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und wenn der nicht damit einverstandene Betroffene geschäftsunfähig ist (Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht, 3. Auflage 2001, § 1896 Rn. 17). Die Erkrankung muss einen solchen Grad erreichen, dass die Fähigkeit des Betroffenen zur Wahrnehmung seines [[Selbstbestimmung]]srechts ausgeschlossen oder so erheblich beeinträchtigt ist, dass er für die Aufgabenbereiche der Betreuung zu eigenverantwortlichen Entscheidungen nicht in der Lage ist (OLG Hamm FamRZ 1995, 433).
 
und wenn der nicht damit einverstandene Betroffene geschäftsunfähig ist (Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht, 3. Auflage 2001, § 1896 Rn. 17). Die Erkrankung muss einen solchen Grad erreichen, dass die Fähigkeit des Betroffenen zur Wahrnehmung seines [[Selbstbestimmung]]srechts ausgeschlossen oder so erheblich beeinträchtigt ist, dass er für die Aufgabenbereiche der Betreuung zu eigenverantwortlichen Entscheidungen nicht in der Lage ist (OLG Hamm FamRZ 1995, 433).
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Die Betreuung steht an letzter Stelle der möglichen Hilfen und ist somit [[Subsidiarität|subsidiär]]. So sind z.B. ambulante Hilfen bzw. eben alles, was den
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Die Betreuung steht an letzter Stelle der möglichen Hilfen und ist somit [[Subsidiaritätsprinzip|subsidiär]]. So sind z.B. ambulante Hilfen bzw. eben alles, was den
 
Menschen in tatsächlicher Hinsicht dient, vor die Betreuung zu stellen sind (auch LG Hamburg BtPrax 1993,
 
Menschen in tatsächlicher Hinsicht dient, vor die Betreuung zu stellen sind (auch LG Hamburg BtPrax 1993,
 
209). Hierzu zählen Hilfen für die Bewältigung des täglichen Lebens, z.B. der Einsatz von Haushaltshilfen oder
 
209). Hierzu zählen Hilfen für die Bewältigung des täglichen Lebens, z.B. der Einsatz von Haushaltshilfen oder
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