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Seit Juli 2019 gilt für die pauschale Betreuervergütung (§§ 8 ff VBVG) nicht mehr Stundensätze, die multipliziert werden (wie seit 1999), sondern feste Tabellenbeträge. Dabei wird von der Qualifikation die Tabelle A, B und C unterschieden.
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Seit Juli 2019 galten für die '''pauschale''' [[Betreuervergütung]] ({{Zitat de §|8|vbvg_2023}} ff VBVG) nicht mehr Stundensätze, die multipliziert wurden (wie seit 1999), sondern feste Tabellenbeträge. Dabei wurden zunächst entsprechend der Betreuerqualifikation die Tabellen A, B und C unterschieden.
    
==Die Tabellenbeträge==
 
==Die Tabellenbeträge==
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In den 3 rechten Spalten wird angegeben, inwieweit eine Erhöhung ggü den Werten vor dem Juli 2019 stattgefunden hat.
 
In den 3 rechten Spalten wird angegeben, inwieweit eine Erhöhung ggü den Werten vor dem Juli 2019 stattgefunden hat.
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Achtung: Bundestag und Bundesrat haben für die Jahre 2024 und 2025 einem befristeten Inflationszuschlag zur Betreuervergütung zugestimmt. Alle u.g. Monatspauschalen steigen um jeweils 7,50 €. Sie sind zusammen mit dem quartalsweisen Vergütungsantrag geltend zu machen.
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Bundestag und Bundesrat hatten für die Jahre 2024 und 2025 einem befristeten [[Inflationsausgleich|Inflationszuschlag]] zur Betreuervergütung zugestimmt. Alle u.g. Monatspauschalen stiegen um jeweils 7,50 €. Sie sind oder waren zusammen mit dem quartalsweisen Vergütungsantrag geltend zu machen.
    
==Tabelle A (bisherige Vergütungsstufe 1)==
 
==Tabelle A (bisherige Vergütungsstufe 1)==
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==Verbindliche Tabelleneinstufung==
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Seit 1.1.2023 besteht die Möglichkeit, durch einen einmaligen Antrag nach § 8 Abs. 3 VBVG einen bundesweit gültigen Bescheid (Justizverwaltungsakt) über die Einstufung in eine der Vergütungstabellen zu erhalten. Dies soll die Rechtssicherheit erhöhen und bei den nachfolgenden Vergütungsanträgen den Prüfungsaufwand der Gerichte vermindern. Vor allem empfiehlt sich der Antrag bei Unklarheiten über die Einstufung.
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Zuständig sind die Vorstände der Amtsgerichte am Sitz (Büro) des [[Berufsbetreuer]]s, hilfsweise an dessen Wohnort. Mehrere [[Bundesländer]] haben aber abweichende Zuständigkeiten getroffen:
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*[[Baden-Württemberg]]: die Amtsgerichte Freiburg, Heilbronn, Karlsruhe, Mannheim und Stuttgart. Für Betreuer aus anderen Amtsgerichtsbezirken sind die Landgerichte zuständig.
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*[[Berlin]]: Amtsgericht Lichtenberg
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*[[Hamburg]]: Amtsgericht Hamburg (Mitte)
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*[[Brandenburg]] und [[Mecklenburg-Vorpommern]]: Landgerichte
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*[[Schleswig-Holstein]]: Amtsgericht Lübeck.
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Wenn ein Bescheid erteilt wurde, hat der Betreuer der [[Stammbehörde]] eine Kopie zu übersenden und den einzelnen Vergütungsanträgen beizufügen.
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Das [[Rechtsmittel]] gegen Bescheide nach § 8 Abs. 3 VBVG nennt sich „Antrag auf gerichtliche Entscheidung“ und kann binnen 1 Monats beim OLG eingereicht werden (§ 23 EGGVG).
    
==Rechtsprechung zur Einordnung in die 3 Tabellen==
 
==Rechtsprechung zur Einordnung in die 3 Tabellen==
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# Er ist demzufolge auch nicht berechtigt, eine versagte Einstufung in eine höherwertige Vergütungstabelle mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 2 EGGVG weiterzuverfolgen.  
 
