Stundensatz: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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[[Bild:Geld.jpg|300px|right]]
 
[[Bild:Geld.jpg|300px|right]]
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'''[[Betreuervergütung_2019|Achtung: Neuregelungen ab 27.7.2019 nicht im nachfolgenden Text, sondern hier klicken !!!]]'''
 
  
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Seit Juli 2019 galten für die '''pauschale''' [[Betreuervergütung]] ({{Zitat de §|8|vbvg_2023}} ff VBVG) nicht mehr Stundensätze, die multipliziert wurden (wie seit 1999), sondern feste Tabellenbeträge. Dabei wurden zunächst entsprechend der Betreuerqualifikation die Tabellen A, B und C unterschieden.
  
−
==Stundensatz bei der Betreuervergütung==
+
==Die Tabellenbeträge==
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[[Berufsbetreuer]] und [[Vereinsbetreuer]] erhalten eine pauschalierte [[Betreuervergütung]] nach dem [[Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz]].
 
  
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Siehe auch die Rechtsprechung zum VBVG: [[VBVG-Rechtsprechung]].
+
In den 3 rechten Spalten wird angegeben, inwieweit eine Erhöhung ggü den Werten vor dem Juli 2019 stattgefunden hat.
  
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===Höhe der Stundensätze (bis 26.7.2019) ===
+
Bundestag und Bundesrat hatten für die Jahre 2024 und 2025 einem befristeten [[Inflationsausgleich|Inflationszuschlag]] zur Betreuervergütung zugestimmt. Alle u.g. Monatspauschalen stiegen um jeweils 7,50 €. Sie sind oder waren zusammen mit dem quartalsweisen Vergütungsantrag geltend zu machen.
−
Für mittelose und vermögende Betreute gelten ohne Ausnahme die gleichen Stundensätze. Sie sind nach {{Zitat de §|4|vbvg}} [[VBVG]] (so wie vor dem 1.7.2005 schon nach § 1 Abs.1 BVormVG) aus der konkreten und gerichtlich anerkannten Berufsqualifikation des Betreuers zu ermitteln. Die drei Vergütungsstufen betragen 27,00 Euro, 33,50 Euro beziehungsweise 44,00 Euro.  
 
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−
Anders als bei Vormündern oder Pflegern, die weiterhin nach konkretem Zeitaufwand abrechnen, sind die drei Stundenbeträge für [[Berufsbetreuer]] und [[Vereinsbetreuer]] sogenannte Inklusivstundensätze. Das heißt, sie verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von sieben Prozent bei gemeinnützigen [[Betreuungsverein]]en beziehungsweise 19 % bei selbstständig tätigen [[Berufsbetreuer]]n. Ebenso enthalten sie bereits den Ersatz von [[Aufwendungsersatz|Aufwendungen]].  
 
  
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{| border="1" cellpadding="0" cellspacing="0" style="border-collapse: collapse" bordercolor="#111111" width="100%" height="75"
+
==Tabelle A (bisherige Vergütungsstufe 1)==
−
| width="20%" height="18" | Vergütungsstufe
 
−
| width="20%" height="18" |  Stundensätze brutto
 
−
| width="20%" height="18" |  Abzügl 16 % MWSt (bis 31.12.06)
 
−
| width="20%" height="18" |  Abzügl 19 % MWSt (ab 1.1.07)
 
  
−
| width="20%" height="18" | Nettobetrag / ab 2007
+
{| class="wikitable"
−
|-
+
! Nr. !! Dauer der Betreuung !! Nr. !! Gewöhnlicher Aufenthaltsort !! Nr. !! Vermögensstatus !! monatliche Pauschale !! monatliche Pauschale alt !! Erhöhung in € !! Erhöhung in %
−
| width="20%" height="18" | 1 (ohne anerk. Ausbildung)
+
|-
−
| width="20%" height="18" | 27,-- Euro
+
|rowspan="4"| A1
−
| width="20%" height="18" | 3,72 Euro
+
|rowspan="4"| In den ersten drei Monaten
−
| width="20%" height="18" | 4,31 Euro
+
|rowspan="2"| A1.1
−
| width="20%" height="18" | 23,28 Euro /22,69 Euro
+
|rowspan="2"| stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform
−
|-  
+
|| A1.1.1 || mittellos || 194,00 € || 121,50 € || 72,50 € || 59,67%
−
| width="20%" height="18" | 2 (anerk. Berufsausb.)
+
|-
−
| width="20%" height="18" | 33,50 Euro
+
| A1.1.2 || nicht mittellos || 200,00 € || 148,50 € || 51,50 € || 34,68%
−
| width="20%" height="18" | 4,62 Euro
+
|-
−
| width="20%" height="18" | 5,35 Euro
+
|rowspan="2"| A1.2
−
| width="20%" height="18" | 28,88 Euro /28,15 Euro
+
|rowspan="2"|andere Wohnform || A1.2.1 || mittellos || 208,00 € || 189,00 € || 19,00 € || 10,05%
−
|-  
+
|-
−
| width="20%" height="18" | 3 (anerk. Studium)
+
|  |    A1.2.2 || nicht mittellos || 298,00 € || 229,50 € || 68,50 € || 29,85%
−
| width="20%" height="18" | 44,-- Euro
+
|-
−
| width="20%" height="18" | 6,07 Euro
+
|rowspan="4"| A2 
−
| width="20%" height="18" | 7,03 Euro
+
|rowspan="4"|Im vierten bis sechsten Monat
−
| width="20%" height="18" | 37,93 Euro /36,97 Euro
+
|rowspan="2"| A2.1
 +
|rowspan="2"|stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform
 +
|| A2.1.1 || mittellos || 129,00 € || 94,50 € || 34,50 € || 36,51%
 +
|-
 +
| A2.1.2 || nicht mittellos || 158,00 € || 121,50 € || 36,50 € || 30,04%
 +
|-
 +
|rowspan="2"| A2.2
 +
|rowspan="2"|andere Wohnform || A2.2.1 || mittellos || 170,00 € || 148,50 € || 21,50 € || 14,48%
 +
|-
 +
|  | A2.2.2 || nicht mittellos || 208,00 € || 189,00 € || 19,00 € || 10,05%
 +
|-
 +
|rowspan="4"| A3
 +
|rowspan="4"|Im siebten bis zwölften Monat
 +
|rowspan="2"|A3.1
 +
|rowspan="2"|stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform
 +
|| A3.1.1 || mittellos || 124,00 € || 81,00 € || 43,00 € || 53,09%
 +
|-
 +
| A3.1.2 || nicht mittellos || 140,00 € || 108,00 € || 32,00 € || 29,63%
 +
|-
 +
|rowspan="2"| A3.2
 +
|rowspan="2"|andere Wohnform || A3.2.1 || mittellos || 151,00 € || 135,00 € || 16,00 € || 11,85%
 +
|-
 +
| | A3.2.2 || nicht mittellos || 192,00 € || 162,00 € || 30,00 € || 18,52%
 +
|-
 +
|rowspan="4"| A4
 +
|rowspan="4"|Im 13. bis 24. Monat
 +
|rowspan="2"| A4.1
 +
|rowspan="2"| stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform
 +
|| A4.1.1 || mittellos || 87,00 € || 54,00 € || 33,00 € || 61,11%
 +
|-
 +
|| A4.1.2 || nicht mittellos || 91,00 € || 67,50 € || 23,50 € || 34,81%
 +
|-
 +
|rowspan="2"| A4.2
 +
|rowspan="2"|andere Wohnform || A4.2.1 || mittellos || 122,00 € || 94,50 € || 27,50 € || 29,10%
 +
|-
 +
|| A4.2.2 || nicht mittellos || 158,00 € || 121,50 € || 36,50 € || 30,04%
 +
|-
 +
|rowspan="4"| A5
 +
|rowspan="4"|Ab dem 25. Monat
 +
|rowspan="2"| A5.1
 +
|rowspan="2"|stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform || A5.1.1 || mittellos || 62,00 € || 54,00 € || 8,00 € || 14,81%
 +
|-
 +
| A5.1.2 || nicht mittellos || 78,00 € || 67,50 € || 10,50 € || 15,56%
 +
|-
 +
|rowspan="2"|  A5.2
 +
|rowspan="2"| andere Wohnform || A5.2.1 || mittellos || 105,00 € || 94,50 € || 10,50 € || 11,11%
 +
|-
 +
|| A5.2.2 || nicht mittellos || 130,00 € || 121,50 € || 8,50 € || 7,00%
 
|}
 
|}
  
 +
==Tabelle B (bisherige Vergütungsstufe 2)==
  
−
'''ACHTUNG: Seit dem 27.7.2019 gilt eine andere Systematik. Siehe unter [[Betreuervergütung 2019]]. Die bisherige Rechtsprechung zu den 3 Vergütungsstufen gilt auch weiterhin. Nur dass nicht mehr die Vergütungsstufe 1, sondern die Tabelle A, statt der Vergütungsstufe 2 die Tabelle B und statt der Vergütungsstufe 3 die Tabelle C anwendbar ist.'''
+
{| class="wikitable"
 +
! Nr. !! Dauer der Betreuung !! Nr. !! Gewöhnlicher Aufenthaltsort !! Nr. !! Vermögensstatus !! monatliche Pauschale !! monatliche Pauschale alt !! Erhöhung in € !! Erhöhung in %
 +
|-
 +
|rowspan="4"| B1
 +
|rowspan="4"| In den ersten drei Monaten
 +
|rowspan="2"| B1.1
 +
|rowspan="2"| stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform
 +
|B1.1.1 || mittellos || 241,00 € || 150,75 € || 90,25 € || 59,87%
 +
|-
 +
| B1.1.2 || nicht mittellos || 249,00 € || 184,25 € || 64,75 € || 35,14%
 +
|-
 +
|rowspan="2"|B1.2
 +
|rowspan="2"| andere Wohnform || B1.2.1 || mittellos || 258,00 € || 234,50 € || 23,50 € || 10,02%
 +
|-
 +
|| B1.2.2 || nicht mittellos || 370,00 € || 284,75 € || 85,25 € || 29,94%
 +
|-
 +
|rowspan="4"| B2 
 +
|rowspan="4"|Im vierten bis sechsten Monat
 +
|rowspan="2"| B2.1
 +
|rowspan="2"|stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform
 +
|| B2.1.1 || mittellos || 158,00 € || 117,25 € || 40,75 € || 34,75%
 +
|-
 +
| B2.1.2 || nicht mittellos || 196,00 € || 150,75 € || 45,25 € || 30,02%
 +
|-
 +
|rowspan="2"| B2.2
 +
|rowspan="2"|andere Wohnform|| B2.2.1 || mittellos || 211,00 € || 184,25 € || 26,75 € || 14,52%
 +
|-
 +
|  B2.2.2 || nicht mittellos || 258,00 € || 234,50 € || 23,50 € || 10,02%
 +
|-
 +
|rowspan="4"| B3 
 +
|rowspan="4"|Im siebten bis zwölften Monat
 +
|rowspan="2"| B3.1
 +
|rowspan="2"|stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform
 +
|| B3.1.1 || mittellos || 154,00 € || 100,50 € || 53,50 € || 53,23%
 +
|-
 +
|  B3.1.2 || nicht mittellos || 174,00 € || 134,00 € || 40,00 € || 29,85%
 +
|-
 +
|rowspan="2"| B3.2
 +
|rowspan="2"|andere Wohnform
 +
|| B3.2.1 || mittellos || 188,00 € || 167,50 € || 20,50 € || 12,24%
 +
|-
 +
|  B3.2.2 || nicht mittellos || 238,00 € || 201,00 € || 37,00 € || 18,41%
 +
|-
 +
|rowspan="4"| B4 
 +
|rowspan="4"|Im 13. bis 24. Monat
 +
|rowspan="2"| B4.1
 +
|rowspan="2"|stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform
 +
|| B4.1.1 || mittellos || 107,00 € || 67,00 € || 40,00 € || 59,70%
 +
|-
 +
|  B4.1.2 || nicht mittellos || 113,00 € || 83,75 € || 29,25 € || 34,93%
 +
|-
 +
|rowspan="2"| B4.2
 +
|rowspan="2"|andere Wohnform
 +
|| B4.2.1 || mittellos || 151,00 € || 117,25 € || 33,75 € || 28,78%
 +
|-
 +
|  B4.2.2 || nicht mittellos || 196,00 € || 150,75 € || 45,25 € || 30,02%
 +
|-
 +
|rowspan="4"| B5 
 +
|rowspan="4"|Ab dem 25. Monat
 +
|rowspan="2"| B5.1
 +
|rowspan="2"|stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform
 +
|| B5.1.1 || mittellos || 78,00 € || 67,00 € || 11,00 € || 16,42%
 +
|-
 +
|  B5.1.2 || nicht mittellos || 96,00 € || 83,75 € || 12,25 € || 14,63%
 +
|-
 +
|rowspan="2"| B5.2
 +
|rowspan="2"|andere Wohnform
 +
|| B5.2.1 || mittellos || 130,00 € || 117,25 € || 12,75 € || 10,87%
 +
|-
 +
|  B5.2.2 || nicht mittellos || 161,00 € || 150,75 € || 10,25 € || 6,80%
 +
|}
  
−
==Rechtsprechung zur Höhe der Stundensätze allgemein==
+
==Tabelle C (bisherige Vergütungsstufe 3)==
  
−
'''OLG Braunschweig, Vorlagebeschluss an das BVerfG vom 14.11.2006, BtPrax 2007, 32 = FamRZ 2007, 303''':
+
{| class="wikitable"
−
 
+
! Nr. !! Dauer der Betreuung !! Nr. !! Gewöhnlicher Aufenthaltsort !! Nr. !! Vermögensstatus !! monatliche Pauschale !! monatliche Pauschale alt !! Erhöhung in € !! Erhöhung in %
−
# §§ 4 und 5 VBVG betreffend die Vergütung des [[Berufsbetreuer]]s eines nicht im Sinne von {{Zitat de §|1836d|bgb}} BGB mittellosen Betreuten sind mit dem Grundgesetz insofern nicht vereinbar, als diese Vorschriften sowohl für den pauschalierten Stundenansatz gemäß {{Zitat de §|5|vbvg}} VBVG als auch für den Stundensatz gemäß {{Zitat de §|4|vbvg}} I VBVG von den Sonderfällen in § 6 VBVG abgesehen in keinem Fall Ausnahmen für besonders aufwändige und schwierige Betreuungen vorsehen.  
+
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−
# Die Regelung in § 4 II 1 VBVG ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit danach der Stundensatz gemäß § 4 I VBVG auch Kosten für Aufwendungen des Berufsbetreuers abdeckt, die nicht Aufwendungen im Sinne des § 1835 III BGB darstellen und die nicht zu den gewöhnlichen mit der Führung von Betreuungen regelmäßig verbundenen allgemeinen Kosten gehören, namentlich Reisekosten zur Wahrnehmung von Angelegenheiten in größerer Entfernung vom Wohn- bzw. Dienstort des Betreuers.
+
|rowspan="4"| C1
−
 
+
|rowspan="4"| In den ersten drei Monaten
−
Das BVerfG hat die Vorlage des OLG Braunschweig vom 14.11.2006 (20 W 60/06) als unzulässig zurückgewiesen:
+
|rowspan="2"| C1.1  
−
 
+
|rowspan="2"| stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform
−
'''BVerfG, vom 06.02.2007, Az. 1 BvL 10/06''',Rpfleger 2007, 317 = FamRZ 2007, 622:
+
|| C1.1.1 || mittellos || 317,00 € || 198,00 € || 119,00 € || 60,10%
−
 
+
|-
−
Ein verfassungsrechtlicher Verstoß der § 4 und § 5 VBVG betreffend die Vergütung des Berufsbetreuers eines nicht im Sinne von § 1836d BGB mittellosen Betreuten ist insofern nicht erkennbar, als die Normen sowohl ür den pauschalierten Stundenansatz gemäß § 5 VBVG als auch für den Stundensatz gemäß § 4 Abs. 1 VBVG (von den Sonderfällen in § 6 VBVG
+
|  C1.1.2 || nicht mittellos || 327,00 € || 242,00 € || 85,00 € || 35,12%
−
abgesehen) keine Ausnahmen für besonders aufwändige Betreuungen vorsehen. Gleiches gilt für § 4 Abs. 2 S. 1 VBVG, soweit danach der Stundensatz gemäß § 4 Abs. 1 VBVG auch Kosten für Aufwendungen des Berufsbetreuers abdeckt,
+
|-
−
die nicht Aufwendungen im Sinne des § 1835 Abs. 3 BGB darstellen und die nicht zu den gewöhnlichen allgemeinen Kosten gehören wie etwa Reisekosten.
+
|rowspan="2"| C1.2
−
 
+
|rowspan="2"|andere Wohnform
−
'''OLG München, Beschluss 33 Wv 223/06 vom 21.11.2006, BtPrax 2007, 30'''
+
|| C1.2.1 || mittellos || 339,00 € || 308,00 € || 31,00 € || 10,06%
−
 
+
|-
−
Eine in das Ermessen des Gerichtes gestellte Erhöhung des Stundensatzes für Betreuer bei nicht mittellosen Betreuten bei besonderer Schwierigkeit sieht das Vergütungsrecht (anders als beim Berufsvormund) nicht vor. Die Voraussetzungen der analogen Anwendung des § 3 Abs. 3 VBVG sind nicht gegeben, da weder eine planwidrige Gesetzeslücke besteht noch die Sachverhalte vergleichbar sind.
+
|  C1.2.2 || nicht mittellos || 486,00 € || 374,00 € || 112,00 € || 29,95%
−
 
+
|-
−
'''BVerfG, Beschluss vom 20.08.2009, 1 BvR 2889/06''', NJW-RR 2010, 505:
+
|rowspan="4"| C2 
−
 
+
|rowspan="4"|Im vierten bis sechsten Monat
−
Keine Verletzung des Gleichheitssatzes durch eine unterschiedliche Vergütung für die Betreuung bemittelter und unbemittelter Betreuter. Dem Gesetzgeber steht bei Vergütungsregelungen grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum zu. Die Herabsetzung des für die Betreuung eines mittellosen Betreuten in Ansatz zu bringenden Zeitaufwands und die damit einhergehende Reduzierung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung beruht auf dem Anliegen, den berechtigten Interessen der Staatskasse an einer Reduzierung der Kosten bei der Gewährung von sozialen Leistungen Rechnung zu tragen und wird von Gemeinwohlbelangen getragen. Die Schonung der öffentlichen Kassen ist ein legitimes Ziel des Gesetzgebers, sodass die unterschiedliche Vergütung für die Betreuung bemittelter und unbemittelter Betreuter nicht den allgemeinen Gleichheitssatz verletzt.
+
|rowspan="2"| C2.1  
−
 
+
|rowspan="2"|stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform
−
'''Landgericht Würzburg, Beschluss vom 26.07.2010, 3 T 272/10''':
+
|| C2.1.1 || mittellos || 208,00 € || 154,00 € || 54,00 € || 35,06%
−
 
+
|-
−
Für die Führung einer Betreuung "nutzbar" sind Fachkenntnisse, wenn sie ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen. Notwendig ist insoweit nicht, dass die Kenntnisse das gesamte Anforderungsprofil der Betreuung abdecken. Vielmehr reichen Kenntnisse zur Bewältigung eines bestimmten Aufgabenkreises aus. Betreuungsrelevant sind im allgemeinen neben juristischen Kenntnissen Kenntnisse in dem Bereich Medizin, Psychologie, Sozialarbeit und Sozialpädagogik, Soziologie und Wirtschaft.
+
|  C2.1.2 || nicht mittellos || 257,00 € || 198,00 € || 59,00 € || 29,80%
−
 
