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| | Neben den bekannten Spielarten der gesetzlichen Betreuung - durch [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]], [[Berufsbetreuer]], [[Vereinsbetreuer]] oder [[Behördenbetreuer]] - gibt es noch eine weitere Variante der Führung von Betreuungen (sowie von Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige), die durch einen Beamten im Rahmen der Nebentätigkeitsbestimmungen des Beamtenrechtes. (Wenn im folgenden von Betreuungen die Rede ist, sind Vormundschaften und Pflegschaften Minderjähriger ebenfalls gemeint.) | | Neben den bekannten Spielarten der gesetzlichen Betreuung - durch [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]], [[Berufsbetreuer]], [[Vereinsbetreuer]] oder [[Behördenbetreuer]] - gibt es noch eine weitere Variante der Führung von Betreuungen (sowie von Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige), die durch einen Beamten im Rahmen der Nebentätigkeitsbestimmungen des Beamtenrechtes. (Wenn im folgenden von Betreuungen die Rede ist, sind Vormundschaften und Pflegschaften Minderjähriger ebenfalls gemeint.) |
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| − | Beamte in der Bundesrepublik Deutschland stehen - dies sei vorangeschickt - nicht in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis, sondern in einem öffentlich-rechtlich begründeten Dienstverhältnis, welches mit einem Verwaltungsakt, der Beamtenernennung beginnt. Obwohl die Arbeitsbedingungen (Vergütung, Urlaub usw.) arbeitnehmerähnlich gestaltet sind, erfolgen sie auf ganz anderer Grundlage als die von Arbeitnehmern. Nicht in Arbeits- und Tarifverträgen sind die Arbeitsbedingungen geregelt, sondern in Beamtengesetzen (des Bundes und der Länder) und den dazu ergangenen Verordnungen. Die Gesetzgebungskompetenz für Bedienstete des Bundes liegt beim Bund, für Bedienstete der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände bei den jeweiligen Bundesländern. Für Kirchenbedienstete gelten die Kirchenbeamtengesetze. | + | Beamte in der Bundesrepublik Deutschland stehen - dies sei vorangeschickt - nicht in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis, sondern in einem öffentlich-rechtlich begründeten Dienstverhältnis, welches mit einem Verwaltungsakt, der Beamtenernennung beginnt. Obwohl die Arbeitsbedingungen (Vergütung, Urlaub usw.) arbeitnehmerähnlich gestaltet sind, erfolgen sie auf ganz anderer Grundlage als die von Arbeitnehmern. Nicht in Arbeits- und Tarifverträgen sind die Arbeitsbedingungen geregelt, sondern in Beamtengesetzen (des Bundes und der [[Bundesländer|Länder]]) und den dazu ergangenen Verordnungen. Die Gesetzgebungskompetenz für Bedienstete des Bundes liegt beim Bund, für Bedienstete der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände bei den jeweiligen Bundesländern. Für Kirchenbedienstete gelten die Kirchenbeamtengesetze. |
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| | Diese Beschäftigungsbedingungen, geregelt auf der Grundlage der ”hergebrachten Grundsätze” des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz) bestimmen auch, dass der Beamte seine Arbeitskraft voll und ganz für seinen Dienstherrn einzubringen hat und auch außerdienstlich seine Beamtenpflichten nie vergessen darf. | | Diese Beschäftigungsbedingungen, geregelt auf der Grundlage der ”hergebrachten Grundsätze” des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz) bestimmen auch, dass der Beamte seine Arbeitskraft voll und ganz für seinen Dienstherrn einzubringen hat und auch außerdienstlich seine Beamtenpflichten nie vergessen darf. |
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| | Zum einen bestimmte das BGB bis Ende 2022 in § 1784 BGB a.F., dass ein Beamter (oder Religionsdiener), der landesrechtlich einer Genehmigung des Dienstherrn bedarf, nicht ohne eine solche zum Vormund bestellt werden soll und § 1888 BGB a.F. machte es dem Familien- bzw. Betreuungsgericht zur Pflicht, die besagte Person aus dem Amt als Vormund zu entlassen, wenn die Genehmigung des Dienstherrn versagt oder entzogen wird. | | Zum einen bestimmte das BGB bis Ende 2022 in § 1784 BGB a.F., dass ein Beamter (oder Religionsdiener), der landesrechtlich einer Genehmigung des Dienstherrn bedarf, nicht ohne eine solche zum Vormund bestellt werden soll und § 1888 BGB a.F. machte es dem Familien- bzw. Betreuungsgericht zur Pflicht, die besagte Person aus dem Amt als Vormund zu entlassen, wenn die Genehmigung des Dienstherrn versagt oder entzogen wird. |