# Er ist demzufolge auch nicht berechtigt, eine versagte Einstufung in eine höherwertige Vergütungstabelle mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 2 EGGVG weiterzuverfolgen.  
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'''BayObLG, Beschluss vom 23.01.2024, 102 VA 160/23'''
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# Ein Berufsbetreuer mit der Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt ist auf seinen Antrag nach § 8 Abs. 3 VBVG gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 VBVG in der Vergütungstabelle B einzustufen, da sich bei dieser Ausbildung weder um ein (Fach-)Hochschulstudium handelt noch ist sie mit einem solchen bei wertender Betrachtung vergleichbar.
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# Eine (fehlerhafte) gerichtliche Entscheidungspraxis begründet grundsätzlich keinen Vertrauensschutz dahingehend, dass bei nachfolgenden Entscheidungen an der früheren Beurteilung festgehalten wird.
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'''BayObLG, Beschluss vom 06.06.2024, 101 VA 36/24'''
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#Die von einem Berufsbetreuer absolvierten Sachkundelehrgänge und sonstigen Fortbildungsmaßnahmen vermitteln keinen Wissensstand, der nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht, und münden in keinen staatlich anerkannten Abschluss.
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#Das Vorliegen betreuungsrelevanter Fachkenntnisse ist allein für die Registrierung zum beruflichen Betreuer bedeutsam, § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BtOG, Insofern ist es für die Vergütungseinstufung nach § 8 VBVG unerheblich, dass bei einem Berufsbetreuer die notwendige Sachkunde von der zuständigen Stammbehörde anerkannt worden ist.
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#Das Vergütungssystem des § 8 VBVG hat sich für registrierte Betreuer insoweit geändert, als die Höhe der Vergütung nicht mehr von der Art des Erwerbs der für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse, sondern nur noch davon abhängt, ob überhaupt ein Studium oder eine Berufsausbildung abgeschlossen worden ist oder gar kein formaler Abschluss vorliegt.
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'''BayObLG, Beschluss vom 18.09.2024, 102 VA 83/24'''
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# Eine Hochschulausbildung eines Berufsbetreuers iSd § 8 Abs. 2 Nr. 3 VBVG liegt dann vor, wenn ein staatlich reglementiertes oder zumindest anerkanntes Studium an einer Universität oder Fachhochschule mit einem formalen Abschluss beendet worden ist. Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Als gleichwertig ist eine Ausbildung anzuerkennen, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht.
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# Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Abschluss als staatlich geprüfter (Bekleidungs-)Techniker in die sechste Niveaustufe des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) eingeordnet wird und insoweit einem Bachelor-Abschluss gleichgestellt ist. Der Einstufung im Rahmen des DQR kommt keine rechtliche Verbindlichkeit zu; sie vermag daher die vom Gesetzgeber vorgegebene eigenständige Prüfung im Verfahren nach § 8 Abs. 3 VBVG nicht zu ersetzen.
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# Aus der Einordnung in die sechste Niveaustufe des DQR lassen sich keine besonderen Erkenntnisse für die im Rahmen des § 8 VBVG (bzw. § 4 VBVG a. F.) zu beurteilende Frage gewinnen, ob in der zum Abschluss führenden Ausbildung eine der Hochschulausbildung nach Art und Umfang entsprechende Wissensvermittlung stattgefunden hat
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#Es liegt auch kein Verstoß gegen das „Gebot der Gleichbehandlung“ oder der „Nichtdiskriminierung“ vor, wenn für einige Berufsbetreuer eine Einordnung in die Vergütungstabelle C erfolgt wäre, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen. Es besteht kein Anspruch auf eine gleiche, ebenfalls rechtwidrige, Einstufung.
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==Kosten des Sachverständigengutachtens==