+
|-
−
'''BGH, Beschluss vom 26.10.2011, XII ZB 312/11''', FamRZ 2012, 113 = BeckRS 2011, 26810 = IBRRS 83406 = BtPrax 2012, 27:
+
|rowspan="2"| C2.2
−
 
+
|rowspan="2"|andere Wohnform
−
# Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG eine erhöhte Vergütung zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat.
+
|| C2.2.1 || mittellos || 277,00 € || 242,00 € || 35,00 € || 14,46%
−
# Die Würdigung des Tatrichters, dass eine einjährige Ausbildung zur Krankenpflegehelferin nach § 10 Abs. 1 KrPflG aF mit einer Lehre nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG nicht vergleichbar ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
+
|-
−
 
+
|  C2.2.2 || nicht mittellos || 339,00 € || 308,00 € || 31,00 € || 10,06%
−
'''BGH, Beschluss vom 28. Februar 2018 - XII ZB 452/17'''
+
|-
−
+
|rowspan="4"|C3
−
Sprachkenntnisse sind keine besonderen Kenntnisse im Sinne des § 4 VBVG, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2016 XII ZB 346/15 FamRZ 2017, 479 und vom 10. April 2013 XII ZB 349/12 FamRZ 2013, 1029).
+
|rowspan="4"|Im siebten bis zwölften Monat
−
 
+
|rowspan="2"|C3.1  
−
'''LG Arnsberg, Beschluss vom 24.09.2020, 5 T 158/20'''
+
|rowspan="2"|stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform
−
 
+
|| C3.1.1 || mittellos || 202,00 € || 132,00 € || 70,00 € || 53,03%
−
Die nachträgliche Herabsetzung der Betreuervergütung im gerichtlichen Festsetzungsverfahren zum Zweck der Rückforderung überzahlter Betreuervergütung für die Vergangenheit ist nicht grundsätzlich nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ausgeschlossen.
+
|-
−
 
+
|  C3.1.2 || nicht mittellos || 229,00 € || 176,00 € || 53,00 € || 30,11%
−
==Rechtsprechung zur Mehrwertsteuer==
+
|-
−
 
+
|rowspan="2"| C3.2  
−
Rechtsprechung dazu: Inklusivstundensatz: '''OLG München''' BtPrax 2006, 149 = FamRZ 2006, 1152  = FGPrax 2006, 165 = MDR 2006, 1415:
+
|rowspan="2"|andere Wohnform
−
 
+
|| C3.2.1 || mittellos || 246,00 € || 220,00 € || 26,00 € || 11,82%
−
Auch einem [[Berufsbetreuer]], bei dem nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer unerhoben bleibt (Kleinunternehmer), steht der Stundensatz nach § 4 Abs. 1 VBVG uneingeschränkt zu. Eine Kürzung um die Umsatzsteuer findet nicht statt.
+
|-
−
 
+
|  C3.2.2 || nicht mittellos || 312,00 € || 264,00 € || 48,00 € || 18,18%
−
Gleicher Ansicht:
+
|-
−
*'''OLG Stuttgart''', Beschluss vom 30.11.2006, 8 W 407/06,  FamRZ 2007, 1271 (Ls.) = FGPrax 2007, 131
+
|rowspan="4"| C4
−
*'''LG Frankenthal (Pfalz)''' durch Beschluss 1 T 32/06 vom 2.2.2006, FamRZ 2006, 1482;
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|rowspan="4"|Im 13. bis 24. Monat
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*'''LG Mönchengladbach''', Beschluss 5 T 42/06 vom 12.04.2006, FamRZ 2006, 1229
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|rowspan="2"| C4.1
−
 
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|rowspan="2"| stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform
−
Anderer Auffassung:
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|| C4.1.1 || mittellos || 141,00 € || 88,00 € || 53,00 € || 60,23%
−
*LG Passau, Beschluss 1 T 263/05 vom 22.12.20055, FamRZ 2006, 1482 (aufgehoben durch obige Entscheidung des OLG München)
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*AG Ludwigshafen, Beschluss 8c XVII 79/05 vom 19.12.2005, FamRZ 2006, 361 (m. Anm. Lütgens)
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|  C4.1.2 || nicht mittellos || 149,00 € || 110,00 € || 39,00 € || 35,45%
−
*AG Neustadt, Beschluss XVII 0302/01 vom 23.12.2005
+
|-
−
*AG Grünstadt, Beschluss XVII 136/05 vom 21.12.2005, FamRZ 2006, 361 (m. Anm. Lütgens)
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|rowspan="2"| C4.2
−
 
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|rowspan="2"|andere Wohnform || C4.2.1 || mittellos || 198,00 € || 154,00 € || 44,00 € || 28,57%
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'''BGH, Beschluss vom 20. März 2013 - XII ZB 207/12''':
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|  C4.2.2 || nicht mittellos || 257,00 € || 198,00 € || 59,00 € || 29,80%
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Ein Berufsbetreuer, der gemäß § 19 Abs. 1 UStG nicht umsatzsteuerpflichtig ist, hat Anspruch auf den vollen Stundensatz des § 4 Abs. 1 VBVG. Eine Kürzung in Höhe der Umsatzsteuer findet nicht statt.
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|rowspan="4"| C5
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|rowspan="4"|Ab dem 25. Monat
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*[http://dip.bundestag.de/btd/16/026/1602649.pdf Neu: Gesetzentwurf der Grünen zur Anhebung der Stundensätze aufgrund der Mehrwertsteuererhöhung, Bt-Drs. 16/2649 vom 20.9.06 (PDF)]
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|rowspan="2"| C5.1
−
 
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|rowspan="2"|stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform
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==Weitere Rechtsprechung==
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|| C5.1.1 || mittellos || 102,00 € || 88,00 € || 14,00 € || 15,91%
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===Anerkennung von Berufsabschlüssen als betreuungsrechtliche Fachkenntnis===
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| C5.1.2 || nicht mittellos || 127,00 € || 110,00 € || 17,00 € || 15,45%
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i. S. von § 4 I VBVG (sowie für Vormünder nach § 3 I VBVG)
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|rowspan="2"| C5.2  
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|rowspan="2"| andere Wohnform
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===Allgemeine Entscheidungen===
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|| C5.2.1 || mittellos || 171,00 € || 154,00 € || 17,00 € || 11,04%
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Für Betreuungen allgemein nutzbar sind vorrangig Rechtskenntnisse. Aber auch wirtschaftliches Wissen ist im Hinblick auf die häufig übertragene Aufgabe der Vermögenssorge für die Führung, von Betreuungen allgemein nützlich: LG Dresden, Beschluss 2 T0 916/99 v. 31.8.1999
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|  C5.2.2 || nicht mittellos || 211,00 € || 198,00 € || 13,00 € || 6,57%
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|}
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Einer Hochschulausbildung ist eine Ausbildung gleichwertig, wenn sie in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht, einen formalen Abschluss aufweist, staatlich reglementiert oder staatlich anerkannt ist BayObLG BtPrax 2000, 32 =JurBüro 2000, 93 = BayObLGZ 1999, 60 =FamRZ 2000, 554 (mit Anmerkung Schmidt BtPrax 2000, 63) =Rpfleger 2000, 64 =BayObLGZ 1999, 291, a.A. bez. staatlicher Reglementierung LG Lübeck 7 T 233/00 vom 19.6.2000 (bez. kirchlicher Hochschulausbildung)
 
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Fachkenntnisse sind Kenntnisse, die bezogen auf ein bestimmtes Sachgebiet über ein bestimmtes Grundwissen deutlich hinausgehen: BayObLG BtPrax 2000, 81 = FGPrax 2000, 22 = FamRZ 2000. 844 = NJWE-FER 2000,87 = BayObLGZ 1999, 339 = EzFamR aktuell 2000, 105 =Rpfleger 2000, 215 = NJW-RR 2001, 582; OLG Saarbrücken BtPrax 2003, 227
 
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Für die Beantwortung der Frage, ob eine abgeschlossene Ausbildung vorliegt, können die im BerBildG und der Handwerksordnung getroffenen Regelungen herangezogen werden. Eine Abschlussprüfung ist erforderlich (OLG Zweibrücken Rpfleger 2000, 64 = EzFamR aktuell 2000, 102 = NJWE-FER 2000, 36 = OLG-Rp 2000, 14 = BtPrax 2000, 92 = FamRZ 2000, 1303)
 
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Die Frage der Einstufung eines Berufsbetreuers kann in einer Vor-oder Zwischenentscheidung geklärt werden: OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 551; LG Koblenz FamRZ 2001, 712; a.A.: LG Mühlhausen 1 T 51/02 vom 24.5.2002
 
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Gegen die Vorabentscheidung des VormG über die Einstufung eines Berufsbetreuers nach § 1 I 1 BVormVG/§ 4 I VBVG ist die einfache (unbefristete) Beschwerde zulässig: LG Neubrandenburg FamRZ 2000, 1305 = BtPrax 2000, 221
 
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Sprachkenntnisse können zwar grundsätzlich nutzbar und von erheblichem Wert sein (z.B. türkische Sprachkenntnisse für die Betreuung einer Türkin). Sofern die Sprache aber die Muttersprache des Betreuers ist, ist sie nicht durch eine abgeschlossene Ausbildung i.S.d. § 1 I Satz 2 BVormVG erworben worden und kann deshalb in Anbetracht der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht berücksichtigt werden (BayObLG BtPrax 2001, 207).
 
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Sprachkenntnisse können sich nur dann vergütungssteigernd auswirken, wenn sie durch eine abgeschlossene Ausbildung erworben wurden: BayObLG BtPrax 2005, 75
 
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Ob die Ausbildung am Katholisch-Sozialen Institut der Erzdiözese Köln mit einer abgeschlossenen (Fach-) Hochschulausbildung vergleichbar und damit die Vergütung des Betreuers nach § 1 Nr. 2BVormVG zu bemessen ist, hängt davon ab, dass ein mit einem Fachhochschulstudium zeitlich vergleichbarer Aufwand betrieben worden ist, dass vergleichbare Inhalte vermittelt worden sind, dass die durch eine (Fach-) Hochschulausbildung abgedeckte Wissensbreite erfasst wird, und dass schließlich ein Prüfungsabschluss vorgewiesen werden kann (vgl. OLG Braunschweig FamRZ 2000, 1307; BayObLG NJW-RR 2001, 582 m.w.N.). Neben diesen Wertungskriterien ist für die Frage der Vergleichbarkeit auch die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation von wesentlicher Bedeutung. Eröffnet sie dem Absolventen den Zugang zu beruflichen Tätigkeiten, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist, wird eine Vergleichbarkeit in aller Regel zu bejahen sein. Dass die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine außerhalb einer Fachhochschule vermittelte Ausbildung als einer Fachhochschulausbildung vergleichbar anerkennt, ist ein im Rahmen des § 1 I Nr. 2 BVormVG erheblicher Umstand: Thür. OLG Jena, 6 W 357/01 vom 22.10.2001.
 
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Eine Fachschulausbildung ist regelmäßig als eine einer Lehre vergleichbare Ausbildung anzusehen: Thür. OLG Jena, 6 W 488/01 vom 14.11.2001
 
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Ein Kontaktstudium an einer FH zur Vertiefung berufspraktischer Erfahrungen erfüllt ohne erfolgreiche Abschlussprüfung nicht die Voraussetzungen für die Erhöhung des Stundensatzes: OLG Celle Nieders. Rpfleger 2001, 228
 
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Abgeschlossenes Rechtsstudium in der Türkei rechtfertigt in der Regel keine erhöhte Betreuervergütung: BayObLG BtPrax 2001, 205 und dies. 3 ZBR 45/01 vom 21.2.2001 (jedoch 2. Vergütungsstufe, wenn anschließend 2 nach semestrigem Inlandsstudium Magister Legum erzielt wurde: BayObLG FamRZ 2004, 403 =  BtPrax 2005, 76)
 
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Wurde die Ausbildung in der DDR abgeschlossen, steht eine inhaltliche Ausrichtung der Ausbildung (hier: Studium als Patentingenieur) auf das System der DDR der Anerkennung als betreuungsrelevante Fachkenntnis nicht entgegen, insbesondere wenn ein Gleichstellungsbescheid der zuständigen Behörde vorliegt: KG BtPrax 2002, 167 sowie BayObLG BtPrax 2003, 135 = NJ 2003, 269 = FamRZ 2003, 1129
 
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Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass bei fehlender Niveaugleichheit eines in der DDR erworbenen Bildungsabschlusses der entsprechende Diplomgrad nur dann zuerkannt wird, wenn bis zum Stichtag 31.12.1990 zusätzliche Qualifikationen erworben wurden oder eine mindestens 3jährige einschlägige Berufstätigkeit vorliegt: OVG Berlin NJ 2005, 473
 
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Auslandsstudium der Pädagogik und Psychologie kann vergütungssteigernd sein, wenn der Studiengang einer inländischen Ausbildung vergleichbar ist. Vergleichbarkeit kann statt durch förmliche Anerkennung auch gegeben sein, wenn die Kultusverwaltung die Vergleichbarkeit auf andere Weise dokumentiert, z.B. durch Bescheinigung einer Lehr- oder Prüfungsbefähigung: BayObLG BtPrax 2004, 159
 
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Führt eine berufliche Weiterbildung dazu, dass sie dem Absolventen aufgrund ges. Vorschriften ein Tätigkeitsfeld eröffnet, dass üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist, wird in der Regel die Fortbildung als vergleichbare Ausbildung im Rahmen des § 4 I VBVG zu verstehen sein: OLG Hamm FamRZ 2002, 847
 
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Eine erfolgreiche Nachqualifikation kann nur dann vergütungssteigend sein, wenn die Prüfung in dem Land, in dem sie abgelegt wurde, gesetzlich anerkannt ist: OLG Schleswig BtPrax 2002, 272
 
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Fortbildungsmaßnahmen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie auf einer landesrechtlichen Nachqualifizierungsregelung zu § 11 VBVG (§ 2 BVormVG) beruhen: OLG Jena FGPrax 2000, 110 = Rpfleger 2000, 330 = FamRZ 2000, 846 = BtPrax 2000, 170 = NJWE-FER 2000, 289 = EzFamR aktuell 2000, 249
 
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Landesrechtliche Nachqualifizierungsmaßnahmen nach § 11 VBVG (§ 2 BVormVG) entfalten keine Rückwirkung; Prüfungsanerkennung (hier: FH Hamburg) nur, wenn Landesgesetz zuvor in Kraft: OLG Schleswig FGPrax 2003, 170 = FamRZ 2003, 1502 = Rpfleger 2004, 488; LG Stade Beschluss 9 T 97/03 vom 25.8.2003; a.A.: OLG Celle 18 W 6/03 vom 4.2.2005
 
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Eine Betreuerin, die ein abgeschlossenes juristisches Hochschulstudium in Griechenland und die bei ihrer dortigen Tätigkeit als Rechtsanwältin erworbenen Rechtskenntnisse für die konkrete Betreuung nicht nutzen kann, kann keinen nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG erhöhten Stundensatz beanspruchen. Eine Erhöhung des Stundensatzes kann auch nicht durch griechische Sprachkenntnisse begründet werden, wenn diese nicht durch Studium oder Ausbildung erworben worden sind: OLG München, 24.10.2007 - Az: 33 Wx 180/07.
 
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Eine Ausbildung zum Dipl.-Militärwissenschaftler mit dem Dienstgrad eomes Oberstleutnants (der NVA) ist in ihrem Kernbereich nicht auf die Vermittlung betreuungsrechtlicher Kenntnisse gerichtet (KG BtPrax 2006, 192).
 
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Für die Führung einer Betreuung "nutzbar" sind Fachkenntnisse, wenn sie ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen. Notwendig ist insoweit nicht, dass die Kenntnisse das gesamte Anforderungsprofil der Betreuung abdecken. Vielmehr reichen Kenntnisse zur Bewältigung eines bestimmten [[Aufgabenkreis]]es aus. Betreuungsrelevant sind im allgemeinen neben juristischen Kenntnissen Kenntnisse in dem Bereich Medizin, Psychologie, Sozialarbeit und Sozialpädagogik, Soziologie und Wirtschaft:'''LG Würzburg, Beschluss vom 26.07.2010, 3 T 272/10'''.
 
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'''LG Offenburg, Beschluss vom 06.07.2012, 4 T 113/12''', FamRZ 2012, 1755:
 
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# Eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG setzt voraus, dass ein erheblicher Teil der durch das Studium erworbenen Kenntnisse für die übertragenen Aufgabenkreise allgemein nutzbar ist.
 
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# Für die Aufgabenkreise der Aufenthaltsbestimmung und der Gesundheitssorge sind diese Voraussetzungen im Falle eines abgeschlossenen BWL-Studiums nicht erfüllt.
 
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'''BGH, Beschluss vom 22.8.2012, XII ZB 319/11''':
 
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Eine Diplom-Betriebswirtin (FH) kann als Berufsbetreuerin nicht allein aufgrund ihrer Qualifikation einen erhöhten Stundensatz beanspruchen. Entscheidend für eine erhöhte Vergütung gemäß§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG sind die in einem Studium erworbenen, für die Betreuung konkret nutzbaren besonderen Kenntnisse des Betreuers.
 
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Die als Berufsbetreuerin tätige Frau verfügt über einen in der ehemaligen DDR erzielten Studienabschluss in der Fachrichtung soziale Betriebswirtschaft/Ingenieurökonomie der elektrotechnischen und elektronischen Industrie entspricht einem Fachhochschulabschluss. Ihr ist auch vom Land Sachsen-Anhalt die Berechtigung zuerkannt worden, den Grad einer Diplombetriebswirtin zu führen, was ihr nach dem Einigungsvertrag die gleichen Berechtigungen verleiht. Sie beanspruchte aufgrund ihrer Qualifikation für ihre Betreuungsleistung den Höchstsatz von 44,00 €.
 
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Der BGH entschied aber, die ihr durchs Studium vermittelten Kenntnisse sind nicht für die Betreuung nutzbar. Denn sie führen im konkreten Fall nicht dazu, dass die Betreuerin ihre Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver erfüllen kann. Solche Kenntnisse sind zum Beispiel Rechtskenntnisse, medizinische Kenntnisse bei der Gesundheitssorge oder auch wirtschaftliche Kenntnisse im Bereich der Vermögenssorge. Das Studium der Betreuerin war dagegen eher technisch ausgerichtet und streifte die betreuungsrelevanten Fächer nur am Rande. Somit entfiel kein erheblicher Teil ihrer Ausbildung auf Fächer, die jetzt dem Betreuten zu Gute kommen könnten.
 
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'''BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13''':
 
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Die berufsbegleitend an einer Verwaltungsakademie abgeschlossene Ausbildung zum "Betriebswirt (VWA)" mit einem Gesamtaufwand von rund 1.000 Stunden ist nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG und begründet daher keinen erhöhten Stundensatz für die Betreuervergütung.
 
