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'''Achtung: diese Seite ist sowohl was die Paragraphen als auch den Inhalt betrifft, an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.'''
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=Aufgabenkreise einer Betreuung=
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Für alle Bereiche des Betreuungsrechtes gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit. Dieser bezieht sich nicht nur auf das Ob einer [[Betreuerbestellung]], sondern auch auf den Umfang der Betreuung. Die Betreuung darf daher nur für diejenigen Aufgaben bzw. Aufgabenkreise vom [[Betreuungsgericht]] angeordnet werden, in denen der Betroffene [[Betreuungsvoraussetzung|betreuungsbedürftig]] ist, d.h. nur für solche Aufgaben, die tatsächlich anfallen und die der Betroffene nicht ohne [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] ausüben kann. Aus den Aufgabenkreisen ergeben sich die konkreten [[Betreuerpflichten]]. Sie werden in den [[Betreuerausweis]] aufgenommen.
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=Aufgabenkreis einer Betreuung=
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Aus dem streng zu beachtenden [[Betreuungsvoraussetzung|Erforderlichkeitsgrundsatz]], der Verfassungsrang besitzt (BayObLG {{Rspr|FamRZ 1994, 1551}}) folgt, dass der Betreuer nur in dem unbedingt notwendigen Umfang bestellt werden darf (BayObLG {{Rspr| FamRZ 1998, 921}}). Dies zwingt den Richter dazu, die Aufgabenkreise so konkret wie möglich anzugeben (BayObLG FamRZ 1994, 1059), den Handlungsbedarf für jeden einzelnen Aufgabenkreis darzulegen (BayObLG {{Rspr| FamRZ 1999, 1612}}) und zu prüfen, ob nicht weniger einschneidende Maßnahmen in Betracht kommen (BayObLGZ 1994, 209/212).Bei der Benennung des von ihm als erforderlichen Aufgabenkreises ist der Richter frei, die jeweilige Fallgestaltung kann auch ausgefallene Bezeichnungen rechtfertigen, z.B. [[Wohnungsangelegenheiten|Entrümpelung der Wohnung]] des Betroffenen (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 251 = NJW 2002, 381 = FamRZ 2002, 348 = NJW-RR 2001, 1513) oder Regelung von Besuchen der Ehefrau des in einem Heim lebenden Betreuten (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 1524).
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Für alle Bereiche des Betreuungsrechtes gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit. Dieser bezieht sich nicht nur auf das Ob einer [[Betreuerbestellung]], sondern auch auf den Umfang der Betreuung. Die Betreuung darf daher nur für diejenigen Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche vom [[Betreuungsgericht]] angeordnet werden, in denen der Betroffene [[Betreuungsvoraussetzung|betreuungsbedürftig]] ist, d.h. nur für solche Aufgaben, die tatsächlich anfallen und die der Betroffene nicht ohne [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] ausüben kann. Aus den Aufgabenbereichen ergeben sich die konkreten [[Betreuerpflichten]]. Sie werden in den [[Betreuerausweis]] aufgenommen. Ab 1.1.2023 wird der Gesamtumfang der Betreuung als Aufgabenkreis (Singular) bezeichnet, die einzelnen Bereiche als "Aufgabenbereiche".
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Die konkreten Pflichten des Betreuers ergeben aus den gerichtlich übertragenen Aufgabenkreisen, die nicht gesetzlich formuliert wurden und von jedem Gericht – jedenfalls in Nuancen – anders formuliert und bisweilen auch verstanden werden. Kurz gesagt, ein Betreuer muss - anders als ein stets allzuständiger Vormund früheren Rechtes – nicht alles tun und darf es auch nicht. Neben der Rechtsprechung zur [[Betreuerhaftung|Haftung des Betreuers]] wegen des Unterlassens notwendiger Tätigkeiten<ref name="ftn14"><sup>BGH, VersR 1968, 1165; LG Berlin FamRZ 2000, 1526; aufgehoben KG ZMR 2002, 265; LG Berlin FamRZ 2000, 1526; LG Berlin BtPrax 2001, 83, LG Berlin BtPrax 2001, 215; OLG Stuttgart. RDJ 1967, 192</sup></ref> gibt es auch solche, die ausdrücklich Rechtshandlungen des Betreuers als nicht vom Aufgabenkreis umfasst beanstandet<ref name="ftn15"><sup>OLG Hamm FamRZ 2001, 861 m.Anm. Beck BtPrax 2001, 195; BayObLG FamRZ 2003, 463 und 477; AG Koblenz FamRZ 2003, 708; AG Betzdorf FamRZ 2001, 1242; AG Sinzig FamRZ 2004, 1065</sup></ref>.  
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Aus dem streng zu beachtenden [[Betreuungsvoraussetzung|Erforderlichkeitsgrundsatz]], der Verfassungsrang besitzt (BayObLG {{Rspr|FamRZ 1994, 1551}}) folgt, dass der Betreuer nur in dem unbedingt notwendigen Umfang bestellt werden darf (BayObLG {{Rspr| FamRZ 1998, 921}}). Dies zwingt den Richter dazu, die Aufgabenbereiche so konkret wie möglich anzugeben (BayObLG FamRZ 1994, 1059), den Handlungsbedarf für jeden einzelnen Aufgabenbereich darzulegen (BayObLG {{Rspr| FamRZ 1999, 1612}}) und zu prüfen, ob nicht weniger einschneidende Maßnahmen in Betracht kommen (BayObLGZ 1994, 209/212). Bei den Benennungen des von ihm als erforderlich angesehenen Aufgabenkreises ist der Richter frei, die jeweilige Fallgestaltung kann auch ausgefallene Bezeichnungen rechtfertigen, z.B. [[Wohnungsangelegenheiten|Entrümpelung der Wohnung]] des Betroffenen (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 251 = NJW 2002, 381 = FamRZ 2002, 348 = NJW-RR 2001, 1513) oder Regelung von Besuchen der Ehefrau des in einem Heim lebenden Betreuten (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 1524).
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Beispielsweise ist das Recht und die Pflicht, Sozialhilfeleistungen zu beantragen, in der Rechtsprechung keineswegs eindeutig beantwortet. Während es überwiegende – meist von allen Beteiligten stillschweigend akzeptierte - Auffassung ist, das Beantragen von Sozialhilfe falle in den Betreueraufgabenkreis Vermögenssorge, vertreten das LG Köln<ref name="ftn16"><sup>LG Köln FamRZ 1998, 919 mit Anm. Bienwald FamRZ 1998, 1567</sup></ref> und das OVG Münster<ref name="ftn17"><sup>OVG NRW FamRZ 2001, 312 = ZfS 2001, 113</sup></ref> abweichende Auffassungen. Auch das Geltendmachen von Unterhaltsansprüchen ist in gleichem Sinne strittig<ref name="ftn18"><sup>OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1324 <nowiki>= NJW-RR 2001, 151 mit Anm. Hellmann RdLH 2001,90</nowiki></sup></ref>. Das Bundessozialgericht ordnete die in Zusammenhang mit der Krankenversicherungspflicht zu erteilenden Erklärungen dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge zu<ref name="ftn19"><sup>BSG BtPrax 2003, 172 = FamRZ 2002, 1471 = NJW 2002, 2413 = BdB-Aspekte 41/02, S. 18</sup></ref>.
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Die konkreten [[Betreuerpflichten|Pflichten des Betreuers]] ergeben sich aus dem gerichtlich übertragenen Aufgabenkreis, der nicht gesetzlich formuliert wurde und von jedem Gericht – jedenfalls in Nuancen – anders formuliert und bisweilen auch verstanden wird. Kurz gesagt, ein Betreuer muss - anders als ein stets allzuständiger Vormund früheren Rechtes – nicht alles tun und darf es auch nicht. Neben der [[Rechtsprechung]] zur [[Betreuerhaftung|Haftung des Betreuers]] wegen des Unterlassens notwendiger Tätigkeiten<ref name="ftn14"><sup>BGH, VersR 1968, 1165; LG Berlin FamRZ 2000, 1526; aufgehoben KG ZMR 2002, 265; LG Berlin FamRZ 2000, 1526; LG Berlin BtPrax 2001, 83, LG Berlin BtPrax 2001, 215; OLG Stuttgart. RDJ 1967, 192</sup></ref> gibt es auch solche, die ausdrücklich Rechtshandlungen des Betreuers als nicht vom Aufgabenkreis umfasst beanstandet<ref name="ftn15"><sup>OLG Hamm FamRZ 2001, 861 m.Anm. Beck BtPrax 2001, 195; BayObLG FamRZ 2003, 463 und 477; AG Koblenz FamRZ 2003, 708; AG Betzdorf FamRZ 2001, 1242; AG Sinzig FamRZ 2004, 1065</sup></ref>.  
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==Wichtige Aufgabenkreise sind:==
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Beispielsweise ist das Recht und die Pflicht, [[Sozialhilfe|Sozialhilfeleistungen]] zu beantragen, in der Rechtsprechung keineswegs eindeutig beantwortet. Während es überwiegende – meist von allen Beteiligten stillschweigend akzeptierte - Auffassung ist, das Beantragen von Sozialhilfe falle in den Betreueraufgabenbereich Vermögenssorge, vertreten das LG Köln<ref name="ftn16"><sup>LG Köln FamRZ 1998, 919 mit Anm. Bienwald FamRZ 1998, 1567</sup></ref> und das OVG Münster<ref name="ftn17"><sup>OVG NRW FamRZ 2001, 312 = ZfS 2001, 113</sup></ref> abweichende Auffassungen. Auch das Geltendmachen von Unterhaltsansprüchen ist in gleichem Sinne strittig<ref name="ftn18"><sup>OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1324 <nowiki>= NJW-RR 2001, 151 mit Anm. Hellmann RdLH 2001,90</nowiki></sup></ref>. Das Bundessozialgericht ordnete die in Zusammenhang mit der Krankenversicherungspflicht zu erteilenden Erklärungen dem Aufgabenbereich Gesundheitssorge zu<ref name="ftn19"><sup>BSG BtPrax 2003, 172 = FamRZ 2002, 1471 = NJW 2002, 2413 = BdB-Aspekte 41/02, S. 18</sup></ref>.
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*[[Gesundheitssorge]] (vgl. BayObLG BtPrax 1995, 218; 2002, 38). Hier ist aber stets zu überprüfen, ob der Aufgabenkreis eingeschränkt werden kann, z.B. auf die nervenärztliche Behandlung (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1060/1061; BtPrax 1995, 64) oder auf die Entscheidung über eine bestimmte medizinische Maßnahme.
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Rechtsprechung:
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*[[Aufenthaltsbestimmung]]. Sie erfasst auch die Entscheidung über eine [[Unterbringung]]smaßnahme im Sinne von {{Zitat-dej|§|70|fgg}} Abs. 1 FGG (vgl. BayObLGZ 1993, 18), nicht jedoch ohne weiteres die Vertretung des Betroffenen bei der Beantragung eines neuen Passes oder Personalausweises (BayObLG Rpfleger 1998, 515).
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'''BGH, Beschluss vom 06.07.2011, XII ZB 80/11''', MDR 2011, 1041 = FamRZ 2011, 1390 (mit Anm. Sonnenfeld) = BtPrax 2011, 210 = BeckRS 2011, 19946 = IBRRS 81511 =  LSK 2011, 370287 = RdLH 2011, 142:
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# Der in § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB enthaltene Grundsatz der Erforderlichkeit verlangt für die Bestellung eines Betreuers tatrichterliche Feststellungen dazu, ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht.
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# Der objektive Betreuungsbedarf ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen.
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*[[Vermögenssorge]]. Sie umfasst alle Entscheidungen, die mit dem Vermögen des Betreuten in Zusammenhang stehen. Dieser Aufgabenkreis kann auch zur Verhinderung einer (weiteren) Verschuldung des Betroffenen (BayObLG BtPrax 1997, 160), zur Rückführung seiner Schulden (BayObLG BtPrax 2001, 37; FamRZ 2001, 1245) oder der Regulierung seiner Schulden (BayObLG FamRZ 2001, 1245) erforderlich sein. In vielen Fällen ist aber die Einengung dieses Aufgabenkreises angezeigt, etwa auf die Geltendmachung von Renten- und/oder Sozialhilfe- oder Versicherungsleistungen oder den Abschluss eines bestimmten Vertrages.
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*[[Wohnungsangelegenheiten]]. Dieser Aufgabenkreis sollte immer gesondert ausgewiesen werden, wenn Entscheidungen im Zusammenhang mit der Wohnung des Betroffenen erforderlich sind, die dieser selbst nicht mehr treffen kann.
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==Wichtige Aufgabenbereiche sind:==
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*[[Prozessführung|Vertretung des Betroffenen in gerichtlichen Verfahren]], die die Vertretung durch einen gesetzlichen, nicht lediglich durch einen gewillkürten Vertreter erfordern (vgl. § 51 Abs. 1 ZPO, § 57 Abs. 1 ZPO; BayObLG FamRZ 1998, 920).