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| − | Zum anderen haben die Beamtengesetze aller Bundesländer (einschl. des Bundes) es Beamten zur Pflicht gemacht, Betreuungen, Vormundschaften und Pflegschaften im Rahmen einer Nebentätigkeitsgenehmigung vorab genehmigen zu lassen. Über Verweisungen gilt das gleiche für Richter, Soldaten, Pfarrer. Für Arbeitnehmer im öff. Dienst gelten infolge Wegfalls des BAT (§ 11) durch den TVöD nicht mehr. | + | Zum anderen haben die Beamtengesetze aller [[Bundesländer]] (einschl. des Bundes) es Beamten zur Pflicht gemacht, Betreuungen, Vormundschaften und Pflegschaften im Rahmen einer Nebentätigkeitsgenehmigung vorab genehmigen zu lassen. Über Verweisungen gilt das gleiche für Richter, Soldaten, Pfarrer. Für Arbeitnehmer im öff. Dienst gelten infolge Wegfalls des BAT (§ 11) durch den TVöD nicht mehr. |
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| − | Da es sich bei § 1784 BGB a.F. um eine Sollvorschrift handelte, konnte das [[Betreuungsgericht]] bei begründeten Eilfällen den Beamten (oder Religionsdiener) auch ohne vorherige Genehmigung zum [[vorläufiger Betreuer|vorläufigen Betreuer]] bestellen, z.B. um Operationsgenehmigungen zu erteilen. Dennoch galt auch hier, dass bei Versagung der Genehmigung der vorläufige Betreuer im Nachinein von Amts wegen entlassen werden musste. | + | Da es sich bei § 1784 BGB a.F. um eine Sollvorschrift handelte, konnte das [[Betreuungsgericht]] bei begründeten Eilfällen den Beamten (oder Religionsdiener) auch ohne vorherige Genehmigung zum [[vorläufiger Betreuer|vorläufigen Betreuer]] bestellen, z.B. um Operationsgenehmigungen zu erteilen. Dennoch galt auch hier, dass bei Versagung der Genehmigung der vorläufige Betreuer im Nachhinein von Amts wegen entlassen werden musste. |
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| | Wichtig für Betreuungen ist in diesem Zusammenhang auch {{Zitat-dej|§|1868|bgb}} Absatz 6 BGB zuerwähnen, der die Bestellung eines bisherigen persönlich bestellten [[Behördenbetreuer]]s zum Einzelbetreuer regelt. | | Wichtig für Betreuungen ist in diesem Zusammenhang auch {{Zitat-dej|§|1868|bgb}} Absatz 6 BGB zuerwähnen, der die Bestellung eines bisherigen persönlich bestellten [[Behördenbetreuer]]s zum Einzelbetreuer regelt. |
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| | -wenn dies dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich ist. | | -wenn dies dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich ist. |
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| − | Sollte der Beamte mit einer ablehnenden Entscheidung seines Dienstherrn nicht einverstanden sein, so kann er hiergegen Widerspruch einlegen. Der ablehnende Widerspruchsbescheid kann wie jeder andere Verwaltungsakt vor dem jeweiligen Verwaltungsgericht angefochten werden. In einigen Bundesländern, zB NRW, ist kein Widerspruchsverfahren in solchen Fragen mehr vorgesehen, hier ist ein Rechstmittel direkt an das Verwaltungsgericht zu wenden. | + | Sollte der Beamte mit einer ablehnenden Entscheidung seines Dienstherrn nicht einverstanden sein, so kann er hiergegen [[Widerspruchsrecht|Widerspruch einlegen]]. Der ablehnende Widerspruchsbescheid kann wie jeder andere Verwaltungsakt vor dem jeweiligen Verwaltungsgericht angefochten werden. In einigen Bundesländern, zB NRW, ist kein Widerspruchsverfahren in solchen Fragen mehr vorgesehen, hier ist ein [[Rechtsmittel]] direkt an das Verwaltungsgericht zu wenden. |
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| − | Es ist nicht Sache der Zivilgerichte, insbesondere der Betreuungsgerichte, über die Rechtmäßigkeit solcher Verwaltungshandlungen zu urteilen.
