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Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher gemäß § 756 ZPO die [[Zwangsvollstreckung]] nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat. Und das zuständige Vollstreckungsgericht darf gemäß § 765 ZPO eine Vollstreckungsmaßregel nur bedingt anordnen. Der mögliche Vollstreckungsschutz für den Schuldner unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers ist in § 765a ZPO gesetzlich geregelt.  
 
Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher gemäß § 756 ZPO die [[Zwangsvollstreckung]] nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat. Und das zuständige Vollstreckungsgericht darf gemäß § 765 ZPO eine Vollstreckungsmaßregel nur bedingt anordnen. Der mögliche Vollstreckungsschutz für den Schuldner unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers ist in § 765a ZPO gesetzlich geregelt.  
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Die Anordnung der Eintragung des ([[Mittellosigkeit|mittellosen]]) Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ist gemäß § 882c Abs. 1 Satz 2 ZPO Teil des Vollstreckungsverfahrens in Deutschland. Die länderspezifischen, d.h. sechzehn Schuldnerverzeichnisse als einsehbare Register (§ 882f ZPO) werden im Titel 6 der deutschen Zivilprozessordnung in § 882b ZPO bis § 882i ZPO sowie in den beiden deutschen Verordnungen über die Führung des Schuldnerverzeichnisses (SchuFV) und über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis (SchuVAbdrV) gesetzlich geregelt.
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Die Anordnung der Eintragung des ([[Mittellosigkeit|mittellosen]]) Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ist gemäß § 882c Abs. 1 Satz 2 ZPO Teil des Vollstreckungsverfahrens in Deutschland. Die [[Bundesländer|länderspezifischen]], d.h. sechzehn Schuldnerverzeichnisse als einsehbare Register (§ 882f ZPO) werden im Titel 6 der deutschen Zivilprozessordnung in § 882b ZPO bis § 882i ZPO sowie in den beiden deutschen Verordnungen über die Führung des Schuldnerverzeichnisses (SchuFV) und über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis (SchuVAbdrV) gesetzlich geregelt.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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