Rechtsgrundlage: {{Zitat de §|1831|bgb}} BGB, §§ 312 ff FamFG.
Rechtsgrundlage: {{Zitat de §|1831|bgb}} BGB, §§ 312 ff FamFG.
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Eine [[Unterbringung|Freiheitsentziehung]] durch den Betreuer gem. § 1831 BGB ist nur dann zulässig, wenn der Betreute sicht zu [[wikipedia:de:Selbstmord|töten]] oder schwer zu verletzen droht und die Ursache hierfür in einer [[wikipedia:de:psychische Erkrankung|psychischen Krankheit]] oder [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] liegt
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Eine [[Unterbringung|Freiheitsentziehung]] durch den Betreuer gem. § 1831 BGB ist nur dann zulässig, wenn der Betreute sich zu [[wikipedia:de:Selbstmord|töten]] oder schwer zu verletzen droht und die Ursache hierfür in einer [[wikipedia:de:psychische Erkrankung|psychischen Krankheit]] oder [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] liegt
Eine [[Unterbringung]] zur Vermeidung einer Selbstschädigung setzt voraus,
Eine [[Unterbringung]] zur Vermeidung einer Selbstschädigung setzt voraus,