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| | + | Es ist nicht Sache der Zivilgerichte, insbesondere der Betreuungsgerichte, über die Rechtmäßigkeit solcher Verwaltungshandlungen zu urteilen. |
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| | ==Besonderheit bei ehrenamtlicher Betreuung, insbes. von Angehörigen== | | ==Besonderheit bei ehrenamtlicher Betreuung, insbes. von Angehörigen== |
| | Der persönliche Einsatz des Mitarbeiters im Rahmen der Fürsorge für die Familie ist bereits 1992 aus dem (Bundes-) Nebentätigkeitsrecht herausgenommen worden (BT-Drucks. 11/4528 S. 221); keine Nebentätigkeit, sondern nur [[anzeigepflicht]]ig sollte demnach die Wahrnehmung der unentgeltlichen Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung eines Angehörigen sein (vormals § 42 I 1 BRRG; § 65 I 2 BBG). Der Mitarbeiter konnte damit ohne dienstliche Reglementierung als Betreuer seines kranken oder behinderten Angehörigen ausgewählt werden (§ 1816 Abs. 3 BGB). Dies gilt auch weiterhin für Soldaten (§ 21 Satz 4 Soldatengesetz). | | Der persönliche Einsatz des Mitarbeiters im Rahmen der Fürsorge für die Familie ist bereits 1992 aus dem (Bundes-) Nebentätigkeitsrecht herausgenommen worden (BT-Drucks. 11/4528 S. 221); keine Nebentätigkeit, sondern nur [[anzeigepflicht]]ig sollte demnach die Wahrnehmung der unentgeltlichen Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung eines Angehörigen sein (vormals § 42 I 1 BRRG; § 65 I 2 BBG). Der Mitarbeiter konnte damit ohne dienstliche Reglementierung als Betreuer seines kranken oder behinderten Angehörigen ausgewählt werden (§ 1816 Abs. 3 BGB). Dies gilt auch weiterhin für Soldaten (§ 21 Satz 4 Soldatengesetz). |
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| − | Für Bundesbeamte ist jedoch durch die seit 12.02.2009 geltende Neufassung des Bundesbeamtengesetzes ein vollständiger Ausschluss aller unentgeltlichen Betreuungen, Vormundschaften und Pflegschaften aus der Nebentätigkeitsdefinition erfolgt. Dies ergibt sich aus § 97 Abs. 4 BBG sowie aus dem Wegfall der Regelung in § 66 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) BBG a. F. Solche unentgeltlichen Ämter mit familienrechtlicher Prägung sind der Privatsphäre zuzuordnen, da sie ganz überwiegend aufgrund moralischer Verpflichtungen, die über Art. 6 Grundgesetz auch einen verfassungsrechtlichen Hintergrund haben, übernommen werden. Nach § 100 BBG entfällt auch eine [[Anzeigepflicht]]. Die gleiche Regelung hat das Land Berlin für seine Beamten in § 60 Abs. 4 des Berliner Beamtengesetzes getroffen und seit 1.7.2016 auch das Land NRW. | + | Für Bundesbeamte ist jedoch durch die seit 12.02.2009 geltende Neufassung des Bundesbeamtengesetzes ein vollständiger Ausschluss aller unentgeltlichen Betreuungen, Vormundschaften und Pflegschaften aus der Nebentätigkeitsdefinition erfolgt. Dies ergibt sich aus § 97 Abs. 4 BBG sowie aus dem Wegfall der Regelung in § 66 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) BBG a. F. Solche unentgeltlichen Ämter mit familienrechtlicher Prägung sind der Privatsphäre zuzuordnen, da sie ganz überwiegend aufgrund moralischer Verpflichtungen, die über Art. 6 Grundgesetz auch einen verfassungsrechtlichen Hintergrund haben, übernommen werden. Nach § 100 BBG entfällt auch eine [[Anzeigepflicht]]. Die gleiche Regelung hat das Land [[Berlin]] für seine Beamten in § 60 Abs. 4 des Berliner Beamtengesetzes getroffen und seit 1.7.2016 auch das Land [[Nordrhein-Westfalen|NRW]]. |