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===Rechtsprechung zu den einzelnen Stundensätzen===
 
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====Vergütungsstufe 3 wurde anerkannt====
 
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Die Voraussetzungen des § 4 I Nr. 2 VBVG (Kenntnisse durch Studium = 44 Euro Vergütungsstundensatz) wurden durch nachstehende Entscheidungen bejaht:
 
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Studierter Polizeibeamter, der als Berufsbetreuer tätig ist. Beschluss des LG Saarbrücken, 5 T 314/20 vom 16.10.2020. In diesem Zusammenhang ergeht ein Hinweis auf: Mit dem Tatbestandmerkmal Hochschule i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG werden auch Fachhochschulen erfasst (Jaschinski in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 4 VBVG (Stand: 15.10.2019)Rn 35). Weitere Nachweise: (BT-Drucks 13/7158, 28; OLG Köln FamRZ 2000, 1303, 1304). (Staudinger/Bienwald (2020) BGB § 1836; Rn.188). Folglich ist eine Äquivalenzprüfung unstatthaft, sie verkennt das Gesetz: Saarländisches Oberlandgericht Saarbrücken, Beschluss vom 03.06.2003, Az.:5 W 238/02.
 
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Diplom- Betriebswirt: LG Saarbrücken Beschluss v. 20.06.2018; Az.: 5 T 207/18
 
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Abschluss in Rechtswissenschaft, Rechtspflege, Medizin, Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Soziologie oder Betriebswissenschaft: BayObLG BtPrax 2000, 81 = FGPrax 2000, 22 = FamRZ 2000. 844 = NJWE-FER 2000,87 = BayObLGZ 1999, 339 = EzFamR aktuell 2000, 105 =Rpfleger 2000, 215 = NJW-RR 2000, 1314
 
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Ausbildung zum Stabsoffizier mit dem Dienstgrad Oberstleutnant: BayObLG BtPrax 2000, 32 =JurBüro 2000, 93 = BayObLGZ 1999, 60 =FamRZ 2000, 554 (mit Anmerkung Schmidt BtPrax 2000, 63) =Rpfleger 2000, 64 = NJWE-FER 2000, 58 = EzFamR aktuell 2000, 104 = BayObLG-Rp 2000, 35
 
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Studium der Wirtschaftswissenschaften (Dipl.-Ökonom): OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 89 = FamRZ 2000, 551 =Rpfleger 2000, 215 =FGPrax 2000, 64 =  JurBüro 2000, 370 = OLG-Rp 2000, 238 =EzFamR aktuell 2000, 142, ebenso LG Leipzig FGPrax 2000, 64 =  
 
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FamRZ 2000, 1532 sowie OLG Dresden (wenn auch Vermögenssorge übertragen ist): FamRZ 2001, 188
 
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Ausbildung als Diplom-Lehrerin (DDR) verneint: OLG Dresden, FamRZ 2000, 552 = BtPrax 2000, 126; nun jedoch bejaht für Fachrichtung Chemie und Mathematik, Hauptprüfung in Psychologie und Pädagogik: OLG Dresden FamRZ 2000, 847 und FamRZ 2000, 1310 = NJWE-FER 2000, 207; ebenso OLG Zweibrücken JurBüro 2001, 40  = BtPrax 2001, 43 = FGPrax 2001, 21
 
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Dipl.-Ingenieur Landbau (mit Fachprüfungen u.a. in Betriebslehre, Buchführung, berufs- und Arbeitspäd.): OLG Schleswig BtPrax 2000, 172 =Rpfleger 2000, 330 = FamRZ 2000, 1309 (a.A.: nur 45 DM: OLG Braunschweig 2 W 93/01 vom 29.8.01)
 
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Staatl. anerkannte Sozialpädagogin: LG Dresden, 2 T 1065/99 vom 5.10.99
 
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Studium als Dipl.-Stomatologin (Zahnärztin): OLG Dresden 15 W 2374/99 vom 27.1.2000
 
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Ausbildung als Tierärztin, wenn auch Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge übertragen wurde: LG Kassel, 3 T 428/01 vom 28.8.2001, BtPrax 2002, 132 = FamRZ 2002, 988 sowie OLG Frankfurt/Main BtPrax 2002, 272 = OLG-Report Frankfurt 2002, 189
 
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Magister Artium in Geschichte, Philosophie und Theologie: AG Wuppertal, 57 XVII 183/98 vom 16.9.99
 
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Studium als Dipl.-Politologe: LG Hamburg BtPrax 2000, 221 = FamRZ 2000, 1309; LG Frankfurt/Oder FamRZ 2003, 190; KG Beschluss 1 W 482/02 vom 18.5.2004; FamRZ 2006, 291
 
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Studium als Theologe an kirchlicher Hochschule: LG Lübeck 7 T 233/00 vom 19.6.2000, ebenso OLG Schleswig FamRZ 2000, 1532 = BtPrax 2000, 262; Thür. OLG Jena FamRZ 2002, 1431 = NJ 2002, 267 = BtInfo 2002, 21; OLG Köln FamRZ 2004, 1604;
 
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[http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2006/15_W_371_05beschluss20060411.html]
 
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Eine den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiengangs kath. Theologie bildende Diplomprüfung kommt nur dann vergütungssteigernd in Betracht, wenn sie in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse ausgerichtet ist; insoweit reichen Kenntnisse zur Bewältung eines bestimmten Aufgabenkreises aus: LG Münster FamRZ 2006, 578
 
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Abgeschlossenes Studium der kath. Theologie: OLG Hamm JMBl NRW 2006, 284 = FamRZ 2006, 1630 [http://www.famrb.de/13663_46907.htm OLG Hamm, Beschluss vom 11.4.2006, 15 W 371/05]
 
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Eine den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiengangs kath. Theologie bildende Diplomprüfung kommt nur dann vergütungssteigernd in Betracht, wenn sie in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse ausgerichtet ist; insoweit reichen Kenntnisse zur Bewältung eines bestimmten Aufgabenkreises aus: LG Münster FamRZ 2006, 578
 
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Ökonom des Hotel- und Gaststättenwesens, wenn auch Aufgabenkreis Vermögenssorge übertragen ist: LG Leipzig FamRZ 2001, 304
 
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Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt (2. Angestelltenlehrgang im kommunalen Verwaltungsdienst); OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 1309; ebenso LG Krefeld 6 T 1/00 vom 3.2.2000 und LG Duisburg 22 T 247/99 vom 13.3.2000, ebenso BayObLG BayObLGZ 2000 Nr. 55 = FamRZ 2001, 187 = BtPrax 2001, 36 = NJW-RR 2001, 582 = EzFamR aktuell 2001, 27 = NJWE-FER 2001, 153 = BayObLG-Rp 2001, 5; OLG Hamm FamRZ 2002, 847= Rpfleger 2002, 314
 
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Diplom-Verwaltungswirt: LG Kiel BtPrax 2002, 174
 
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Ausbildung zum gehobenen Forstdienst: OLG Saarbrücken BtPrax 2003, 227
 
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Diplomprüfung der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie (VWA): BayObLG FamRZ 2003, 787
 
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Erstes Staatsexamen (Jurastudium bzw. Lehramt) ist Beendigung des Studiums, Referendarzeit zählt nicht mehr dazu: OLG Düsseldorf BtPrax 2000, 224 = FamRZ 2000, 1308 = NJW-RR 2001, 583; LG Saarbrücken Beschluss 5 T 239/02 v. 11.6.2002; OLG Saarbrücken 5 W 154/02-44 vom 30.10.02
 
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Ergänzendes FH-Studium zu einer DDR-Fachschulausbildung: OLG Köln FamRZ 2000, 1307
 
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Lehramtsstudium Sekundarstufe 1, Prüfung in Erziehungswissenschaften aus der Fächerkombination Psychologie, Soziologie und Pädagogik (Schwerpunkt bei Gesundheitssorge und Sorge für ungeborenes Kind): LG Koblenz FamRZ 2/2001, II = FamRZ 2001, 712 sowie Lehramt an Grund- und Hauptschulen: LG Koblenz FamRZ 2005, 656
 
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Erstes Staatsexamen (Jurastudium bzw. Lehramt) ist Beendigung des Studiums, Referendarzeit zählt nicht mehr dazu: OLG Düsseldorf BtPrax 2000, 224 = FamRZ 2000, 1308 = NJW-RR 2001, 583; LG Saarbrücken Beschluss 5 T 239/02 v. 11.6.2002; OLG Saarbrücken 5 W 154/02-44 vom 30.10.02
 
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Lehramtsstudium, wenn der Aufgabenkreis Behörden- und Pflegeversicherungsangelegenheiten sowie Organisation ambulanter Hilfen umfasst: OLG Hamm BtPrax 2002, 42 = NJW-RR 2002, 654= Rpfleger 2002, 314 = NJW-RR 2002, 654
 
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Ausbildung als staatlich anerkannter Sozialarbeiter an (privater) höherer Fachschule für Sozialarbeit (Anna-Ziltken-Schule): OLG Hamm 15 W 342/00 vom 4.9.2000 und vom 22.1.2001; ebenso Heilpädagogik-Abschluss an der Hedwig-Heyl-Schule: OLG Frankfurt/Main BtPrax 2002, 272 = FamRZ 2002, 1657; anders (nicht anerkannt): staatlich anerkannter Heilpädagoge an bayr. Fachakademie: BayObLG FamRZ 2004, 1065
 
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Studium als Heilpädagoge: OLG Zweibrücken FamRZ 2004, 1323 = Rpfleger 2004, 488 (nicht aber Ausbildung als staatlich anerkannter Heilpädagoge an bayr. Fachakademie: BayObLG FamRZ 2004, 1065)
 
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Vollständig durchgeführtes Hochschulstudium in Betriebswirtschaftslehre (alle Leistungsnachweise, jedoch keine Abschlussprüfung) und Berufstätigkeit als Wirtschaftsprüfer: LG Stuttgart Rpfleger 2001, 427
 
  
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Dipl.-Pädagoge mit Schwerpunktfächern Erwachsenenpäd., Erwachsenen-und Jugendpsychologie, Familienpädagogik und Alterspsychologie: Thür. OLG Jena, 6 W 495/01 vom 8.11.2001, NJ 2002, 101
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==Verbindliche Tabelleneinstufung==
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Seit 1.1.2023 besteht die Möglichkeit, durch einen einmaligen Antrag nach § 8 Abs. 3 VBVG einen bundesweit gültigen Bescheid (Justizverwaltungsakt) über die Einstufung in eine der Vergütungstabellen zu erhalten. Dies soll die Rechtssicherheit erhöhen und bei den nachfolgenden Vergütungsanträgen den Prüfungsaufwand der Gerichte vermindern. Vor allem empfiehlt sich der Antrag bei Unklarheiten über die Einstufung.
  
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Studium als Patentingenieur (DDR): KG NJ 2002, 375  = BtPrax 2002, 167
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Zuständig sind die Vorstände der Amtsgerichte am Sitz (Büro) des [[Berufsbetreuer]]s, hilfsweise an dessen Wohnort. Mehrere [[Bundesländer]] haben aber abweichende Zuständigkeiten getroffen:
  
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Studium als Ingenieur-Pädagoge (DDR): Thür. OLG Jena, 6 W 488/01 vom 14.11.01
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*[[Baden-Württemberg]]: die Amtsgerichte Freiburg, Heilbronn, Karlsruhe, Mannheim und Stuttgart. Für Betreuer aus anderen Amtsgerichtsbezirken sind die Landgerichte zuständig.
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*[[Berlin]]: Amtsgericht Lichtenberg
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*[[Hamburg]]: Amtsgericht Hamburg (Mitte)
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*[[Brandenburg]] und [[Mecklenburg-Vorpommern]]: Landgerichte
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*[[Schleswig-Holstein]]: Amtsgericht Lübeck.
  
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Ingenieur der Milch- und Molkereiwirtschaft: LG Fulda FamRZ 2003, 707
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Wenn ein Bescheid erteilt wurde, hat der Betreuer der [[Stammbehörde]] eine Kopie zu übersenden und den einzelnen Vergütungsanträgen beizufügen.
  
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Studium als Ingenieur-Oekonom (DDR): LG Lübeck 7 T 275/04 vom 13.7.2004
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Das [[Rechtsmittel]] gegen Bescheide nach § 8 Abs. 3 VBVG nennt sich „Antrag auf gerichtliche Entscheidung“ und kann binnen 1 Monats beim OLG eingereicht werden (§ 23 EGGVG).
  
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Studium als Diplom-Jurist/Baccalaureus des internat. Rechts an der päd. Hochschule Moskau (bei mehreren
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==Rechtsprechung zur Einordnung in die 3 Tabellen==
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Semestern deutschen Jurastudiums und abgeschlossener Ausbildung zum Bankkaufmann): BayObLG FamRZ 2004, 1604
 
  
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Ausbildung als Sozialwirt (bfz-FH) bei den beruflichen Fortbildungszentren der Bayr. Wirtschaft ist KEINE abgeschlossene Hochschulausbildung. Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist bisherigen Absolventen aber der erhöhte Stundensatz zu gewähren: OLG München BtPrax 2006, 79
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Soweit Rechtsprechung zum alten § 4 VBVG aufgelistet ist, werden nur die Entscheidungen abgedruckt, die auch nach den Kriterien des § 8 II VBVG 2023 weiter relevant sind.
  
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Berufsbetreuer, dem nach Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Erbrechtes erteilt worden ist: KG FamRZ 2005, 1862
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'''BayObLG Beschl v 15.9.1999, 3Z BR 242/99;''' BtPrax 2000, 32 = Rpfleger 2000, 64
  
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Diplom-Ingenieur (FH) aufgrund kultusministerieller Anerkennung: OLG Naumburg FamRZ 2006, 363 = OLG-Report 2005, 184
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#Einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, wenn sie in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist.
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# Die Ausbildung zum Stabsoffizier mit dem Dienstgrad Oberstleutnant ist einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar.
  
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BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - XII ZB 429/13: Durch die im Rahmen eines erfolgreichen Hochschulstudiums in der ehemaligen DDR zur Diplomlehrerin für Russisch und Geschichte erfolgte Ausbildung in den Bereichen Pädagogik, Psychologie, Didaktik und Methodik wurden besondere, für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG vermittelt.
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'''OLG Zweibrücken Beschl v 29.9.1999, 3 W 154/99''', Rpfleger 2000, 64 = FamRZ 2000, 1303 (Ls.)
  
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'''LG Oldenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 8 T 601/18, FamRZ 2019, 1010''':
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# Für die Beantwortung der Frage, ob ein Berufsbetreuer über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt, die einer abgeschlossenen Lehre vergleichbar ist, können die im BBiG und in der Handwerksordnung getroffenen Regelungen über die Berufsausbildung herangezogen werden.
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# Die abgeschlossene Berufsausbildung erfordert einen geordneten Ausbildungsgang, in dem eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden. Dieser Ausbildungsgang muss durch eine Abschlussprüfung vor einem von der zuständigen Stelle errichteten Prüfungsausschuss abgeschlossen werden.
  
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Die nach Erwerb der Fachhochschulreife absolvierten Ausbildungen zum Hubschrauberpiloten und zum Fluglehrer im Rahmen von bundeswehrinternen Lehrgängen absolviert sowie Tätigkeiten als Austauschfluglehrer im Ausland und über neun Jahre als Fluglehrer bei der Bundeswehr, begründen für die Tätigkeit als Betreuer besondere, für die Führung der Betreuung nutzbare – insbesondere bei der Betreuung schwieriger Betreuer – Kenntnisse in Didaktik und Menschenführung sowie im Umgang mit Behörden.
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'''BayObLG Beschl v 27.10.1999, 3Z BR 254/99'''; BtPrax 2000, 91 (Ls) = FamRZ 2000, 1307 (Ls)
  
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====Vergütungsstufe 2 wurde anerkannt====
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Die Ausbildung an einer Fachakademie ist einer Hochschulausbildung nicht vergleichbar, da sie unterhalb der Fachhochschulebene liegt. Die erfolgreiche Teilnahme an einem "Managementseminar zur Pflegedienstleitung" des Bildungszentrums für Pflegeberufe in Nürnberg rechtfertige dies nicht.
  
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Die Voraussetzungen des § 4 I Nr. 1 VBVG (Kenntnisse durch Lehre = 33,50 Euro Vergütungsstundensatz) wurden durch nachstehende Entscheidungen bejaht, ggf. weitergehende Ansprüche verneint:
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'''OLG Braunschweig Beschl v 8.2.2000, 2 W 2/00'''; BtPrax 2000, 130 = FamRZ 2000, 1307
  
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Eine der Hochschulausbildung vergleichbare Ausbildung erfordert, dass Zeitaufwand, Inhalt, Breite und Prüfungsabschluss in etwa gleichwertig sind. Dies trifft nicht auf Zertifikat über die Anerkennung als Familientherapeutin und Kindertherapeutin zu, das nach einer vierjährigen berufsbegleitenden Fortbildung nach dem Modell der "integrativen und familienorientierten Kinderpsychotherapie und integrativen familienorientierten Familientherapie" sowie abschließenden Prüfungsleistungen erworben wurde.
  
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Berufsausbildung als Erzieherin: OLG Dresden BtPrax 2000, 39 =BtInfo 1/2000, 20 = FamRZ 2000, 316 =OLG-NL 2000, 41 sowie LG Dresden FamRZ 2000, 181
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'''LG Zwickau Beschl v 10.2.2000, 9 T 80/00 '''
  
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Unterstufenlehrerin: OLG Dresden FamRZ 2000, 316 = BtPrax 2000, 39 (siehe jedoch oben OLG Dresden zur Lehrerausbildung; Aufgabe dieser Rechtsprechung: FamRZ 2000, 847)
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Nicht zu berücksichtigen ist es, wenn die Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung nicht aufgr einer Ausbildung, sondern (noch in der ehemaligen DDR) ledigl aufgr hervorragender Leistungen im Betrieb verliehen wurde (zB für einen Wirtschaftskaufmann).
  
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Kinderkrankenschwester, Krankenschwester, Altenpfleger/in (jedoch nur, wenn auch Aufgabenkreis Gesundheitssorge übertragen ist): OLG Dresden FamRZ 2000, 551 sowie OLG Dresden FamRZ 2000, 1306
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'''OLG Düsseldorf Beschl v 14.2.2000, 25 Wx 96/99'''; FamRZ 2000, 1308 (Ls.) = NJW-RR 2001, 583
  
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Krankenschwester und Arzthelferin: OLG Dresden FamRZ 2000, 552 =Rpfleger 2000, 114 = EzFamR aktuell 2000, 143 = OLG-Rp 2000, 197
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# Mit dem ersten Staatsexamen ist die Hochschulausbildung eines Betreuers abgeschlossen. Deshalb sind die tatbestandlichen Voraussetzungen (abgeschlossene Hochschulausbildung) erfüllt.
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# Eine dem ersten Staatsexamen folgende Referendarzeit ist nicht mehr Bestandteil der Ausbildung an der Hochschule, sondern Vorbereitungszeit für die Einstellung in den öffentlichen Dienst. Sie ist deshalb nach dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung nicht Voraussetzung für die Festsetzung eines Stundensatzes von 60 DM (jetzt Tabelle C).
  
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Krankenschwester, auch wenn der Betreute in einem Pflegeheim med. versorgt wird: OLG Dresden FamRZ 2000, 552 =BtPrax 2000, 126 = NJW-RR 2001, 580
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'''OLG Köln Beschl v 16.2.2000, 16 Wx 18/00'''; FamRZ 2000, 1303
  
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Krankenpfleger und Heilpraktiker: LG Landau, 3 T 114/00 vom 20.6.2000
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Einem Handwerksmeister als Berufsbetreuer ist regelmäßig der erhöhte Stundensatz (jetzt Tabelle B) zuzubilligen. Die Meisterausbildung ist aber nicht einem Hochschulabschluss oder eine vergleichbaren Ausbildung gleichzusetzen.
  
