| − | Das Gericht kann nach {{Zitat de §|1815|bgb}} Abs. 2 BGB einen Betreuer bestellen, der auch die Befugnis hat, den Telefon- und Internetverkehr des Betroffenen zu kontrollieren, die Post zu öffnen und anzuhalten; dies muss dann ausdrücklich im Beschluss aufgeführt werden ( {{Zitat de §|1815|bgb}} Abs. 2 Nr 5, 6 BGB); zuständig für eine solche Entscheidung ist der [[wikipedia:de:Richter|Richter]], nicht der [[wikipedia:de:Rechtspfleger|Rechtspfleger]]. Ein solcher Aufgabenkreis kann dem Betreuer eingeräumt werden. wenn von der Kommunikation des Betroffenen erhebliche Gefahren für den Betroffenen ausgehen oder wenn sie geeignet ist, die [[wikipedia:de:öffentliche Sicherheit|öffentliche Sicherheit]] oder Ordnung erheblich zu gefährden. | + | Das Gericht kann nach {{Zitat de §|1815|bgb}} Abs. 2 BGB einen Betreuer bestellen, der auch die Befugnis hat, den Telefon- und Internetverkehr des Betroffenen zu kontrollieren, die Post zu öffnen und anzuhalten; dies muss dann ausdrücklich im Beschluss aufgeführt werden ( {{Zitat de §|1815|bgb}} Abs. 2 Nr 5, 6 BGB); zuständig für eine solche Entscheidung ist der [[wikipedia:de:Richter|Richter]], nicht der [[wikipedia:de:Rechtspfleger|Rechtspfleger]]. Ein solcher Aufgabenkreis kann dem Betreuer eingeräumt werden. wenn von der Kommunikation des Betroffenen erhebliche Gefahren für den Betroffenen ausgehen oder wenn sie geeignet ist, die [[wikipedia:de:öffentliche Sicherheit|öffentliche Sicherheit]] oder [[ordre public|Ordnung]] erheblich zu gefährden. |