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Bevor das [[Betreuungsgericht]] über die [[Betreuerbestellung|Anordnung einer Betreuung]], eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es oder die Genehmigung einer [[Unterbringung]] entscheidet, hat es ein Sachverständigengutachten über die Notwendigkeit der jeweiligen Maßnahme einzuholen. (Rechtsgrundlagen: bei [[Betreuungsverfahren]] § 280 FamFG), bei [[Unterbringungsverfahren]] § 321 FamFG.
 
Bevor das [[Betreuungsgericht]] über die [[Betreuerbestellung|Anordnung einer Betreuung]], eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es oder die Genehmigung einer [[Unterbringung]] entscheidet, hat es ein Sachverständigengutachten über die Notwendigkeit der jeweiligen Maßnahme einzuholen. (Rechtsgrundlagen: bei [[Betreuungsverfahren]] § 280 FamFG), bei [[Unterbringungsverfahren]] § 321 FamFG.
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Gleiches gilt bei der Erweiterung der [[Aufgabenkreis]]e, bei der [[Genehmigung der Heilbehandlung|Genehmigung einer Heilbehandlung]], eines ärztlichen Eingriffes oder einer [[Sterilisation]]. Bei geringfügigen Erweiterungen der Betreuung und bei Änderungen innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten kann auf eine erneute Begutachtung verzichtet werden (§ 293 FamFG). Dann ist allerdings zu begutachten, wenn einem Antrag auf [[Aufhebung der Betreuung|Betreuungsaufhebung]] oder –einschränkung nicht stattgegeben werden soll (§ 294 FamFG).
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Gleiches gilt bei der Erweiterung des [[Aufgabenkreis]]es, bei der [[Genehmigung der Heilbehandlung|Genehmigung einer Heilbehandlung]], eines ärztlichen Eingriffes oder einer [[Sterilisation]]. Bei geringfügigen Erweiterungen der Betreuung und bei Änderungen innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten kann auf eine erneute Begutachtung verzichtet werden (§ 293 FamFG). Dann ist allerdings zu begutachten, wenn einem Antrag auf [[Aufhebung der Betreuung|Betreuungsaufhebung]] oder –einschränkung nicht stattgegeben werden soll (§ 294 FamFG).
    
Der Sachverständige hat die betroffene Person vor der Erstattung des Gutachtens persönlich [[Anhörung|anzuhören]] bzw. zu untersuchen. Ferndiagnosen oder Stellungnahmen aufgrund der Aktenlage erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 280 FamFG. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle zulässig und begründet (OLG Oldenburg, NJW-RR 1996, 666), weil  i m m e r  eine aktuelle Untersuchung stattfinden muss.
 
Der Sachverständige hat die betroffene Person vor der Erstattung des Gutachtens persönlich [[Anhörung|anzuhören]] bzw. zu untersuchen. Ferndiagnosen oder Stellungnahmen aufgrund der Aktenlage erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 280 FamFG. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle zulässig und begründet (OLG Oldenburg, NJW-RR 1996, 666), weil  i m m e r  eine aktuelle Untersuchung stattfinden muss.
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Falls der Sachverständige in seinem Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass die Notwendigkeit einer Betreuung besteht, so hat er auch Aussagen dazu in seinem Gutachten zu treffen, welchen [[Aufgabenkreis]] die Betreuungen umfassen sollte und auf welche Dauer sie angelegt sein sollte. Für die Einrichtung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es ({{Zitat de §|1825|bgb}} BGB) muss in gleicher Weise ein Gutachten erstellt werden.
 
Falls der Sachverständige in seinem Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass die Notwendigkeit einer Betreuung besteht, so hat er auch Aussagen dazu in seinem Gutachten zu treffen, welchen [[Aufgabenkreis]] die Betreuungen umfassen sollte und auf welche Dauer sie angelegt sein sollte. Für die Einrichtung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es ({{Zitat de §|1825|bgb}} BGB) muss in gleicher Weise ein Gutachten erstellt werden.
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Der Sachverständige wird nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) bezahlt; die Stundensätze liegen zwischen 80 und 120 Euro.
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Der Sachverständige wird nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) bezahlt; die [[Stundensatz|Stundensätze]] liegen zwischen 80 und 120 Euro.
    