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Krankenpfleger (jedenfalls dann, wenn die Betreuertätigkeit im wesentlichen die Gesundheitsfürsorge und die Aufenthaltsbestimmung sowie Unterbringung in Heim oder geschlossener Einrichtung beinhaltet). LG Landau/Pfalz FamRZ 2001, 790
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'''LG Neubrandenburg Beschl v 21.2.2000, 4 T 61/00'''; BtPrax 2000, 221 = FamRZ 2000, 1305
  
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Arzthelferin (Aufgabenkreis Gesundheitssorge): OLG Schleswig Rpfleger 2000, 330 = FamRZ 2000, 846
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Der Fachschulabschluss (DDR) als staatlich anerkannte Hygieneinspektorin mit einer Ausbildungsdauer von 4 Jahren kann einer abgeschlossenen Hochschulausbildung oder einer vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung nicht gleichgesetzt werden.
  
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Auf Erzieherausbildung aufbauende vierjährige berufsbegleitende Zusatzausbildung zur Familientherapeutin: OLG Braunschweig FamRZ 2000, Heft 8, S. II. =BtPrax 2000, 130 (mit Anmerkung Lütgens BtPrax 2000, 107 sowie BdB-Verbandszeitung Nr. 25, S. 29)
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'''BayObLG Beschl v 28.6.2000, 3Z BR 142/00'''; BtPrax 2001, 85 (Ls) = FamRZ 2001, 304
  
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Zuerkennung fachlicher Eignung nach § 76 III BerBildG: BayObLG JurBüro 2000, 92 = FamRZ 2000, 554 =BtPrax 2000, 33 =BayObLGZ 1999, 291 = NJWE-FER 2000, 35 = EzFamR aktuell 1999, 399, ähnlich für Ausbildereignung OLG Braunschweig BtPrax 2002, 131; LG Hamburg, Beschluss 314 T 187/02 vom 23.1.03
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Die Ausbildung zum Beamten des mittleren Dienstes bei der Deutschen Bundesbahn ist einer abgeschlossenen Lehre vergleichbar.
  
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Eine regelmäßige Teilnahme an einzelnen Weiterbildungen in der sozialen Arbeit rechtfertigt bei einer Industriekauffrau keinen höheren Betrag als 45 DM: LG Koblenz FamRZ 2000, 181 = JurBüro 1999, 653
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'''OLG Düsseldorf Beschl v 14.2.2000, 25 Wx 96/99'''; BtPrax 2000, 224 (Ls) = FamRZ 2000, 1308 (Ls)
  
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Ausbildung als Wirtschaftskaufmann, nicht jedoch einjährige Umschulung: OLG Dresden FamRZ 2000, 551  (mit Anmerkung Schmidt BtPrax 2000, 63)
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# Mit dem ersten Staatsexamen ist die Hochschulausbildung eines Betreuers abgeschlossen. Deshalb sind die tatbestandlichen Voraussetzungen (abgeschlossene Hochschulausbildung) erfüllt.
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# Eine dem ersten Staatsexamen (hier: als Lehrer) folgende Referendarzeit ist nicht mehr Bestandteil der Ausbildung an der Hochschule, sondern Vorbereitungszeit für die Einstellung in den öffentlichen Dienst. Sie ist deshalb nach dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung nicht Voraussetzung.
  
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Ausbildung als Finanzkauffrau in der Verwaltung der Sozialversicherung der DDR im Jahre 1973 beim FDGB: OLG Dresden FamRZ 2000, 555; ebenso Einzelhandelskauffrau: LG Saarbrücken BtPrax 2002, 272 und Speditionskauffrau: OLG Dresden 15 W 0674/01 vom 21.5.01
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'''OLG Hamm Beschl v 22.1.2001, 15 W 342/00'''; FamRZ 2001, 1398
  
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Diplom-Kauffrau: OLG Hamm BtPrax 2003, 184 = FGPrax 2003, 126 = Rpfleger 2003, 365 = FamRZ 2003, 1971 = BtPrax 2003, 184
+
Der erfolgreiche Abschluss an der Anna-Zillken-Schule Höhere Fachschule für Sozialarbeit in Dortmund vermittelt Fachkenntnisse, die einer abgeschlossenen Ausbildung an einer (Fach-)Hochschule vergleichbar sind.
  
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Staatlich geprüfter Betriebswirt an Fachschule: OLG Schleswig BtPrax 2000, 172 =Rpfleger 2000, 330 =SchlHA 2000, 160 =OLG-Rp 2000, 214 = FamRZ 2000, 1309
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'''LG Saarbrücken Beschl v 11.06.2002, 5 T 239/02'''; BtPrax 2002, 268
  
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Staatlich anerkannte Kinderpflegerin: LG Gera, 5 T 328/99 vom 29.2.2000
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Die von der Betreuerin bei dem Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen abgelegte erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in den Fächern Englisch und Geschichte genügt den vorgenannten Anforderungen für die Erhöhung des Vergütungssatzes auf 60,– DM/Std (jetzt Tabelle C).
  
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Ökonom des Gastwesens (DDR): OLG Dresden, 15 W 225/00 vom 28.3.2000
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'''LG Zwickau Beschl v 22.8.2002, 9 T 319/02'''; FamRZ 2004, 220 (Ls)
  
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Kaufmannsgehilfin im Hotel- und Gaststättengewerbe: OLG Saarbrücken BtPrax 2003, 184 = Rpfleger 2003, 365 = FamRZ 2003, 1047
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Eine Vereinsbetreuerin mit einer Ausbildung als Heilerziehungspflegerin verfügt über besondere Fachkenntnisse, die durch eine abgeschlossene Lehre iSd VBVG erworben wurden.
  
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Fachschulabschluss als staatl. anerk. Hygieneinspektor: LG Neubrandenburg BtPrax 2000, 221 = FamRZ 2000, 1305
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'''OLG Zweibrücken Beschl v 6.3.2003, 3 W 34/03'''; FamRZ 2003, 1047 (Ls.) = Rpfleger 2003, 365 (Ls.) = NJOZ 2003, 920
  
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Ausbildung zum Altenpfleger (wenn auch Gesundheitssorge übertragen wurde): LG Zwickau 9 T 303/00 vom 09.05.2000; ebenso OLG Dresden BtPrax 2000, 260  = FamRZ 2000, 1306
+
Die Ausbildung des Betreuers im Rahmen des Lehrganges „Leitung des Pflegedienstes” ist nicht mit einer abgeschlossenen (Fach-)Hochschulausbildung iSd VBVG vergleichbar.
  
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Ausbildung zum Altenpfleger (incl. 1jährige Weiterbildung an VHS): LG Osnabrück FamRZ 2000, 1308 = NiedersRpfleger 2000, 170
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'''OLG Celle Beschl v 19.5.2003, 10 W 9/03''', juris
  
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Ausbildung als Bankkaufmann (45 DM als Nachlasspfleger): LG Koblenz JurBüro 2000, 430 = FamRZ 2001, 1490
+
Der im Rahmen der Weiterbildungsangebote der IHKs erworbene Abschluss als (Bank-)Fachwirt ist einer abgeschlossenen Ausbildung an einer (Fach-)Hochschule nicht vergleichbar.
  
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Ausbildung zum Handwerksmeister: OLG Köln, FamRZ 2000, 1303 = NJW-RR 2000, 1315
+
'''OLG Zweibrücken Beschl v 20.1.2004, 3 W 250/03'''; OLGR Zweibrücken 2004, 342 = FamRZ 2004, 1323 (Ls) = Rpfleger 2004, 488 (Ls)
  
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Ausbildung zum Beamten des mittleren Dienstes (Dt. Bundesbahn): BayObLG FamRZ 2001, 304 = BtPrax 2001, 85 = BayObLG-Rp 2001, 6
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Eine abgeschlossene Ausbildung des Berufsbetreuers zum Heilpädagogen rechtfertigt die Bewilligung einer erhöhten Vergütung. Sie umfasst in Vollzeit bei 34 Wochenstunden drei und in Teilzeit fünf Ausbildungshalbjahre sowie eine fachpraktische Ausbildung. Die der Verordnung als Anlage 1) beigefügte Rahmenstundentafel und die vergleichende Gegenüberstellung der einzelnen Abschnitte der Gesamtausbildung in praktischer, zeitlicher und berufstheoretischer Hinsicht belegen die Vergleichbarkeit mit dem Fachhochschulabschluss etwa als Diplom-Heilpädagoge, Diplom-Sozialarbeiter oder aber Diplom-Sozialpädagoge.
  
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Fachökonom (DDR) und 10jährige Heimleitertätigkeit: LG Leipzig FamRZ 2000, 1306
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'''AG Sinzig Beschl v 27.7.2004, 2 XVII 1617/99'''; FamRZ 2005, 394. (Ls)
  
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Ausbildung an einer Fachakademie (kein Fachhochschulniveau): BayObLG FamRZ 2000, 1307 = NJWE-FER 2000, 58 = EzFamR aktuell 2000, 104 = BayObLG-Rp 2000, 35 = BtPrax 2000, 91
+
Die Tätigkeit als Erzieher und die Weiterbildung zum geprüften Sozialsekretär sind mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule nicht vergleichbar, so dass eine Erhöhung der Betreuervergütung nicht in Betracht kommt.
  
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Alten- und Krankenpfleger, Unteroffizier des Sanitätsdienstes, Verwaltungsangestellter; Managementseminar als Pflegedienstleitung:  BayObLG FamRZ 2000, 1309 = Rpfleger 2000, 392 = BtPrax 2000, 223 = BayObLG-Rp 2000, 374
+
'''OLG Schleswig Beschl v 23.2.2005, 2 W 323/04'''; FamRZ 2005, 1200 (Ls)
  
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Polizeibeamter im Ruhestand mit Ausbildung des Dt. Sportbundes als Vereinsmanager: LG Saarbrücken FamRZ 2001, 713 sowie Saarl. OLG, 5 W 173/00 – 62-
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Die Ausbildung an der Fachakademie Saar für Hochschulfortbildung (FSH) mit dem abschließenden Diplom-Zeugnis über die Prüfung zum Rechtswirt ist keine mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule vergleichbare Ausbildung.
  
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Ausbildung als Heilpraktiker: LG Hamburg FamRZ 2001, 1168
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'''LG Magdeburg Beschl v 11.9.2007, 3 T 410/07'''; FamRZ 2008, 1660
  
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Ausbildung als KFZ-Mechaniker und Meisterprüfung, zu der ein geschäfts- und rechtskundlicher und ein berufserzieherischer Teil gehört: LG Koblenz FamRZ 2001, 303
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Eine Betreuervergütung nach Tabelle C ist gerechtfertigt, wenn die Betreuerin an der Fachschule für Binnenhandel in Blankenburg/Harz einen Abschluss als Ökonom erworben hat und deshalb aufgrund einer durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt ausgestellten Gleichwertigkeitsbescheinigung berechtigt ist, den Grad einer Diplombetriebswirtin (FH) zu führen.
  
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Meisterprüfung für das Tischlerhandwerk (bestanden mit Ausnahme der praktischen Prüfung): LG Duisburg, Beschluss 12 T 100/03 vom 16.6.2003
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'''OLG Frankfurt/Main Beschl v 1.9.2008, 20 W 176/08'''; OLGR Frankfurt 2009, 317
  
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Fachschulausbildung zum Ingenieur-Pädagogen (DDR): Thür. OLG Jena NJ 2002, 375;  LG Hagen 3 T 311/01 vom 15.11.2001; AG Eisenach, Beschluss vom 06.11.2001; OLG Frankfurt/Main BtPrax 2002, 169 = OLG-Report Frankfurt 2002, 204
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Der nach einem berufsbegleitenden Studium von vier Semestern an einer VWA erworbene fachspezifische Abschluss als Gesundheits- und Sozial-Ökonom (VWA) ist mit einem abgeschlossenen (Fach-) Hochschulstudium nicht vergleichbar.
  
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Fortbildung zum Lehrer für Pflegeberufe an DGB-Fortbildungswerk: OLG Frankfurt/Main OLG-Rp 2001, 113; dito für ÖTV-Fortbildungsinstitut OLG Hamm BtPrax 2002, 271 = Rpfleger 2002, 313, ähnlich für Ausbildung zum Leiter des Pflegedienstes  OLG Zweibrücken BtPrax 2003, 184 = Rpfleger 2003, 365
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'''OLG Brandenburg Beschl v 3.9.2009, 11 Wx 49/06'''; BtPrax 2009, 298
  
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Ausbildung als Krankenpflegehelfer: OLG Hamm Rpfleger 2002, 313  = OLGR 2002, 159; '''Achtung: anderer Ansicht: BGH, Beschluss vom 26.10.2011, 12 XII ZB 312/11'''
+
Die Vergleichbarkeit mit einer Ausbildung an einer (Fach-)Hochschule ist zu bejahen, wenn die Fachkenntnisse im Rahmen einer staatlich reglementierten oder zumindest staatlich anerkannten Ausbildung vermittelt werden, die Ausbildung einen Abschluss aufweist und ihre Wertigkeit der einer (Fach-)Hochschulausbildung entspricht, also der vermittelte Wissensstoff nach Art und Umfang dem durch ein Studium erworbenen vergleichbar ist. Diese Vergleichbarkeit ist gewährleistet, wenn die Ausbildung an einer Einrichtung erfolgt, die einer überwiegend wissenschaftlichen Lehrstoffvermittlung dient, über einen entsprechenden wissenschaftlichen Lehrkörper verfügt und die Erlangung graduierter Abschlüsse zum Ziel hat, deren Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegten Prüfung belegt ist
  
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Ausbildung als Rechtsanwalts- und Notargehilfin: OLG Hamm BtPrax 2002, 125 = Rpfleger 2002, 313
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'''BGH Beschluss v 26.10.2011, XII ZB 312/11''', FamRZ 2012, 113 = BeckRS 2011, 26810 = IBRRS 83406 = BtPrax 2012, 27 = NJW-RR 2012, 257
  
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Ausbildung zur staatl.anerkannten hauswirtschaftlichen Betriebsleiterin: BayObLG BtPrax 2002, 216 = FamRZ 2002, 1657
+
# Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine erhöhte Vergütung zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat.
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# Die Würdigung des Tatrichters, dass eine einjährige Ausbildung zur Krankenpflegehelferin nach § 10 Abs. 1 KrPflG aF mit einer Lehre nach dem VBVG nicht vergleichbar ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
  
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Ausbildung an einer Akademie für praktische Betriebswirtschaft: LG Hildesheim Beschluss vom 11.07.2001, 5 T 308/01
+
'''BGH Beschl v 18.1.2012, XII ZB 409/10'''; BtPrax 2012, 129 (Ls.) = FamRZ 2012, 629 = FGPrax 2012, 107
  
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Ausbildung zum Organisationssekretär/Sozialreferenten des kath.-sozialen Institutes Köln: LG Göttingen Beschluss vom 28.05.2001, 5 T 214/00
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Eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes setzt voraus, dass dieser seine Qualifikation durch eine abgeschlossene Lehre, ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat.
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Eine Qualifikation, die auf Berufserfahrung oder Fortbildungsmaßnahmen zurückzuführen ist, wirkt sich nicht vergütungserhöhend aus. Die Ausbildungen zur Krankenschwester und Krankenpflegehelferin sind einer Hochschulausbildung nicht vergleichbar. Der Besuch der Fachschule für Betriebswirtschaft – Fachrichtung Sozialwesen – ist keine Ausbildung an einer Hochschule. Die abgeschlossene Ausbildung zur staatlich anerkannten Sozialwirtin ist auch nicht mit einem Abschluss an einer Hochschule vergleichbar.
  
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Ausbildung als Erzieher und Weiterbildung zum geprüften Sozialsekretär: AG Sinzig FamRZ 2005, 394
+
'''BGH Beschl v 4.4.2012, XII ZB 447/11'''; BtPrax 2012, 165 = Rpfleger 2012, 529 = NJW-RR 2012, 774
  
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Hochschulausbildung zur Historikerin: LG Bad Kreuznach, Beschluss vom 27.11.2001, 2 T 201/01
+
# Eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG (jetzt Tabelle C) setzt voraus, dass dieser seine Qualifikation durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat. Eine Qualifikation, die auf Berufserfahrung oder Fortbildungsmaßnahmen zurückzuführen ist, wirkt sich nicht vergütungserhöhend aus.
 +
# Die an einer Sparkassenakademie absolvierte Ausbildung zum Sparkassenbetriebswirt ist mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer (Fach-) Hochschule nicht vergleichbar.
  
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Tischlermeister: LG Duisburg, Beschluss vom 16.6.2003, 12 T 100/03
+
'''BGH Beschl v 27.2.2013, XII ZB 492/12'''; BtPrax 2013, 122 (Ls.) = FamRZ 2013, 781 = FGPrax 2013, 120
  
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Fachschulausbildung als Heilerziehungspflegerin: LG Zwickau FamRZ 2004, 220
+
Das LG hat in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass die von der Betreuerin absolvierte Ausbildung zur Sozialwirtin schon im Hinblick auf Art und Umfang nicht mit einer Ausbildung an einer Hochschule zu vergleichen ist.
  
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Abgeschlossenes Rechtsstudium in der Türkei, wenn anschließend 2 nach semestrigem Inlandsstudium Magister Legum erzielt wurde: BayObLG FamRZ 2003, 1873 und FamRZ 2004, 403 = Rpfleger 2004, 488 = BtPrax 2005, 76
+
'''BGH Beschl v 24.4.2013, XII ZB 10/13''', juris
  
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Ausbildung als staatlich anerkannter Heilpädagoge an bayr. Fachakademie: BayObLG FamRZ 2004, 1065
+
Das Beschwerdegericht hat in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die Ausbildung der Beteiligten (Heilpädagogin)  einer Hochschulausbildung nicht vergleichbar ist.
  
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Ausbildung als Zahnarzthelferin: LG Stendal, Beschluss vom 20.03.2006, 25 T 199/05
+
'''BGH Beschl v 30.10.2013, XII ZB 23/13'''; FamRZ 2014, 117 = Rpfleger 2014, 78
  
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Ausbildung an einer Fachschule für Sozialpädagogik: LG Heilbronn, Beschluss 1 T 493/06 Ba  Vom 6.12.2006
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Die berufsbegleitend an einer Verwaltungsakademie abgeschlossene Ausbildung zum "Betriebswirt (VWA)" mit einem Gesamtaufwand von rund 1.000 Stunden ist nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar im Sinne des VBVG und begründet daher keinen erhöhten Stundensatz für die Betreuervergütung.
  
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Die Ausbildung zum Erzieher an der Fachschule für Sozialpädagogik des Landeswohlfahrtsverbandes Baden ist einer Hochschulausbildung nicht gleichwertig: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.11.2006, 11 Wx 77/06
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'''BGH Beschl v 11.12.2013, XII ZB 151/13'''; FamRZ 2014, 377 = Rpfleger 2014, 257 = FGPrax 2014, 66
  
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LG Bonn, Beschluss vom 25.09.2012, 4 T 355/12: Die Fortbildung zum Fachkrankenpfleger und zum Fachwirt in der Alten- und Krankenpflege (IHK) ist keine Ausbildung an einer Hochschule vergleichbare Ausbildung.
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Die Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilpädagogin an der Fachschule für Heilpädagogik des Landschaftsverbandes Rheinland nach vorangegangener Berufsausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin ist einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule iSd VBVG nicht vergleichbar.
  