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*[[Gesundheitssorge]] (vgl. BayObLG BtPrax 1995, 218; 2002, 38). Hier ist aber stets zu überprüfen, ob der Aufgabenbereich eingeschränkt werden kann, z.B. auf die nervenärztliche Behandlung (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1060/1061; BtPrax 1995, 64) oder auf die Entscheidung über eine bestimmte medizinische Maßnahme.
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*[[Vertretung gegenüber Behörden]], wozu auch die Unterstützung bei der notwendigen Beschaffung eines Ausweisdokuments gehört (vgl. BayObLGZ 2002 Nr. 62).
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*[[Aufenthaltsbestimmung]]. Sie erfasste bis Ende 2022 auch die Entscheidung über eine [[Unterbringung]]smaßnahme im Sinne von § 1831 BGB (vgl. BayObLGZ 1993, 18), nicht jedoch ohne weiteres die Vertretung des Betroffenen bei der Beantragung eines neuen Passes oder [[Personalausweis]]es (BayObLG Rpfleger 1998, 515). Dafür muss nach § 9 PersAG Geschäftsunfähigkeit vorliegen. Stets besteht aber die [[Meldepflicht]] (§ 17 Abs. 3 BMG).
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*[[Postkontrolle| Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betroffenen und über die Entgegennahme und das Öffnen und Anhalten seiner Post]]. Sie setzt eine ausdrückliche richterliche Bestimmung voraus (§ 1896 Abs. 4 BGB), auch wenn dem Betreuer "alle Angelegenheiten" übertragen sind. Auch ein Betreuer, dem der Aufgabenkreis "Bank- und Sparkassenangelegenheiten" übertragen wurde, darf die an den Betroffenen gerichteten Schreiben der Kreditinstitute nicht öffen, wenn ihm nicht gesondert der Aufgabenkreis bezüglich des Postverkehrs übertragen wurde. Die Übertragung dieses Aufgabenkreises ist nur zulässig, wenn der Betreuer sonst seine Aufgabe zum Wohl des Betreuten nicht erfüllen kann (BayObLGZ 1996, 253; BayObLG FamRZ 2001, 871)
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*[[Vermögenssorge]]. Sie umfasst alle Entscheidungen, die mit dem Vermögen des Betreuten in Zusammenhang stehen. Dieser Aufgabenbereich kann auch zur Verhinderung einer (weiteren) Verschuldung des Betroffenen (BayObLG BtPrax 1997, 160), zur Rückführung seiner Schulden (BayObLG BtPrax 2001, 37; FamRZ 2001, 1245) oder der Regulierung seiner Schulden (BayObLG FamRZ 2001, 1245) erforderlich sein. In vielen Fällen ist aber die Einengung dieses Aufgabenbereiches angezeigt, etwa auf die Geltendmachung von [[Rente]]n- und/oder [[Sozialhilfe]]- oder Versicherungsleistungen oder den Abschluss eines bestimmten Vertrages. Erbangelegenheiten sind auch Teil davon.
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*[[Kontrollbetreuer|Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten]]. Dieser in § 1896 Abs. 3 BGB ausdrücklich zugelassene Aufgabenkreis darf dem Betreuer nur übertragen werden, wenn konkreter Handlungsbedarf besteht und wenn Umfang oder Schwierigkeit der zu besorgenden Geschäfte eine Überwachung angezeigt erscheinen lassen. Keine Voraussetzungfür die Übertragung dieses Aufgabenkreises ist, dass Bedenken gegen die Redlichkeit oder Fähigkeit des [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]] bestehen (BayObLG BtPrax 1999, 151). Bei erheblichen Zweifeln an der Redlichkeit des Bevollmächtigten kann ein Vollbetreuer bestellt werden, wenn die Bestellung eines Vollmachtsüberwachungsbetreuers nicht ausreicht, um eine hierdurch bedingte Vermögensgefährdung ausreichend abzuwenden (BayObLG FamRZ 2001, 1402).
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*[[Wohnungsangelegenheiten]]. Dieser Aufgabenbereich sollte immer gesondert ausgewiesen werden, wenn Entscheidungen im Zusammenhang mit der Wohnung des Betroffenen erforderlich sind, die dieser selbst nicht mehr treffen kann.
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*Die Einrichtung einer Betreuung für den Aufgabenkreis "Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch" ist zulässig:
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*[[Prozessführung|Vertretung des Betroffenen in gerichtlichen Verfahren]], die die Vertretung durch einen gesetzlichen, nicht lediglich durch einen gewillkürten Vertreter erfordern (vgl. § 51 Abs. 1 ZPO, § 57 Abs. 1 ZPO; BayObLG FamRZ 1998, 920). Da aber § 1823 BGB auch die gerichtliche Vertretung umfasst, ist das separate Erwähnen überflüssig, außer der Betreute verursacht ständig neue Gerichtsverfahren, die sich nicht eindeutig zuordnen lassen.
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Den gesetzlichen Regelungen des Betreuungsrechtes ist ein genereller Ausschluss der [[Betreuerbestellung]] für Angelegenheiten, die höchstpersönliche Rechte betreffen, nicht immanent. Insoweit kann für eine krankheitsbedingt einwilligungsunfähige, schwangere Frau ein Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] der Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch bestellt werden, dem sodann die Entscheidung über die Einwilligung in einen Schwangerschaftsabbruch bei Vorliegen einer sozial-medizinischen Indikation obliegt: '''[http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/8fed0ea3ab196309c1256c5d00486428/1b9a0e638cb4df72c12574e50046ae67?OpenDocument OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.09.2008], 20 W 354/08'''; NJW 2008, 3790 = FamRZ 2009, 368.
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*[[Vertretung gegenüber Behörden]], wozu auch die Unterstützung bei der notwendigen Beschaffung eines [[Personalausweis|Ausweisdokuments]] gehört (vgl. BayObLG, Beschluss vom 25.11.2002, 3 Z BR 189/02, BayObLGZ 2002 Nr. 62 = FamRZ 2003, 405 = Rpfleger 2003, 246 = FGPrax 2003, 76). Allerdings haben in letzter Zeit zunehmend Gerichte die Auffassung vertreten, dass dieser Aufgabenbereich keine eigenständige Bedeutung hat, sondern lediglich eine Klarstellung der Vertretungsberechtigung in der Vermögenssorge darstelle: OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2011 - 10 UF 217/10; KG FamRZ 2008, 919 = Rpfleger 2008, 256 = FGPrax 2008, 62.
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==Alle Angelegenheiten==
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*[[Postkontrolle| Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betroffenen und über die Entgegennahme und das Öffnen und Anhalten seiner Post]]. Sie setzt eine ausdrückliche richterliche Bestimmung voraus (§ 1815 Abs. 2 Nr 6 BGB), auch wenn dem Betreuer bislang "alle Angelegenheiten" übertragen waren. Auch ein Betreuer, dem der Aufgabenbereich "Bank- und Sparkassenangelegenheiten" übertragen wurde, darf die an den Betroffenen gerichteten Schreiben der Kreditinstitute nicht öffnen, wenn ihm nicht gesondert der Aufgabenbereich bezüglich des Postverkehrs übertragen wurde. Die Übertragung dieses Aufgabenbereiches ist nur zulässig, wenn der Betreuer sonst seine Aufgabe zum Wohl des Betreuten nicht erfüllen kann (BayObLGZ 1996, 253; BayObLG FamRZ 2001, 871)
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Die Betreuung erstreckt sich nur auf die Angelegenheiten, deren Erledigung das Gericht dem Betreuer überträgt (Aufgabenkreise). Das wiederum darf aufgrund des [[Betreuungsvoraussetzung|Erforderlichkeitsgrundsatzes]] nur für solche Angelegenheiten geschehen, die tatsächlich im Leben des Betreuten vorkommen und die der Betroffene nicht selbst regeln kann („Erforderlichkeitsgrundsatz“  des {{Zitat-dej|§|1896|bgb}} Abs. 2 Satz 1 BGB).
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*[[Kontrollbetreuer|Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten]]. Dieser in § 1820 Abs. 3 BGB ausdrücklich zugelassene Aufgabenbereich darf dem Betreuer nur übertragen werden, wenn konkreter Handlungsbedarf besteht und wenn Umfang oder Schwierigkeit der zu besorgenden Geschäfte eine Überwachung angezeigt erscheinen lassen. Keine Voraussetzung für die Übertragung dieses Aufgabenbereiches ist, dass Bedenken gegen die Redlichkeit oder Fähigkeit des [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]] bestehen (BayObLG BtPrax 1999, 151). Bei erheblichen Zweifeln an der Redlichkeit des Bevollmächtigten kann ein Vollbetreuer bestellt werden, wenn die Bestellung eines Vollmachtsüberwachungsbetreuers nicht ausreicht, um eine hierdurch bedingte Vermögensgefährdung ausreichend abzuwenden (BayObLG FamRZ 2001, 1402).
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Ein so genannter Querulant darf nicht ohne eingehende Prüfung unter eine so genannte Totalbetreuung  gestellt werden (OLG Zweibrücken - 3 W 187/04, FamRZ 2005, 748). Es kann verhältnismäßig sein, einen Betreuer für die Aufgabenkreise "Gerichtliche Auseinandersetzungen" oder "Erledigung von Behördenangelegenheiten" zu bestellen, wenn diese Bereiche unkontrolliertes Handeln des Betroffenen auslösen. Zunächst war für den Betroffenen eine Totalbetreuung angeordnet worden, nachdem ein Gutachter konstatiert hatte, er leide unter der "wahnartigen, unkorrigierbaren Überzeugung, in böswilliger Weise fortgesetzt Benachteiligungen durch Behörden und Gerichte zu erleiden". Der Betroffene setzte sich gegen diese Zwangsbetreuung zur Wehr und hatte in dem noch nicht endgültig entschiedenen Verfahren Erfolg.
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*Die Einrichtung einer Betreuung für den Aufgabenbereich "Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch" ist zulässig:
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Den gesetzlichen Regelungen des Betreuungsrechtes ist ein genereller Ausschluss der [[Betreuerbestellung]] für Angelegenheiten, die [[Grundrechte|höchstpersönliche Rechte]] betreffen, nicht immanent. Insoweit kann für eine krankheitsbedingt einwilligungsunfähige, schwangere Frau ein Betreuer mit dem Aufgabenbereich der Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch bestellt werden, dem sodann die Entscheidung über die Einwilligung in einen Schwangerschaftsabbruch bei Vorliegen einer sozialmedizinischen Indikation nach § 218 a Abs. 2 StGB obliegt: '''[http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/8fed0ea3ab196309c1256c5d00486428/1b9a0e638cb4df72c12574e50046ae67?OpenDocument OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.09.2008], 20 W 354/08'''; NJW 2008, 3790 = FamRZ 2009, 368.
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=="Alle Angelegenheiten" entfällt ab 01.01.2023==
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Die Betreuung erstreckt sich nur auf die Angelegenheiten, deren Erledigung das Gericht dem Betreuer überträgt (Aufgabenkreis). Das wiederum darf aufgrund des [[Betreuungsvoraussetzung|Erforderlichkeitsgrundsatzes]] nur für solche Angelegenheiten geschehen, die tatsächlich im Leben des Betreuten vorkommen und die der Betroffene nicht selbst regeln kann („Erforderlichkeitsgrundsatz“  des § 1814 Abs. 2 BGB).
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Ein so genannter Querulant darf nicht ohne eingehende Prüfung unter eine so genannte Totalbetreuung  gestellt werden (OLG Zweibrücken - 3 W 187/04, FamRZ 2005, 748). Es kann verhältnismäßig sein, einen Betreuer für die Aufgabenbereiche "Gerichtliche Auseinandersetzungen" oder "Erledigung von Behördenangelegenheiten" zu bestellen, wenn diese Bereiche unkontrolliertes Handeln des Betroffenen auslösen. Zunächst war für den Betroffenen eine Totalbetreuung angeordnet worden, nachdem ein Gutachter konstatiert hatte, er leide unter der "wahnartigen, unkorrigierbaren Überzeugung, in böswilliger Weise fortgesetzt Benachteiligungen durch Behörden und Gerichte zu erleiden". Der Betroffene setzte sich gegen diese Zwangsbetreuung zur Wehr und hatte in dem noch nicht endgültig entschiedenen Verfahren Erfolg.
    