'''Rechtsprechung:'''
 
'''Rechtsprechung:'''
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Das Sachverständigengutachten soll Aussagen über die Notwendigkeit der Betreuung bzw. der zu genehmigenden Handlung machen (§ 280 FamFG). Es sollte beinhalten: Sachverhalt, Vorgeschichte ([[wikipedia:de:Anamnese|Anamnese]]), [[wikipedia:de:Diagnose|Untersuchungsergebnisse]], Beurteilung einschließlich einer Prognose, Zusammenfassung.
 
Das Sachverständigengutachten soll Aussagen über die Notwendigkeit der Betreuung bzw. der zu genehmigenden Handlung machen (§ 280 FamFG). Es sollte beinhalten: Sachverhalt, Vorgeschichte ([[wikipedia:de:Anamnese|Anamnese]]), [[wikipedia:de:Diagnose|Untersuchungsergebnisse]], Beurteilung einschließlich einer Prognose, Zusammenfassung.
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Das Gutachten hat sich auch auf die erforderlichen [[Aufgabenkreis]]e und/oder den Umfang des [[Einwilligungsvorbehalt]]s und die voraussichtlich erforderliche Dauer dieser Maßnahmen zu erstrecken (§ 280 FamFG). Es hat sich auch dazu zu äußern, ob der Betroffene aufgrund seiner psychischen Erkrankung seinen [[freier Wille|Willen]] nicht frei bestimmen kann (vgl. BayObLG FGPrax 1995, 63). Der Sachverständige muss Art und Ausmaß der Behinderung des Betroffenen im Einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchungen und sonstiger Erkenntnisse darlegen. Er hat Vorschläge zur Besserung oder Milderung der Hilfsbedürftigkeit des Betroffenen zu unterbreiten (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 1224/1225).
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Das Gutachten hat sich auch auf die erforderlichen [[Aufgabenbereich]]e und/oder den Umfang des [[Einwilligungsvorbehalt]]s und die voraussichtlich erforderliche Dauer dieser Maßnahmen zu erstrecken (§ 280 FamFG). Es hat sich auch dazu zu äußern, ob der Betroffene aufgrund seiner psychischen Erkrankung seinen [[freier Wille|Willen]] nicht frei bestimmen kann (vgl. BayObLG FGPrax 1995, 63). Der Sachverständige muss Art und Ausmaß der Behinderung des Betroffenen im Einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchungen und sonstiger Erkenntnisse darlegen. Er hat Vorschläge zur Besserung oder Milderung der Hilfsbedürftigkeit des Betroffenen zu unterbreiten (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 1224/1225).
    
Mit Inkrafttreten des FamFG am 1.9.2009 (das FGG trat zugleich außer Kraft) sind die Inhalte des Gutachtens in § 280 Abs. 3 FamFG geregelt. Hier heißt es:
 
Mit Inkrafttreten des FamFG am 1.9.2009 (das FGG trat zugleich außer Kraft) sind die Inhalte des Gutachtens in § 280 Abs. 3 FamFG geregelt. Hier heißt es:
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==Kosten des Gutachtens==
 
==Kosten des Gutachtens==
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Die Leistungen des medizinischen [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] zur Erstellung des Gutachtens bezüglich der Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]s oder zur Prüfung der Geschäfts- oder [[Testierfähigkeit]] sowie in [[Unterbringungsverfahren]] sind in die Honorargruppe M3 einzuordnen (Stundensatz 100 € nach § 9 JVEG, ab 1.1.2021 120 €). Die Verlängerung einer Betreuung wird nach M 1 (65 €/Std., ab 1.1.2021 80 €) und die Einrichtung einer Betreuung nach M 2 (75 €/Std., ab 1.1.2021 90 €) aus der Staatskasse bezahlt.
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Die Leistungen des medizinischen [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] zur Erstellung des Gutachtens bezüglich der Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]s oder zur Prüfung der Geschäfts- oder [[Testierfähigkeit]] sowie in [[Unterbringungsverfahren]] sind in die Honorargruppe M3 einzuordnen ([[Stundensatz]] 100 € nach § 9 JVEG, ab 1.1.2021 120 €). Die Verlängerung einer Betreuung wird nach M 1 (65 €/Std., ab 1.1.2021 80 €) und die Einrichtung einer Betreuung nach M 2 (75 €/Std., ab 1.1.2021 90 €) aus der [[Regress der Staatskasse|Staatskasse]] bezahlt.
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Dem Betroffenen werden die Kosten als Teil der [[Gerichtskosten]] dann in Rechnung gestellt, wenn sein Vermögen im Sinne von § 92 Kostenordnung über 25.000 Euro beträgt.
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Dem Betroffenen werden die Kosten als Teil der [[Gerichtskosten]] dann in Rechnung gestellt, wenn sein Vermögen im Sinne von § 92 Kostenordnung über 25.000 Euro beträgt (vergleiche: [[Freibetrag]]).
    
Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
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==Qualifikation des Gutachters==
 
==Qualifikation des Gutachters==
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Die Qualifikation des [[wikipedia:de:Gerichtssachverständiger|Sachverständigen]] ist im [[Betreuungsverfahren]] nicht gesetzlich definiert. Häufig wird es ein Arzt sein, es können aber auch andere Berufsprofessionen als Sachverständige herangezogen werden (z.B. Psychologen, Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Heilpädagogen usw.). Der Sachverständige muss die erforderliche Sachkunde zur Erstellung von Gutachten in Betreuungssachen aufweisen. Ist er ein Facharzt für Psychiatrie, ein in Bayern bestellter Landgerichtsarzt (vgl. BGH NJW 1970, 1981) oder ein auf dem Gebiet der Psychiatrie fachkundiger Klinikarzt, kann das Gericht dies ohne weitere Prüfung annehmen. Bei Ärzten die keine derartige Qualifikation aufweisen, auch bei Ärzten des höheren öffentlichen Gesundheitsdienstes der staatlichen Gesundheitsämter in Bayern, hat der Richter die Sachkunde zu überprüfen und darzulegen (vgl. BayObLGZ 1997, 206).
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Die Qualifikation des [[wikipedia:de:Gerichtssachverständiger|Sachverständigen]] war im [[Betreuungsverfahren]] bis 31.8.2009 nicht gesetzlich definiert gewesen. Inzwischen ist (wie zuvor schon beim Gutachten für Unterbringungen, § 321 FamFG) vorgegeben, dass er Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein soll (in Unterbringungsgutachten als „Muss“). Der Sachverständige muss die erforderliche Sachkunde zur Erstellung von Gutachten in Betreuungssachen aufweisen. Ist er ein Facharzt für Psychiatrie, ein in [[Bayern]] bestellter Landgerichtsarzt (vgl. BGH NJW 1970, 1981) oder ein auf dem Gebiet der Psychiatrie fachkundiger Klinikarzt, kann das Gericht dies ohne weitere Prüfung annehmen. Bei Ärzten die keine derartige Qualifikation aufweisen, auch bei Ärzten des höheren öffentlichen Gesundheitsdienstes der staatlichen Gesundheitsämter in Bayern, hat der Richter die Sachkunde zu überprüfen und darzulegen (vgl. BayObLGZ 1997, 206).
    
BayObLG BtPrax 2001, 166 = FamRZ 2001, 1403: Dem Gutachten muss die Qualität eines medizinischen Sachverständigengutachtens zukommen. Anders als bei einer ärztlichen Bescheinigung, die ohne nachprüfbare Begründung lediglich eine Krankheitsdiagnose wiedergibt, müssen die Ausführungen des Sachverständigen so gehalten sein, dass sie eine verantwortliche richterliche Überprüfung auf ihre wissenschaftliche Fundierung, Logik und Schlüssigkeit zulassen. Insbesondere hat der Sachverständige in seinem Gutachten darzulegen, von welchen Anknüpfungstatsachen er ausgeht, welche Befragungen und Untersuchungen er vorgenommen, welche Tests und Forschungsergebnisse er angewandt und welche Befunde er erhoben hat. Nur dann ist das Gericht in der Lage, das Gutachten zu überprüfen und sich das erforderliche eigene Bild von der Richtigkeit der vom Sachverständigen gezogenen Schlüsse zu machen.
 
