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==Personenstandsurkunden==
 
==Personenstandsurkunden==
 
Die [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden|kommunalen]] Standesämter in Deutschland stellen auf Antrag Personenstandsurkunden aus: Eheurkunden gemäß § 57 PStG, Lebenspartnerschaftsurkunden gemäß § 58 PStG, Geburtsurkunden gemäß § 59 PStG, Sterbeurkunden gemäß § 60 PStG sowie [[Beglaubigung|beglaubigte]] Registerausdrucke aus allen Personenstandsregistern und [[Beglaubigung|beglaubigte]] Abschriften oder Ausdrucke der elektronisch gespeicherten [[Gerichtsbeschluss|gerichtlichen Entscheidungen]] (siehe § 55 PStG).
 
Die [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden|kommunalen]] Standesämter in Deutschland stellen auf Antrag Personenstandsurkunden aus: Eheurkunden gemäß § 57 PStG, Lebenspartnerschaftsurkunden gemäß § 58 PStG, Geburtsurkunden gemäß § 59 PStG, Sterbeurkunden gemäß § 60 PStG sowie [[Beglaubigung|beglaubigte]] Registerausdrucke aus allen Personenstandsregistern und [[Beglaubigung|beglaubigte]] Abschriften oder Ausdrucke der elektronisch gespeicherten [[Gerichtsbeschluss|gerichtlichen Entscheidungen]] (siehe § 55 PStG).
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==Eintragung der Religionszugehörigkeit in die Personenstandsbücher==
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Im alten § 69a PStG war der Wechsel der rechtlichen Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit eines/einer Deutschen zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft gesetzlich geregelt. Die Registereintragung einer religiösen Mitgliedschaft stammte noch aus der Zeit, als die Pfarrer in den Gemeinden die Personenstandsbücher geführt hatten. Diese Register wurden damals Kirchenbücher genannt. Sie könnten heute in den Kirchenarchiven zur Familienforschung genutzt werden. Daher sollten sie zum einfacheren Zugang digitalisiert und ins Internet gestellt werden.
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Um die verfassungsgemäße Religionsfreiheit in Deutschland als ein [[Grundrechte|Grundrecht]] Zug um Zug allen Menschen hier gewähren zu können, war es nach 1949 notwendig, die Möglichkeit eines individuell gewünschten [[Kirchenaustritt|Kirchen- oder Religionsgesellschaftsaustritts]] – auch zum wirksamen Religionswechsel - mit Hilfe der kommunalen Standesämter zu praktizieren. Ein Rechtsstaat, der als Zahlungsdienstleister die Kirchensteuern von den Mitgliedern einzieht, muss den Bürgerinnen und Bürgern logischerweise einen Aus- oder Übertritt juristisch ermöglichen. Nur so können die [[Finanzamt|Finanzämter]] die Steuern richtig von den Steuerzahlern einziehen und an die empfangsberechtigten Körperschaften des öffentlichen Rechts weiterleiten.
    
==Europäischer Datenaustausch==
 
==Europäischer Datenaustausch==
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