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| | Gemäß § 1872 '''Abs. 1''' BGB hat der Betreuer zunächst weiterhin das von ihm verwaltete Vermögen herauszugeben, soweit der Aufgabenbereich der [[Vermögenssorge]] übertragen war, und verpflichtend alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen heraus zu geben. Es handelt sich hierbei um eine so genannte Holschuld iSv § 269 BGB. Über die erfolgten Herausgaben (oder entgegenstehende Gründe) ist gem. § 1873 Abs. 1 S. 1 BGB in der neu normierten '''Schlussmitteilung''' zu berichten bzw. bei [[Betreuerwechsel]] gem. § 1863 Abs. 4 BGB im [[Schlussbericht]]. | | Gemäß § 1872 '''Abs. 1''' BGB hat der Betreuer zunächst weiterhin das von ihm verwaltete Vermögen herauszugeben, soweit der Aufgabenbereich der [[Vermögenssorge]] übertragen war, und verpflichtend alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen heraus zu geben. Es handelt sich hierbei um eine so genannte Holschuld iSv § 269 BGB. Über die erfolgten Herausgaben (oder entgegenstehende Gründe) ist gem. § 1873 Abs. 1 S. 1 BGB in der neu normierten '''Schlussmitteilung''' zu berichten bzw. bei [[Betreuerwechsel]] gem. § 1863 Abs. 4 BGB im [[Schlussbericht]]. |
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| − | Eine '''Schlussrechnungslegung''' ist im Falle der [[Ende der Betreuung|Beendigung der Betreuung]] gem. § 1872 Abs. 1 2. HS nur noch auf Verlangen des ehemals Betreuten, dessen Erben oder sonstigen Berechtigten (Nachlasspfleger) anzufertigen und richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 259ff BGB. | + | Eine '''Schlussrechnungslegung''' ist im Falle der [[Ende der Betreuung|Beendigung der Betreuung]] gem. § 1872 Abs. 1 2. HS nur noch auf Verlangen des ehemals Betreuten, dessen Erben oder sonstigen Berechtigten (Nachlasspfleger) anzufertigen und richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften ab § 259 BGB. |
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| | Anders als bis zum 31.12.2025 sieht die Neufassung der Vorschrift aber keinerlei Fristenreglung- oder Überwachung durch das Gericht mehr vor. Dies liegt daran, dass eine Fürsorgepflicht seitens der Justiz schlicht nicht mehr besteht, vgl Thielke, BtPrax 2024, 7. | | Anders als bis zum 31.12.2025 sieht die Neufassung der Vorschrift aber keinerlei Fristenreglung- oder Überwachung durch das Gericht mehr vor. Dies liegt daran, dass eine Fürsorgepflicht seitens der Justiz schlicht nicht mehr besteht, vgl Thielke, BtPrax 2024, 7. |
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| | Was den '''[[Befreiter Betreuer|befreiten Betreuer]]''' iSv § 1859 BGB '''bei Betreuerwechsel''' angeht, regelt Abs. 4 näheres: | | Was den '''[[Befreiter Betreuer|befreiten Betreuer]]''' iSv § 1859 BGB '''bei Betreuerwechsel''' angeht, regelt Abs. 4 näheres: |
| | Danach muss dieser statt einer Schlussrechnungslegung lediglich eine (Schluss-)Vermögensübersicht anfertigen. Da hierbei ausdrücklich auf Abs. 2 verwiesen wird, ist auch diese Erklärung lediglich mit der einfachen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit beim BetrG einzureichen und soll Angaben zu den regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben des Betreuten enthalten. | | Danach muss dieser statt einer Schlussrechnungslegung lediglich eine (Schluss-)Vermögensübersicht anfertigen. Da hierbei ausdrücklich auf Abs. 2 verwiesen wird, ist auch diese Erklärung lediglich mit der einfachen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit beim BetrG einzureichen und soll Angaben zu den regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben des Betreuten enthalten. |
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| | + | ==Formulare== |
| | + | *[https://justizportal.niedersachsen.de/download/197305/AVR_312_-_Schlussvermoegensuebersicht_-_barrierefrei.pdf Schlussvermögensübersicht (PDF)] |
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| | ==Siehe auch== | | ==Siehe auch== |