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Eine Ausbildung zur Sozialwirtin (bfz-FH) bei den Beruflichen Fortbildungszentren der Bayerischen Wirtschaft in Kooperation mit der Fachhochschule Ravensburg-Weingarten ist keine einer abgeschlossenen (Fach-)Hochschulausbildung vergleichbare Ausbildung im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG. LG Augsburg, 29.8.2012 – Az: 54 T 2676/12; ebenso BGH, Beschluss vom 27. Februar 2013 - XII ZB 492/12
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BGH Beschl v 17.9.2014, XII ZB 684/13; BtPrax 2015, 30 = FamRZ 2015, 253
  
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'''BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - XII ZB 258/19'''
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Dass das Beschwerdegericht die berufsbegleitend an einer Verwaltungsakademie abgeschlossene Ausbildung zum Rechtsökonom und zum Betriebswirt nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne des VBVG als vergleichbar erachtet hat, hält sich im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung.
  
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Ein Betreuer, der berufsbegleitend den "Angestelltenlehrgang II" mit einem zeitlichen Gesamtaufwand von rund 1.100 Stunden absolviert hat, kann seiner Vergütung nicht einen Stundensatz nach der höchsten Vergütungsstufe von 44 Euro zugrunde legen, weil seine Ausbildung nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG bzw. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG aF vergleichbar ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 186/15 - NJW-RR 2016, 8).
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'''BGH Beschl v 18.2.2015, XII ZB 563/14''', BtPrax 2015, 111 = Rpfleger 2015, 472
  
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'''BGH, Beschluss v. 29.1.2020 – XII ZB 530/19'''
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Dass das Beschwerdegericht die vom Beteiligten berufsbegleitend an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie abgeschlossene Ausbildung zum Rechtsökonom (VWA) und zum Betriebswirt (VWA) nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne des  VBVG als vergleichbar erachtet hat, hält sich im Rahmen der  tatrichterlichen Würdigung.
  
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Die Würdigung des Tatrichters, dass eine Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement, die in einem Betreuungsbüro absolviert wurde, eine erhöhte Vergütung nach § 4 I S. 2 Nr. 1 VBVG in der bis zum 26.7.2019 geltenden Fassung rechtfertigt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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'''BGH Beschl v 14.10.2015, XII ZB 186/15'''; BtPrax 2016, 32 = FamRZ 2016, 119 = Rpfleger 2016, 225
  
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====Einstufung in 1. Vergütungsstufe====
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# Ein Betreuer, der berufsbegleitend an einem Studieninstitut für kommunale Verwaltung den "Angestelltenlehrgang II" mit einem Gesamtaufwand von 1.050 Stunden und dem erfolgreichen Abschluss zum "Verwaltungsfachwirt" absolviert hat, kann seiner Vergütung nicht einen Stundensatz nach der höchsten Vergütungsstufe zugrunde legen, weil seine Ausbildung nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar ist.
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# Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Abschluss zum geprüften Fachwirt im Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR) mit dem Bachelor-Abschluss auf der gleichen (sechsten) Niveaustufe eingeordnet worden ist. A.A: BayObLG Beschl v 6.9.2000, 3Z BR 214/00; BtPrax 2001, 36 = FamRZ 2001, 187.
  
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Weder die Voraussetzungen des § 4 I Nr. 1 noch Nr. 2 VBVG wurden bejaht (keine besonderen Fachkenntnisse = 27 Euro Vergütungsstundensatz):
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'''LG Darmstadt Beschl v 15.3.2017, 5 T 237/15'''; BtPrax 2018, 43 (Ls) = FamRZ 2017, 1869 (Ls)
  
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# Eine Betreuerin mit abgeschlossener Ausbildung zur Krankengymnastin, die u.a. für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge bestellt ist, kann Tabelle B geltend machen.
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# Die Ausbildung zur Krankengymnastin nach dem 1994 außer Kraft getretenen MBKG steht einer Ausbildung als Physiotherapeutin nach den Normen des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes (MPhG) gleich.
  
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Lehramtsstudium als Grundschullehrerin: OLG Dresden BtPrax 2000, 39 = BtInfo 1/2000, 20
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'''BGH Beschl v 12.4.2017, XII ZB 86/16'''; FGPrax 2017, 144 = Rpfleger 2017, 450
  
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Ausbildung an einer medizinischen Fachschule zur Medizinisch-Technischen-Laborantin: LG Neuruppin, Beschluss vom 2.8.1999
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Die erfolgreich abgeschlossene Fortbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" an der Technischen Hochschule Deggendorf ist mit einer Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar und rechtfertigt eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nach Tabelle C.
  
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Ausbildung zum Dipl.-Lehrer im Fach Staatsbürgerkunde (DDR): LG Dresden, 2 T 0883/99 vom 23.9.99
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'''BGH Beschl v 31.5.2017, XII ZB 590/16''', BtPrax 2017, 199 = NJW-RR 2017, 965 = Rpfleger 2018, 622
  
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Meisterprüfung in der Textilbranche i.V.m. einjähriger Fortbildung zur Bürokauffrau: OLG Dresden, FamRZ 2000, 551
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Der von der BeckAkademie angebotene, auf die Dauer von neun Monaten angelegte Fernkurs "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" mit einem Arbeitspensum ("workload") von 1.080 Stunden (36 ECTS-Punkte) ist nicht mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar. Ebenso BGH Beschl v 19.7.2017, XII ZB 162/17 und LG Hamburg Beschl v 4.5.2021, 322 T 38/21.
  
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Nicht abgeschlossenes Jurastudium (11 Semester): BayObLG BtPrax 2000, 125 =EzFamR aktuell 2000, 180 = FamRZ 2000, 1305= NJW-RR 2000, 1314 = NJWE-FER 2000, 288; OLG Brandenburg Rpfleger 2003, 365
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'''LG Lübeck Beschl v 31.5.2017, 7 T 212/17'''; SchlHA 2017, 433
  
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Ausbildung als Dipl.-Bauingenieur: OLG Jena BtPrax 2000, 170 =Rpfleger 2000, 330 =FGPrax 2000, 110 = FamRZ 2000, 846 = NJWE-FER 2000, 289 sowie OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 1353; LG Hamburg, Beschluss 314 T 187/02 vom 23.1.03
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Die Heilpraktikerausbildung ist keine gesetzlich geregelte Ausbildung und steht einer abgeschlossenen Lehre weder gleich noch ist sie eine ihr vergleichbare Ausbildung iSd VBVG.
  
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Ausbildung als Bauzeichner: LG Hamburg FamRZ 2002, 1064
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'''BGH Beschluss vom 18.10.2017, XIII 243/17'''; FamRZ 2018, 136 = Rpfleger 2019, 204
  
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Hochschullehrer für Gerätetechnik: OLG Dresden 15 W 1393/99 vom 16.9.99
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Die im Wege des sogenannten Kontaktstudiums an der Ev. Fachhochschule Freiburg erfolgreich absolvierte "Weiterbildung Berufsbetreuung" ist nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne des VBVG vergleichbar.
  
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Dipl.-Geograph: BayObLG BtPrax 2000, 81 = FGPrax 2000, 22 = FamRZ 2000. 844 = NJWE-FER 2000,87 = BayObLGZ 1999, 339 = EzFamR aktuell 2000, 105 =Rpfleger 2000, 215
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'''OLG Oldenburg Beschl v 28.11.2018, 13 WF 105/18'''; JurBüro 2019, 92
  
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Facharbeiter als Mechaniker: LG Dresden BtPrax 2000, 133
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Den Anforderungen an eine Hochschulausbildung genügt weder einzeln noch kumulativ eine staatlich anerkannte vierjährige in Vollzeit absolvierte Ausbildung zum Heilerziehungspfleger noch eine 1,5jährige staatlich anerkannte in Vollzeit absolvierte Ausbildung zum Heilpädagogen, eine dreijährige berufsbegleitende Weiterbildung zum Systemischen Therapeuten/Familientherapeuten DGSF, eine "Kinder im Blick" – Kursleiterschulung, eine dreijährige berufsbegleitende Weiterbildung zum Systemischen Familientherapeuten (ifs) sowie eine zweijährige berufsbegleitende Weiterbildung zum Systemischen Kinder- und Jugendlichentherapeuten.
  
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Zahntechniker: LG Nürnberg-Fürth Rpfleger 2000, 215
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'''BGH Beschl v 4.12.2019, XII ZB 338/19'''; FamRZ 2020, 448 = Rpfleger 2020, 195
  
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Halbjähriges Modellprojekt mit 260 Stunden zur Einführung in EDV: BayObLG BtPrax 2000, 223 = FamRZ 2000, 1306 = EzFamR aktuell 2000, 330
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Die Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilpädagogen an einer hessischen Fachschule für Heilpädagogik nach vorangegangener Berufsausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher ist einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule nicht vergleichbar (ebenso BGH Beschl v 24.4.2013, XII ZB 10/13).
  
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Ausbildung zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten: BayObLG FamRZ 4/2001, II = BtPrax 2001, 86 = FamRZ 2001, 713
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'''BGH Beschl v 11.12.2019, XII ZB 129/19'''; BtPrax 2020, 63 = FamRZ 2020, 373 = Rpfleger 2020, 264
  
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Studium des Bioingenieurwesens mit Schwerpunkt med. Technik: LG Hamburg FamRZ 2001, 1032 sowie OLG Hamburg, Beschluss 2 Wx 140/00 vom 14.3.2001
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Die tatrichterliche Feststellung, dass die Erlaubnis zur Ausübung des Berufs des Heilpraktikers nicht mit einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des  VBVG vergleichbar ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
  
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Studium zum Dipl.-Ing (Fachrichtung Maschinenbau): BayObLG BtPrax 2001, 85 = FamRZ 2001, 1166
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'''BGH Beschl v 11.12.2019, XII ZB 258/19'''; BtPrax 2020, 61 = Rpfleger 2020, 327
  
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Fortbildung und Berufserfahrung als Quelle für den Erwerb nutzbarer Fachkenntnisse: OLG Schleswig FamRZ 2001, 304 = BtPrax 2001, 86 = NJWE-FER 2001, 74; OLG Celle, Nds Rpfleger 2001, 228
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Ein Betreuer, der berufsbegleitend den "Angestelltenlehrgang II" mit einem zeitlichen Gesamtaufwand von rund 1.100 Stunden absolviert hat, kann seiner Vergütung nicht einen Stundensatz nach der Tabelle C zugrunde legen, weil seine Ausbildung nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar ist
  
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Lehre zur Industrieschneiderin und Meisterausbildung in der Fachrichtung Konfektion: OLG Dresden FamRZ 2001, 656
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'''BGH Beschl v 29.1.2020, XII ZB 530/19'''; FamRZ 2020, 787 = Rpfleger 2020, 457
  
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Ausbildung zur Hauswirtschaftsgehilfin: LG Koblenz FamRZ 2001, 1031
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Die Würdigung des Tatrichters, dass eine Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement, die in einem Betreuungsbüro absolviert wurde, eine erhöhte Vergütung nach Tabelle B rechtfertigt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
  
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Dipl.-Staatswissenschaftler (DDR): OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 349 und NJ 2002, 97, ebenso Nichtannahmebeschluss des BVerfG, 1 BvR 715/01 vom 16.5.2001; Thür.OLG Jena NJ 2003, 379; vgl. aber BayObLG FamRZ 2003, 1129
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'''LG Saarbrücken Beschl v 21.10.2020, 5 T 343/20'''; Rpfleger 2021, 159
  
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Eine Ausbildung zum Dipl.-Militärwissenschaftler mit dem Dienstgrad eines Oberstleutnants (der NVA) ist in ihrem Kernbereich nicht auf die Vermittlung betreuungsrechtlicher Kenntnisse gerichtet: KG BtPrax 2006, 192 =  NJ 2006, 567 = FamRZ 2006, 1630
+
# Hochschulen im Sinne des VBVG sind Universitäten und Fachhochschulen. Die Art, in welcher Weise Wissen an einer bestimmten Hochschule vermittelt wird (hier: modular aufgebautes Studienkonzept), ist nicht maßgebend. Maßgeblich ist allein, dass das Hochschulstudium abgeschlossen ist.
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# Hat der Betreuer durch sein Studium an einer staatlichen Fachhochschule mit einem staatlich anerkannten Abschluss besondere Kenntnisse erlangt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, ist eine Prüfung, ob es sich bei der Ausbildung des Betreuers um eine „vergleichbare abgeschlossene Ausbildung“ handelt, unzulässig.
  
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Facharbeiterin für Datenverarbeitung: OLG Dresden FamRZ 2001, 1323
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'''BGH Beschl v 4.11.2020, XII ZB 230/20'''; FamRZ 2021, 306 = Rpfleger 2021, 277
  
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Ausbildung zur Chemielaborantin: BayObLG FamRZ 2000, 1306
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Die Vergleichbarkeit einer Ausbildung (hier: „Fernstudium Rechtswirt/in (FSH)“ bei der Fachakademie Saar für Hochschulbildung) mit einer Hochschulausbildung kann bereits am geringen zeitlichen Umfang (hier: 640 bis 860 Stunden) scheitern.
  
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Ausbildung zum Polsterer: OLG Schleswig NJWE-FER 2001, 74 = FamRZ 2001, 304
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'''BGH Beschl v 9.6.2021, XII ZB 491/20'''; FamRZ 2021, 1663 = Rpfleger 2021, 698
  
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Diplom in Ingenieurökonomie, Fachrichtung Landwirtschaft: AG Eisenach, XVII 43/94 vom 22.3.2001
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Der Umstand, dass die von einem Berufsbetreuer abgeschlossene Berufsausbildung im beamtenrechtlichen Laufbahnrecht dem Diplom einer Fachhochschule gleichgestellt und dem Betreuer im Wege der sog. Nachdiplomierung ein akademischer Grad (hier: Diplom-Verwaltungswirt) zuerkannt worden ist, kann für die Vergleichbarkeit seiner Ausbildung mit einer (Fach-)Hochschulausbildung sprechen.
  
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Architekturstudium: OLG Hamburg 2 Wx 90/01, BtPrax 2002, 131
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'''BGH Beschl v 15.9.2021, XII ZB 9/21'''; BtPrax 2022, 30 = FamRZ 2021, 1995 = Rpfleger 2022, 26
  
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Hochschulstudium der Landschaftsplanung: OLG Frankfurt/Main BtPrax 2005, 198 = FamRZ 2005, 1279
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Zur Überzeugungsbildung des Gerichts über eine im Ausland abgeschlossene Hochschulausbildung des Betreuers, wenn Urkunden darüber bei seiner Flucht aus dem Land verloren gegangen sind. Es begegnet einen rechtlichen Bedenken, dass das LG seine Überzeugung über die abgeschlossene Hochschulausbildung der Betreuerin im Wege des Freibeweises auf die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen gestützt hat. Insbesondere ist die tatrichterliche Beurteilung, dass keine anderen, bessere Gewähr bietende Beweismittel erreichbar sind, von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, musste der Betreuerin im vorliegenden Fall nicht auferlegt werden, Auskünfte oder Zeugnisablichtungen bei der Universität in Teheran einzuholen. Ebenso zu Recht hat das LG den von der Betreuerin versicherten iranischen Hochschulabschluss in Psychologie als eine Hochschulausbildung angesehen, der ihr besondere, für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse vermittelt.
  
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Biologiestudium: LG Bonn BtPrax 2002, 272
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'''LG Kassel Beschl v 3.2.2022, 3 T 22/22'''; BtPrax 2022, 151
  
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[http://web1.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/31E27E05EC60443BC1257035002DD7A0/$file/20w35804.pdf Chemiestudium: OLG Frankfurt/Main BtPrax 2005, 198 = FamRZ 2005, 1199]
+
Die Vergütung eines Berufsbetreuers nach Tabelle C kommt bei einer Qualifikation zum Verkehrsfachwirt nicht in Betracht, da diese Weiterbildung nicht mit einer Hochschulausbildung vergleichbar ist. Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Die Gesamtstundenanzahl für die Vorbereitung auf die Prüfung beträgt etwa 400 Stunden und lässt sich in keiner Weise mit dem eines mehrjährigen Hochschulstudiums oder Fachhochschulstudiums vergleichen. Aus der Verordnung des Bundes vom 23.12.1998 (BGBl 1998, Teil I, S. 4065) über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Verkehrsfachwirt“ lässt sich darüber hinaus ersehen, dass es bei dieser Ausbildung - anders als bei einem Hochschulstudium - nicht um eine überwiegend wissenschaftliche Lehrstoffvermittlung geht.
  
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Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker: LG Chemnitz BtPrax 2002, 269
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'''BGH Beschl v 9.2.2022, XII ZB 378/21'''; MDR 2022, 463 = NJW-RR 2022, 866
  
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Ausbildung zum Dipl.-Agraringenieur: OLG Dresden 15 W 003/01 vom 18.1.2001
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Der erfolgreiche Abschluss des im Jahr 2020 von der BeckAkademie in Zusammenarbeit mit der Hochschule Neubrandenburg angebotenen reformierten Fernkurses "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" ist mit einer Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar und rechtfertigt eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nach Tabelle C. Zuvor bereits in diesem Sinne LG Frankfurt/Oder Beschl v 6.11.2020, 19 T 254/19; Rpfleger 2021, 223 und LG Kassel Beschl v 21.7.2021, 3 T 592/20; BtPrax 2021, 240 = FamRZ 2021, 2000; a.A LG Hagen Beschl v 24.10.2019, 3 T 195/19; Rpfleger 2021, 224.
  
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Ausbildung zum Leiter des Pflegedienstes: OLG Zweibrücken BtPrax 2003, 184 = FamRZ 2003, 1047 = Rpfleger 2003, 365
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'''BGH Beschl v 13.4.2022, XII ZB 162/21'''; FamRZ 2022, 1136 = Rpfleger 2022, 504
  
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Türkische Juristenausbildung mit 1jährigem Zusatzstudium Magister Legum: LG Nürnberg-Fürth FamRZ 2003, 1503; auch BayObLG BtPrax 2001, 205; abgeändert durch BayObLG (auf 23 Euro): BayObLG FamRZ 2003, 1873
+
Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat
  
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Abschlusspfüfung an schweizer Priester- und Missionsseminar: OLG Frankfurt/Main Rpfleger 2003, 365
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'''LG Arnsberg Beschl v 25.1.2023, 5 T 4/23''', BtPrax 2023, 115 (Ls) = FamRZ 2023, 1071 (Ls) = Rpfleger 2023, 282
  
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200 Stunden nicht übersteigende Weiterbildung (Ausbilder-Eignungs-Lehrgang): OLG Jena, NJ 2004, 230
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Keine Anerkennung des Studiums „Frauenstudien“ mit einem Umfang von 220 Semesterwochenstunden als Hochschulabschluss für Vergütungstabelle C.
  
