Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
Zeile 202: Zeile 202:  
====Verwaltung von Haus- und Grundeigentum====
 
====Verwaltung von Haus- und Grundeigentum====
   −
Verwaltung von Häusern, [[wikipedia:de:Eigentumswohnung|Eigentumswohnung]]en und Grundstücken im [[wikipedia:de:Eigentum|Eigentum]] des Betreuten gehört ebenfalls zum Aufgabenkreis. Auch hier erfolgt bisweilen seitens des Gerichtes eine separate Festlegung des Aufgabenbereiches. Soweit die Haus- und Grundverwaltung zu den Betreueraufgaben gehört, zählt sowohl die Bezahlung öffentlicher [[wikipedia:de:Abgaben|Abgaben]] ([[wikipedia:de:Grundsteuer|Grundsteuer]], [[wikipedia:de:Grunderwerbssteuer|Grunderwerbssteuer]], Abwasserentgelte, Straßenreinigungsgebühren usw.) zu den Pflichten als auch die Instandhaltung des Grundeigentums sowie die öffentlich-rechtliche [[wikipedia:de:Verkehrssicherungspflicht|Verkehrssicherungspflicht]] (z.B. Streupflicht im Winter) dazu. Auch kann der Betreuer [[wikipedia:de:Grundeigentum|Grundeigentum]] erwerben und verkaufen sowie Beleihen ([[wikipedia:de:Hypothek|Hypothek]]en, [[wikipedia:de:Grundschuld|Grundschuld]]en usw.). Hierzu benötigt er im Regelfall die Genehmigung des [[Betreuungsgericht]]es, §§ 1850 bis 1854 BGB).  
+
Verwaltung von Häusern, [[wikipedia:de:Eigentumswohnung|Eigentumswohnung]]en und [[Grundstück]]en im [[wikipedia:de:Eigentum|Eigentum]] des Betreuten gehört ebenfalls zum Aufgabenkreis. Auch hier erfolgt bisweilen seitens des Gerichtes eine separate Festlegung des Aufgabenbereiches. Soweit die Haus- und Grundverwaltung zu den Betreueraufgaben gehört, zählt sowohl die Bezahlung öffentlicher [[wikipedia:de:Abgaben|Abgaben]] ([[wikipedia:de:Grundsteuer|Grundsteuer]], [[wikipedia:de:Grunderwerbssteuer|Grunderwerbssteuer]], Abwasserentgelte, Straßenreinigungsgebühren usw.) zu den Pflichten als auch die Instandhaltung des Grundeigentums sowie die öffentlich-rechtliche [[wikipedia:de:Verkehrssicherungspflicht|Verkehrssicherungspflicht]] (z.B. Streupflicht im Winter) dazu. Auch kann der Betreuer [[wikipedia:de:Grundeigentum|Grundeigentum]] erwerben und verkaufen sowie Beleihen ([[wikipedia:de:Hypothek|Hypothek]]en, [[wikipedia:de:Grundschuld|Grundschuld]]en usw.). Hierzu benötigt er im Regelfall die Genehmigung des [[Betreuungsgericht]]es, §§ 1850 bis 1854 BGB).
    
====Nicht laufend benötigtes Vermögen muss vom Betreuer angelegt werden====
 
====Nicht laufend benötigtes Vermögen muss vom Betreuer angelegt werden====
7.537

Bearbeitungen

Navigationsmenü