BayObLG BtPrax 2001, 166 = FamRZ 2001, 1403: Dem Gutachten muss die Qualität eines medizinischen Sachverständigengutachtens zukommen. Anders als bei einer ärztlichen Bescheinigung, die ohne nachprüfbare Begründung lediglich eine Krankheitsdiagnose wiedergibt, müssen die Ausführungen des Sachverständigen so gehalten sein, dass sie eine verantwortliche richterliche Überprüfung auf ihre wissenschaftliche Fundierung, Logik und Schlüssigkeit zulassen. Insbesondere hat der Sachverständige in seinem Gutachten darzulegen, von welchen Anknüpfungstatsachen er ausgeht, welche Befragungen und Untersuchungen er vorgenommen, welche Tests und Forschungsergebnisse er angewandt und welche Befunde er erhoben hat. Nur dann ist das Gericht in der Lage, das Gutachten zu überprüfen und sich das erforderliche eigene Bild von der Richtigkeit der vom Sachverständigen gezogenen Schlüsse zu machen.
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Der Sachverständige  m u s s  die erforderliche Qualifikation ausweisen, das Gericht hat dies zu überprüfen (BayObLGZ 1997, 206; BayObLG FamRZ 1997, 1565). Die Sachkunde muss vom Gericht nachvollziehbar dargelegt werden (BayObLG  FamRZ 1997, 901).
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Der Sachverständige  m u s s  die erforderliche Qualifikation ausweisen, [[Amtsermittlungspflicht|das Gericht hat dies zu überprüfen]] (BayObLGZ 1997, 206; BayObLG FamRZ 1997, 1565). Die Sachkunde muss vom Gericht nachvollziehbar dargelegt werden (BayObLG  FamRZ 1997, 901).
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Ab 01.09.2009 ist die Qualifikation des Gutachters in [[Betreuungsverfahren]] in § 280 Abs. 1 FamFG wie folgt festgelegt: Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.
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Seit 01.09.2009 ist die Qualifikation des Gutachters in [[Betreuungsverfahren]] in § 280 Abs. 3 FamFG wie folgt festgelegt: Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.
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Im [[Unterbringungsverfahren]] soll der Sachverständige bereits jetzt ein Facharzt für Psychiatrie sein, es muss aber zumindest ein Arzt mit Kenntnissen in der Psychiatrie sein ({{Zitat de §|70e|fgg}} FGG, ab 01.09.2009 § 321 FamFG).
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Im [[Unterbringungsverfahren]] soll der Sachverständige bereits jetzt ein Facharzt für Psychiatrie sein, es muss aber zumindest ein Arzt mit Kenntnissen in der Psychiatrie sein, § 321 FamFG).
    
'''Rechtsprechung:'''
 
'''Rechtsprechung:'''
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==Gutachten der [[Pflegeversicherung]] kann eigenes Gutachten ersetzen==
 
==Gutachten der [[Pflegeversicherung]] kann eigenes Gutachten ersetzen==
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Seit dem 01.07.2005 ist geregelt, dass das Gericht anstelle eines eigens angeordneten Sachverständigengutachtens auch auf ein Gutachten des medizinischen Dienstes ([[MDK-Gutachten]]) im Rahmen der [[wikipedia:de:Pflegeversicherung|Pflegeversicherung ]] zurückgreifen kann ({{Zitat de §|68b|fgg}} Abs. 1a FGG). Hierdurch sollen gerichtliche Verfahren beschleunigt werden. Die Zustimmung des Betroffenen oder seines [[Verfahrenspfleger]]s ist für eine entsprechende Gutachtenverwertung nötig.
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Seit dem 01.07.2005 ist geregelt, dass das Gericht anstelle eines eigens angeordneten Sachverständigengutachtens auch auf ein Gutachten des medizinischen Dienstes ([[MDK-Gutachten]]) im Rahmen der [[wikipedia:de:Pflegeversicherung|Pflegeversicherung ]] zurückgreifen kann. Hierdurch sollen gerichtliche Verfahren beschleunigt werden. Die Zustimmung des Betroffenen oder seines [[Verfahrenspfleger]]s ist für eine entsprechende Gutachtenverwertung nötig.
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==Vorführung und Unterbringung zur Begutachtung sind möglich==
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==[[Vorführung]] und [[Unterbringung]] zur Begutachtung sind möglich==
 
[[Bild:Handschellen.jpg|right]]
 
[[Bild:Handschellen.jpg|right]]
 
Das Gericht kann, um die Erstellung eines Gutachtens zu ermöglichen, Zwangsmaßnahmen anordnen:
 