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Studium der Informatik: LG Essen FamRZ 2005, 134
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'''OLG Oldenburg Beschl v 28.6.2023, 4 VA 2/23'''
  
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Betriebswirtschaftlicher Studienabschluss, wenn lediglich die Gesundheitssorge, nicht jedoch die Vermögenssorge übertragen wurde: OLG Schleswig 2 W 200/02 vom 29.7.2004 (im Anschluss an BGH BtPrax 2003, 264 = FPR 2004, 107)
+
# Die Feststellung des Vorstands eines Amtsgerichts gemäß § 8 II VBVG (2023), nach welcher Vergütungstabelle sich die von einem Berufsbetreuer zu beanspruchenden Vergütungen richten, gilt erst ab Antragstellung und nicht rückwirkend.
 +
# Für die Zeit vor der Antragstellung kann der Berufsbetreuer jedoch beantragen, dass inzident im Verfahren über die Festsetzung der Vergütung im einzelnen Betreuungsverfahren die anzuwendende Vergütungsstufe zu prüfen ist. Erfüllt der Berufsbetreuer die Kriterien nach § 8 II Nr. 3 VBVG, hat er einen entsprechenden Vergütungsanspruch.
 +
# Nach neuem Vergütungsrecht ab 1.1.2023 können alle langjährigen Bestandsbetreuer abrechnen, unabhängig davon, ob diese bereits endgültig registriert sind. Die Übergangsreglung des § 19 I VBVG adressiert nur die Gruppe der unter dreijährig tätigen beruflichen Betreuer, die bis zur formalen Registrierung nach dem alten Vergütungsrecht abrechnen müssen.
  
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Ausbildung als Pastoralreferent und Weiterbildung zum Sozialsekretär: AG Sinzig FamRZ 2005, 695
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'''BayObLG, Beschluss vom 06.10.2023,101 VA 153/23'''
  
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Sozialtherapeutische Fortbildung Schwerpunkt Sucht beim Gesamtverband Suchtkrankenhilfe im Diakon. Werk: OLG Frankfurt/Main 20 W 427/04 vom 17.3.2005
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# Ein Betreuungsverein ist nicht berechtigt, einen Antrag auf Feststellung der auf die Vergütung eines bei ihm beschäftigten beruflichen Betreuers oder einer bei ihm beschäftigten beruflichen Betreuerin anzuwendenden Vergütungstabelle zu stellen.  
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# Er ist demzufolge auch nicht berechtigt, eine versagte Einstufung in eine höherwertige Vergütungstabelle mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 2 EGGVG weiterzuverfolgen.  
  
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Ausbildung an der Fachakademie Saar für Hochschulfortbildung (FSH) mit Diplomzeugnis als Rechtswirt: OLG Schleswig FamRZ 2005, 1200
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'''BayObLG, Beschluss vom 23.01.2024, 102 VA 160/23'''
  
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Ausbildung zum Elektroinstallateur: AG Sinzig FamRZ 2005, 1861
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# Ein Berufsbetreuer mit der Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt ist auf seinen Antrag nach § 8 Abs. 3 VBVG gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 VBVG in der Vergütungstabelle B einzustufen, da sich bei dieser Ausbildung weder um ein (Fach-)Hochschulstudium handelt noch ist sie mit einem solchen bei wertender Betrachtung vergleichbar.
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# Eine (fehlerhafte) gerichtliche Entscheidungspraxis begründet grundsätzlich keinen Vertrauensschutz dahingehend, dass bei nachfolgenden Entscheidungen an der früheren Beurteilung festgehalten wird.
  
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Dipl.-Theologe (kath.): LG Münster FamRZ 2006, 578
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'''BayObLG, Beschluss vom 06.06.2024, 101 VA 36/24'''
  
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Diplom-Betriebswirt (DDR-Studium in "Sozialer Betriebswirtschaft/Ingenieurökonomie der elektro-technischen und elektronischen Industrie"): BGH, Beschluss vom 22. August 2012 - XII ZB 319/11
+
#Die von einem Berufsbetreuer absolvierten Sachkundelehrgänge und sonstigen Fortbildungsmaßnahmen vermitteln keinen Wissensstand, der nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht, und münden in keinen staatlich anerkannten Abschluss.
 +
#Das Vorliegen betreuungsrelevanter Fachkenntnisse ist allein für die Registrierung zum beruflichen Betreuer bedeutsam, § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BtOG, Insofern ist es für die Vergütungseinstufung nach § 8 VBVG unerheblich, dass bei einem Berufsbetreuer die notwendige Sachkunde von der zuständigen Stammbehörde anerkannt worden ist.
 +
#Das Vergütungssystem des § 8 VBVG hat sich für registrierte Betreuer insoweit geändert, als die Höhe der Vergütung nicht mehr von der Art des Erwerbs der für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse, sondern nur noch davon abhängt, ob überhaupt ein Studium oder eine Berufsausbildung abgeschlossen worden ist oder gar kein formaler Abschluss vorliegt.
  
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'''OLG Naumburg, Bes vom 06.05.2013, 2 Wx 54/12''':
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'''BayObLG, Beschluss vom 18.09.2024, 102 VA 83/24'''
  
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Die abgeschlossene Hochschulausbildung als Diplom-Museologe ist in ihrem Kernbereich nicht darauf ausgerichtet, auch die Aufgaben eines Verfahrenspflegers im nachlassgerichtlichen Vergütungsfestsetzungsverfahren auszuüben, so dass ein erhöhter
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# Eine Hochschulausbildung eines Berufsbetreuers iSd § 8 Abs. 2 Nr. 3 VBVG liegt dann vor, wenn ein staatlich reglementiertes oder zumindest anerkanntes Studium an einer Universität oder Fachhochschule mit einem formalen Abschluss beendet worden ist. Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Als gleichwertig ist eine Ausbildung anzuerkennen, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht.
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Vergütungssatz nicht gerechtfertigt ist.
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# Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Abschluss als staatlich geprüfter (Bekleidungs-)Techniker in die sechste Niveaustufe des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) eingeordnet wird und insoweit einem Bachelor-Abschluss gleichgestellt ist. Der Einstufung im Rahmen des DQR kommt keine rechtliche Verbindlichkeit zu; sie vermag daher die vom Gesetzgeber vorgegebene eigenständige Prüfung im Verfahren nach § 8 Abs. 3 VBVG nicht zu ersetzen.
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# Aus der Einordnung in die sechste Niveaustufe des DQR lassen sich keine besonderen Erkenntnisse für die im Rahmen des § 8 VBVG (bzw. § 4 VBVG a. F.) zu beurteilende Frage gewinnen, ob in der zum Abschluss führenden Ausbildung eine der Hochschulausbildung nach Art und Umfang entsprechende Wissensvermittlung stattgefunden hat
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#Es liegt auch kein Verstoß gegen das „Gebot der Gleichbehandlung“ oder der „Nichtdiskriminierung“ vor, wenn für einige Berufsbetreuer eine Einordnung in die Vergütungstabelle C erfolgt wäre, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen. Es besteht kein Anspruch auf eine gleiche, ebenfalls rechtwidrige, Einstufung.
  
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===Vermutung der Nutzbarkeit der Fachkenntnisse (§ 4 III i.V.m. § 3 II VBVG)===
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==Kosten des Sachverständigengutachtens==
  
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Die Leistungen des medizinischen [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] zur Erstellung des Gutachtens bezüglich der Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]s oder zur Prüfung der Geschäfts- oder [[Testierfähigkeit]] sowie in [[Unterbringungsverfahren]] sind in die Honorargruppe M3 einzuordnen ([[Stundensatz]] 100 € nach § 9 JVEG, ab 1.1.2021 120 €). Die Verlängerung einer Betreuung wird nach M 1 (65 €/Std., ab 1.1.2021 80 €) und die Einrichtung einer Betreuung nach M 2 (75 €/Std., ab 1.1.2021 90 €) aus der [[Regress der Staatskasse|Staatskasse]] bezahlt.
  
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Vermutung der Nutzbarkeit der Fachkenntnisse greift auch dann, wenn die Ausbildung nicht zu den konkret übertragenen Aufgabenkreisen passt: OLG Schleswig BtPrax 2003, 182 (Vorlage an BGH wegen Abweichung von OLG Dresden FamRZ 2000, 847 und FamRZ 2000, 1306); BGH-Entscheidung dazu: BtPrax 2003, 264 = FPR 2004, 107
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Dem Betroffenen werden die Kosten als Teil der [[Gerichtskosten]] dann in Rechnung gestellt, wenn sein Vermögen im Sinne von § 92 Kostenordnung über 25.000 Euro beträgt (vergleiche: [[Freibetrag]]).
  
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Die Vermutung der Nutzbarkeit der Fachkenntnisse entfällt nur, wenn das Gericht bei der Betreuerbestellung etwas anderes bestimmt hat: OLG Schleswig BtPrax 2003, 182 und 224 = FamRZ 2003, 1324 = FGPrax 2003, 176 (Vorlage an BGH)
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==Kosten des Verfahrenspflegers==
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Der [[Verfahrenspfleger]] wird nach § 277 FamFG, wie ein [[wikipedia:de:Vormund|Vormund]] vergütet, mit einem [[Stundensatz]] von zwischen 23 und 39 Euro (je nach Qualifikation), ab 1.1.2026 zwischen 26 und 44 €. Außerdem wird ab 1.1.26 ein Zuschlag von 25% für Tätigkeiten vor 6 und nach 18 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen bezahlt (§ 16 VBVG 2026). Die Vergütung erfolgt stets aus der Staatskasse. Diese kann aber dem Betreuten die Verfahrenspflegervergütung im Rahmen der [[Gerichtskosten]] als Auslagen in Rechnung stellen, wenn der Betreute über mehr als [[Freibetrag|10.000 Euro]] Vermögen verfügt. Außerdem erhält der Verfahrenspfleger [[Aufwendungsersatz]]. Die Verfahrenspflegervergütung kann dem Betreuten als Teil der [[Gerichtskosten]] gem. dem GNotKG in Rechnung gestellt werden. Lt. einer neuen Entscheidung des Landgericht Freiburg kann (bei vermögenden Betroffenen) ein Stundensatz von über 44 € bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VBVG vorliegen (siehe unter [[Verfahrenspfleger]]).
  
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O.g. Beschluss wurde vom BGH an das OLG Schleswig zur eigenen Entscheidung zurückverwiesen: BGH Beschluss XII ZB 87/03 vom 23.7.03, BtPrax 2003, 264 = FPR 2004, 107
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==Kosten des Ergänzungsbetreuers==
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Ein [[Berufsbetreuer]], der als [[Ergänzungsbetreuer]] bestellt ist, erhält keine pauschale [[Betreuervergütung]], sondern Vergütung nach [[Stundensatz]] für den konkreten Zeitaufwand, § 12 Abs. 1 VBVG in Verbindung mit § 3 VBVG. Dies bedeutet derzeit mit akademischer Qualifikation 39 €/Stunde, zuzüglich [[Aufwendungsersatz]].
  
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Dass die besonderen Kenntnisse für die konkrete Betreuertätigkeit nutzbar sind, wird gem. § 4 III i.V.m. § 3 II VBVG vermutet. Bei der Vergütungsfeststellung muss nur festgestellt werden, dass der Betreuer über generell nutzbare Kenntnisse verfügt, sofern der Richter keine abweichende Bestimmung getroffen hat: OLG Zweibrücken OLGR 2000, 238 = FGPrax 2000, 64 sowie FGPrax 2001, 21 = BtPrax 2001, 87
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==Kosten des Sterilisationsbetreuers==
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Ist der [[Sterilisationsbetreuer]] als [[Berufsbetreuer]] bestellt, hat er gem. {{Zitat de §|11|vbvg}} Satz 1 [[VBVG]] einen Vergütungsanspruch für nachgewiesenen konkreten Zeitaufwand (bei akademischer Ausbildung gem. {{Zitat de §|3|vbvg}} VBVG Stundensatz von 44 Euro zuzügl.  [[Aufwendungsersatz]]). Die Vorschriften über die pauschalierte [[Betreuervergütung]] für Berufsbetreuer (§§ 8, 9 VBVG) finden auf den Sterilisationsbetreuer keine Anwendung.
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
−
[[VBVG-Rechtsprechung]], [[Aufwendungsersatz]], [[Betreuervergütung]], [[Mittellosigkeit]], [[Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz]]
+
* [[vorläufiger Betreuer]], [[Verfahrenspfleger]], [[Prozesspfleger]], [[besonderer Vertreter im Verwaltungsverfahren]]
 +
* [[Bestellung mehrerer Betreuer]], [[Ergänzungsbetreuer]], [[Verhinderungsbetreuer]], [[Sachverständigengutachten]], [[Einwilligungsvorbehalt]]
 +
* [[Betreuervergütung 2019]]
 +
* [[Neu|Was ist neu?]]
 +
* [[Betreuervergütung 2026]], [[e-Rechnung]]?
 +
* [[Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz]]
 +
* [[Insichgeschäft]]
 +
* [[Zwangsvollstreckung]], [[Schuldnerverzeichnis]], [[Vermögensverzeichnis]]
  
 
==Literatur==
 
==Literatur==
−
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/die-verguetung-des-betreuers/ Deinert/Lütgens: Die Vergütung des Betreuers; neu, 7. Auflage 2019] [http://www.horstdeinert.de/verguetung.htm Infos hierzu ], ISBN 978-3-8462-0841-0
 
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==Formulare für pauschale Betreuervergütung==
 
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===Neue Formularentwürfe ===
 
−
;Auch am Bildschirm ausfüllbar, Acrobat Reader 6.0/7.0 empfohlen
 
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*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Verguetungsantrag.pdf" Vergütungsantrag für alle Zahlungspflichtigen (Betreuter/Erbe/Staatskasse) mit Beiblatt für Zusatzerklärungen]
 
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*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Verguetungsantrag_tabelle.pdf Anlage zum Vergütungsantrag - tabellarische Aufstellung der Forderungen - mit automatischer Berechnung]
 
−
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Vermoegensuebersicht.pdf Einkommens- und Vermögensübersicht (Anlage zum Vergütungsantrag)]
 
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===Weitere Formulare===
 
  
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*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Verguetungsantrag_vermoegende.pdf Antragsformular Pauschale Betreuervergütung bei Vermögenden (Eigenentwurf; KEIN amtlicher Vordruck)]
+
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3846215422/internetsevon-21 Felix: Vergütungskompass Betreuungsrecht, Reguvis, Köln 2024, 250 Seiten, 44 €]
−
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Verguetungsantrag_mittellose.pdf Antragsformular Pauschale Betreuervergütung bei Mittellosen (Eigenentwurf; KEIN amtlicher Vordruck)]
 
−
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Verguetungsantrag_unklar.pdf Antragsformular Pauschale Betreuervergütung bei indifferenten Vermögensverhältnissen (Eigenentwurf; KEIN amtlicher Vordruck)]
 
−
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Verguetungsantrag_erben.pdf Antragsformular Pauschale Betreuervergütung gegen den Erben des verstorbenen Betreuten (Eigenentwurf; KEIN amtlicher Vordruck)]
 
−
*[http://lg13s.de/download.html Excel- bzw. Open Office-Tabelle von Herrn Bonacker zur Vergütungsabrechnung]
 
−
*[http://www.berufsbetreuer.info/pdf/VBVG.pdf Formulierungsvorschlag für Pauschalvergütungsanträge (AG Gifhorn)]
 
−
*[http://www.justiz.sachsen.de/smj/pdf/dd_VS702_a.dot Pauschalvergütung Berufsbetreuer, 1. Jahr (Justizmin. Sachsen)]
 
−
*[http://www.justiz.sachsen.de/smj/pdf/dd_VS702_b.dot Pauschalvergütung Berufsbetreuer, Folgejahre (Justizmin. Sachsen)]
 
−
*[[Software|Software für Vergütungsabrechnungen]]
 
  
 
[[Kategorie:Betreuerentschädigung]]
 
[[Kategorie:Betreuerentschädigung]]
  
 
[[Kategorie:Berufsbetreuer]]
 
[[Kategorie:Berufsbetreuer]]

Aktuelle Version vom 6. Juli 2026, 13:27 Uhr

Geld.jpg

Seit Juli 2019 galten für die pauschale Betreuervergütung (§ 8 ff VBVG) nicht mehr Stundensätze, die multipliziert wurden (wie seit 1999), sondern feste Tabellenbeträge. Dabei wurden zunächst entsprechend der Betreuerqualifikation die Tabellen A, B und C unterschieden.

Die Tabellenbeträge

In den 3 rechten Spalten wird angegeben, inwieweit eine Erhöhung ggü den Werten vor dem Juli 2019 stattgefunden hat.

Bundestag und Bundesrat hatten für die Jahre 2024 und 2025 einem befristeten Inflationszuschlag zur Betreuervergütung zugestimmt. Alle u.g. Monatspauschalen stiegen um jeweils 7,50 €. Sie sind oder waren zusammen mit dem quartalsweisen Vergütungsantrag geltend zu machen.

