Überprüfungsfrist: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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In Betreuungs- und Unterbringungssachen gibt es unterschiedliche Fristsetzungen.
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==Automatische Beendigung==
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*Anordnung der [[vorläufiger Betreuer|vorläufigen Betreuung]]: 6 Monate (Verlängerung auf 1 Jahr möglich), § 302 FamFG
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*Anordnung der Unterbringung zur [[Sachverständigengutachten|Begutachtung]]: 6 Wochen, verlängerbar auf 3 Monate, § 284 Abs. 2 FamFG
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*Genehmigung der vorläufigen [[Unterbringung]]: 6 Wochen, Verlängerung auf 3 Monate möglich, § 333 Abs. 1 FamFG
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*Genehmigung der [[Zwangsbehandlung]] mit [[einstweilige Anordnung|einstweiliger Anordnung]]: 2 Wochen, verlängerter auf insgesamt 6, § 333 Abs. 2 FamFG
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==Überprüfungsnotwendigkeit==
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*Anordnung der (endgültigen) [[Betreuerbestellung]] und eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es: 7 Jahre (§ 294 Abs. 3 FamFG, § 295 Abs. 2 FamFG)
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*Anordnung der (endgültigen) [[Betreuerbestellung]] und eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es gegen den Willen des Betreuten: 2 Jahre (§ 294 Abs. 3 FamFG, § 295 Abs. 2 FamFG)
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*Genehmigung der freiheitsentziehenden [[Unterbringung]]: 1 Jahr (§ 329 Abs. 1 FamFG)
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*Genehmigung der freiheitsentziehenden [[Unterbringung]] bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit: 2 Jahre (§ 329 Abs. 1 FamFG)
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*Genehmigung der [[Zwangsbehandlung]]: 6 Wochen, verlängerbar auf 3 Monate (§ 329 Abs. 1 FamFG)
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*Genehmigung der [[Dauervergütung]]: 2 Jahre (§ 292 Abs. 2 FamFG)
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==Siehe auch==
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* [[Anregung der Betreuerbestellung]]
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* [[vorläufiger Betreuer]], [[Aufhebung der Betreuung]]
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* [[Verlängerung der Betreuung]], [[Gerichtsbeschluss]]
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* [[Betreuungsgesetz]], [[Betreuungsverfahren]]
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[[Kategorie: Betreuungsverfahren]]
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[[Kategorie: Unterbringung]]

Aktuelle Version vom 23. Juni 2026, 14:44 Uhr

In Betreuungs- und Unterbringungssachen gibt es unterschiedliche Fristsetzungen.

Automatische Beendigung

Überprüfungsnotwendigkeit

Siehe auch