Ausschlaggebend ist hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Angesichts des schwerwiegenden Rechtseingriffs, den eine Zwangsbetreuung darstellt, ist diese nur ultima ratio. Da der Betroffene seine übrigen Angelegenheiten noch eigenverantwortlich erledigen kann, sei eine Totalbetreuung für ihn mindestens fragwürdig.
 
Ausschlaggebend ist hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Angesichts des schwerwiegenden Rechtseingriffs, den eine Zwangsbetreuung darstellt, ist diese nur ultima ratio. Da der Betroffene seine übrigen Angelegenheiten noch eigenverantwortlich erledigen kann, sei eine Totalbetreuung für ihn mindestens fragwürdig.
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Es ergibt sich zwar aus dem Gesetz (vgl. z.B. § 276 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, § 308 FamFG), dass es grundsätzlich zulässig ist, dem Betreuer „alle Angelegenheiten” des Betreuten zu übertragen. Praktisch kommt das aber nur in Frage, wenn ohne jeden Zweifel feststeht, dass der Betreute keine einzige seiner Angelegenheiten selbst sinnvoll regeln kann (BayObLGZ 1996, 262/264). Bezüglich sämtlicher Bereiche der konkreten Lebenssituation des Betroffenen muss Handlungsbedarf bestehen (BayObLG FamRZ 2002, 1225/1226). Eine Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers auf alle Angelegenheiten ist deshalb nur zulässig, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, auch nur einen Teilbereich seines Lebens zu bewältigen (BayObLG NJW-RR 1997, 967).
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Es ergab sich bis Ende 2022 zwar aus dem Gesetz (vgl. z.B. § 276 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, § 308 FamFG - in der Fassung vor 2023), dass es grundsätzlich zulässig war, dem Betreuer „alle Angelegenheiten” des Betreuten zu übertragen. Praktisch kam das aber nur in Frage, wenn ohne jeden Zweifel feststand, dass der Betreute keine einzige seiner Angelegenheiten selbst sinnvoll regeln kann (BayObLGZ 1996, 262/264). Bezüglich sämtlicher Bereiche der konkreten Lebenssituation des Betroffenen muss Handlungsbedarf bestehen (BayObLG FamRZ 2002, 1225/1226). Eine Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers auf alle Angelegenheiten war deshalb nur zulässig, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, auch nur einen Teilbereich seines Lebens zu bewältigen (BayObLG NJW-RR 1997, 967).
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Andernfalls musste sich das Gericht um eine sinnvolle Abgrenzung bemühen. Selbst wenn dem Betreuer alle Angelegenheiten des Betreuten übertragen sind, umfasst das die in § 1815 Abs. 2 Nr 6 BGB genannten Aufgabenbereiche ([[Postkontrolle]]) nur, wenn sie ausdrücklich zusätzlich genannt sind. Außerdem ist der Betreuer für „alle Angelegenheiten“ nicht befugt, in die [[Sterilisation]] des Betreuten einzuwillen, weil hierfür immer ein besonderer Betreuer bestellt werden muss (§ 1817 Abs. 2 BGB).
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Der Aufgabenkreis "alle Angelegenheiten" führte außerdem zum Verlust des [[Wahlrecht]]es. Dies ist seit Mitte 2019 nicht mehr der Fall.
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'''Mit der am 1.1.2023 in Kraft tretenden Reform darf der Aufgabenkreis alle Angelegenheiten nicht mehr angeordnet werden.''' Bis Ende 2023 mussten die bisherigen Betreuungen mit diesem Aufgabenkreis überprüft werden (Art. 229 § 54 Abs. 3 EGBGB).
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Rechtsprechung zum alten Recht:
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'''BGH, Beschluss vom 04.08.2010, XII ZB 167/10''', NJW-RR 2011, 2 = FGPrax 2010, 287 = FamRZ 2010, 1648:
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Die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Für einen in diesem Sinne umfassenden Verfahrensgegenstand spricht, dass die vom Gericht getroffene Maßnahme die Betreuung auf Aufgabenkreise erstreckt, die in ihrer Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umfassen.
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Andernfalls muss sich das Gericht um eine sinnvolle Abgrenzung bemühen. Selbst wenn dem Betreuer alle Angelegenheiten des Betreuten übertragen sind, umfasst das die in § 1896 Abs. 4 BGB genannten Aufgabenkreise ([[Postkontrolle]]) nur, wenn sie ausdrücklich zusätzlich genannt sind. Außerdem ist der Betreuer für „alle Angelegenheiten“ nicht befugt, in die [[Sterilisation]] des Betreuten einzuwillen, weil hierfür immer ein besonderer Betreuer bestellt werden muss (§ 1899 Abs. 2 BGB).  
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'''BGH, Beschluss vom 07. 08.2013, XII ZB 223/13''':
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Die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen [[Aufgabenkreis|Angelegenheiten]] als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 28. September 2011 XII ZB 16/11 FamRZ 2011, 1866 und vom 4. August 2010 XII ZB 167/10). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die beabsichtigte Entscheidung dem [[natürlicher Wille|natürlichen Willen]] des Betroffenen entspricht.
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Der Aufgabenkreis "alle Angelegenheiten" führt außerdem zum Verlust des [[Wahlrecht]]es.
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'''BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 – XII ZB 7/19'''
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==Weitere mögliche Aufgabenkreise==
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Bei der Erweiterung des Aufgabenkreises auf “alle Angelegenheiten” gemäß § 1896 Abs. 2 BGB ist audrücklich zu prüfen, ob diese Erweiterung auch erforderlich ist.
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Für welche Aufgabenkreise ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen.
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Dabei genügt es zwar, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann. Bei der Erweiterung einer bestehenden Betreuung bedarf es allerdings der Darlegung, welcher konkrete Handlungsbedarf hinzugetreten ist oder weshalb ansonsten der bisherige Aufgabenkreis nicht ausreicht.
   −
Im Gesetz selbst sind mögliche Aufgabenkreise nicht speziell genannt (Ausnahme: die Einwilligung in eine [[Sterilisation]], die in § 1899 Abs. 2 BGB erwähnt wird).
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==Weitere mögliche Aufgabenbereiche==
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===Teilbereiche der Vermögenssorge===
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Im Gesetz selbst sind mögliche Aufgabenbereiche nicht speziell genannt (Ausnahme: die Einwilligung in eine [[Sterilisation]], die in § 1899 Abs. 2 BGB erwähnt wird).
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*Beantragung, Entgegennahme und Einteilung von Rente/[[Sozialhilfe]], sonstigen Sozialleistungen / Arbeitslohn;
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===Teilbereiche der [[Vermögenssorge]]===
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*Beantragung, Entgegennahme und Einteilung von Rente/[[Sozialhilfe]], sonstigen Sozialleistungen / [[Arbeitsvertrag|Arbeitslohn]];
 