Tabelle A (bisherige Vergütungsstufe 1)

Nr. Dauer der Betreuung Nr. Gewöhnlicher Aufenthaltsort Nr. Vermögensstatus monatliche Pauschale monatliche Pauschale alt Erhöhung in € Erhöhung in %
A1 In den ersten drei Monaten A1.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform A1.1.1 mittellos 194,00 € 121,50 € 72,50 € 59,67%
A1.1.2 nicht mittellos 200,00 € 148,50 € 51,50 € 34,68%
A1.2 andere Wohnform A1.2.1 mittellos 208,00 € 189,00 € 19,00 € 10,05%
A1.2.2 nicht mittellos 298,00 € 229,50 € 68,50 € 29,85%
A2 Im vierten bis sechsten Monat A2.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform A2.1.1 mittellos 129,00 € 94,50 € 34,50 € 36,51%
A2.1.2 nicht mittellos 158,00 € 121,50 € 36,50 € 30,04%
A2.2 andere Wohnform A2.2.1 mittellos 170,00 € 148,50 € 21,50 € 14,48%
A2.2.2 nicht mittellos 208,00 € 189,00 € 19,00 € 10,05%
A3 Im siebten bis zwölften Monat A3.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform A3.1.1 mittellos 124,00 € 81,00 € 43,00 € 53,09%
A3.1.2 nicht mittellos 140,00 € 108,00 € 32,00 € 29,63%
A3.2 andere Wohnform A3.2.1 mittellos 151,00 € 135,00 € 16,00 € 11,85%
A3.2.2 nicht mittellos 192,00 € 162,00 € 30,00 € 18,52%
A4 Im 13. bis 24. Monat A4.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform A4.1.1 mittellos 87,00 € 54,00 € 33,00 € 61,11%
A4.1.2 nicht mittellos 91,00 € 67,50 € 23,50 € 34,81%
A4.2 andere Wohnform A4.2.1 mittellos 122,00 € 94,50 € 27,50 € 29,10%
A4.2.2 nicht mittellos 158,00 € 121,50 € 36,50 € 30,04%
A5 Ab dem 25. Monat A5.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform A5.1.1 mittellos 62,00 € 54,00 € 8,00 € 14,81%
A5.1.2 nicht mittellos 78,00 € 67,50 € 10,50 € 15,56%
A5.2 andere Wohnform A5.2.1 mittellos 105,00 € 94,50 € 10,50 € 11,11%
A5.2.2 nicht mittellos 130,00 € 121,50 € 8,50 € 7,00%

Tabelle B (bisherige Vergütungsstufe 2)

Nr. Dauer der Betreuung Nr. Gewöhnlicher Aufenthaltsort Nr. Vermögensstatus monatliche Pauschale monatliche Pauschale alt Erhöhung in € Erhöhung in %
B1 In den ersten drei Monaten B1.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform B1.1.1 mittellos 241,00 € 150,75 € 90,25 € 59,87%
B1.1.2 nicht mittellos 249,00 € 184,25 € 64,75 € 35,14%
B1.2 andere Wohnform B1.2.1 mittellos 258,00 € 234,50 € 23,50 € 10,02%
B1.2.2 nicht mittellos 370,00 € 284,75 € 85,25 € 29,94%
B2 Im vierten bis sechsten Monat B2.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform B2.1.1 mittellos 158,00 € 117,25 € 40,75 € 34,75%
B2.1.2 nicht mittellos 196,00 € 150,75 € 45,25 € 30,02%
B2.2 andere Wohnform B2.2.1 mittellos 211,00 € 184,25 € 26,75 € 14,52%
B2.2.2 nicht mittellos 258,00 € 234,50 € 23,50 € 10,02%
B3 Im siebten bis zwölften Monat B3.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform B3.1.1 mittellos 154,00 € 100,50 € 53,50 € 53,23%
B3.1.2 nicht mittellos 174,00 € 134,00 € 40,00 € 29,85%
B3.2 andere Wohnform B3.2.1 mittellos 188,00 € 167,50 € 20,50 € 12,24%
B3.2.2 nicht mittellos 238,00 € 201,00 € 37,00 € 18,41%
B4 Im 13. bis 24. Monat B4.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform B4.1.1 mittellos 107,00 € 67,00 € 40,00 € 59,70%
B4.1.2 nicht mittellos 113,00 € 83,75 € 29,25 € 34,93%
B4.2 andere Wohnform B4.2.1 mittellos 151,00 € 117,25 € 33,75 € 28,78%
B4.2.2 nicht mittellos 196,00 € 150,75 € 45,25 € 30,02%
B5 Ab dem 25. Monat B5.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform B5.1.1 mittellos 78,00 € 67,00 € 11,00 € 16,42%
B5.1.2 nicht mittellos 96,00 € 83,75 € 12,25 € 14,63%
B5.2 andere Wohnform B5.2.1 mittellos 130,00 € 117,25 € 12,75 € 10,87%
B5.2.2 nicht mittellos 161,00 € 150,75 € 10,25 € 6,80%

Tabelle C (bisherige Vergütungsstufe 3)

Nr. Dauer der Betreuung Nr. Gewöhnlicher Aufenthaltsort Nr. Vermögensstatus monatliche Pauschale monatliche Pauschale alt Erhöhung in € Erhöhung in %
C1 In den ersten drei Monaten C1.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform C1.1.1 mittellos 317,00 € 198,00 € 119,00 € 60,10%
C1.1.2 nicht mittellos 327,00 € 242,00 € 85,00 € 35,12%
C1.2 andere Wohnform C1.2.1 mittellos 339,00 € 308,00 € 31,00 € 10,06%
C1.2.2 nicht mittellos 486,00 € 374,00 € 112,00 € 29,95%
C2 Im vierten bis sechsten Monat C2.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform C2.1.1 mittellos 208,00 € 154,00 € 54,00 € 35,06%
C2.1.2 nicht mittellos 257,00 € 198,00 € 59,00 € 29,80%
C2.2 andere Wohnform C2.2.1 mittellos 277,00 € 242,00 € 35,00 € 14,46%
C2.2.2 nicht mittellos 339,00 € 308,00 € 31,00 € 10,06%
C3 Im siebten bis zwölften Monat C3.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform C3.1.1 mittellos 202,00 € 132,00 € 70,00 € 53,03%
C3.1.2 nicht mittellos 229,00 € 176,00 € 53,00 € 30,11%
C3.2 andere Wohnform C3.2.1 mittellos 246,00 € 220,00 € 26,00 € 11,82%
C3.2.2 nicht mittellos 312,00 € 264,00 € 48,00 € 18,18%
C4 Im 13. bis 24. Monat C4.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform C4.1.1 mittellos 141,00 € 88,00 € 53,00 € 60,23%
C4.1.2 nicht mittellos 149,00 € 110,00 € 39,00 € 35,45%
C4.2 andere Wohnform C4.2.1 mittellos 198,00 € 154,00 € 44,00 € 28,57%
C4.2.2 nicht mittellos 257,00 € 198,00 € 59,00 € 29,80%
C5 Ab dem 25. Monat C5.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform C5.1.1 mittellos 102,00 € 88,00 € 14,00 € 15,91%
C5.1.2 nicht mittellos 127,00 € 110,00 € 17,00 € 15,45%
C5.2 andere Wohnform C5.2.1 mittellos 171,00 € 154,00 € 17,00 € 11,04%
C5.2.2 nicht mittellos 211,00 € 198,00 € 13,00 € 6,57%

Verbindliche Tabelleneinstufung

Seit 1.1.2023 besteht die Möglichkeit, durch einen einmaligen Antrag nach § 8 Abs. 3 VBVG einen bundesweit gültigen Bescheid (Justizverwaltungsakt) über die Einstufung in eine der Vergütungstabellen zu erhalten. Dies soll die Rechtssicherheit erhöhen und bei den nachfolgenden Vergütungsanträgen den Prüfungsaufwand der Gerichte vermindern. Vor allem empfiehlt sich der Antrag bei Unklarheiten über die Einstufung.

Zuständig sind die Vorstände der Amtsgerichte am Sitz (Büro) des Berufsbetreuers, hilfsweise an dessen Wohnort. Mehrere Bundesländer haben aber abweichende Zuständigkeiten getroffen:

Wenn ein Bescheid erteilt wurde, hat der Betreuer der Stammbehörde eine Kopie zu übersenden und den einzelnen Vergütungsanträgen beizufügen.

Das Rechtsmittel gegen Bescheide nach § 8 Abs. 3 VBVG nennt sich „Antrag auf gerichtliche Entscheidung“ und kann binnen 1 Monats beim OLG eingereicht werden (§ 23 EGGVG).

Rechtsprechung zur Einordnung in die 3 Tabellen

Soweit Rechtsprechung zum alten § 4 VBVG aufgelistet ist, werden nur die Entscheidungen abgedruckt, die auch nach den Kriterien des § 8 II VBVG 2023 weiter relevant sind.

BayObLG Beschl v 15.9.1999, 3Z BR 242/99; BtPrax 2000, 32 = Rpfleger 2000, 64

  1. Einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, wenn sie in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist.
  2. Die Ausbildung zum Stabsoffizier mit dem Dienstgrad Oberstleutnant ist einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar.

OLG Zweibrücken Beschl v 29.9.1999, 3 W 154/99, Rpfleger 2000, 64 = FamRZ 2000, 1303 (Ls.)

  1. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Berufsbetreuer über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt, die einer abgeschlossenen Lehre vergleichbar ist, können die im BBiG und in der Handwerksordnung getroffenen Regelungen über die Berufsausbildung herangezogen werden.
  2. Die abgeschlossene Berufsausbildung erfordert einen geordneten Ausbildungsgang, in dem eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden. Dieser Ausbildungsgang muss durch eine Abschlussprüfung vor einem von der zuständigen Stelle errichteten Prüfungsausschuss abgeschlossen werden.

BayObLG Beschl v 27.10.1999, 3Z BR 254/99; BtPrax 2000, 91 (Ls) = FamRZ 2000, 1307 (Ls)

Die Ausbildung an einer Fachakademie ist einer Hochschulausbildung nicht vergleichbar, da sie unterhalb der Fachhochschulebene liegt. Die erfolgreiche Teilnahme an einem "Managementseminar zur Pflegedienstleitung" des Bildungszentrums für Pflegeberufe in Nürnberg rechtfertige dies nicht.

OLG Braunschweig Beschl v 8.2.2000, 2 W 2/00; BtPrax 2000, 130 = FamRZ 2000, 1307

Eine der Hochschulausbildung vergleichbare Ausbildung erfordert, dass Zeitaufwand, Inhalt, Breite und Prüfungsabschluss in etwa gleichwertig sind. Dies trifft nicht auf Zertifikat über die Anerkennung als Familientherapeutin und Kindertherapeutin zu, das nach einer vierjährigen berufsbegleitenden Fortbildung nach dem Modell der "integrativen und familienorientierten Kinderpsychotherapie und integrativen familienorientierten Familientherapie" sowie abschließenden Prüfungsleistungen erworben wurde.

LG Zwickau Beschl v 10.2.2000, 9 T 80/00

Nicht zu berücksichtigen ist es, wenn die Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung nicht aufgr einer Ausbildung, sondern (noch in der ehemaligen DDR) ledigl aufgr hervorragender Leistungen im Betrieb verliehen wurde (zB für einen Wirtschaftskaufmann).

OLG Düsseldorf Beschl v 14.2.2000, 25 Wx 96/99; FamRZ 2000, 1308 (Ls.) = NJW-RR 2001, 583

  1. Mit dem ersten Staatsexamen ist die Hochschulausbildung eines Betreuers abgeschlossen. Deshalb sind die tatbestandlichen Voraussetzungen (abgeschlossene Hochschulausbildung) erfüllt.
  2. Eine dem ersten Staatsexamen folgende Referendarzeit ist nicht mehr Bestandteil der Ausbildung an der Hochschule, sondern Vorbereitungszeit für die Einstellung in den öffentlichen Dienst. Sie ist deshalb nach dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung nicht Voraussetzung für die Festsetzung eines Stundensatzes von 60 DM (jetzt Tabelle C).

OLG Köln Beschl v 16.2.2000, 16 Wx 18/00; FamRZ 2000, 1303

Einem Handwerksmeister als Berufsbetreuer ist regelmäßig der erhöhte Stundensatz (jetzt Tabelle B) zuzubilligen. Die Meisterausbildung ist aber nicht einem Hochschulabschluss oder eine vergleichbaren Ausbildung gleichzusetzen.

LG Neubrandenburg Beschl v 21.2.2000, 4 T 61/00; BtPrax 2000, 221 = FamRZ 2000, 1305

Der Fachschulabschluss (DDR) als staatlich anerkannte Hygieneinspektorin mit einer Ausbildungsdauer von 4 Jahren kann einer abgeschlossenen Hochschulausbildung oder einer vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung nicht gleichgesetzt werden.

BayObLG Beschl v 28.6.2000, 3Z BR 142/00; BtPrax 2001, 85 (Ls) = FamRZ 2001, 304

Die Ausbildung zum Beamten des mittleren Dienstes bei der Deutschen Bundesbahn ist einer abgeschlossenen Lehre vergleichbar.

OLG Düsseldorf Beschl v 14.2.2000, 25 Wx 96/99; BtPrax 2000, 224 (Ls) = FamRZ 2000, 1308 (Ls)

  1. Mit dem ersten Staatsexamen ist die Hochschulausbildung eines Betreuers abgeschlossen. Deshalb sind die tatbestandlichen Voraussetzungen (abgeschlossene Hochschulausbildung) erfüllt.
  2. Eine dem ersten Staatsexamen (hier: als Lehrer) folgende Referendarzeit ist nicht mehr Bestandteil der Ausbildung an der Hochschule, sondern Vorbereitungszeit für die Einstellung in den öffentlichen Dienst. Sie ist deshalb nach dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung nicht Voraussetzung.

OLG Hamm Beschl v 22.1.2001, 15 W 342/00; FamRZ 2001, 1398

Der erfolgreiche Abschluss an der Anna-Zillken-Schule Höhere Fachschule für Sozialarbeit in Dortmund vermittelt Fachkenntnisse, die einer abgeschlossenen Ausbildung an einer (Fach-)Hochschule vergleichbar sind.

LG Saarbrücken Beschl v 11.06.2002, 5 T 239/02; BtPrax 2002, 268

Die von der Betreuerin bei dem Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen abgelegte erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in den Fächern Englisch und Geschichte genügt den vorgenannten Anforderungen für die Erhöhung des Vergütungssatzes auf 60,– DM/Std (jetzt Tabelle C).

LG Zwickau Beschl v 22.8.2002, 9 T 319/02; FamRZ 2004, 220 (Ls)

Eine Vereinsbetreuerin mit einer Ausbildung als Heilerziehungspflegerin verfügt über besondere Fachkenntnisse, die durch eine abgeschlossene Lehre iSd VBVG erworben wurden.

OLG Zweibrücken Beschl v 6.3.2003, 3 W 34/03; FamRZ 2003, 1047 (Ls.) = Rpfleger 2003, 365 (Ls.) = NJOZ 2003, 920

Die Ausbildung des Betreuers im Rahmen des Lehrganges „Leitung des Pflegedienstes” ist nicht mit einer abgeschlossenen (Fach-)Hochschulausbildung iSd VBVG vergleichbar.

OLG Celle Beschl v 19.5.2003, 10 W 9/03, juris

Der im Rahmen der Weiterbildungsangebote der IHKs erworbene Abschluss als (Bank-)Fachwirt ist einer abgeschlossenen Ausbildung an einer (Fach-)Hochschule nicht vergleichbar.

OLG Zweibrücken Beschl v 20.1.2004, 3 W 250/03; OLGR Zweibrücken 2004, 342 = FamRZ 2004, 1323 (Ls) = Rpfleger 2004, 488 (Ls)

Eine abgeschlossene Ausbildung des Berufsbetreuers zum Heilpädagogen rechtfertigt die Bewilligung einer erhöhten Vergütung. Sie umfasst in Vollzeit bei 34 Wochenstunden drei und in Teilzeit fünf Ausbildungshalbjahre sowie eine fachpraktische Ausbildung. Die der Verordnung als Anlage 1) beigefügte Rahmenstundentafel und die vergleichende Gegenüberstellung der einzelnen Abschnitte der Gesamtausbildung in praktischer, zeitlicher und berufstheoretischer Hinsicht belegen die Vergleichbarkeit mit dem Fachhochschulabschluss etwa als Diplom-Heilpädagoge, Diplom-Sozialarbeiter oder aber Diplom-Sozialpädagoge.

AG Sinzig Beschl v 27.7.2004, 2 XVII 1617/99; FamRZ 2005, 394. (Ls)

Die Tätigkeit als Erzieher und die Weiterbildung zum geprüften Sozialsekretär sind mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule nicht vergleichbar, so dass eine Erhöhung der Betreuervergütung nicht in Betracht kommt.

OLG Schleswig Beschl v 23.2.2005, 2 W 323/04; FamRZ 2005, 1200 (Ls)

Die Ausbildung an der Fachakademie Saar für Hochschulfortbildung (FSH) mit dem abschließenden Diplom-Zeugnis über die Prüfung zum Rechtswirt ist keine mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule vergleichbare Ausbildung.

LG Magdeburg Beschl v 11.9.2007, 3 T 410/07; FamRZ 2008, 1660

Eine Betreuervergütung nach Tabelle C ist gerechtfertigt, wenn die Betreuerin an der Fachschule für Binnenhandel in Blankenburg/Harz einen Abschluss als Ökonom erworben hat und deshalb aufgrund einer durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt ausgestellten Gleichwertigkeitsbescheinigung berechtigt ist, den Grad einer Diplombetriebswirtin (FH) zu führen.

OLG Frankfurt/Main Beschl v 1.9.2008, 20 W 176/08; OLGR Frankfurt 2009, 317

Der nach einem berufsbegleitenden Studium von vier Semestern an einer VWA erworbene fachspezifische Abschluss als Gesundheits- und Sozial-Ökonom (VWA) ist mit einem abgeschlossenen (Fach-) Hochschulstudium nicht vergleichbar.

OLG Brandenburg Beschl v 3.9.2009, 11 Wx 49/06; BtPrax 2009, 298

Die Vergleichbarkeit mit einer Ausbildung an einer (Fach-)Hochschule ist zu bejahen, wenn die Fachkenntnisse im Rahmen einer staatlich reglementierten oder zumindest staatlich anerkannten Ausbildung vermittelt werden, die Ausbildung einen Abschluss aufweist und ihre Wertigkeit der einer (Fach-)Hochschulausbildung entspricht, also der vermittelte Wissensstoff nach Art und Umfang dem durch ein Studium erworbenen vergleichbar ist. Diese Vergleichbarkeit ist gewährleistet, wenn die Ausbildung an einer Einrichtung erfolgt, die einer überwiegend wissenschaftlichen Lehrstoffvermittlung dient, über einen entsprechenden wissenschaftlichen Lehrkörper verfügt und die Erlangung graduierter Abschlüsse zum Ziel hat, deren Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegten Prüfung belegt ist

BGH Beschluss v 26.10.2011, XII ZB 312/11, FamRZ 2012, 113 = BeckRS 2011, 26810 = IBRRS 83406 = BtPrax 2012, 27 = NJW-RR 2012, 257

  1. Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine erhöhte Vergütung zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat.
  2. Die Würdigung des Tatrichters, dass eine einjährige Ausbildung zur Krankenpflegehelferin nach § 10 Abs. 1 KrPflG aF mit einer Lehre nach dem VBVG nicht vergleichbar ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

BGH Beschl v 18.1.2012, XII ZB 409/10; BtPrax 2012, 129 (Ls.) = FamRZ 2012, 629 = FGPrax 2012, 107

Eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes setzt voraus, dass dieser seine Qualifikation durch eine abgeschlossene Lehre, ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat. Eine Qualifikation, die auf Berufserfahrung oder Fortbildungsmaßnahmen zurückzuführen ist, wirkt sich nicht vergütungserhöhend aus. Die Ausbildungen zur Krankenschwester und Krankenpflegehelferin sind einer Hochschulausbildung nicht vergleichbar. Der Besuch der Fachschule für Betriebswirtschaft – Fachrichtung Sozialwesen – ist keine Ausbildung an einer Hochschule. Die abgeschlossene Ausbildung zur staatlich anerkannten Sozialwirtin ist auch nicht mit einem Abschluss an einer Hochschule vergleichbar.

BGH Beschl v 4.4.2012, XII ZB 447/11; BtPrax 2012, 165 = Rpfleger 2012, 529 = NJW-RR 2012, 774

  1. Eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG (jetzt Tabelle C) setzt voraus, dass dieser seine Qualifikation durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat. Eine Qualifikation, die auf Berufserfahrung oder Fortbildungsmaßnahmen zurückzuführen ist, wirkt sich nicht vergütungserhöhend aus.
  2. Die an einer Sparkassenakademie absolvierte Ausbildung zum Sparkassenbetriebswirt ist mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer (Fach-) Hochschule nicht vergleichbar.

BGH Beschl v 27.2.2013, XII ZB 492/12; BtPrax 2013, 122 (Ls.) = FamRZ 2013, 781 = FGPrax 2013, 120

Das LG hat in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass die von der Betreuerin absolvierte Ausbildung zur Sozialwirtin schon im Hinblick auf Art und Umfang nicht mit einer Ausbildung an einer Hochschule zu vergleichen ist.

BGH Beschl v 24.4.2013, XII ZB 10/13, juris

Das Beschwerdegericht hat in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die Ausbildung der Beteiligten (Heilpädagogin) einer Hochschulausbildung nicht vergleichbar ist.

BGH Beschl v 30.10.2013, XII ZB 23/13; FamRZ 2014, 117 = Rpfleger 2014, 78

Die berufsbegleitend an einer Verwaltungsakademie abgeschlossene Ausbildung zum "Betriebswirt (VWA)" mit einem Gesamtaufwand von rund 1.000 Stunden ist nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar im Sinne des VBVG und begründet daher keinen erhöhten Stundensatz für die Betreuervergütung.

