Informationspflichten gemäß § 676b Abs. 2 Satz 2 BGB können die Banken in Deutschland [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigen]] gegenüber nur dadurch erfüllen, dass sie die entsprechende Information im Sinne von § 131 Abs. 1 BGB an den [[Gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] richten. Die damit einhergehende fehlende Rechtssicherheit bei Rechtsgeschäften mit unerkannt Geschäftsunfähigen entspricht der grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers zugunsten der Interessen der aufgrund persönlicher Eigenschaften typischerweise schwächeren Teilnehmerinnen und Teilnehmer am [[Rechtsverkehr in Deutschland|rechtsgeschäftlichen Verkehr]] (= [[Vulnerabilität|vulnerable Gruppe]]). | Informationspflichten gemäß § 676b Abs. 2 Satz 2 BGB können die Banken in Deutschland [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigen]] gegenüber nur dadurch erfüllen, dass sie die entsprechende Information im Sinne von § 131 Abs. 1 BGB an den [[Gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] richten. Die damit einhergehende fehlende Rechtssicherheit bei Rechtsgeschäften mit unerkannt Geschäftsunfähigen entspricht der grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers zugunsten der Interessen der aufgrund persönlicher Eigenschaften typischerweise schwächeren Teilnehmerinnen und Teilnehmer am [[Rechtsverkehr in Deutschland|rechtsgeschäftlichen Verkehr]] (= [[Vulnerabilität|vulnerable Gruppe]]). |