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Die Leistungen des medizinischen [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] zur Erstellung des Gutachtens bezüglich der Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]s oder zur Prüfung der Geschäfts- oder [[Testierfähigkeit]] sowie in [[Unterbringungsverfahren]] sind in die Honorargruppe M3 einzuordnen ([[Stundensatz]] 100 € nach § 9 JVEG, ab 1.1.2021 120 €). Die Verlängerung einer Betreuung wird nach M 1 (65 €/Std., ab 1.1.2021 80 €) und die Einrichtung einer Betreuung nach M 2 (75 €/Std., ab 1.1.2021 90 €) aus der [[Regress der Staatskasse|Staatskasse]] bezahlt.
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Dem Betroffenen werden die Kosten als Teil der [[Gerichtskosten]] dann in Rechnung gestellt, wenn sein Vermögen im Sinne von § 92 Kostenordnung über 25.000 Euro beträgt (vergleiche: [[Freibetrag]]).
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==Kosten des Verfahrenspflegers==
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Der [[Verfahrenspfleger]] wird nach § 277 FamFG, wie ein [[wikipedia:de:Vormund|Vormund]] vergütet, mit einem [[Stundensatz]] von zwischen 23 und 39 Euro (je nach Qualifikation), ab 1.1.2026 zwischen 26 und 44 €. Außerdem wird ab 1.1.26 ein Zuschlag von 25% für Tätigkeiten vor 6 und nach 18 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen bezahlt (§ 16 VBVG 2026). Die Vergütung erfolgt stets aus der Staatskasse. Diese kann aber dem Betreuten die Verfahrenspflegervergütung im Rahmen der [[Gerichtskosten]] als Auslagen in Rechnung stellen, wenn der Betreute über mehr als [[Freibetrag|10.000 Euro]] Vermögen verfügt. Außerdem erhält der Verfahrenspfleger [[Aufwendungsersatz]]. Die Verfahrenspflegervergütung kann dem Betreuten als Teil der [[Gerichtskosten]] gem. dem GNotKG in Rechnung gestellt werden. Lt. einer neuen Entscheidung des Landgericht Freiburg kann (bei vermögenden Betroffenen) ein Stundensatz von über 44 € bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VBVG vorliegen (siehe unter [[Verfahrenspfleger]]).
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==Kosten des Ergänzungsbetreuers==
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Ein [[Berufsbetreuer]], der als [[Ergänzungsbetreuer]] bestellt ist, erhält keine pauschale [[Betreuervergütung]], sondern Vergütung nach [[Stundensatz]] für den konkreten Zeitaufwand, § 12 Abs. 1 VBVG in Verbindung mit § 3 VBVG. Dies bedeutet derzeit mit akademischer Qualifikation 39 €/Stunde, zuzüglich [[Aufwendungsersatz]].
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==Kosten des Sterilisationsbetreuers==
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Ist der [[Sterilisationsbetreuer]] als [[Berufsbetreuer]] bestellt, hat er gem. {{Zitat de §|11|vbvg}} Satz 1 [[VBVG]] einen Vergütungsanspruch für nachgewiesenen konkreten Zeitaufwand (bei akademischer Ausbildung gem. {{Zitat de §|3|vbvg}} VBVG Stundensatz von 44 Euro zuzügl.  [[Aufwendungsersatz]]). Die Vorschriften über die pauschalierte [[Betreuervergütung]] für Berufsbetreuer (§§ 8, 9 VBVG) finden auf den Sterilisationsbetreuer keine Anwendung.
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==Siehe auch==
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* [[vorläufiger Betreuer]], [[Verfahrenspfleger]], [[Prozesspfleger]], [[besonderer Vertreter im Verwaltungsverfahren]]
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* [[Bestellung mehrerer Betreuer]], [[Ergänzungsbetreuer]], [[Verhinderungsbetreuer]], [[Sachverständigengutachten]], [[Einwilligungsvorbehalt]]
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* [[Betreuervergütung 2019]]
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* [[Neu|Was ist neu?]]
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* [[Betreuervergütung 2026]], [[e-Rechnung]]?
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* [[Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz]]
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* [[Insichgeschäft]]
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* [[Zwangsvollstreckung]], [[Schuldnerverzeichnis]], [[Vermögensverzeichnis]]
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==Literatur==
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* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3846215422/internetsevon-21 Felix: Vergütungskompass Betreuungsrecht, Reguvis, Köln 2024, 250 Seiten, 44 €]
    
[[Kategorie:Betreuerentschädigung]]
 
[[Kategorie:Betreuerentschädigung]]
    
[[Kategorie:Berufsbetreuer]]
 
[[Kategorie:Berufsbetreuer]]
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