Das Gericht kann, um die Erstellung eines Gutachtens zu ermöglichen, Zwangsmaßnahmen anordnen:
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Es kann anordnen, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zur Untersuchung vorgeführt wird. Diese Anordnung ist nicht anfechtbar ({{Zitat de §|68b|fgg}} Abs. 3 FGG). Dies gilt auch für die in der Anordnung enthaltene Ermächtigung der [[Betreuungsbehörde]] die Unterstützung der Polizei in Anspruch zu nehmen und die Wohnung des Betroffenen zum Vollzug der [[Vorführung]] zu betreten (BayObLG BtPrax 2002, 215).
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Ab 1.9.2009 ist mit dem FamFG (anstelle des FGG) die Vorführung zur Untersuchung anlässlich der Erstattung eines Sachverständigengutachtens weiterhin möglich. Das war bislang in § 68b Abs. 3 FGG geregelt und wird in § 283 FamFG ausführlicher [[neu]]geregelt. Zunächst ist hierzu eine Anhörung des Betroffenen als Sollvorschrift vorgesehen (§ 283 Abs. 1 FamFG).  Des Weiteren wird, wie bereits bisher bei der Zuführung in § 70g Abs. 5 FGG geregelt, eine Gewaltanwendungsregelung vorgenommen (§ 283 Abs. 2 FamFG). Dies bedeutet, dass in Vorführungsbeschlüssen zur Sachverständigenuntersuchung ausdrücklich die Gewaltanwendung gerichtlich angeordnet werden muss. Außerdem wird, ebenfalls wie bisher bereits bei der Zuführung, die [[Polizeirecht|polizeiliche Vollzugshilfe]] in die Bestimmung aufgenommen. In § 283 Abs. 3 FamFG wird eine neue Regelung zum [https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Wohnungsangelegenheiten#Problem_Wohnungszutritt Wohnungszutritt] gegen den Willen des Betroffenen eingeführt. Der Wohnungszutritt muss dann auch ausdrücklich [[Genehmigungspflichten|gerichtlich genehmigt werden]].
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Zur Vorbereitung des Gutachtens kann der Betroffene ggf. vorläufig auf Beschluss des Gerichtes freiheitsentziehend [[Unterbringung|untergebracht]] werden, wenn die Gutachtenerstellung anders nicht möglich ist ({{Zitat de §|68b|fgg}} Abs. 4 FGG). Die [[Vorführung]] hat auf Ersuchen des Gerichtes durch die [[Betreuungsbehörde]] stattzufinden.  Vor der Anordnung ist der Betroffene persönlich [[Anhörung|anzuhören]] ({{Zitat de §|68b|fgg}} Abs. 4 Satz 2 FGG).
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Die Anordnung der [[Unterbringung]] ist mit der einfachen Beschwerde anfechtbar (BayObLG FamRZ 2001, 1559 m.w.N.).
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Ab 1.9.2009 ist mit dem FamFG (anstelle des FGG) die Vorführung zur Untersuchung anlässlich der Erstattung eines Sachverständigengutachtens (bislang § 68b Abs. 3 FGG) wird in § 283 FamFG ausführlicher neugeregelt. Zunächst ist hierzu eine Anhörung des Betroffenen als Sollvorschrift vorgesehen (§ 283 Abs. 1 FamFG).  Des Weiteren wird, wie bereits bisher bei der Zuführung in § 70g Abs. 5 FGG geregelt, eine Gewaltanwendungsregelung vorgenommen (§ 283 Abs. 2 FamFG). Dies bedeutet, dass in Vorführungsbeschlüssen zur Sachverständigenuntersuchung ausdrücklich die Gewaltanwendung gerichtlich angeordnet werden muss. Außerdem wird, ebenfalls wie bisher bereits bei der Zuführung, die polizeiliche Vollzugshilfe in die Bestimmung aufgenommen. In § 283 Abs. 3 FamFG wird eine neue Regelung zum Wohnungszutritt gegen den Willen des Betroffenen eingeführt. Der Wohnungszutritt muss dann auch ausdrücklich gerichtlich genehmigt werden.
      