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| | Für Landes- und Kommunalbeamte lässt § 40 des Beamtenstatusgesetzes abweichende Regelungen seitens der Landesgesetzgeber zu. Er lautet: „Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich [[anzeigepflicht]]ig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.“ | | Für Landes- und Kommunalbeamte lässt § 40 des Beamtenstatusgesetzes abweichende Regelungen seitens der Landesgesetzgeber zu. Er lautet: „Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich [[anzeigepflicht]]ig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.“ |
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| − | Die Landesbeamtengesetze enthalten jedoch idR weiterhin nur die Ausnahmeregelungen von der Genehmigungspflicht für die Betreuung von Angehörigen. Sie wurden seinerzeit im Rahmen der Landesausführungsgesetze zum Betreuungsrecht in die jeweiligen Beamtengesetze eingefügt und mit der Zielsetzung des Betreuungsgesetzes begründet, eine möglichst persönliche Betreuung zu gewährleisten. Daneben spielten auch rechtspolitische Bedenken gegen eine Anwendung des früheren Nebentätigkeitsrechts eine Rolle, die auf eine weitgehende Reglementierung der Tätigkeit für kranke und behinderte Angehörige hinausgelaufen wäre (Krümmel Kommentar zum Niedersächs. Beamtengesetz, § 71 a Anm. 21). Die Genehmigungspflicht im Falle naher Angehöriger wurde in der Literatur als unverhältnismäßiger Einschnitt in den Intimbereich des Beamten und daher als verfassungswidrig angesehen (vgl. Lemhöfer a. a. O. S. 98; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer BBG, Erl. 5 zu § 65 ; Weiß/Niedermayer/Summer/Zängl BayBG Erl. 4 b, c zu Art. 74). | + | Die Landesbeamtengesetze enthalten jedoch idR weiterhin nur die Ausnahmeregelungen von der Genehmigungspflicht für die Betreuung von Angehörigen. Sie wurden seinerzeit im Rahmen der Landesausführungsgesetze zum Betreuungsrecht in die jeweiligen Beamtengesetze eingefügt und mit der Zielsetzung des [[Betreuungsgesetz]]es begründet, eine möglichst [[persönliche Betreuung]] zu gewährleisten. Daneben spielten auch rechtspolitische Bedenken gegen eine Anwendung des früheren Nebentätigkeitsrechts eine Rolle, die auf eine weitgehende Reglementierung der Tätigkeit für kranke und behinderte Angehörige hinausgelaufen wäre (Krümmel Kommentar zum Niedersächs. Beamtengesetz, § 71 a Anm. 21). Die Genehmigungspflicht im Falle naher Angehöriger wurde in der Literatur als unverhältnismäßiger Einschnitt in den Intimbereich des Beamten und daher als verfassungswidrig angesehen (vgl. Lemhöfer a. a. O. S. 98; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer BBG, Erl. 5 zu § 65 ; Weiß/Niedermayer/Summer/Zängl BayBG Erl. 4 b, c zu Art. 74). |
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| | Anderweitige Regelungen treffen außer [[Berlin]] nur noch die Bundesländer [[Brandenburg]] und das [[Saarland]] (Stand 1.7.2009). In [[Brandenburg]] besteht für die Betreuung Angehöriger weder eine [[Anzeigepflicht|Anzeige-]] noch eine Genehmigungspflicht (§ 83 IV Brand. LBG), für sonstige Betreuungen besteht nur eine [[Anzeigepflicht]] (§ 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Brand. LBG). Eine Untersagung ist nach § 86 LBG möglich. Das [[Saarland]] hingegen kennt generell im Bereich von Nebentätigkeiten nur noch [[Anzeigepflicht]]en (§ 86 Saarl. BG). Die Untersagungsmöglichkeit findet sich in § 87 Saarl. BG. | | Anderweitige Regelungen treffen außer [[Berlin]] nur noch die Bundesländer [[Brandenburg]] und das [[Saarland]] (Stand 1.7.2009). In [[Brandenburg]] besteht für die Betreuung Angehöriger weder eine [[Anzeigepflicht|Anzeige-]] noch eine Genehmigungspflicht (§ 83 IV Brand. LBG), für sonstige Betreuungen besteht nur eine [[Anzeigepflicht]] (§ 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Brand. LBG). Eine Untersagung ist nach § 86 LBG möglich. Das [[Saarland]] hingegen kennt generell im Bereich von Nebentätigkeiten nur noch [[Anzeigepflicht]]en (§ 86 Saarl. BG). Die Untersagungsmöglichkeit findet sich in § 87 Saarl. BG. |