*Organisation und Kostenregelung von Rehabilitationsmaßnahmen;
 
*Organisation und Kostenregelung von Rehabilitationsmaßnahmen;
 
*Geltendmachung von Forderungen gegen Dritte (z.B. Schadensersatz, Schmerzensgeld, Herausgabe);
 
*Geltendmachung von Forderungen gegen Dritte (z.B. Schadensersatz, Schmerzensgeld, Herausgabe);
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*Verwaltung/Verwertung von Grundvermögen und anderen Vermögenswerten ;
 
*Verwaltung/Verwertung von Grundvermögen und anderen Vermögenswerten ;
 
*Vertretung bei [[Erbrecht|Erbauseinandersetzungen]];
 
*Vertretung bei [[Erbrecht|Erbauseinandersetzungen]];
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*Vertretung gegenüber Altenheim|Heimen]],  Abschluss von Heimverträgen; Regelung der Heimkosten;
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*Vertretung gegenüber [[Altenheim|Heimen]],  Abschluss von Heimverträgen; Regelung der Heimkosten;
 
*Überwachung der Taschengeldverwaltung (§ 110 BGB);
 
*Überwachung der Taschengeldverwaltung (§ 110 BGB);
   −
===Teilbereiche der Wohnungsangelegenheiten===
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===Teilbereiche der [[Wohnungsangelegenheiten]]===
    
*Abwehr einer [[Wohnungsangelegenheiten|Wohnungskündigung]];
 
*Abwehr einer [[Wohnungsangelegenheiten|Wohnungskündigung]];
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*Beschaffung einer [[Wohnungsangelegenheiten|Wohnung /Mietvertragsabschluss]];
 
*Beschaffung einer [[Wohnungsangelegenheiten|Wohnung /Mietvertragsabschluss]];
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===Teilbereiche der Gesundheitssorge===
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===Teilbereiche der [[Gesundheitssorge]]===
    
*Entscheidung über Einwilligung zu [[Heilbehandlung]]en und Untersuchungen;
 
*Entscheidung über Einwilligung zu [[Heilbehandlung]]en und Untersuchungen;
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*Sicherstellung der ärztlichen [[Heilbehandlung]] ;
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*Sicherstellung der ärztlichen [[Heilbehandlung]]; [[Gesundheitliche Versorgungsplanung]]
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*Entscheidung über [[Zwangsbehandlung|(Zwangs-) Medikation]];
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*Entscheidung über [[Zwangsbehandlung|(Zwangs-) Medikation]] (siehe [[Medikationsplan]]);
 
*Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch
 
*Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch
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===Teilbereiche der Aufenthaltsbestimmung===
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*[[Zuführung zur Unterbringung]];
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*[[unterbringungsähnliche Maßnahme|Entscheidung über Fixierungsmaßnahmen]];
      
