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==Restschuldbefreiung==
 
==Restschuldbefreiung==
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Der Betreuer hat auch die Möglichkeit, für den Betreuten ein Verfahren zur Restschuldbefreiung ("Verbraucherinsolvenz") zu betreiben. Allerdings muss der Betreute selbst durch sein Verhalten in der sog. "Wohlverhaltensphase" von 6 Jahren unter Beweis stellen, dass er gewillt ist, seine Schulden nach besten Kräften zu tilgen. Anderenfalls ist eine Restschuldbefreiung nicht möglich. Der Eröffnungsantrag (§ 13 InsO) kann vom Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] gestellt werden (§ 4 Inso iVm § 53 ZPO). Die gegenteilige Auffassung in der [[Rechtsprechung]] (siehe unten), dass die Antragstellung höchstpersönlich ist, wird nicht geteilt, da § 13 und § 305 InsO keinen Hinweis auf Höchstpersönlichkeit enthalten - und sonst auch die [[gesetzliche Vertretung]] bei der Insolvenz einer juristischen Person nicht möglich wäre. Dennoch ist dem Betreuer zu raten, zusätzlich die Unterschrift des Betreuten einzuholen, um allen Eventualitäten vorzubeugen.
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Der Betreuer hat auch die Möglichkeit, für den Betreuten ein Verfahren zur Restschuldbefreiung ("Verbraucherinsolvenz") zu betreiben. Allerdings muss der Betreute selbst durch sein Verhalten in der sog. "Wohlverhaltensphase" von 6 Jahren unter Beweis stellen, dass er gewillt ist, seine Schulden nach besten Kräften zu tilgen. Anderenfalls ist eine Restschuldbefreiung nicht möglich. Der Eröffnungsantrag (§ 13 InsO) kann vom Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] gestellt werden (§ 4 InsO iVm § 53 ZPO). Die gegenteilige Auffassung in der [[Rechtsprechung]] (siehe unten), dass die Antragstellung höchstpersönlich ist, wird nicht geteilt, da § 13 und § 305 InsO keinen Hinweis auf Höchstpersönlichkeit enthalten - und sonst auch die [[gesetzliche Vertretung]] bei der Insolvenz einer juristischen Person nicht möglich wäre. Dennoch ist dem Betreuer zu raten, zusätzlich die Unterschrift des Betreuten einzuholen, um allen Eventualitäten vorzubeugen.
    
Grundsätzlich kann der Betreuer sämtliche Anträge im Rahmen der Insolvenzantragstellung unterschreiben; die Abtretungs- und Vollständigkeitserklärungen müssen hingegen grundsätzlich vom Schuldner abgegeben werden. Nur wenn der Schuldner krankheitsbedingt hierzu nicht in der Lage ist, kann der Betreuer - ggf. mit [[Genehmigungspflichten|gerichtlicher Genehmigung]] - diese Erklärungen ausnahmsweise abgeben.
 
Grundsätzlich kann der Betreuer sämtliche Anträge im Rahmen der Insolvenzantragstellung unterschreiben; die Abtretungs- und Vollständigkeitserklärungen müssen hingegen grundsätzlich vom Schuldner abgegeben werden. Nur wenn der Schuldner krankheitsbedingt hierzu nicht in der Lage ist, kann der Betreuer - ggf. mit [[Genehmigungspflichten|gerichtlicher Genehmigung]] - diese Erklärungen ausnahmsweise abgeben.
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