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====Nicht laufend benötigtes Vermögen muss vom Betreuer angelegt werden====
 
====Nicht laufend benötigtes Vermögen muss vom Betreuer angelegt werden====
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Bei [[Anlagegeld|Geldern des Betreuten]], die dieser für den laufenden Lebensunterhalt nicht benötigt (i.d.R. in den nächsten 3 Monaten), hat der Betreuer für eine verzinsliche [[Geldanlage]] zu sorgen ({{Zitat de §|1841|bgb}} BGB). Hierbei muss er nach den allgemeinen Betreuerpflichten auf die Wünsche des Betreuten und die Gebote der Sicherheit Rücksicht nehmen ({{Zitat de §|1842|bgb}} Abs. 2 BGB). Verfügungen über Girokonten unterliegen keiner Genehmigungspflicht mehr (§ 1849 BGB)
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Bei [[Anlagegeld|Geldern des Betreuten]], die dieser für den laufenden Lebensunterhalt nicht benötigt (i.d.R. in den nächsten 3 Monaten), hat der Betreuer für eine verzinsliche [[Geldanlage]] zu sorgen ({{Zitat de §|1841|bgb}} BGB). Hierbei muss er nach den allgemeinen Betreuerpflichten auf die Wünsche des Betreuten und die Gebote der Sicherheit Rücksicht nehmen ({{Zitat de §|1842|bgb}} Abs. 2 BGB). Verfügungen über [[Girokonto|Girokonten]] unterliegen keiner Genehmigungspflicht mehr (§ 1849 BGB)
    
====Die Geldanlage hat grundsätzlich abgesichert zu erfolgen====
 
====Die Geldanlage hat grundsätzlich abgesichert zu erfolgen====
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