===Sonstige Bereiche===
 
===Sonstige Bereiche===
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*[[Strafprozess|Vertretung in Strafverfahren]]
 
*[[Strafprozess|Vertretung in Strafverfahren]]
 
*[[Umgangsbestimmung]]srecht gem. § 1632 Abs. 2 BGB
 
*[[Umgangsbestimmung]]srecht gem. § 1632 Abs. 2 BGB
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*[[Aufsichtspflicht]] gem. § 832 BGB
   
*[[Eherecht und Betreuung|Vertretung bei eherechtlichen Verfahren]]
 
*[[Eherecht und Betreuung|Vertretung bei eherechtlichen Verfahren]]
 
*[[Kindschaftsrecht|Vaterschaftsfeststellung]]
 
*[[Kindschaftsrecht|Vaterschaftsfeststellung]]
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*Vertretung im [[Eherecht und Betreuung|Ehescheidungsverfahren]]
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*Sicherstellung des [[Tierschutz]]es
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*[[Kirchenaustritt]]
    
Für den Betreuer ist die möglichst genaue Definition seines oder seiner Aufgabenkreise nicht ohne Bedeutung. Ist der Aufgabenkreis unklar, kann es zu [[Betreuerhaftung|Haftungstatbeständen]] nach § 179 BGB für den Betreuer kommen, wenn er außerhalb seines Aufgabenkreises Willenserklärungen abgibt.
 
Für den Betreuer ist die möglichst genaue Definition seines oder seiner Aufgabenkreise nicht ohne Bedeutung. Ist der Aufgabenkreis unklar, kann es zu [[Betreuerhaftung|Haftungstatbeständen]] nach § 179 BGB für den Betreuer kommen, wenn er außerhalb seines Aufgabenkreises Willenserklärungen abgibt.
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Ein Betreuer kann nicht bestellt werden für die Zustimmung zu einer Organspende, weil dies nicht dem Wohl des Betroffenen sondern allenfalls dem des Organempfängers dient (AG Mölln, LG Lübeck FamRZ 1995, 1232).
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Ein Betreuer kann nicht bestellt werden für die Zustimmung zu einer [[Organspende]], weil dies nicht dem Wohl des Betroffenen sondern allenfalls dem des Organempfängers dient (AG Mölln, LG Lübeck FamRZ 1995, 1232).
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==Anderungen der Aufgabenkreise==
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==Änderungen des Aufgabenkreises==
 
[[Bild:Erweiterungen.gif|thumb|300px|right|Erweiterungen von Aufgabenkreisen]]
 
[[Bild:Erweiterungen.gif|thumb|300px|right|Erweiterungen von Aufgabenkreisen]]
 
[[Bild:Einschraenkungen.gif|thumb|300px|right|Einschränkungen von Aufgabenkreisen]]
 
[[Bild:Einschraenkungen.gif|thumb|300px|right|Einschränkungen von Aufgabenkreisen]]
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Stellt ein Betreuer fest, dass sein Aufgabenbereich nicht ausreicht, sollte er im eigenen Interesse eine möglichst konkret begründete Erweiterung des Aufgabenkreises beim [[Vormundschaftsgericht]] beantragen.
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Stellt ein Betreuer fest, dass sein Aufgabenkreis nicht ausreicht, sollte er im eigenen Interesse eine möglichst konkret begründete Erweiterung des Aufgabenkreises beim [[Betreuungsgericht]] beantragen.
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Der Betreuer darf sich also nicht darauf beschränken, die ihm zugewiesenen Aufgabenkreise zu erledigen, und sich im übrigen um die Angelegenheiten des Betreuten nicht zu kümmern. Ihn trifft die gesetzliche Pflicht, mit dafür zu sorgen, dass die übertragenen Aufgabenkreise dem Wohl des Betreuten entsprechen. Er muss daher nach § 1901 Abs. 5 Satz 2 BGB alle Umstände, die für eine Änderung sprechen, dem [[Betreuungsgericht]] mitteilen.  
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Der Betreuer darf sich also nicht darauf beschränken, die ihm zugewiesenen Aufgabenbereiche zu erledigen, und sich im übrigen um die Angelegenheiten des Betreuten nicht zu kümmern. Ihn trifft die gesetzliche Pflicht, mit dafür zu sorgen, dass die übertragenen Aufgabenbereiche den Interessen des Betreuten entsprechen. Er muss daher nach § 1864 Abs.2 BGB alle Umstände, die für eine Änderung sprechen, dem [[Betreuungsgericht]] [[Mitteilungspflicht|mitteilen]].  
    
Dies gilt für den Fall, dass er die Notwendigkeit sieht, weitere Angelegenheiten in die Betreuung einzubeziehen, als auch den Fall, dass sich die ursprüngliche Feststellung als zu weitgehend herausstellt.
 
Dies gilt für den Fall, dass er die Notwendigkeit sieht, weitere Angelegenheiten in die Betreuung einzubeziehen, als auch den Fall, dass sich die ursprüngliche Feststellung als zu weitgehend herausstellt.
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Für die Einschränkung der Aufgabenkreise gelten dieselben Verfahrensbestimmungen wie für die [[Aufhebung der Betreuung]] (§ 294 FamFG). Das Verfahren bei einer Erweiterung der Aufgabenkreise richtet sich grundsätzlich nach denselben Vorschriften wie das [[Betreuungsverfahren]] (§ 293 FamFG).  
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Für die Einschränkung der Aufgabenbereiche gelten dieselben Verfahrensbestimmungen wie für die [[Aufhebung der Betreuung]] (§ 294 FamFG). Das Verfahren bei einer Erweiterung der Aufgabenbereiche richtet sich grundsätzlich nach denselben Vorschriften wie das [[Betreuungsverfahren]] (§ 293 FamFG).  
    
Die persönliche [[Anhörung]] des Betroffenen und die Einholung eines [[Sachverständigengutachten]]s sind jedoch ausnahmsweise entbehrlich, wenn:
 
Die persönliche [[Anhörung]] des Betroffenen und die Einholung eines [[Sachverständigengutachten]]s sind jedoch ausnahmsweise entbehrlich, wenn:
    
#diese Verfahrenshandlungen in einem vorausgegangenen Verfahren durchgeführt wurden und nicht länger als sechs Monate zurückliegen oder
 
#diese Verfahrenshandlungen in einem vorausgegangenen Verfahren durchgeführt wurden und nicht länger als sechs Monate zurückliegen oder
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#der Aufgabenkreis nur unwesentlich erweitert wird (§ 293 Abs. 2 FamFG), wobei immer als wesentliche Erweiterung gilt, wenn dem Betreuer die Post- oder Telefonkontrolle, die Einwilligung auch in gefährliche [[Heilbehandlung]]en, die [[Freiheitsentziehung]] oder überhaupt erstmals persönliche Angelegenheiten als Aufgabenkreis übertragen werden.
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#der Aufgabenkreis nur unwesentlich erweitert wird (§ 293 Abs. 2 FamFG), wobei immer als wesentliche Erweiterung gilt, wenn dem Betreuer die [[Postkontrolle|Post- oder Telefonkontrolle]], die Einwilligung auch in gefährliche [[Heilbehandlung]]en, die [[Freiheitsentziehung]] oder überhaupt erstmals persönliche Angelegenheiten als Aufgabenbereich übertragen werden.
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==Rechtsprechung==
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==Denkweise aus der mathematischen Mengenlehre==
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Verschiedene zu einer Gesamtheit zusammengefasste Objekte nennt man in der Mathematik eine Menge. Die einzelnen Objekte heißen Elemente der Menge. In diesem Sinne könnten die Aufgabenbereiche des deutschen Betreuungsrechts als Handlungsmengen für [[Betreuer]] bezeichnet werden, die von den [[Betreuungsgericht]]en in ihren [[Betreuerbestellung]]en fallbezogen durch Begriffe oder Beschreibungen schriftlich definiert werden (z.B. [[Gesundheitssorge]], [[Vermögenssorge]], Angelegenheiten bezüglich stationärer Wohneinrichtungen u.a.). Ein Aufgabenbereich ist dann Teilmenge des bestellten Aufgabenkreises, wenn jedes Element dieses Aufgabenbereichs auch unstrittig zum Aufgabenkreis gehört.
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Zwei Aufgabenbereiche könnten miteinander verknüpft sein, wenn sie gleiche Elemente enthalten. Sie heißen nach der Mengenlehre fremd oder disjunkt, wenn sie kein gemeinsames Element besitzen und ihr Durchschnitt also leer ist. Die Vereinigungsmenge aller bestellter Aufgabenbereiche wird im deutschen Betreuungsrecht Aufgabenkreis genannt. Dieser neue Rechtsbegriff wird in § 1815 Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzlich definiert.
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==Rechtsprechung bis 2022==
    
'''BayObLG, Beschluss vom 23.09.1993, 3Z BR 122/93''', BtPrax 1994,28 = FamRZ 1994, 327 = Rpfleger 1994, 16:
 
'''BayObLG, Beschluss vom 23.09.1993, 3Z BR 122/93''', BtPrax 1994,28 = FamRZ 1994, 327 = Rpfleger 1994, 16:
    
# Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist zwingend, wenn Gegenstand des Verfahrens die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers auf alle Angelegenheiten ist.
 
# Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist zwingend, wenn Gegenstand des Verfahrens die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers auf alle Angelegenheiten ist.
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# Offen bleibt, ob ein Verstoss gegen die Verpflichtung, einen [[Verfahrenspfleger]] zu bestellen (hier: § 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FGG) einen absoluten Rechtsbeschwerdegrund darstellt.
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# Offen bleibt, ob ein Verstoss gegen die Verpflichtung, einen [[Verfahrenspfleger]] zu bestellen, einen absoluten Rechtsbeschwerdegrund darstellt.
    
'''BayObLG, Beschluss vom 19.05.1994, 3Z BR 70/94''', FamRZ 1995, 116
 
'''BayObLG, Beschluss vom 19.05.1994, 3Z BR 70/94''', FamRZ 1995, 116
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'''BVerfG, Beschluss vom 23.06.1999''' 1 BvL 28/ 97, FamRZ 1999, 1419 (mit Anm. Bienwald S. 1420) = NJWE-FER 2000, 11 (LS) = NJW-RR 1999,1593 = http://lexetius.com/1999,1610
 
'''BVerfG, Beschluss vom 23.06.1999''' 1 BvL 28/ 97, FamRZ 1999, 1419 (mit Anm. Bienwald S. 1420) = NJWE-FER 2000, 11 (LS) = NJW-RR 1999,1593 = http://lexetius.com/1999,1610
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Gemäß § 1908 d Abs. 3 Satz 1 BGB ist der Aufgabenkreis eines Betreuers zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. Die Vorschriften für die erstmalige Betreuerbestellung nach § 1896 BGB gelten hierfür entsprechend (§ 1908 d III Satz 2 BGB).
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Gemäß § 1908 d Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. ist der Aufgabenkreis eines Betreuers zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. Die Vorschriften für die erstmalige Betreuerbestellung nach § 1896 BGB gelten hierfür entsprechend (§ 1908 d III Satz 2 BGB).
    
Der Gesetzgeber hat dem [[Voraussetzung|Erforderlichkeitsgrundsatz]] für die Entscheidung, für welche Angelegenheiten einem Volljährigen ein Betreuer bestellt werden soll, besondere Bedeutung beigemessen. Durch die ausdrückliche Erwähnung des Grundsatzes in den maßgeblichen Gesetzesvorschriften solle insbesondere verhindert werden, dass den Betreuern formularmäßig und ohne eingehende Prüfung verhältnismäßig umfangreiche Aufgaben zugewiesen werden (BT-Drucks 11/4528, S. 58 f.). Damit die Gerichte ihre Pflicht, bei der Bestimmung des Aufgabenkreises die Umstände des Einzelfalles und den Erforderlichkeitsgrundsatz streng zu beachten, erfüllen könnten, hat der Gesetzgeber die Einholung von [[Sachverständigengutachten]] für unumgänglich gehalten (vgl. § 68 b I 1 Satz 5 FGG). Weil er die Gefahr gesehen hat, dass die Zuweisung zu umfangreicher Aufgabenkreise als gleichwertige Variante neben einer eingeschränkten Zuweisung verstanden und auf eine differenzierte, auf den Einzelfall zugeschnittene Festlegung von Aufgabenkreisen verzichtet werde, hat der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, die Voraussetzungen der Festlegung von Aufgabenkreisen gesetzlich näher zu bestimmen (a. a. O., S. 121).
 
Der Gesetzgeber hat dem [[Voraussetzung|Erforderlichkeitsgrundsatz]] für die Entscheidung, für welche Angelegenheiten einem Volljährigen ein Betreuer bestellt werden soll, besondere Bedeutung beigemessen. Durch die ausdrückliche Erwähnung des Grundsatzes in den maßgeblichen Gesetzesvorschriften solle insbesondere verhindert werden, dass den Betreuern formularmäßig und ohne eingehende Prüfung verhältnismäßig umfangreiche Aufgaben zugewiesen werden (BT-Drucks 11/4528, S. 58 f.). Damit die Gerichte ihre Pflicht, bei der Bestimmung des Aufgabenkreises die Umstände des Einzelfalles und den Erforderlichkeitsgrundsatz streng zu beachten, erfüllen könnten, hat der Gesetzgeber die Einholung von [[Sachverständigengutachten]] für unumgänglich gehalten (vgl. § 68 b I 1 Satz 5 FGG). Weil er die Gefahr gesehen hat, dass die Zuweisung zu umfangreicher Aufgabenkreise als gleichwertige Variante neben einer eingeschränkten Zuweisung verstanden und auf eine differenzierte, auf den Einzelfall zugeschnittene Festlegung von Aufgabenkreisen verzichtet werde, hat der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, die Voraussetzungen der Festlegung von Aufgabenkreisen gesetzlich näher zu bestimmen (a. a. O., S. 121).
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'''LG Hamburg, Beschluss vom 17.2.2000 – 301 T 264/99''':
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Gehört zum [[Aufgabenkreis]] des Betreuers die [[Vermögenssorge]], kann auch der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments gegenüber dem Betreuer erklärt werden.
    
'''BayObLG, Beschlüsse vom 22.09.2000, 3Z BR 220/00 und 3Z BR 221/00''', BayObLG 2001,28 (LS) = BtPrax 2001,37 = FamRZ 2001,935 = NJWE-FER 2001,98
 
'''BayObLG, Beschlüsse vom 22.09.2000, 3Z BR 220/00 und 3Z BR 221/00''', BayObLG 2001,28 (LS) = BtPrax 2001,37 = FamRZ 2001,935 = NJWE-FER 2001,98
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# Die Betreuung darf Angelegenheiten nicht erfassen, die der Betreute noch selbst besorgen kann.
 
# Die Betreuung darf Angelegenheiten nicht erfassen, die der Betreute noch selbst besorgen kann.
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# Der Begriff "Aufgabenkreise" in § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB schließt es nicht aus, dem Betreuer nur eine einzige oder wenige einzelne Angelegenheiten zuzuweisen.
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# Der Begriff "Aufgabenkreise" in § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. schließt es nicht aus, dem Betreuer nur eine einzige oder wenige einzelne Angelegenheiten zuzuweisen.
 
# Ein Betreuungsbedürfnis besteht nicht schon dort, wo auch ein gesunder Volljähriger sich der Hilfe eines anderen (Rechtsanwalt, Steuerberater usw.) bedienen würde. Nur wenn der Betroffene psychisch außer Stande ist, solche Hilfe von sich aus in Anspruch zu nehmen oder die Notwendigkeit der Inanspruchnahme zu erkennen, kommt die Bestellung eines Betreuers in Betracht.
 
# Ein Betreuungsbedürfnis besteht nicht schon dort, wo auch ein gesunder Volljähriger sich der Hilfe eines anderen (Rechtsanwalt, Steuerberater usw.) bedienen würde. Nur wenn der Betroffene psychisch außer Stande ist, solche Hilfe von sich aus in Anspruch zu nehmen oder die Notwendigkeit der Inanspruchnahme zu erkennen, kommt die Bestellung eines Betreuers in Betracht.
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Wird der Aufgabenkreis eines Betreuers, welcher bisher u.a. für die Aufgabenbereiche [[Aufenthaltsbestimmung]] und [[Gesundheitsfürsorge]] bestellt worden war, um den Bereich Regelung des Umgangs mit Familienangehörigen erweitert, handelt es sich nicht um eine unwesentliche Erweiterung des bisherigen Aufgabenkreises.
 
Wird der Aufgabenkreis eines Betreuers, welcher bisher u.a. für die Aufgabenbereiche [[Aufenthaltsbestimmung]] und [[Gesundheitsfürsorge]] bestellt worden war, um den Bereich Regelung des Umgangs mit Familienangehörigen erweitert, handelt es sich nicht um eine unwesentliche Erweiterung des bisherigen Aufgabenkreises.
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'''[http://dvzag.de/plattformrecht/urteil1.htm BayObLG, Beschluss vom 29.04.2003], 3Z BR 75/03 ''':
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'''BayObLG, Beschluss vom 29.04.2003, 3Z BR 75/03 ''':
    
Bestellung eines Betreuers: Notwendigkeit einer Betreuung für alle Angelegenheiten.
 