BGH Beschl v 11.12.2013, XII ZB 151/13; FamRZ 2014, 377 = Rpfleger 2014, 257 = FGPrax 2014, 66

Die Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilpädagogin an der Fachschule für Heilpädagogik des Landschaftsverbandes Rheinland nach vorangegangener Berufsausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin ist einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule iSd VBVG nicht vergleichbar.

BGH Beschl v 17.9.2014, XII ZB 684/13; BtPrax 2015, 30 = FamRZ 2015, 253

Dass das Beschwerdegericht die berufsbegleitend an einer Verwaltungsakademie abgeschlossene Ausbildung zum Rechtsökonom und zum Betriebswirt nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne des VBVG als vergleichbar erachtet hat, hält sich im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung.

BGH Beschl v 18.2.2015, XII ZB 563/14, BtPrax 2015, 111 = Rpfleger 2015, 472

Dass das Beschwerdegericht die vom Beteiligten berufsbegleitend an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie abgeschlossene Ausbildung zum Rechtsökonom (VWA) und zum Betriebswirt (VWA) nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne des VBVG als vergleichbar erachtet hat, hält sich im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung.

BGH Beschl v 14.10.2015, XII ZB 186/15; BtPrax 2016, 32 = FamRZ 2016, 119 = Rpfleger 2016, 225

  1. Ein Betreuer, der berufsbegleitend an einem Studieninstitut für kommunale Verwaltung den "Angestelltenlehrgang II" mit einem Gesamtaufwand von 1.050 Stunden und dem erfolgreichen Abschluss zum "Verwaltungsfachwirt" absolviert hat, kann seiner Vergütung nicht einen Stundensatz nach der höchsten Vergütungsstufe zugrunde legen, weil seine Ausbildung nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar ist.
  2. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Abschluss zum geprüften Fachwirt im Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR) mit dem Bachelor-Abschluss auf der gleichen (sechsten) Niveaustufe eingeordnet worden ist. A.A: BayObLG Beschl v 6.9.2000, 3Z BR 214/00; BtPrax 2001, 36 = FamRZ 2001, 187.

LG Darmstadt Beschl v 15.3.2017, 5 T 237/15; BtPrax 2018, 43 (Ls) = FamRZ 2017, 1869 (Ls)

  1. Eine Betreuerin mit abgeschlossener Ausbildung zur Krankengymnastin, die u.a. für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge bestellt ist, kann Tabelle B geltend machen.
  2. Die Ausbildung zur Krankengymnastin nach dem 1994 außer Kraft getretenen MBKG steht einer Ausbildung als Physiotherapeutin nach den Normen des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes (MPhG) gleich.

BGH Beschl v 12.4.2017, XII ZB 86/16; FGPrax 2017, 144 = Rpfleger 2017, 450

Die erfolgreich abgeschlossene Fortbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" an der Technischen Hochschule Deggendorf ist mit einer Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar und rechtfertigt eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nach Tabelle C.

BGH Beschl v 31.5.2017, XII ZB 590/16, BtPrax 2017, 199 = NJW-RR 2017, 965 = Rpfleger 2018, 622

Der von der BeckAkademie angebotene, auf die Dauer von neun Monaten angelegte Fernkurs "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" mit einem Arbeitspensum ("workload") von 1.080 Stunden (36 ECTS-Punkte) ist nicht mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar. Ebenso BGH Beschl v 19.7.2017, XII ZB 162/17 und LG Hamburg Beschl v 4.5.2021, 322 T 38/21.

LG Lübeck Beschl v 31.5.2017, 7 T 212/17; SchlHA 2017, 433

Die Heilpraktikerausbildung ist keine gesetzlich geregelte Ausbildung und steht einer abgeschlossenen Lehre weder gleich noch ist sie eine ihr vergleichbare Ausbildung iSd VBVG.

BGH Beschluss vom 18.10.2017, XIII 243/17; FamRZ 2018, 136 = Rpfleger 2019, 204

Die im Wege des sogenannten Kontaktstudiums an der Ev. Fachhochschule Freiburg erfolgreich absolvierte "Weiterbildung Berufsbetreuung" ist nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne des VBVG vergleichbar.

OLG Oldenburg Beschl v 28.11.2018, 13 WF 105/18; JurBüro 2019, 92

Den Anforderungen an eine Hochschulausbildung genügt weder einzeln noch kumulativ eine staatlich anerkannte vierjährige in Vollzeit absolvierte Ausbildung zum Heilerziehungspfleger noch eine 1,5jährige staatlich anerkannte in Vollzeit absolvierte Ausbildung zum Heilpädagogen, eine dreijährige berufsbegleitende Weiterbildung zum Systemischen Therapeuten/Familientherapeuten DGSF, eine "Kinder im Blick" – Kursleiterschulung, eine dreijährige berufsbegleitende Weiterbildung zum Systemischen Familientherapeuten (ifs) sowie eine zweijährige berufsbegleitende Weiterbildung zum Systemischen Kinder- und Jugendlichentherapeuten.

BGH Beschl v 4.12.2019, XII ZB 338/19; FamRZ 2020, 448 = Rpfleger 2020, 195

Die Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilpädagogen an einer hessischen Fachschule für Heilpädagogik nach vorangegangener Berufsausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher ist einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule nicht vergleichbar (ebenso BGH Beschl v 24.4.2013, XII ZB 10/13).

BGH Beschl v 11.12.2019, XII ZB 129/19; BtPrax 2020, 63 = FamRZ 2020, 373 = Rpfleger 2020, 264

Die tatrichterliche Feststellung, dass die Erlaubnis zur Ausübung des Berufs des Heilpraktikers nicht mit einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des VBVG vergleichbar ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

BGH Beschl v 11.12.2019, XII ZB 258/19; BtPrax 2020, 61 = Rpfleger 2020, 327

Ein Betreuer, der berufsbegleitend den "Angestelltenlehrgang II" mit einem zeitlichen Gesamtaufwand von rund 1.100 Stunden absolviert hat, kann seiner Vergütung nicht einen Stundensatz nach der Tabelle C zugrunde legen, weil seine Ausbildung nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar ist

BGH Beschl v 29.1.2020, XII ZB 530/19; FamRZ 2020, 787 = Rpfleger 2020, 457

Die Würdigung des Tatrichters, dass eine Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement, die in einem Betreuungsbüro absolviert wurde, eine erhöhte Vergütung nach Tabelle B rechtfertigt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

LG Saarbrücken Beschl v 21.10.2020, 5 T 343/20; Rpfleger 2021, 159

  1. Hochschulen im Sinne des VBVG sind Universitäten und Fachhochschulen. Die Art, in welcher Weise Wissen an einer bestimmten Hochschule vermittelt wird (hier: modular aufgebautes Studienkonzept), ist nicht maßgebend. Maßgeblich ist allein, dass das Hochschulstudium abgeschlossen ist.
  2. Hat der Betreuer durch sein Studium an einer staatlichen Fachhochschule mit einem staatlich anerkannten Abschluss besondere Kenntnisse erlangt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, ist eine Prüfung, ob es sich bei der Ausbildung des Betreuers um eine „vergleichbare abgeschlossene Ausbildung“ handelt, unzulässig.

BGH Beschl v 4.11.2020, XII ZB 230/20; FamRZ 2021, 306 = Rpfleger 2021, 277

Die Vergleichbarkeit einer Ausbildung (hier: „Fernstudium Rechtswirt/in (FSH)“ bei der Fachakademie Saar für Hochschulbildung) mit einer Hochschulausbildung kann bereits am geringen zeitlichen Umfang (hier: 640 bis 860 Stunden) scheitern.

BGH Beschl v 9.6.2021, XII ZB 491/20; FamRZ 2021, 1663 = Rpfleger 2021, 698

Der Umstand, dass die von einem Berufsbetreuer abgeschlossene Berufsausbildung im beamtenrechtlichen Laufbahnrecht dem Diplom einer Fachhochschule gleichgestellt und dem Betreuer im Wege der sog. Nachdiplomierung ein akademischer Grad (hier: Diplom-Verwaltungswirt) zuerkannt worden ist, kann für die Vergleichbarkeit seiner Ausbildung mit einer (Fach-)Hochschulausbildung sprechen.

BGH Beschl v 15.9.2021, XII ZB 9/21; BtPrax 2022, 30 = FamRZ 2021, 1995 = Rpfleger 2022, 26

Zur Überzeugungsbildung des Gerichts über eine im Ausland abgeschlossene Hochschulausbildung des Betreuers, wenn Urkunden darüber bei seiner Flucht aus dem Land verloren gegangen sind. Es begegnet einen rechtlichen Bedenken, dass das LG seine Überzeugung über die abgeschlossene Hochschulausbildung der Betreuerin im Wege des Freibeweises auf die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen gestützt hat. Insbesondere ist die tatrichterliche Beurteilung, dass keine anderen, bessere Gewähr bietende Beweismittel erreichbar sind, von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, musste der Betreuerin im vorliegenden Fall nicht auferlegt werden, Auskünfte oder Zeugnisablichtungen bei der Universität in Teheran einzuholen. Ebenso zu Recht hat das LG den von der Betreuerin versicherten iranischen Hochschulabschluss in Psychologie als eine Hochschulausbildung angesehen, der ihr besondere, für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse vermittelt.

LG Kassel Beschl v 3.2.2022, 3 T 22/22; BtPrax 2022, 151

Die Vergütung eines Berufsbetreuers nach Tabelle C kommt bei einer Qualifikation zum Verkehrsfachwirt nicht in Betracht, da diese Weiterbildung nicht mit einer Hochschulausbildung vergleichbar ist. Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Die Gesamtstundenanzahl für die Vorbereitung auf die Prüfung beträgt etwa 400 Stunden und lässt sich in keiner Weise mit dem eines mehrjährigen Hochschulstudiums oder Fachhochschulstudiums vergleichen. Aus der Verordnung des Bundes vom 23.12.1998 (BGBl 1998, Teil I, S. 4065) über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Verkehrsfachwirt“ lässt sich darüber hinaus ersehen, dass es bei dieser Ausbildung - anders als bei einem Hochschulstudium - nicht um eine überwiegend wissenschaftliche Lehrstoffvermittlung geht.

BGH Beschl v 9.2.2022, XII ZB 378/21; MDR 2022, 463 = NJW-RR 2022, 866

Der erfolgreiche Abschluss des im Jahr 2020 von der BeckAkademie in Zusammenarbeit mit der Hochschule Neubrandenburg angebotenen reformierten Fernkurses "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" ist mit einer Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar und rechtfertigt eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nach Tabelle C. Zuvor bereits in diesem Sinne LG Frankfurt/Oder Beschl v 6.11.2020, 19 T 254/19; Rpfleger 2021, 223 und LG Kassel Beschl v 21.7.2021, 3 T 592/20; BtPrax 2021, 240 = FamRZ 2021, 2000; a.A LG Hagen Beschl v 24.10.2019, 3 T 195/19; Rpfleger 2021, 224.

BGH Beschl v 13.4.2022, XII ZB 162/21; FamRZ 2022, 1136 = Rpfleger 2022, 504

Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat

LG Arnsberg Beschl v 25.1.2023, 5 T 4/23, BtPrax 2023, 115 (Ls) = FamRZ 2023, 1071 (Ls) = Rpfleger 2023, 282

Keine Anerkennung des Studiums „Frauenstudien“ mit einem Umfang von 220 Semesterwochenstunden als Hochschulabschluss für Vergütungstabelle C.

OLG Oldenburg Beschl v 28.6.2023, 4 VA 2/23

  1. Die Feststellung des Vorstands eines Amtsgerichts gemäß § 8 II VBVG (2023), nach welcher Vergütungstabelle sich die von einem Berufsbetreuer zu beanspruchenden Vergütungen richten, gilt erst ab Antragstellung und nicht rückwirkend.
  2. Für die Zeit vor der Antragstellung kann der Berufsbetreuer jedoch beantragen, dass inzident im Verfahren über die Festsetzung der Vergütung im einzelnen Betreuungsverfahren die anzuwendende Vergütungsstufe zu prüfen ist. Erfüllt der Berufsbetreuer die Kriterien nach § 8 II Nr. 3 VBVG, hat er einen entsprechenden Vergütungsanspruch.
  3. Nach neuem Vergütungsrecht ab 1.1.2023 können alle langjährigen Bestandsbetreuer abrechnen, unabhängig davon, ob diese bereits endgültig registriert sind. Die Übergangsreglung des § 19 I VBVG adressiert nur die Gruppe der unter dreijährig tätigen beruflichen Betreuer, die bis zur formalen Registrierung nach dem alten Vergütungsrecht abrechnen müssen.

BayObLG, Beschluss vom 06.10.2023,101 VA 153/23

  1. Ein Betreuungsverein ist nicht berechtigt, einen Antrag auf Feststellung der auf die Vergütung eines bei ihm beschäftigten beruflichen Betreuers oder einer bei ihm beschäftigten beruflichen Betreuerin anzuwendenden Vergütungstabelle zu stellen.
  2. Er ist demzufolge auch nicht berechtigt, eine versagte Einstufung in eine höherwertige Vergütungstabelle mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 2 EGGVG weiterzuverfolgen.

BayObLG, Beschluss vom 23.01.2024, 102 VA 160/23

  1. Ein Berufsbetreuer mit der Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt ist auf seinen Antrag nach § 8 Abs. 3 VBVG gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 VBVG in der Vergütungstabelle B einzustufen, da sich bei dieser Ausbildung weder um ein (Fach-)Hochschulstudium handelt noch ist sie mit einem solchen bei wertender Betrachtung vergleichbar.
  2. Eine (fehlerhafte) gerichtliche Entscheidungspraxis begründet grundsätzlich keinen Vertrauensschutz dahingehend, dass bei nachfolgenden Entscheidungen an der früheren Beurteilung festgehalten wird.

BayObLG, Beschluss vom 06.06.2024, 101 VA 36/24

  1. Die von einem Berufsbetreuer absolvierten Sachkundelehrgänge und sonstigen Fortbildungsmaßnahmen vermitteln keinen Wissensstand, der nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht, und münden in keinen staatlich anerkannten Abschluss.
  2. Das Vorliegen betreuungsrelevanter Fachkenntnisse ist allein für die Registrierung zum beruflichen Betreuer bedeutsam, § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BtOG, Insofern ist es für die Vergütungseinstufung nach § 8 VBVG unerheblich, dass bei einem Berufsbetreuer die notwendige Sachkunde von der zuständigen Stammbehörde anerkannt worden ist.
  3. Das Vergütungssystem des § 8 VBVG hat sich für registrierte Betreuer insoweit geändert, als die Höhe der Vergütung nicht mehr von der Art des Erwerbs der für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse, sondern nur noch davon abhängt, ob überhaupt ein Studium oder eine Berufsausbildung abgeschlossen worden ist oder gar kein formaler Abschluss vorliegt.

BayObLG, Beschluss vom 18.09.2024, 102 VA 83/24

  1. Eine Hochschulausbildung eines Berufsbetreuers iSd § 8 Abs. 2 Nr. 3 VBVG liegt dann vor, wenn ein staatlich reglementiertes oder zumindest anerkanntes Studium an einer Universität oder Fachhochschule mit einem formalen Abschluss beendet worden ist. Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Als gleichwertig ist eine Ausbildung anzuerkennen, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht.
  2. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Abschluss als staatlich geprüfter (Bekleidungs-)Techniker in die sechste Niveaustufe des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) eingeordnet wird und insoweit einem Bachelor-Abschluss gleichgestellt ist. Der Einstufung im Rahmen des DQR kommt keine rechtliche Verbindlichkeit zu; sie vermag daher die vom Gesetzgeber vorgegebene eigenständige Prüfung im Verfahren nach § 8 Abs. 3 VBVG nicht zu ersetzen.
  3. Aus der Einordnung in die sechste Niveaustufe des DQR lassen sich keine besonderen Erkenntnisse für die im Rahmen des § 8 VBVG (bzw. § 4 VBVG a. F.) zu beurteilende Frage gewinnen, ob in der zum Abschluss führenden Ausbildung eine der Hochschulausbildung nach Art und Umfang entsprechende Wissensvermittlung stattgefunden hat
  4. Es liegt auch kein Verstoß gegen das „Gebot der Gleichbehandlung“ oder der „Nichtdiskriminierung“ vor, wenn für einige Berufsbetreuer eine Einordnung in die Vergütungstabelle C erfolgt wäre, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen. Es besteht kein Anspruch auf eine gleiche, ebenfalls rechtwidrige, Einstufung.

Kosten des Sachverständigengutachtens

Die Leistungen des medizinischen Sachverständigen zur Erstellung des Gutachtens bezüglich der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder zur Prüfung der Geschäfts- oder Testierfähigkeit sowie in Unterbringungsverfahren sind in die Honorargruppe M3 einzuordnen (Stundensatz 100 € nach § 9 JVEG, ab 1.1.2021 120 €). Die Verlängerung einer Betreuung wird nach M 1 (65 €/Std., ab 1.1.2021 80 €) und die Einrichtung einer Betreuung nach M 2 (75 €/Std., ab 1.1.2021 90 €) aus der Staatskasse bezahlt.

Dem Betroffenen werden die Kosten als Teil der Gerichtskosten dann in Rechnung gestellt, wenn sein Vermögen im Sinne von § 92 Kostenordnung über 25.000 Euro beträgt (vergleiche: Freibetrag).

Kosten des Verfahrenspflegers

Der Verfahrenspfleger wird nach § 277 FamFG, wie ein Vormund vergütet, mit einem Stundensatz von zwischen 23 und 39 Euro (je nach Qualifikation), ab 1.1.2026 zwischen 26 und 44 €. Außerdem wird ab 1.1.26 ein Zuschlag von 25% für Tätigkeiten vor 6 und nach 18 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen bezahlt (§ 16 VBVG 2026). Die Vergütung erfolgt stets aus der Staatskasse. Diese kann aber dem Betreuten die Verfahrenspflegervergütung im Rahmen der Gerichtskosten als Auslagen in Rechnung stellen, wenn der Betreute über mehr als 10.000 Euro Vermögen verfügt. Außerdem erhält der Verfahrenspfleger Aufwendungsersatz. Die Verfahrenspflegervergütung kann dem Betreuten als Teil der Gerichtskosten gem. dem GNotKG in Rechnung gestellt werden. Lt. einer neuen Entscheidung des Landgericht Freiburg kann (bei vermögenden Betroffenen) ein Stundensatz von über 44 € bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VBVG vorliegen (siehe unter Verfahrenspfleger).

Kosten des Ergänzungsbetreuers

Ein Berufsbetreuer, der als Ergänzungsbetreuer bestellt ist, erhält keine pauschale Betreuervergütung, sondern Vergütung nach Stundensatz für den konkreten Zeitaufwand, § 12 Abs. 1 VBVG in Verbindung mit § 3 VBVG. Dies bedeutet derzeit mit akademischer Qualifikation 39 €/Stunde, zuzüglich Aufwendungsersatz.

Kosten des Sterilisationsbetreuers

Ist der Sterilisationsbetreuer als Berufsbetreuer bestellt, hat er gem. § 11 Satz 1 VBVG einen Vergütungsanspruch für nachgewiesenen konkreten Zeitaufwand (bei akademischer Ausbildung gem. § 3 VBVG Stundensatz von 44 Euro zuzügl. Aufwendungsersatz). Die Vorschriften über die pauschalierte Betreuervergütung für Berufsbetreuer (§§ 8, 9 VBVG) finden auf den Sterilisationsbetreuer keine Anwendung.

Siehe auch

Literatur