==Einsicht in das Gutachten==
 
==Einsicht in das Gutachten==
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Das Gutachten muss dem Betroffenen vor einer gerichtlichen Entscheidung vollständig ausgehändigt werden (OLG Düsseldorf, FamRZ 1997, 1362). Dies gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör ({{Zitat Art|103|gg}} I GG),(BayObLG FamRZ 1995, 1141). Er persönlich hat ein Recht auf Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens (OLG Düsseldorf vom 25.03.1996, 25 Wx 58/95).
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Das Gutachten muss dem Betroffenen vor einer gerichtlichen Entscheidung vollständig ausgehändigt werden (OLG Düsseldorf, FamRZ 1997, 1362). Dies gebietet der [[Grundrechte|Anspruch auf rechtliches Gehör]] ({{Zitat Art|103|gg}} I GG),(BayObLG FamRZ 1995, 1141). Er persönlich hat ein Recht auf Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens (OLG Düsseldorf vom 25.03.1996, 25 Wx 58/95).
    
==[[Rechtsmittel]]==
 
==[[Rechtsmittel]]==
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Gibt der den Untergebrachten behandelnde Arzt auf Bitten des Gerichts eine Stellungnahme über die in der aktuellen Unterbringung getroffenen Befunde ab, unterliegt dieses ärztliche Zeugnis nicht der Befangenheitsablehnung nach §§ 15 FGG, 406 FGG, vielmehr sind die vorgetragenen Befangenheitsgründe bei der Würdigung nach  § 12 FGG (jetzt § 26 FamFG) zu prüfen.
 
Gibt der den Untergebrachten behandelnde Arzt auf Bitten des Gerichts eine Stellungnahme über die in der aktuellen Unterbringung getroffenen Befunde ab, unterliegt dieses ärztliche Zeugnis nicht der Befangenheitsablehnung nach §§ 15 FGG, 406 FGG, vielmehr sind die vorgetragenen Befangenheitsgründe bei der Würdigung nach  § 12 FGG (jetzt § 26 FamFG) zu prüfen.
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==Rechtsprechung==
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==[[Rechtsprechung]]==
 
[[Bild:Gericht2.jpg|right]]
 
[[Bild:Gericht2.jpg|right]]
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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*[[Arztzeugnis]], [[Sozialpsychiatrischer Dienst]], [[Elektronische Patientenakte]], [[Gewaltschutzanordnung]], [[Sachkundenachweis]], [[Unterstützungspflicht]]
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* [[Forensik]]
−
*[[Familienverfahrensgesetz]], [[Maßregeln der Besserung und Sicherung]]
+
* [[Arztzeugnis]], [[Sozialpsychiatrischer Dienst]], [[Elektronische Patientenakte]], [[Gewaltschutzanordnung]], [[Sachkundenachweis]], [[Unterstützungspflicht]]
−
*[[MDK-Gutachten]], [[Geheimhaltungspflicht]]
+
* [[Familienverfahrensgesetz]], [[Maßregeln der Besserung und Sicherung]]
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*[[e-Rechnung]]
+
* [[MDK-Gutachten]], [[Geheimhaltungspflicht]]
 +
* [[Rechtsprechung zum Sachverständigengutachten]]
 +
* [[Geschäftsfähigkeit]]
 +
* [[e-Rechnung]], [[Sachkundelehrgang]]
    
==Literatur==
 
==Literatur==
 
===Bücher===
 
===Bücher===
−
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3540259228/internetsevon-21 Hajak/Müller (Hrsg.): Willensbestimmung zwischen Recht und Psychiatrie: Krankheit, Behinderung, Berentung, Betreuung; Berlin 2005], ISBN 3540259228 [http://www.springerlink.com/content/p60tvg1146u51421/fulltext.pdf?page=1 Vorschau]
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*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3540259228/internetsevon-21 Hajak/Müller (Hrsg.): Willensbestimmung zwischen Recht und Psychiatrie: Krankheit, Behinderung, Berentung, Betreuung; Berlin 2005], ISBN 3540259228  
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3170260804/internetsevon-21 Lorz: Betreuung bei psychischen Erkrankungen; Kohlhammer 2015], ISBN 3170260804
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3170260804/internetsevon-21 Lorz: Betreuung bei psychischen Erkrankungen; Kohlhammer 2015], ISBN 3170260804
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3131363312/internetsevon-21 Ulrike Hoffmann – Richter, Die psychiatrische Begutachtung, Thieme 2005], ISBN 3131363312
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3131363312/internetsevon-21 Ulrike Hoffmann – Richter, Die psychiatrische Begutachtung, Thieme 2005], ISBN 3131363312
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