In [[Baden-Württemberg]] sind die Landtagsabgeordneten gemäß Art. 27 Abs. 3 der Landesverfassung ebenfalls VertreterInnen des ganzen Volkes dieses deutschen [[Bundesländer|Gliedstaates]]. Auch sie sind nicht an Aufträge und Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Daher sollten auch sie zur [[Freier Wille|freien Willensbildung]] fähig sein. | In [[Baden-Württemberg]] sind die Landtagsabgeordneten gemäß Art. 27 Abs. 3 der Landesverfassung ebenfalls VertreterInnen des ganzen Volkes dieses deutschen [[Bundesländer|Gliedstaates]]. Auch sie sind nicht an Aufträge und Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Daher sollten auch sie zur [[Freier Wille|freien Willensbildung]] fähig sein. |