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| | Da in den meisten Bestimmungen ausdrücklich die Unentgeltlichkeit als Voraussetzung für die Einstufung als Nicht-Nebentätigkeit genannt wird, ist zunächst klar, dass Vormundschaften, Pflegschaften und Betreuungen auch für Angehörige, für die eine Vergütung gem. § 1876 BGB i.V.mit dem [[VBVG]] (auch [[Ermessensvergütung]]en nach Abs. 2) erwartet werden kann, auf jeden Fall als Nebentätigkeit genehmigt werden müssen. | | Da in den meisten Bestimmungen ausdrücklich die Unentgeltlichkeit als Voraussetzung für die Einstufung als Nicht-Nebentätigkeit genannt wird, ist zunächst klar, dass Vormundschaften, Pflegschaften und Betreuungen auch für Angehörige, für die eine Vergütung gem. § 1876 BGB i.V.mit dem [[VBVG]] (auch [[Ermessensvergütung]]en nach Abs. 2) erwartet werden kann, auf jeden Fall als Nebentätigkeit genehmigt werden müssen. |
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| − | Wie ist jedoch der pauschale [[Aufwandspauschale|Aufwendungsersatz]] des § 1878 BGB zu bewerten? Zwar gelten nach den Beamtengesetzen Aufwandsentschädigungen grundsätzlich nicht als Entgelt; werden jedoch pauschalierte Zahlungen geleistet, so sind sie in voller Höhe als Einkünfte zu betrachten (im Saarland nur, wenn sie mtl. über 51,13 € liegen, § 7 NtVO Saarland). Da aber die Aufwandspauschale grundsätzlich jedem Vormund, Pfleger und Betreuer, auch Familienangehörigen zusteht (BGH, NJW 1997, 58 = MDR 1997, 62 = FamRZ 1996, 1545 = BtPrax 1997, 29 = Rpfleger 1997, 109 = FuR 1997, 59), würden die Bestimmungen der Beamtengesetze, die die familiäre Betreuungstätigkeit begünstigen sollen, völlig ins Leere laufen, wenn allein die Aussicht auf die Aufwandspauschale die Betreuung genehmigungspflichtig machen sollte. Daher ist also bei der Frage der Genehmigungspflicht die Aufwandspauschale nicht als Entgelt i.S. der Beamtengesetze anzusehen. | + | Wie ist jedoch der pauschale [[Aufwandspauschale|Aufwendungsersatz]] des § 1878 BGB zu bewerten? Zwar gelten nach den Beamtengesetzen Aufwandsentschädigungen grundsätzlich nicht als Entgelt; werden jedoch pauschalierte Zahlungen geleistet, so sind sie in voller Höhe als Einkünfte zu betrachten (im Saarland nur, wenn sie mtl. über 51,13 € liegen, § 7 NtVO Saarland). Da aber die [[Aufwandspauschale]] grundsätzlich jedem Vormund, Pfleger und Betreuer, auch Familienangehörigen zusteht (BGH, NJW 1997, 58 = MDR 1997, 62 = FamRZ 1996, 1545 = BtPrax 1997, 29 = Rpfleger 1997, 109 = FuR 1997, 59), würden die Bestimmungen der Beamtengesetze, die die familiäre Betreuungstätigkeit begünstigen sollen, völlig ins Leere laufen, wenn allein die Aussicht auf die [[Aufwandspauschale]] die Betreuung genehmigungspflichtig machen sollte. Daher ist also bei der Frage der Genehmigungspflicht die [[Aufwandspauschale]] nicht als Entgelt i.S. der Beamtengesetze anzusehen. |
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| | ==Berufsbetreuerstatus bei Nebentätigkeitsgenehmigung== | | ==Berufsbetreuerstatus bei Nebentätigkeitsgenehmigung== |
