Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher gemäß § 756 ZPO die [[Zwangsvollstreckung]] nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat. Und das zuständige Vollstreckungsgericht darf gemäß § 765 ZPO eine Vollstreckungsmaßregel nur bedingt anordnen. Der mögliche Vollstreckungsschutz für den Schuldner unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers ist in § 765a ZPO gesetzlich geregelt. | Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher gemäß § 756 ZPO die [[Zwangsvollstreckung]] nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat. Und das zuständige Vollstreckungsgericht darf gemäß § 765 ZPO eine Vollstreckungsmaßregel nur bedingt anordnen. Der mögliche Vollstreckungsschutz für den Schuldner unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers ist in § 765a ZPO gesetzlich geregelt. |