Bestellung eines Betreuers: Notwendigkeit einer Betreuung für alle Angelegenheiten.
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Den gesetzlichen Regelungen des Betreuungsrechtes ist ein genereller Ausschluss der [[Betreuerbestellung]] für Angelegenheiten, die höchstpersönliche Rechte betreffen, nicht immanent. Insoweit kann für eine krankheitsbedingt [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsunfähige]], schwangere Frau ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch bestellt werden, dem sodann die Entscheidung über die Einwilligung in einen Schwangerschaftsabbruch bei Vorliegen einer sozial-medizinischen Indikation obliegt.
 
Den gesetzlichen Regelungen des Betreuungsrechtes ist ein genereller Ausschluss der [[Betreuerbestellung]] für Angelegenheiten, die höchstpersönliche Rechte betreffen, nicht immanent. Insoweit kann für eine krankheitsbedingt [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsunfähige]], schwangere Frau ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch bestellt werden, dem sodann die Entscheidung über die Einwilligung in einen Schwangerschaftsabbruch bei Vorliegen einer sozial-medizinischen Indikation obliegt.
   −
==Bücher im Bundesanzeiger-Verlag==
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'''OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13. April 2010, 20 W 90/10,''' FamRZ 2010, 1762:
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Das Grundbuchamt hat die Vertretungsmacht eines Betreuers zur Abgabe einer Löschungsbewilligung selbständig zu überprüfen. Dies gilt auch dann, wenn eine betreuungsgerichtliche Genehmigung dazu vorliegt.
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'''BGH, Beschluss vom 06.07.2011,  XII ZB 80/11''':
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Der in § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. enthaltene Grundsatz der Erforderlichkeit verlangt für die Bestellung eines Betreuers
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tatrichterliche Feststellungen dazu, ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht.
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Der objektive Betreuungsbedarf ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen.
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'''BGH, Beschluss vom 23.01.2013, XII ZB 395''':
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Kann der Betroffene aufgrund einer psychischen Erkrankung seine Angelegenheiten hinsichtlich der Aufgabenbereiche [[Gesundheitssorge]] und [[Heilbehandlung]] nicht selbst besorgen, so ist ihm hierfür grundsätzlich auch dann ein Betreuer zu bestellen, wenn er die notwendige Behandlung ablehnt.
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'''OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Juni 2013 · Az. 2 Ws 25/13, 2 Ws 23 - 25/13, 2 Ws 23/13, 2 Ws 24/13, 2 Ws 23 - 25/13 - 605 StVK 13 - 15/13''':
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Das OLG Hamburg hat erneut bestätigt, dass der Aufgabenkreis "Vertretung gegenüber Behörden" o.ä. zu unspezifisch ist. Die Rechtsfolge ist bereits in § 1902 BGB a.F. genannt.  Um z.B. eine Rechtsmittelbefugnis aus § 298 StPO zu haben, benötigt der Betreuer den Aufgabenkreis "Wahrnehmung der Rechte des Betreuten im Strafverfahren" oder alle Angelegenheiten.
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'''BGH, Beschluss vom 14.08.2013, XII ZB 614/11''', FGPrax 2013, 283 = NJW 2013, 3781:
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Voraussetzung der Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB a.F. ist, dass für den Betroffenen ein Betreuer gem. §§ 1896 ff. BGB a. F. bestellt und diesem die Kompetenz eingeräumt ist, im Namen des Betroffenen die Einwilligung in die Freiheitsentziehung zu erklären. Die Kompetenz zur Einwilligung in die Unterbringung muss dem Betreuer bei Umschreibung seines Aufgabenkreises ausdrücklich eingeräumt werden; im Fall des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB müssen etwa die Aufgabenkreise "Befugnis zur Unterbringung" oder "[[Aufenthaltsbestimmung]]srecht" einerseits und "[[Gesundheitsfürsorge]]" andererseits zugewiesen sein.
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'''BGH, Beschluss vom 11.12.2013 - XII ZB 280/11''', FGPrax 2014, 65 = NJW 2014, 787:
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In Betreuungssachen steht das Verschlechterungsverbot einer Erweiterung des Aufgabenkreises im Beschwerdeverfahren entgegen, wenn allein der Betroffene gegen die Bestellung des Betreuers Beschwerde eingelegt hat.
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'''BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 355/14'''':
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# Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstellung eines Gutachtens persönlich zu untersuchen. Eine Begutachtung nach Aktenlage ist auch im Aufhebungsverfahren grundsätzlich nicht zulässig (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. August 2014 XII ZB 179/14 NJW 2014, 3445).
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# In Betreuungssachen steht das Verschlechterungsverbot der vollständigen Aufhebung einer erstinstanzlichen Entscheidung, mit der auf Antrag des Betroffenen der [[Aufgabenkreis]] der Betreuung oder der Umfang des Einwilligungsvorbehalts eingeschränkt worden ist, durch das Beschwerdegericht entgegen, wenn allein der Betroffene Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Betreuung oder [[Einwilligungsvorbehalt]] eingelegt hat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 280/11 - FamRZ 2014, 378).
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'''BGH, Beschluss vom 4. März 2015 - XII ZB 396/14''':
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Die Beschwerdeberechtigung naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligung gerade in dem Verfahren erfolgt ist, dessen abschließende Sachentscheidung angegriffen werden soll. Eine Verfahrensbeteiligung im Erstverfahren zur Betreuerbestellung genügt daher nicht, um eine Beschwerdeberechtigung nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG gegen die Entscheidung zu begründen, mit der später der Aufgabenkreis des Betreuers erweitert wird.
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'''BGH, Beschluss vom 17.07.2013, XII ZB 311/12''':
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Einer erneuten [[Anhörung]] des Betroffenen bedarf es auch dann grundsätzlich nicht, wenn zunächst nur eine sog. [[Kontrollbetreuung]] angeordnet wurde und diese innerhalb von sechs Monaten erweitert worden ist.
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'''BGH, Beschluss vom 18. November 2015 - XII ZB 16/15''':
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Zur Erforderlichkeit einer Betreuung mit den Aufgabenkreisen Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Einrichtungen und Vertretung vor Gerichten.
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'''BGH, Beschluss vom 13. Juli 2016 - XII ZB 488/15''':
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Die im Zeitpunkt einer noch vorhandenen [[Geschäftsfähigkeit]] geäußerte Absicht eines Betroffenen, eine erteilte (Vorsorge-)Vollmacht zu widerrufen, kann für sich genommen die Erweiterung des Aufgabenkreises eines Betreuers auf den Widerruf von Vollmachten nicht rechtfertigen.
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'''BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 625/17'''
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Die ausdrückliche Erwähnung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. soll verhindern, dass dem Betreuer formularmäßig und ohne eingehende Prüfung verhältnismäßig umfangreiche Aufgaben zugewiesen werden. Sofern die [[Aufenthaltsbestimmung]] allein der Verwirklichung der Gesundheitssorge dient, ist daher eine entsprechende Einschränkung des Aufgabenkreises geboten.
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'''BGH, Urteil vom 25. September 2019 – IV ZR 99/18''':
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Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen erfordert die Änderung der Bezugsberechtigung im Todesfall in entsprechender Anwendung von § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG die schriftliche Einwilligung der versicherten Person. Entsprechend § 159 Abs. 2 Satz 2 VVG kann jedenfalls der für den Aufgabenkreis [[Gesundheitsfürsorge]] bestellte Betreuer der versicherten Person diese bei Erteilung der Einwilligung nicht vertreten, wenn die Bezugsberechtigung zu seinen Gunsten geändert werden soll.
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'''OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.11.2021, 9 W 33/20'''
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Die Kosten eines während eines laufenden Rechtsstreits für eine Partei eingeleiteten [[Betreuungsverfahren]]s sind grundsätzlich nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs.1 Satz 1 ZPO. Das gilt auch dann, wenn sich der [[Aufgabenkreis]] des bestellten Betreuers auf die Vertretung der Partei in dem konkreten Rechtsstreit beschränkt.
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'''BGH, Beschluss vom 15.12.2022, XII ZB 237/22'''
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Für die Anordnung einer Betreuung für alle Angelegenheiten bedarf es konkreter Darlegung, dass Handlungsbedarf in allen Angelegenheiten besteht.
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==Rechtsprechung ab 2023==
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'''BGH, Beschluss vom 19. April 2023 - XII ZB 462/22'''
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# Die Erforderlichkeit einer Betreuung kann sich nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst regeln zu können (Betreuungsbedürftigkeit). Nach § 1815 Abs. 1 Satz 3 BGB darf ein Aufgabenbereich nur angeordnet werden, wenn und soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2021 - XII ZB 73/21 - FamRZ 2021, 1737 und vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 153/20 - FamRZ 2021, 385).
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# Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2021 - XII ZB 73/21 - FamRZ 2021, 1737 und vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 153/20 - FamRZ 2021, 385).
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# Eine Anordnung zur Entscheidung über die Postangelegenheiten des Betroffenen nach § 1815 Abs. 2 Nr. 6 BGB ist nur zulässig, soweit die Befugnis erforderlich ist, um dem Betreuer die Erfüllung einer ihm ansonsten übertragenen Betreuungsaufgabe in der gebotenen Weise zu ermöglichen. Zudem setzt eine solche Anordnung regelmäßig voraus, dass sie erforderlich ist, um eine erhebliche Gefährdung oder Beeinträchtigung von wesentlichen Rechtsgütern des Betroffenen zu beseitigen. Beides muss durch konkrete tatrichterliche Feststellungen belegt werden (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 153/20 - FamRZ 2021, 385).
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''' BGH Beschluss v. 7.2.2024 – XII ZB 130/23'''
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Ist das Betreuungsgericht im Zeitraum vor dem 1.1.2028 im Rahmen einer Entscheidung über die Genehmigung der Unterbringung des Betreuten (§ 1831 Abs. 2 S. 1 BGB) gem. Art. 229 § 54 Abs. 4 S. 2 EGBGB dazu verpflichtet, den Aufgabenkreis des Betreuers im Bestellungsbeschluss nunmehr an die Erfordernisse des § 1815 Abs. 2 BGB anzupassen, sind auf das Verfahren zur Neubestimmung des Aufgabenkreises die Vorschriften über die Erweiterung der Betreuung nach § 293 FamFG entsprechend anzuwenden. Es handelt sich dabei um eine wesentliche Erweiterung i.S.d. § 293 Abs. 2 S. 2 FamFG!
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'''BGH, Beschluss vom 13. März 2024 - XII ZB 439/23'''
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Zur Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts, da es an ausreichenden Feststellungen fehlt, dass die Anordnung des umfangreichen, praktisch sämtliche Lebensbereiche des Betroffenen umfassenden Aufgabenkreises im Sinne von § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB sowie eines [[Einwilligungsvorbehalt]]s für den Bereich der [[Vermögenssorge]] erforderlich ist.
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'''LG Lübeck, Beschluss vom 17.02.2026, 7 T 62/26'''
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Dem Betreuer steht gegen die Versagung eines Antrags auf Erweiterung der Betreuung keine Beschwerdebefugnis aus eigenem Recht zu.
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Gegen den Beschluss ist Rechtsbeschwerde beim BGH eingelegt worden, XII ZB 72/26
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'''BGH, Beschluss vom 1. April 2026 - XII ZB 647/24'''
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#Mit der Einrichtung einer Betreuung für den Aufgabenbereich der Vertretung des geschäftsunfähigen Ehegatten im [[Eherecht|Ehescheidungsverfahren]] ist keine Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung eines Scheidungsantrags verbunden.
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#Über die Erteilung der Genehmigung eines Scheidungsantrags hat das Betreuungsgericht grundsätzlich zu befinden, nachdem der für die Vertretung des volljährigen geschäftsunfähigen Ehegatten im Scheidungsverfahren bestellte Betreuer aufgrund der von ihm ermittelten Wünsche des Ehegatten über die Stellung eines Scheidungsantrags entschieden hat.
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==Siehe auch==
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* [[ordre public]], [[Personenstand]]
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* [[Betreuerhaftung]], [[Selbstverwaltungserklärung]]
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* [[Datenschutz]]
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* [[Prozessführung]], [[Prozessfähigkeit]], [[Verfahrensfähigkeit]]
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* [[Krankenhaussozialdienst]]
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==Bücher im Reguvis-Verlag==
 