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| | Zu den beamtenrechtlichen Pflichten zählt es auch, dass Einkünfte aus der Nebentätigkeit, soweit bestimmte Jahresbeträge überschritten sind, an den Dienstherrn abgeführt werden müssen. Hierzu hat der Beamte zunächst eine Pflicht, nach Ablauf des Jahres gegenüber dem Dienstherrn die erhaltenen Einkünfte offenzulegen, wobei eine Bagatellgrenze von 1.200,-- € jährlich gilt. (vgl. z.B. in NRW Verordnung vom 3.4. 2001, GVBl. NW S. 187), in Bayern gilt eine Grenze von jährlich 1.230 € (BayGVBl. Nr. 8/2001, S. 154). | | Zu den beamtenrechtlichen Pflichten zählt es auch, dass Einkünfte aus der Nebentätigkeit, soweit bestimmte Jahresbeträge überschritten sind, an den Dienstherrn abgeführt werden müssen. Hierzu hat der Beamte zunächst eine Pflicht, nach Ablauf des Jahres gegenüber dem Dienstherrn die erhaltenen Einkünfte offenzulegen, wobei eine Bagatellgrenze von 1.200,-- € jährlich gilt. (vgl. z.B. in NRW Verordnung vom 3.4. 2001, GVBl. NW S. 187), in Bayern gilt eine Grenze von jährlich 1.230 € (BayGVBl. Nr. 8/2001, S. 154). |
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| − | Die Abführungspflicht bezieht sich aber nur auf Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes. Die Betreuung ist aber eine Tätigkeit nach Privatrecht ggü. dem Betreuten, dass sie vom Amtsgericht angeordnet und überwacht wird, macht den Betreuer nicht zu einem Amtsträger. Und die Betreuervergütung und der Aufwendungsersatz schuldet der Betreute, die Staatskasse springt nur vorschusshalber bei Mittellosigkeit ein (und hat dann gegenüber dem Betreuten Anspruch auf Staatsregress, § 1836e BGB). Es ist also davon auszugehen, dass Einkünfte als Betreuer keine solchen aus dem öffentlichen Dienst sind und somit nicht den Abführungspflichten Unterfallen. | + | Die Abführungspflicht bezieht sich aber nur auf Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes. Die Betreuung ist aber eine Tätigkeit nach Privatrecht ggü. dem Betreuten, dass sie vom Amtsgericht angeordnet und überwacht wird, macht den Betreuer nicht zu einem Amtsträger. Und die [[Betreuervergütung]] und der [[Aufwendungsersatz]] schuldet der Betreute, die Staatskasse springt nur vorschusshalber bei [[Mittellosigkeit]] ein (und hat dann gegenüber dem Betreuten Anspruch auf [[Regress der Staatskasse|Staatsregress]], § 1836e BGB). Es ist also davon auszugehen, dass Einkünfte als Betreuer keine solchen aus dem öffentlichen Dienst sind und somit nicht den Abführungspflichten unterfallen. |
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| − | ==Rechtsprechung:== | + | ==[[Rechtsprechung]]:== |
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| | LG Göttingen, Beschluss vom 29.01.1997 - 3 T 202/96 - 204/96; NJW-FER 1997, 228 | | LG Göttingen, Beschluss vom 29.01.1997 - 3 T 202/96 - 204/96; NJW-FER 1997, 228 |
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| | *Kunz: Pflegschaft im Disziplinarverfahren; RiA 2010, 19 | | *Kunz: Pflegschaft im Disziplinarverfahren; RiA 2010, 19 |
| | *Lemhöfer: Das neue Betreuungsgesetz und das Beamtenrecht, ZBR 1992, 97 | | *Lemhöfer: Das neue Betreuungsgesetz und das Beamtenrecht, ZBR 1992, 97 |
| | + | |
| | + | ==Siehe auch== |
| | + | * [[Behördenbetreuer]], [[Amtspflichtverletzung]], [[Betreuerbestellung]], [[Anzeigepflicht]] |
| | + | * [[Einwilligungsfähigkeit]] |
| | + | * [[Checkliste Betreuerpflichten]], [[Betreuerpflichten]], [[Betreuerhaftung]] |
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| | ==Weblinks== | | ==Weblinks== |