Betreuer*in persönlichen Kontakt mit dem betreuten Menschen hält, sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck verschafft und die Angelegenheiten des betreuten Menschen mit ihm bespricht. Durch den persönlichen Kontakt soll ermöglicht werden, dass die geeignete rechtlich betreuende Person die gerichtlich angeordneten Aufgabenbereiche nach den Wünschen des betreuten Menschen rechtlich besorgen kann (§ 1816 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1821 Abs. 5 BGB). Die Häufigkeit des persönlichen Kontakts ist nicht festgelegt. Es ist jedoch anhand der Erforderlichkeit und des Umfangs der Betreuung anzupassen (Vgl. Brosey/Lesting/Loer/Marschner, 9. Aufl. 2022, §1821 Abs. 5, Rn. 191). |
| − | Mit der Reform des Betreuungsgesetzes haben Betreuer*innen nun [[Unterstützungspflicht|eine klare Rechtspflicht]], was Kontakt und Besprechung angeht. Somit ist der*die Betreuer*in dazu verpflichtet den persönlichen Kontakt zu halten, erforderliche Angelegenheiten mit ihrem Betreuten zu besprechen, sowie sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck von ihm oder ihr zu verschaffen (§ 1821 Abs. 5 BGB). In der alten Fassung des Betreuungsrechts waren die Kontaktpflicht und die Besprechungspflicht noch keine Rechtspflichten für Betreuer*innen. Die Besprechungspflicht galt nur bei wichtigen Angelegenheiten und die Kontaktpflicht war nur indirekt normiert (Vgl. Schnellenbach/Normann-Scheerer/Giers/Thielke, 2022, Rn. 374). Wie ausführlich die Besprechung der Angelegenheiten des betreuten Menschen sein soll, hängt von dem Betreuten und dessen Wünschen ab (vgl. Schnellenbach/Normann-Scheerer/Giers/Thielke, 2022, § 1821 Abs. 5 BGB, Rn. 374 ff.). Daher sollte geklärt werden, was dem Betreuten wichtig ist, was er als relevant und interessant erachtet und was für ihn verständlich ist. Dabei sollte beachtet werden, dass der Betreute sich nicht von lästigen Angelegenheiten durch Desinteresse befreit, sondern, dass auch dies seine Angelegenheiten sind, die er wahrzunehmen hat (Vgl. Brosey/Lesting/Loer/Marschner, 9. Aufl. 2022, § 1821 Abs. 5, Rn. 191). Wenn es dem*der Betreuer*in nicht möglich ist, mit dem betreuten Menschen zu sprechen (Bsp.: Taubheit, Stummheit, eingeschränkte kommunikative Fähigkeiten), muss der*die Betreuer*in sich andere Wege oder Hilfsmittel [[Unterstützte Kommunikation]] suchen, um die Angelegenheiten zu besprechen (Vgl.Schnellenbach/Normann-Scheerer/Giers/Thielke, 2022, § 1821 Abs. 5 BGB, Rn. 376). | + | Mit der [[Betreuungsrechtsreform|Reform des Betreuungsgesetzes]] haben Betreuer*innen nun [[Unterstützungspflicht|eine klare Rechtspflicht]], was Kontakt und Besprechung angeht. Somit ist der*die Betreuer*in dazu verpflichtet den persönlichen Kontakt zu halten, erforderliche Angelegenheiten mit ihrem Betreuten zu besprechen, sowie sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck von ihm oder ihr zu verschaffen (§ 1821 Abs. 5 BGB). In der alten Fassung des Betreuungsrechts waren die Kontaktpflicht und die Besprechungspflicht noch keine Rechtspflichten für Betreuer*innen. Die Besprechungspflicht galt nur bei wichtigen Angelegenheiten und die Kontaktpflicht war nur indirekt normiert (Vgl. Schnellenbach/Normann-Scheerer/Giers/Thielke, 2022, Rn. 374). Wie ausführlich die Besprechung der Angelegenheiten des betreuten Menschen sein soll, hängt von dem Betreuten und dessen Wünschen ab (vgl. Schnellenbach/Normann-Scheerer/Giers/Thielke, 2022, § 1821 Abs. 5 BGB, Rn. 374 ff.). Daher sollte geklärt werden, was dem Betreuten wichtig ist, was er als relevant und interessant erachtet und was für ihn verständlich ist. Dabei sollte beachtet werden, dass der Betreute sich nicht von lästigen Angelegenheiten durch Desinteresse befreit, sondern, dass auch dies seine Angelegenheiten sind, die er wahrzunehmen hat (Vgl. Brosey/Lesting/Loer/Marschner, 9. Aufl. 2022, § 1821 Abs. 5, Rn. 191). Wenn es dem*der Betreuer*in nicht möglich ist, mit dem betreuten Menschen zu sprechen (Bsp.: Taubheit, Stummheit, eingeschränkte kommunikative Fähigkeiten), muss der*die Betreuer*in sich andere Wege oder Hilfsmittel [[Unterstützte Kommunikation]] suchen, um die Angelegenheiten zu besprechen (Vgl.Schnellenbach/Normann-Scheerer/Giers/Thielke, 2022, § 1821 Abs. 5 BGB, Rn. 376). |
| − | Den persönlichen Kontakt muss der*die Betreuer*in im [[Jahresbericht]] dokumentieren (§ 1863 Abs. 3 S. 3 BGB). Wenn der erforderliche persönliche Kontakt nicht eingehalten wird, ist dies ein wichtiger Grund eine*n Betreuer*in zu entlassen (§ 1868 Abs.1 S.2 BGB). | + | Den persönlichen Kontakt muss der*die Betreuer*in im [[Jahresbericht]] [[Dokumentationspflicht|dokumentieren]] (§ 1863 Abs. 3 S. 3 BGB). Wenn der erforderliche persönliche Kontakt nicht eingehalten wird, ist dies ein wichtiger Grund, [[Betreuerentlassung|eine*n Betreuer*in zu entlassen]] (§ 1868 Abs.1 S.2 BGB). |