[[Bild:Buecher.jpg|right]]
 
[[Bild:Buecher.jpg|right]]
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*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/Familie_Betreuung_Soziales/Zivil-_und_Zivilprozessrecht_399336.html Brosey/Lütgens: Zivil- und Zivilprozessrecht für Betreuer]
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*Deinert/Lütgens/Meier: Die Haftung des Betreuers (Neuauflage 2017)  
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*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/Familie_Betreuung_Soziales/Aufgabenkreis_Behoerdenangelegenheiten_399694.html Brosey/Deinert: Aufgabenkreis Behördenangelegenheiten – Verwaltungsrecht für Betreuer (erscheint demnächst)]
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*Lütgens: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht in der Betreuungsarbeit
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*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/Familie_Betreuung_Soziales/Die_Haftung_des_Betreuers_1524857.html Deinert/Lütgens/Meier: Die Haftung des Betreuers (Neuauflage 2007)]
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*Meier/Reinfarth: Handbuch Vermögenssorge
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*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/Familie_Betreuung_Soziales/Straf-_und_Ordnungswidrigkeitenrecht_in_der_Betreuungsarbeit_1524656.html Lütgens: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht in der Betreuungsarbeit Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht in der Betreuungsarbeit]
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*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/Familie_Betreuung_Soziales/Handbuch_Vermoegenssorge_1525203.html Meier/Neumann: Handbuch Vermögenssorge]
      
==Weitere Literatur==
 
==Weitere Literatur==
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*Bienwald: Nichtiger Aufgabenkreis? FamRZ 2010, 172
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*Dieckmann: Erforderlichkeit der Betreuung und der Vorrang anderer Hilfen; BtPrax 2011, 185
 
*Harm: Die "Angelegenheiten" einer volljährigen Person; Rpfleger 1988, 89
 
*Harm: Die "Angelegenheiten" einer volljährigen Person; Rpfleger 1988, 89
 
*Harm: Die Personensorge im Betreuungsrecht; [[BtPrax]] 2005, 98
 
*Harm: Die Personensorge im Betreuungsrecht; [[BtPrax]] 2005, 98
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*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3832930728/internetsevon-21 Hoffmann: Personensorge; Nomos-Verlag 2009], ISBN 3832930728
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3832930728/internetsevon-21 Hoffmann: Personensorge; Nomos-Verlag 2009], ISBN 3832930728
 
*Kollmer: Personensorge im Betreuungsrecht; Probleme im Spannungsfeld zwischen Eigen- und Fremdbestimmung; Rpfleger 1995, 45
 
*Kollmer: Personensorge im Betreuungsrecht; Probleme im Spannungsfeld zwischen Eigen- und Fremdbestimmung; Rpfleger 1995, 45
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*Staatsmann: Aufgabenkreise - Änderungsbedarf nach dem neuen Recht ; btr aktuell 2022, 43
 
*Thar: Waffenfund in der Wohnung des Betreuten - was hat der Betreuer zu tun? BtPrax 2008, 67
 
*Thar: Waffenfund in der Wohnung des Betreuten - was hat der Betreuer zu tun? BtPrax 2008, 67
 
*Walther: Aufgaben des Betreuers bei Heimaufnahme des Betreuten; BtMan 2008, 199
 
*Walther: Aufgaben des Betreuers bei Heimaufnahme des Betreuten; BtMan 2008, 199
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==Weblinks==
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*[http://vermeersch.de/b-aufgabenkreise.html Weitere Infos zu Aufgabenkreisen, z.B. Vertretung im Strafverfahren (Betreuerbüro Vermeersch)]
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*[http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%2FJuergensKoBtG%2Fcont%2FJuergensKoBtG%2EFile728%2Ehtm Auszug aus Jürgens: Betreuungsrechtskommentar (beck online)]
      
==Vordrucke==
 
==Vordrucke==
 
[[Bild:Klarsicht.gif|right]]
 
[[Bild:Klarsicht.gif|right]]
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*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Mitteilung_Betreuung.pdf Mitteilung über eingerichtete Betreuung]
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*[http://www.rentenservice.com/dprs/multiapps?xmlFile=6000165&skin=hi&check=no Mitteilung an Postrentendienst]
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*[http://www.buntstifte-ev.de/download/erweiterung.pdf Anregung Erweiterung der Aufgabenkreise des Betreuers (PDF)]
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*[http://www.ehrenamtliche-betreuungen.de/wirkungskreiserweiterung.pdf Weiterer Antrag auf Erweiterung der Aufgabenkreise]
   
*[http://www.anwaltonline.net/formulare/einwilligungsvorbehalt.html Anregung eines Einwilligungsvorbehaltes Anwalt Online)]
 
*[http://www.anwaltonline.net/formulare/einwilligungsvorbehalt.html Anregung eines Einwilligungsvorbehaltes Anwalt Online)]
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*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Aufgabenkreise.pdf Antrag Betreuungserweiterung sowie Einwilligungsvorbehalt]
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*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Einwilligungsvorbehalt.pdf Schreiben an Gläubiger bei Einwilligungsvorbehalt]
      
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==
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